Bayerisches Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 'Postfach 22 12 53 • 80502 München
An die Regierungen Bayern. Oberbayern Die Zukunft. 80538 München
Niederbayern 84028 Landshut
Oberpfalz 93047 Regensburg
Oberfranken 95444 Bayreuth
Mittelfranken 91522 Ansbach
Unterfranken 97070 Würzburg
Schwaben 86152 Augsburg
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IIE6-3688.1-2-1 Herr Miethig 20.06.2017
Telefon/-Fax Zimmer E-Mail 089 2192-3883/-13883 LAZ67-1114 Steffen.Miethig@stmi.bayern.de
Hafenordnungen
hier: Musterbestimmungen
Anlage Musterbestimmungen für eine Hafenordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
abweichend von der Rechtslage in anderen Ländern ist in Bayern nach Art. 36 BayWG die Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen
Telefon: 089 2192-02 poststelle-obb@stmi.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring 4 • 80539 München Telefax: 089 2192-13350 v/ww.innenministerium.bayern.de Dienstgebäude Lazarettstr. 67, München
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über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) zuständig. Teilweise sind diese Hafenordnungen der Kreisverwaltungsbehörden über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht mehr angepasst worden. Aktualisierungsbedarf besteht daher in vielen Fällen insbesondere hinsichtlich des von internationalem Recht überlagerten besonderen Teils. Dies betrifft z.B. den Transport und den Umschlag gefährlicher Güter. Hingegen erscheint der Anpassungsbedarf bei den allgemei nen Vorschriften geringer.
Im Hinblick hierauf haben wir in Anlehnung an die bisher von vielen Kreisverwal tungsbehörden in ähnlicher Form verwendeten Bestimmungen sowie in Anlehnung an die Hafenordnungen in anderen Ländern Musterbestimmungen erstellt. Im Ver gleich zu den gegenwärtig häufig in Kraft befindlichen Hafenordnungen wurden insbesondere die gefahrgutrechtlichen Regelungen umfangreich aktualisiert. In diesem Zusammenhang wurden auch Bestimmungen hinsichtlich wassergefähr dender Stoffe integriert. Die allgemeinen Bestimmungen wurden im Wesentlichen redaktionell angepasst.
Hinsichtlich der Anwendung anderer Vorschriften in § 2 unter Nr. 1 der Musterbe stimmungen ist je nach Lage des Hafens alternativ entweder die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder die Donauschifffahrtspolizeiverordnung zur Anwen dung zu bringen. In den Musterbestimmungen sind beide aufgeführt.
Insofern weisen wir auch darauf hin, dass es sich lediglich um Musterbestimmun gen, die nicht abschließend sind, und um keine verbindliche Vorgabe handelt. Die Kreisverwaltungsbehörden können in Ihrer Zuständigkeit auch eigene Bestimmun gen verwenden. Ggf. kann es etwa erforderlich oder sinnvoll sein, im Hinblick auf die besondere Situation vor Ort weitere bzw. detailliertere oder abweichend formu lierte Bestimmungen aufzunehmen, z.B. hinsichtlich eines Eisenbahnbetriebs im Hafen, insbesondere dann, wenn sie sich in der bisherigen Praxis bewährt haben. Hierfür ist als „Vierter Teil“ ein entsprechender Platzhalter vorgesehen. In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf die Beteiligung der Betroffenen und deren Stellungnahmen in den Verordnungsgebungsverfahren verweisen.
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Wir bitten Sie insofern, die Musterbestimmungen den betroffenen Kreisverwal tungsbehörden in geeigneter Form zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
(jIa UuchöL
von Rimscha Ministerialrat