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Verordnungstext Hafenordnung

Anlage · 04.10.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Hafenordnung für den Hafen Nürnberg

(Hafenordnung – HafenO)

Vom ….......................…..

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 36 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht:

Erster Teil:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Anwendung anderer Vorschriften § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten § 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Zweiter Teil:

Besondere Vorschriften

  1. Abschnitt:

Grundsätzliches

§ 6 Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Sperrung des Hafens § 7 Eisenbahnbetrieb § 8 Verhalten auf Bahnanlagen § 9 Personen- und Straßenfahrzeugverkehr § 10 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag § 11 Verkehrsstörende Einrichtungen § 12 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen § 13 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer § 14 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr § 15 Reinhaltung des Hafens § 16 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge und Gegenstände § 17 Weitere Vorschriften

  1. Abschnitt:

Meldepflichten

§ 18 An- und Abmeldung § 19 Meldepflicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen § 20 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen § 21 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

  1. Abschnitt:

Verkehr und Aufenthalt

§ 22 Schlepp- und Schubverkehr § 23 Liegeordnung § 24 Festmachen, Ankern und Wenden § 25 Landgänge § 26 Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge § 27 Aufenthaltsbeschränkung § 28 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Wasserfahrzeugen § 29 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord § 30 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land § 31 Eigenversorgung mit Treibstoffen § 32 Bekämpfung von Ratten und Ungeziefer

  1. Abschnitt:

Umschlag

§ 33 Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen § 34 Umschlagordnung § 35 Beseitigung störender Gegenstände § 36 Abstellen von Gütern

Dritter Teil:

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen

Gütern und wassergefährdenden Stoffen

§ 37 Zuständigkeiten der Hafenbehörde und des Hafenbetreibers nach ADN § 38 Vorkehrungen für Gefahrenfälle § 39 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern § 40 Festmachen von Wasserfahrzeugen § 41 Fluchtwege § 42 Evakuierungsmittel § 43 Laden und Löschen § 44 Aufenthalt an Bord § 45 Aufsicht § 46 Wache und Alarm § 47 Umschlagleitungen § 48 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter § 49 Schutz des Hafengewässers und der Ländeanlagen § 50 Verhalten nach dem Umschlag

Vierter Teil:

Schlussvorschriften

§ 51 Anordnungen, Erlaubnisse § 52 Ausnahmen § 53 Ordnungswidrigkeiten § 54 Inkrafttreten

Anlage: Lageplan „Hafengebiet“

Erster Teil:

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Hafens Nürnberg, im Folgenden als „Hafengebiet“ bezeichnet. Die öffentlichen Straßen und Wege sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

(2) Das Hafengebiet wird wie folgt begrenzt:

  1. Im Norden: Die Grenzlinie verläuft am südlichen Rand des südlichen Böschungsgrabens der Hafenstraße nach Osten bis zum Lkw-Wendeplatz am Nordende von Kai 1 und dann entlang der äußeren Begrenzung dieses Wendeplatzes bis zur Kanalböschung 2,20 m nördlich der Treppe an der Ufermauer des Kai 1 und dann senkrecht zur Uferlinie bis zum Böschungsfuß bei Kanal-km 70,395.

  2. Im Osten: Die Grenzlinie verläuft von Kanal-km 70,395 bis Kanal-km 70,860 in einem Abstand von 2,20 m bis 25 m und von Kanal-km 70,860 bis Kanal-km 71,918 in einem Abstand von 25 m, jeweils östlich der Ufermauervorderkante in Höhe des Betriebswasserspiegels gemessen. Von Kanal-km 71,918 bis Kanal-km 72,152 (Hafeneinfahrt) verläuft die Grenzlinie in Verlängerung dieser eben beschriebenen Grenzlinie. Bei Kanal-km 72,152 springt die Grenzlinie nach Westen und verläuft im Abstand von 5 m westlich der Ufermauervorderkante nach Süden bis Kanal-km 72,517 (= Gleis-km 1,324 des Stammgleises 9). Von dort verläuft die Grenzlinie entlang an der südöstlichen Böschungsoberkante des Stammgleises 9 und springt dann bei Gleis-km 1,170 (Stammgleis 9) auf die Grenzlinie im Süden des Hafengebietes.

  3. Im Süden: Die Grenzlinie verläuft am nördlichen Rand des nördlichen Böschungsgrabens der Wiener Straße.

  4. Im Westen: Die Grenzlinie verläuft entlang dem 20 m Sicherheitsstreifen der B 2 a.

(3) Der genaue Geltungsbereich und Grenzverlauf ergeben sich aus dem Lageplan der Stadt Nürnberg, Umweltamt vom 30.08.2023 (M 1:12.000), der als Anlage Bestandteil der Verordnung ist. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie.

