Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Nürnberg für den Tiergarten
(Tiergartengebührensatzung – TiergGebS) vom 16. März 2018 (Amtsbaltt S. 118), geändert
durch Satzung vom 17. Dezember 2021 (Amtsblatt S. 618)
Vom .................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBI. S. 91), folgende Satzung:
Art. 1
§ 3 wird wie folgt geändert:
- Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Tiergarteneintritt Für Tageskarten, die zum Besuch des Tiergartens während der Öffnungszeiten eines Kalendertages berechtigen, werden folgende Gebühren erhoben:
1.1 Einzelkarten für
a) Erwachsene Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an: 20,00 Euro,
b) Jugendliche Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 15,00 Euro,
c) Kinder Personen vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 9,40 Euro,
d) Erwachsene mit Ermäßigung Schülerinnen und Schüler (einschl. Berufsschülerinnen und Berufsschüler sowie Fachschülerinnen und Fachschüler), Studierende, Rentnerinnen und Rentner, schwerbehinderte Menschen sowie Arbeitsuchende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen (jeweils gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises): 18,00 Euro,
e) schwerbehinderte Jugendliche gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: 13,30 Euro,
f) schwerbehinderte Kinder gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: 7,20 Euro,
g) Personen mit Nürnberg-Pass vom vollendeten 18. Lebensjahr an: 7,70 Euro,
h) Personen mit Nürnberg-Pass vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 4,20 Euro;
1.2 Familienkarten für den Besuch durch
a) einen Eltern- oder Großelternteil mit eigenen Kindern oder Enkelkindern (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr): 26,50 Euro,
b) Eltern oder Großeltern mit eigenen Kindern oder Enkelkindern (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr): 46,50 Euro;
1.3 für den Besuch durch Schulklassen im Klassenverband
a) Schülerinnen und Schüler bis zur 10. Jahrgangsstufe: 7,20 Euro,
b) Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe: 13,30 Euro;
Eine begleitende Lehrkraft je 10 Schülerinnen und Schüler bzw. je 5 Förderschülerinnen und Förderschüler hat freien Eintritt.
1.4 für den Besuch durch Kindergärten, Horte und Kinderheime im Gruppenverband
a) Jugendliche Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 13,30 Euro,
b) Kinder Personen vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 7,20 Euro;
Eine Aufsichtsperson je 10 Kinder bzw. je 5 Vorschulkinder hat freien Eintritt.
1.5 für den Besuch durch Gruppen mit mindestens 15 Personen
a) Erwachsene Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an: 18,00 Euro,
b) Jugendliche Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 13,30 Euro,
c) Kinder Personen vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 7,20 Euro;
Busfahrerinnen bzw. Busfahrer und Reiseleiterinnen bzw. Reiseleiter als Begleitpersonen haben gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises freien Eintritt.
1.6 am Tiergarten-Tag (jeder letzte Montag im Monat, wenn dieser kein Feiertag ist) sowie an
der Abendkasse (die Zeiten gibt die Tiergartenverwaltung durch Aushang bekannt)
a) Erwachsene Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an: 18,00 Euro,
b) Jugendliche Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 13,30 Euro,
c) Kinder Personen vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 7,20 Euro.“
- Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Dauerkarten
Dauerkarten, die zum Besuch des Tiergartens während eines Zeitjahres berechtigen, kosten:
a) Einzelkarte Erwachsener Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an: 94,00 Euro,
b) Einzelkarte Jugendlicher Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 65,00 Euro,
c) Einzelkarte Kind Personen vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 41,00 Euro.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.