Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer (HundesteuerS – HStS) vom 15. Dezember 2014 (Amtsblatt S. 487), geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2015 (Amtsblatt S. 502):
Vom ........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:
Art. 1
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In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „HundesteuerS“ durch die Kurzbezeichnung „Hundesteuersatzung“ ersetzt.
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§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 7 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. b) Folgende Nr. 8 wird angefügt: „8. Hunden von Berufsjägern, die im Privat-, Kommunal- und Staatsforstdienst beschäftigt sind, wenn diese ausschließlich zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden.“
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In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
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§ 7 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Ausgenommen hiervon sind Kampfhunde im Sinne von § 5 dieser Satzung.“ b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Für die Halter eines Hundes im Sinne von § 5 dieser Satzung, die vor dem 1. Januar 2024 hierfür bereits eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 2 erst ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden.“
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§ 8 wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
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In § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Bei verspäteter Anzeige (§ 12 Abs. 2) oder fehlendem Nachweis über die Beendigung der Hundehaltung in Nürnberg endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige bei der Stadt Nürnberg eingeht.“
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§ 12 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Wörter „von 14 Tagen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ und werden die Wörter „von 14 Tagen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „von 14 Tagen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt. c) In Abs. 3 werden die Wörter „von 14 Tagen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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