Anwendung anderer Vorschriften

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:

  1. die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, ber. S. 1666);

  2. die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; ber. 2003 I S. 130);

  3. die Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung

  1. die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226);

  2. das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme in der Rhein- und Binnenschifffahrt (7. CDNI-Verordnung - 7. CDNI-V) vom 18. Dezember 2020 (BGBl. II Seite 1306);

  3. das Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG) vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130);

  4. das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz

  1. die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481);

  2. das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908);

  3. das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).

Die aufgrund der in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen vorübergehender Art gelten entsprechend.

(2) Die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung (BayLHafSchiffUO) vom 14. Januar 2010 (GVBI. S. 47) sowie das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche

Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. 2021 I S. 123) gelten in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar.

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Hafen ist das gesamte unter § 1 detailliert beschriebene Hafengebiet.

  2. Hafenanlagen sind all die Anlagen und Anlagenteile, die unmittelbar zu dem Hafen bzw. den Hafenbecken 1, 2 und 3 gehören. Nicht zu den Hafenanlagen gehören die umzäunten Ansiedlungsflächen und Flächen, auf welche die Hafenbehörde aufgrund mangelnder Zutritts- und Kontrollmöglichkeit keinen Zugriff hat.

Die Hafenanlage setzt sich aus Anlagenteilen wie Kaianlagen, Hafenkränen, Kaimauern, Betriebswegen, den befestigten Flächen zwischen der Kaimauer sowie den Betriebswegen und den Schienen innerhalb dieser befestigten Flächen (Ländeanlagen) sowie den Hafenbecken zusammen.

  1. Hafenbehörde ist die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde.

  2. Hafenbetreiber ist die zuständige und verantwortliche Stelle für die Anlagenteile wie Kaianlagen, Hafenkräne, mobile Umschlagsgeräte, welche auf der Hafenanlage eingesetzt werden, Kaimauern, Betriebswege, die befestigten Flächen zwischen der Kaimauer sowie den Betriebswegen und den Schienen innerhalb dieser befestigten Flächen sowie den Hafenbecken. Für den Bayernhafen Nürnberg trifft dies auf die Hafen Nürnberg-Roth GmbH zu, da diese im Auftrag der Bayernhafen GmbH & Co. KG den Betrieb führt.

  3. Umschlaganlagen sind Anlagen, die dem Umschlag von Gütern dienen.

  4. Schiff ist ein Wasserfahrzeug, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann.

  5. Tankschiff ist ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern.

  6. Schiffsabfälle

sind die in Art. 1 Buchst. b bis f CDNI näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren

sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

  1. Gefährliche Güter sind Güter im Sinne

a) der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475) und

b) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. I Nr. 227)

in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Wassergefährdende Stoffe sind Stoffe nach § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr.°176), sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind.

  2. Umweltschädliche Güter sind

a) Rohöle und Mineralöle gemäß Anlage I, b) flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II und c) Schadstoffe gemäß Anlage III

des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung.

Hafenbehörde, Zuständigkeiten

(1) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie Verunreinigungen der Gewässer (einschließlich des Grundwassers), des Bodens und der Luft im Bereich der Hafenund Ländeanlagen, nicht im Bereich der Ansiedlungsflächen und öffentlichen Verkehrsflächen, abzuwehren, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafen- und Ländeanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen. Die Hafenbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Die Anordnungen der Hafenbehörde sind zu befolgen.

(2) Hafenbehörde ist die Stadt Nürnberg. Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Hafenbetreibers bedienen. Bei Gefahr im Verzug kann der Hafenbetreiber die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Hafenbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Hafenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, den Vollzug dieser Hafenordnung auf eine Gesellschaft oder juristische Person des Privatrechts durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zu übertragen (Beleihung, Art. 36 Satz 3 Nr. 2 BayWG). Im Fall der Beleihung obliegen der beliehenen Person die Aufgaben und Befugnisse der Abs. 1 und 2 im Rahmen des übertragenen Vollzugs.

(4) Die Hafenbehörde oder die Beliehene kann von Personen, welche sich unbefugt im Hafengebiet aufhalten, die Identität feststellen. Im Rahmen der Identitätsfeststellung sind Angaben über den Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, den Familienstand, Beruf und Wohnanschrift sowie die Staatsagehörigkeit zu machen.

(5) Die Hafenbehörde ahndet die Ordnungswidrigkeiten nach § 53 und verhängt entsprechende Bußgelder.

(6) Im Zusammenhang mit dem Umgang mit gefährlichen Gütern richten sich die Zuständigkeiten nach den aufgrund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter erlassenen Rechtsvorschriften.

Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

Zweiter Teil:

Besondere Vorschriften

  1. Abschnitt:

Grundsätzliches

Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Sperrung des Hafens

(1) Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafen- und Ländeanlagen sowie die Umwelt im Bereich dieser Hafen- und Ländeanlagen nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Unbefugten ist der Aufenthalt im Hafengebiet grundsätzlich verboten. Unbefugt ist das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege, wenn es nicht dem unmittelbaren Verlassen oder Erreichen eines konkret zu benennenden Betriebs oder einer sonstigen Einrichtung im Hafengebiet dient. Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebietes einer Erlaubnis der Hafenbehörde.

(3) Wasserfahrzeuge sind so zu bewegen, dass kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und Hafen- und Ländeanlagen oder andere Wasserfahrzeuge nicht beschädigt oder

gefährdet werden. Anker müssen so eingeholt sein, dass andere Wasserfahrzeuge oder Hafen- und Ländeanlagen nicht beschädigt oder gefährdet werden können.

(4) Der Hafen darf von allen Wasserfahrzeugen, welche laden, löschen oder Ladung umschlagen wollen, oder diesem Zweck unmittelbar dienen, benutzt werden, soweit Platz vorhanden und die nötige Wassertiefe gegeben ist.

(5) Wasserfahrzeuge dürfen in das Hafenbecken des Hafens Nürnberg zum Schutz nur dann einfahren oder sich darin aufhalten, sofern Platz vorhanden ist und der Umschlagsverkehr hierdurch nicht behindert wird.

(6) Wenn es die Sicherheit des Hafengebietes erfordert, kann die Hafenbehörde für Teile des Hafengebietes vorübergehend das Betreten und Befahren verbieten.

(7) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.

Eisenbahnbetrieb

(1) Die Signale der Eisenbahn und die Anordnungen des Eisenbahnpersonals sind zu beachten. Bei Verschiebevorgängen sind Ladearbeiten auf Verlangen des Eisenbahnpersonals unverzüglich einzustellen. Umschlaggeräte sind aus dem Lichtraum der betroffenen Gleise zu entfernen.

(2) Auf Gleisstrecken, die bei Tag durch eine rechteckige, rote weißumrandete Scheibe, bei Nacht durch eine rot leuchtende Laterne gekennzeichnet sind, dürfen Schienenfahrzeuge weder verschoben noch hinterstellt werden. Schienengleiche Übergänge dürfen außerhalb des Verschiebevorganges nicht verstellt werden.

(3) Schienenfahrzeuge dürfen durch Menschenkraft, Spill oder sonstige Vorrichtungen nur außerhalb des Verschiebevorganges im Bereich einer Ladestelle bewegt werden. Hierbei dürfen die Arbeiter die Schienenfahrzeuge nur schieben, jedoch nicht ziehen. Die Arbeiter dürfen nicht an oder zwischen den Puffern schieben oder rückwärtsgehen. Bei der Annäherung an eine Rampe, Ladebühne oder dergleichen dürfen die Arbeiter nicht an der diesen Anlagen zugewendeten Seite der Schienenfahrzeuge gehen.

(4) Bevor Schienenfahrzeuge bewegt werden, sind die seitwärts aufschlagenden Türen und Klappen zu schließen.

(5) Die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge muss so bemessen werden, dass sie rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können.

(6) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Das Anlegen der Luftdruckbremse und das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen u. dgl. auf die Schienen zum Festlegen der Schienenfahrzeuge sind verboten.

(7) Auf Gleise, die nicht ausschließlich für Ladezwecke bestimmt sind, dürfen Wagen nur mit Zustimmung des Eisenbahnaufsichtspersonals verbracht werden.

(8) Wagen oder Wagengruppen sind vor einem Merkzeichen (Grenzzeichen), einem Übergang oder einer sonstigen freizuhaltenden Stelle so aufzustellen, dass sie sich infolge des Streckens der Pufferfedern oder infolge eines Anstoßes anderer Wagen nicht in den freizuhaltenden Raum hineinbewegen können.

(9) Gabelstapler / Flurförderfahrzeuge ohne entsprechende Zusatzeinrichtungen dürfen nicht zum Verziehen von Wagen oder Wagengruppen eingesetzt werden.

(10) Die Bestimmungen des Hafenbetreibers und die in den notwendigen Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträgen getroffenen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Verhalten auf Bahnanlagen

(1) Es ist verboten,

  1. die Gleise kurz vor bewegten Schienenfahrzeugen zu überschreiten; 2. auf dem Gleiskörper zu gehen; 3. unter Schienenfahrzeugen durchzukriechen; 4. auf bewegte Schienenfahrzeuge auf- oder von ihnen abzuspringen; 5. das Dach eines bewegten Schienenfahrzeuges zu betreten; 6. sich auf Puffer, Kupplungen, Tritte oder Trittbretter von Schienenfahrzeugen zu setzen oder zu stellen; 7. zwischen nahe aneinander stehenden Puffern von Schienenfahrzeugen aufrecht hindurchzugehen; 8. Schienenfahrzeuge im Bereich der Feuerstraßen an den Kais auf den Gleisen abzustellen. Soweit dies während des Umschlages nicht zu vermeiden ist, muss dieser Bereich mit Beendigung des Umschlags frei rangiert werden.

