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1. Anlage Synopse HdStsatzungen 2023

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage zur Satzung zur Erhebung der Hundesteuer

Synopse der Satzungen zur Erhebung der Hundesteuer

für die Änderungen an der Hundesteuersatzung vom 15.12.2014, zuletzt geändert am 18.12.2015, mit der zukünftigen Hundesteuersatzung

Paragraph Hundesteuersatzung bis 31.12.2023 Hundesteuersatzung ab 01.01.2024 Begründung:
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Hunden in Tierhandlungen. Hunden in Tierhandlungen; Redaktionelle Änderung: Am Ende des Textes wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 - 8. Hunden von Berufsjägern, die im Privat-, Kommunal- und Staatsforstdienst beschäftigt sind, wenn diese ausschließlich zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes ge- halten werden. Steuerbefreiung für Berufsjäger: Klarstellende Aufnahme, dass deren Hunde nicht der Aufwandsteuer unterliegen, da eine private Mitveranlassung nie gänzlich ausschließbar ist.
§ 5 Abs. 4 (4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigen- schaft eines Hundes als Kampfhund im Einzel- fall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer ge- steigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit er- geben. Der erhöhte Steuersatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 entsteht mit Beginn des folgenden Kalen- dermonats, in dem die Stadt die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt hat. (4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigen- schaft eines Hundes als Kampfhund im Einzel- fall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer ge- steigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit er- geben. Der erhöhte Steuersatz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 entsteht mit Beginn des folgenden Kalen- dermonats, in dem die Stadt die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt hat. Redaktionelle Änderung: Korrektur der Verweisung innerhalb der Steuer- satzung
§ 7 Abs. 1 Satz 2 - Ausgenommen sind hiervon Kampfhunde im Sinne von § 5 dieser Satzung. Ausschlusstatbestand für Steuervergünsti- gungen: Kampfhunde sollen von Steuervergünstigungen generell ausgenommen werden. Es soll keine Anreize für die Haltung von Kampfhunden geben.
§ 7 Abs. 2 - „(2) Für die Halter eines Hundes im Sinne von § 5 dieser Satzung, die vor dem 01. Januar 2024 hierfür bereits eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben, ist Abs.1 Satz 2 erst ab dem 01.Januar 2028 anzuwenden.“ Übergangsfrist: Die Halter sollen sich auf den Wegfall der Steu- ervergünstigung vorbereiten können, eine Ab- gabe der Tiere z.B. an das Tierheim soll vermie- den werden.
Paragraph Hundesteuersatzung bis 31.12.2023 Hundesteuersatzung ab 01.01.2024 Begründung:
§ 7 Abs. 3 (2) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohn- gebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusam- men nicht mehr als 300 Ein-wohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. (3) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohn- gebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusam- men nicht mehr als 300 Ein-wohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Redaktionelle Änderung: Wegen Einschub des neuen Abs. 2, wird Abs. 2 zu Abs. 3.
§ 8 Abs. 3 (3) Die Züchtersteuer wird für alle zu Zuchtzwe- cken gehaltenen Hunde auf insgesamt höchs- tens das Drei-fache der Steuer nach Abs. 2 fest- gesetzt. - Wegfall des pauschalen Steuersatzes für Züchter: Die Streichung der Züchterpauschale für die Hal- tung von mehr als 3 Zuchthunden soll der Belas- tung der Nachbarschaft durch große Zuchtzwin- ger Rechnung tragen, ein Ausufern des Zucht- hundebestandes verhindern und die Züchter ver- anlassen die Hundebestände zuverlässiger zu melden.
§ 8 Abs. 4 (4) Eine Hundehaltung zu Zuchtzwecken liegt regelmäßig nicht vor, wenn in zwei aufeinander- folgenden Kalenderjahren kein Hund mehr ge- züchtet worden ist. (3) Eine Hundehaltung zu Zuchtzwecken liegt regelmäßig nicht vor, wenn in zwei aufeinander- folgenden Kalenderjahren kein Hund mehr ge- züchtet worden ist. Redaktionelle Änderung: Durch Streichung des Abs. 3, wird Abs. 4 zu Abs. 3
§ 10 Abs. 4 - (4) Bei verspäteter Anzeige (§ 12 Abs. 2) oder fehlendem Nachweis über die Beendigung der Hundehaltung in Nürnberg endet die Steuer- pflicht mit Ablauf des Monats, in dem die An- zeige bei der Stadt Nürnberg eingeht. Ende der Steuerveranlagung bei verspäteter Anzeige oder fehlendem Nachweis: Verhinderung rückwirkender Steuererstattungen, wenn Steuerpflichtige ihrer Anzeige-/Nachweis- pflicht nicht (rechtzeitig) nachkommen.
§ 12 Abs. 1 (1) Wer im Stadtgebiet einen über vier Monate alten, noch nicht bei der Stadt gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb von 14 Tagen – unter Angabe von Namen und Wohnung des Halters und des Vorbesitzers, Zeitpunkt der Inbesitz- nahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes – anmelden. (1) Wer im Stadtgebiet einen über vier Monate alten, noch nicht bei der Stadt gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats – unter Angabe von Namen und Wohnung des Halters und des Vorbesitzers, Zeitpunkt der Inbesitz- nahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes – anmelden. Anpassung der Anzeigefrist: Vereinheitlichung aller Anzeigefristen des § 12
Paragraph Hundesteuersatzung bis 31.12.2023 Hundesteuersatzung ab 01.01.2024 Begründung:
§ 12 Abs. 2 (2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb von 14 Tagen abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus dem Stadtgebiet weggezogen ist. Bei Besitzwechsel sind der Name und die Anschrift des neuen Be- sitzers anzugeben; für getötete oder verendete Hunde ist ein entsprechender Nachweis vorzu- legen. Ebenso ist jede Wohnungsänderung in- nerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) muss den Hund innerhalb eines Monats abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus dem Stadtgebiet weggezogen ist. Bei Besitzwechsel sind der Name und die Anschrift des neuen Be- sitzers anzugeben; für getötete oder verendete Hunde ist ein entsprechender Nachweis vorzu- legen. Ebenso ist jede Wohnungsänderung in- nerhalb eines Monats mitzuteilen. Änderung von Soll-Vorschrift zu Muss-Vor- schrift: Da das Ende der Steuerpflicht mit der Anzeige- pflicht verbunden wird (§ 10 Abs. 4), ist es not- wendig, dass die Anzeigepflicht für die Abmel- dung zur Muss-Vorschrift wird. Anpassung der Anzeigefristen: Verlängerung der Anzeigefrist für die Abmeldung, da die Anzeige nun maßgeblich für das Ende der Steuerveranlagung ist. Zudem Vereinheitlichung aller Anzeigefristen des § 12
§ 12 Abs. 3 (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuer- vergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist dies innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuer- vergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist dies innerhalb eines Monats anzuzeigen. Anpassung der Anzeigefrist: Vereinheitlichung aller Anzeigefristen des § 12

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