Entscheidungsvorlage
Auflistung der wesentlichen Änderungen an der Hundesteuersatzung
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Steuerbefreiung für Berufsjäger: Bei Haltung des Hundes ausschließlich zur beruflichen Nutzung unterliegt der Halter nicht der Aufwandsbesteuerung. Da seitens der Stadt Nürnberg dennoch gewünscht ist, dass diese Hunde beim Kassen- und Steueramt gemeldet werden und eine Marke erhalten, um den Hundebestand im Stadtgebiet Nürnberg beziffern zu können, soll die Steuerbefreiung für Berufsjäger explizit und zur Klarstellung aufgenommen werden.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Ausschluss von Steuervergünstigungen für sog. Kampfhunde: Die Erhebung einer Hundesteuer dient nicht nur der Einnahmeerzielung, sondern gibt den Kommunen auch die Möglichkeit, auf das Hundeaufkommen im Gemeindegebiet Einfluss zu nehmen. Insoweit besteht hier auch eine Lenkungsfunktion. Ziel der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde ist es die Anzahl längerfristig einzudämmen. Daher sollten Kampfhunde generell von der Möglichkeit einer Steuervergünstigung ausgeschlossen werden.
§ 7 Abs. 2 Übergangsvorschrift zum Ausschluss von Steuervergünstigungen für
sog. Kampfhunde: Damit es bei dem Wegfall einer Vergünstigung des Steuersatzes für Kampfhunde nicht zu einer vermehrten Abgabe der Tiere z.B. an das Tierheim kommt, soll für Hundehalter, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Satzung eine Steuervergünstigung für diesen Hund erhalten haben, eine Übergangsfrist von 4 Jahren gelten. Bisherige Hundehalter mit Steuervergünstigungen können sich somit langfristig auf die Steuererhöhung einstellen. Ab dem 01.01.2028 gilt der Ausschluss einer Steuervergünstigung dann für alle Halter von Kampfhunden.
§ 8 Abs. 3 Wegfall des pauschalen Steuersatzes für Züchter: Bisher werden Halter von Zuchthunden mit dem hälftigen regulären Satz pro Hund besteuert, bei Haltung von mehr als 3 Hunden zu Zuchtzwecken jedoch mit einer Zuchtpauschale in Höhe von 198,00 €. Da große Zwinger eine nicht unerhebliche Belastung für die Nachbarschaft mit sich bringen, soll mit Wegfall der Züchterpauschale ein „Ausufern“ der Zuchthundehaltung eingedämmt werden. Überdies wird das Ziel verfolgt, dass Änderungen im Hundebestand der Züchter dem Kassen- und Steueramt in Zukunft zuverlässiger gemeldet werden.
§ 10 Abs. 4 Ende der Steuerveranlagung bei verspäteter Anzeige oder fehlendem
Nachweis: Die Steuerpflicht endet, wenn die Hundehaltung endet. Dies führte häufig zu rückwirkenden Erstattungen der Hundesteuer über weite Zeiträume (Monate, sogar Jahre bei Vorlage eines Nachweises), da die Pflichtigen Ihrer
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Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkamen. Um diese rückwirkenden Abmeldungen in Zukunft weitestgehend auszuschließen, soll das Ende der Steuerpflicht mit der zeitnahen Anzeigepflicht verbunden werden.
§ 12 Verlängerung der Anzeigefristen von 14 Tagen auf 1 Monat: Da das Ende der Steuerpflicht mit der Anzeigepflicht verbunden werden soll, ist es notwendig, die Anzeigepflicht zur Abmeldung des Hundes von einer Soll-Vorschrift in eine Muss-Vorschrift zu ändern. Die Anzeigefrist soll auf einen Monat verlängert werden, da nun die Anzeige maßgeblich für das Ende der Veranlagung ist. Zur Vereinheitlichung sollen alle Anzeigefristen des § 12 Hundesteuersatzung auf einen Monat verlängert werden.
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