(2) Die Gleise dürfen nur betreten werden, wenn kein Eisenbahnbetrieb stattfindet. Beim Überschreiten der Gleise ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden.

(3) Der Hafenbetreiber hat an den Ladestellen die Gleise und Kranbahnschienen, den Uferweg (Krone der Ufermauer) einschließlich der Treppen und den Kailängsweg von Schnee und Eis freizuhalten und die Rangierwege zu streuen, und zwar auch dann, wenn an den Ladestellen nicht gearbeitet wird.

(4) Umschlag- und Ladegeräte sind nach Gebrauch unverzüglich in Ruhestellung zu bringen. Sie müssen sich in Ruhestellung mit allen Teilen außerhalb des Lichtraumes benachbarter Verkehrswege befinden.

Personen- und Straßenfahrzeugverkehr

(1) Das Hafengebiet darf von allen Personen betreten oder befahren werden, die

a) auf den Wasserfahrzeugen beschäftigt sind, b) in dem Hafengebiet beschäftigt sind, c) Besuche im Hafengebiet zu erledigen haben, d) mit der Erfüllung amtlicher Aufgaben betraut sind, e) eine besondere Erlaubnis der Hafenbehörde besitzen.

(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde haben sich diese Personen und die Führer von Wasserfahrzeugen über ihre Berechtigung auszuweisen.

(3) Personen, die sich im Hafengebiet befinden, haben die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Insbesondere haben sie zur Verhütung von Unglücksund Schadensfällen größte Vorsicht im Bereich der Kran- und Gleisanlagen zu üben.

Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen

durch Personen im dienstlichen Auftrag

(1) Zur Durchführung dieser Verordnung können die damit betrauten Personen der Hafenbehörde, die Polizei und Dienstkräfte anderer Behörden Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die unmittelbar dem Umschlag dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, darf diese Befugnis nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) gemäß Art. 101 BayWG eingeschränkt.

(2) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Aufsichtspflichtige) sowie deren Vertreter haben zu dulden, dass die in Abs.°1 genannten Personen im Rahmen der Hafenordnung für den Hafen Nürnberg dienstlichen Auftrages Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren. Diesen Personen ist auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Wasserfahrzeuge und schwimmenden Anlagen, sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und die Kontrolle der Schiffs- und Ladepapiere zu gewähren.

(3) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

Verkehrsstörende Einrichtungen

An Hafenanlagen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.

Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern

und wassergefährdenden Stoffen

(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und Stoffen jeder Art nach Absatz 7.1.4.7.1 Satz 1 und Absatz 7.1.4.7.2 sowie Absatz 7.2.4.7.1 ADN und wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben. Soweit erforderlich wird die Zulassung des Hafens oder von Teilen des Hafens bekannt gegeben.

(2) Eine Zulassung nach Abs. 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des WHG und des BayWG zulässig.

(3) Beim Umschlag wassergefährdender Stoffe sind darüber hinaus die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I. S. 905) und die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) vom 20. November 2006 (AllMBl. S. 589) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. § 63 WHG bleibt unberührt.

Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

(1) Die zum Hafenbereich gehörenden Wasserflächen sind Betriebsanlagen im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BayWG. An den Hafengewässern darf daher kein Gemeingebrauch im Sinne des § 25 WHG i. V. m. Art 18 BayWG ausgeübt werden.

(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten werden.

(3) Netze und Fischereikästen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafen nicht ausgelegt werden. Das Fischen im Hafen mit sonstigem Fischereigerät bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Das Emporheben von Gegenständen aus den Hafengewässern mittels Magneten (Magnetfischen) ist im Hafengebiet untersagt.

(4) Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

(1) Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib und Leben, der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt oder tritt einer der in § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, so sind die Hafenbehörde, die Stadt Nürnberg - Umweltamt - und die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese erfüllen die Anzeigepflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes sind unverzüglich der Feuerwehr und der Hafenbehörde sowie der Polizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie z. B. Warnung an in unmittelbarer Nähe liegende Wasserfahrzeuge oder Umschlagsanlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Kleinlöschgeräten).

Reinhaltung des Hafens

(1) Jegliche Verunreinigung des Hafengebietes ist verboten.

(2) Die Schiffsführer, die Besitzer der Grundstücke im Hafengebiet (Ansiedler) und die für den Umschlag Verantwortlichen haben Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung des Hafengewässers und des Hafengebietes verhindern.

(3) Sind Gegenstände, die für die Schifffahrt oder in anderer Weise gefährlich werden können, in das Hafengewässer geraten, so hat der dafür Verantwortliche die Beseitigung unverzüglich zu betreiben. Außerdem hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen. In jedem Falle ist die Hafenbehörde sofort und ungeachtet anderer Meldepflichten zu verständigen.

(4) Flüssige, schlammige, feste oder wassergefährdende Stoffe, Schiffsabfälle und Teile der Ladung, insbesondere Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast-, Tank- und sonstige Waschwässer dürfen in das Hafengewässer und den Grund und Boden im Hafen nicht eingebracht werden. Auf die Bestimmungen des CDNI wird hingewiesen.

(5) Häusliches Abwasser nach CDNI aus Binnenschiffen darf nicht in das Hafengewässer eingeleitet werden.

(6) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder den Grund und Boden im Hafen gilt § 49 Abs. 2 entsprechend.

(7) Der Hafenbetreiber hat Annahmestellen für Schiffsabfälle gemäß den Vorschriften des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vorzuhalten.

Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge und Gegenstände

Ist ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer, der Eigentümer oder der Aufsichtspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist, haben sie unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der zuständigen Wasserrechtsbehörde und Hafenbehörde sicherzustellen.

Weitere Vorschriften

(1) Es ist verboten,

  1. Abdeckplatten von Brunnen, Schächten, Kanälen, Spillanlagen, Schleifleitungen und Kabelkanälen unbefugt aufzuheben oder zu belegen; 2. sich innerhalb des Drehbereichs der Kräne unbefugt aufzuhalten oder Kran- und andere Verladeanlagen unbefugt zu betreten; 3. auf gesperrten Wegen, Straßen und Anlagen unbefugt zu fahren; 4. die Kailängswege zu anderen als Lade- und Rangierzwecken mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren; 5. Betriebs- und Signaleinrichtungen des Hafens und der Bahnanlagen unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen; 6. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen; 7. auf Schiffen mitgeführte Tiere freilaufen oder schwimmen zu lassen; 8. die Uferböschungen außerhalb der Treppen zu betreten; 9. die Sickerschlitze und Drainagelöcher in den Uferbefestigungen zu verstopfen oder zu verlegen; 10. in Gräben, Pflastermulden, Durchlässe oder Kanäle Gegenstände zu werfen oder darin Abdämmungen vorzunehmen; 11. unnötige Signale mit Pfeife, Glocke, Nebelhorn oder dergleichen abzugeben; 12. beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb zu stören oder zu gefährden; 13. ohne Erlaubnis der Hafenbehörde an oder auf den Wasserfahrzeugen lärmende oder den Hafenbetrieb störende Arbeiten vorzunehmen; 14. ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Wasserfahrzeuge zu reinigen, zu ölen oder zu teeren; 15. ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Sachen auf den Betriebswegen abzustellen; 16. Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG anders als in entsprechenden Boxen bzw. auf dafür geeigneten Lagerflächen ungeordnet bis zur Entsorgung zu sammeln;

  2. Abfälle zu verbrennen; 18. die Schiffsschrauben zur Durchführung von Standproben an Kai 1 südlich km 71,650, an Kai 2 und Kai 3 südlich km 71,800 sowie an Kai 6 und Kai 8 und im Schwergutbecken in Gang zu setzen.

(2) Kommt es im Hafengebiet zu Konflikten mit den Zugriffsverboten des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), oder sind solche Konflikte zu befürchten und bedarf die Konfliktlösung Maßnahmen jenseits der Gestaltung oder des Betriebs des betreffenden Vorhabens, so ist die Konfliktlösung mit dem Hafenbetreiber abzustimmen.

  1. Abschnitt:

Meldepflichten

An- und Abmeldung

(1) Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein solcher Verzicht wird an geeigneten Steilen im Hafen bekannt gegeben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

  1. Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes in Ausübung hoheitlicher Aufgaben und der Hafenbehörde; 2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge; 3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren; 4. Wasserfahrzeuge, die von der Hafenbehörde von der An- und Abmeldepflicht befreit wurden.

Meldepflicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern

und wassergefährdenden Stoffen

(1) Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen, die der GGVSEB unterliegen, sowie von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung; 2. Schiffsname; 3. Standort;

  2. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer) oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer; 5. Tragfähigkeit; 6. Länge und Breite des Wasserfahrzeugs; 7. Art, Länge und Breite des Verbands; 8. Tiefgang; 9. Art der Ladung unter Angabe der UN-Nummer, offiziellen Benennung, Klasse, Nummern der Gefahrzettelmuster sowie Verpackungsgruppe oder bei Gütern ohne Verpackungsgruppe des Klassifizierungscodes; 10. Anzahl der vorgeschriebenen blauen Lichter/blauen Kegel und 11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen mit Ausnahme der Daten nach den Nrn. 3 und 8 auch von anderen Stellen oder Personen als dem Schiffsführer übermittelt werden, soweit dies rechtzeitig vor der Einfahrt in den Hafen geschieht.

(3) Der Betreiber der Umschlaganlagen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe umgeschlagen werden, hat der zuständigen Polizei auf Anfrage in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich den aktuellen Bestand der gefährlichen Güter und der wassergefährdenden Stoffe mitzuteilen. Die Mitteilung hat dabei die Containeridentifizierungsnummer sowie die Art der Ladung unter Angabe der UN-Nummer, offiziellen Benennung, Klasse, Nummern der Gefahrzettelmuster sowie Verpackungsgruppe oder bei Gütern ohne Verpackungsgruppe des Klassifizierungscodes zu umfassen.

Besondere Erlaubnis zum Einlaufen

(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die

  1. zu sinken drohen; 2. brennen oder bei denen Brandverdacht besteht; 3. wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können; 4. zum Verschrotten bestimmt sind; 5. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz vom 1. Juli 1971 zu den internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBI. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBI. I S. 1811) und dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen; 6. der Sport- und Vergnügungsschifffahrt dienen.

Die Hafenbehörde kann von Nr. 6 Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

(2) Auch der Führer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs, das wegen der Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB eine besondere Bezeichnung führen muss, hat vor dem Einlaufen die Erlaubnis der Hafenbehörde einzuholen, sofern nicht nach § 12 der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Güter freigegeben sind oder ein Liegeplatz für entsprechende Wasserfahrzeuge ausgewiesen ist.

Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

(1) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er der Hafenbehörde einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.

(2) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.

(3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.

(4) Die Erlaubnis nach den Abs. 1 bis 3 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Kommt der Eigentümer eines Wasserfahrzeugs oder schwimmenden Anlage seinen Obliegenheiten nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Hafenbehörde im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte den sicheren Zustand wiederherstellen oder die in Abs. 1 genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.

  1. Abschnitt:

Verkehr und Aufenthalt

Schlepp- und Schubverkehr

(1) Wasserfahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Wasserfahrzeuge.

(3) Wasserfahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Wasserfahrzeug ohne wirksames Ruder muss beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.

(4) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Zusammenstellungen von Wasserfahrzeugen aufzulösen.

(5) Eine auf das Hafengebiet beschränkte gewerbsmäßige Schlepp- und Schubschifffahrt bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Das gleiche gilt für den Einsatz von Bunker-, Ver- und Entsorgungsbooten.

(6) Verstellungen von unbemannten oder nicht motorisierten Wasserfahrzeugen ohne Zuhilfenahme eines von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassenen Wasserfahrzeugs sind ausschließlich im unmittelbaren Umschlagbereich zulässig. Dieser umfasst die Schiffslänge an der Umschlaganlage, an welcher das Wasserfahrzeug zur Be- oder Entladung kommt, zuzüglich jeweils die voraus und achteraus anschließende Schiffslänge. Verstellungen von unbemannten oder nicht motorisierten Wasserfahrzeugen ohne Zuhilfenahme eines von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen und Schieben zugelassenen Wasserfahrzeugs von einem Umschlagufer zum anderen sind verboten.

Liegeordnung

(1) Am Kai 1, von km 70,507 bis km 70,768, darf eine Liegebreite von 12 m nicht überschritten werden.

(2) Am Kai 1, von km 70,768 bis km 71,918 sowie am Kai 2 und Kai 3 dürfen höchstens zwei Wasserfahrzeuge nebeneinander festgemacht werden.

(3) Im Bereich des Schiffswendeplatzes an der Hafeneinfahrt zwischen Kai 1 und Kai 2 sowie am Kai 8 östlich des Schwer- und Sperrgutbeckens dürfen Wasserfahrzeuge nicht festgemacht werden.

(4) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Diese zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.

(5) Beim Anlegen von Wasserfahrzeugen an feststehenden Umschlaganlagen (Kranen, Pumpstationen, Fallrohren usw.) ist der zum Verholen von Wasserfahrzeugen während der Umschlagarbeit erforderliche Raum freizuhalten.

(6) Den Besitzern von Grundstücken an den Kais (Anliegern) steht der Anlegeraum vor ihren Anlagen zum Verladen und Löschen zur Verfügung. Soweit der Anlegeraum von den Anliegern nicht ausgenützt ist, kann er von der Hafenbehörde anderen Wasserfahrzeugen zugewiesen werden.

(7) Bei Inanspruchnahme des Anlegeraumes für ihre Zwecke haben die Anlieger anderen Wasserfahrzeugen zur Freimachung des Anlegeraumes ausreichend Zeit zu lassen, um das Beladen oder Entladen eines Straßenfahrzeuges zu beenden. Der Anlegeraum darf erst in Anspruch genommen werden, wenn er vom vorherigen Anlieger freigemacht wurde.

Festmachen, Ankern und Wenden

(1) Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festzumachen. Steigleitern, Treppengeländer, Haltebügel an Leitern, Pollerleuchten, Krananlagen, Schienen und ähnliches sowie Bäume dürfen nicht zum Festmachen benutzt werden. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Einund Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen. Das Abstoppen von Wasserfahrzeugen oder Verbänden an Festmacheeinrichtungen ist verboten. Das Wenden von Wasserfahrzeugen ist nur an dem vorgesehenen Wendeplatz gestattet. Die Hafenbehörde kann Sonderregelungen erlassen.

(2) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise oder Fahrwege hinweg ist verboten.

(3) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 41, nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

(4) Die Hafenbehörde hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen.

Landgänge

(1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein. Wasserfahrzeuge dürfen nur dort zum Aussteigen anlegen, wo die Uferausbildung einen sicheren Landzugang gewährleistet.

(2) Liegen mehrere Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Wasserfahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge

(1) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und zuständigen Personen über das Wasserfahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben. Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein Aufsichtspflichtiger zu benennen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Hafenbehörde, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Wasserfahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschifffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.

(3) Bei Ortsveränderungen müssen Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, dass sie sicher bewegt werden können.

(4) Bei stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.

Aufenthaltsbeschränkung

Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Wasserfahrzeugen

(1) Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlanlage nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

  1. beim An- und Ablegen; 2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten; 3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage; 4. für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.

(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Wasserfahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage muss ein vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Wasserfahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird.

Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei denen Funken entstehen können, ist verboten.

(2) Im Gefahrenbereich nach Abs. 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt sind.

Eigenversorgung mit Treibstoffen

(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen oder Wasserfahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.

(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn die Hafenbehörde zustimmt und die Bedingungen der TRwS 779 (Allgemeine technische Regelungen) vom 20. November 2006 (AllMBl S. 589) sowie TRwS 781 (Tankstellen für Kraftfahrzeuge) vom 10. Oktober 2008 (AllMBl. S. 630) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.

Bekämpfung von Ratten und Ungeziefer

(1) Wasserfahrzeuge dürfen erst nach Anmeldung bei der Hafenbehörde und nur durch staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast werden.

(2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Wasserfahrzeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Abwandern von Ratten verhindern oder erschweren.

(3) Die Hafenbehörde kann gegenüber den Besitzern der Grundstücke im Hafengebiet (Ansiedler) Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten und Ungeziefer anordnen.

  1. Abschnitt:

Umschlag

Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen

(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet und hat in der Reihenfolge der Anmeldung zu erfolgen.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige soll dafür sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden lärmund/oder abgasträchtigen Bordaggregate benutzt werden müssen.

(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.

(5) Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so haben die für den Umschlag verantwortlichen Personen für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Kraftfahrzeug nicht entfernen.

(6) Beschädigungen von Hafen- und Ländeanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde und der Polizei zu melden.

(7) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen der Abs. 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

(8) Die Schiffsführer müssen dulden, dass über ihre Wasserfahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird.

Umschlagordnung

(1) Der Umschlag von Gütern an den Kaianlagen mittels Rutschen, Förderbändern, Saug-, Druck- und Fallleitung, nicht hafeneigenen Hebe- und Flurförderfahrzeugen sowie mit Menschenkraft auf den oder über die nicht vermieteten oder im Erbbaurecht vergebenen Flächen des Hafengebietes ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(2) Außerhalb der gemieteten Lagerplätze dürfen Güter nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen niedergelegt, gelagert oder umgeschlagen werden.

(3) Auf den Ladekais dürfen Landfahrzeuge und Güter nur mit Genehmigung der Hafenbehörde abgestellt bzw. abgelagert werden. Die Gehwege sind freizuhalten.

(4) Bei Lagerung von Schüttgut sind die natürlichen Böschungsverhältnisse des Materials zu berücksichtigen. Die gelagerten Gegenstände sind gegen Abrollen oder Abstürzen zu sichern.

(5) Die für den Umschlag verantwortlichen Personen haben Umschlagrückstände aus dem Kai- und Gleisbereich unverzüglich zu beseitigen.

Beseitigung störender Gegenstände

Gegenstände, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind von den für den Umschlag verantwortlichen Personen zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so haben sie für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.

Abstellen von Gütern

(1) Im Freien dürfen Güter nur so abgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen.

(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so ist ein Sicherheitsabstand von 2,40 m, gerechnet ab Gleismitte einzuhalten. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 m Breite – gerechnet ab Vorderkante Rampe – freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten äußeren Teilen schienengebundener spurgeführter oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.

(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.

(4) Auf den Umschlag und Rangierbetrieb ist besonders Rücksicht zu nehmen.

(5) Auf dem Kai, den Betriebswegen sowie auf oder zwischen den Gleisen an Krananlagen dürfen keine Güter, Verladegeräte oder Schiffsteile abgelegt oder gelagert werden. Die Ufertreppen sind freizuhalten.

Dritter Teil:

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und den Umschlag von

gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen

Zuständigkeiten der Hafenbehörde und des Hafenbetreibers nach ADN

(1) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde für die

  1. Befreiung von der Verpflichtung, dass sich ständig ein Sachkundiger an Bord aufhalten muss, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN und

  2. Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, nach Abschnitt 8.3.5 ADN.

(2) Der Hafenbetreiber ist zuständig für die

  1. Zustimmung für den Umschlag nach Absatz 7.1.4.7.1 Satz 3 ADN;

  2. Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten nach Absatz 7.1.4.8.1 ADN;

  3. Genehmigung des Umladens außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN;

  4. Genehmigung des Füllens und Entleerens von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN;

  5. Zulassung von Ausnahmen nach Unterabschnitt 7.1.6.14 Anforderung HA03 letzter Unterabsatz ADN;

  6. Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN;

  7. Zustimmung für den Umschlag nach Absatz 7.2.4.10.1 Satz 4 ADN und

  8. Zulassung von Ausnahmen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN.

(3) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde für Tätigkeiten nach Abs. 2 Nrn. 4 und 6, sofern sie nicht an einer Umschlaganlage erfolgen.

Vorkehrungen für Gefahrenfälle

(1) Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern und mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach der Einfahrt in den Hafen zu informieren, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, des Betreibers der Umschlaganlage, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

(2) Sie haben jederzeit Personal an Bord vorzuhalten, das in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Wasserfahrzeug unverzüglich den Hafen zu verlassen.

(3) Bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, muss der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sicherstellen, dass sie unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.

Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

(1) Die Hafenbehörde hat Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen nach den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.

(2) Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, für die die Bezeichnung mit einem, zwei oder drei blauen Kegeln bei Tag und blauen Lichtern bei Nacht vorgeschrieben ist, dürfen zum Stillliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind solche Liegeplätze nicht vorhanden, ist diesen Wasserfahrzeugen das Stillliegen im Hafen nur gestattet, wenn ihnen die Hafenbehörde einen geeigneten Liegeplatz zugewiesen hat.

(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Wasserfahrzeuge ist die Benutzung der nach Abs.°1 gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die keine blauen Kegel oder blauen Lichter führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die einschlägigen gefahrgutrechtlichen Vorschriften erfüllen.

Festmachen von Wasserfahrzeugen

Die Schiffsführer von Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen haben dafür zu sorgen, dass die Wasserfahrzeuge so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, soweit die Hafenbehörde nichts anderes zugelassen hat. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die zum Laden und Löschen bestimmten Umschlagleitungen keinen unzulässigen Zug-, Druck- oder Biegebeanspruchungen und die elektrischen Verbindungen keinen Zugbeanspruchungen unterliegen.

Fluchtwege

Der Schiffsführer eines Schiffes mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass beim Laden oder Löschen zwei feste Fluchtwege vorhanden sind, die von den für den Umschlag verantwortlichen Personen zur Verfügung gestellt werden müssen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.

Evakuierungsmittel

Die Hafenbehörde kann im Benehmen mit dem Betreiber der Umschlaganlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse zusätzliche Anforderungen bezüglich der Verfügbarkeit von Evakuierungsmitteln nach Unterabschnitt 7.1.4.77 und Unterabschnitt 7.2.4.77 ADN vorschreiben. Mit dem Umschlag von gefährlichen Gütern darf erst begonnen werden, wenn diese zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Laden und Löschen

(1) Beim Laden und Löschen von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen dürfen Wasserfahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinanderliegen. Das Laden und Löschen mit flexiblen Leitungen über Wasserfahrzeuge hinweg ist verboten.

(2) Wasserfahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter, ausgenommen Gase der Klasse 2 gemäß ADN, umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 m einhalten. Für Wasserfahrzeuge, die Gase der Klasse 2 gemäß ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 m. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.

(3) Bei Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Wasserfahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.

(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 und 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.

Aufenthalt an Bord

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

(2) Dies gilt nicht für Personen, die

  1. für den Umschlag oder die Führung des Wasserfahrzeuges notwendig sind, 2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder 3. an Bord wohnen.

Aufsicht

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden und Löschen der Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Wasserfahrzeugs angehören darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.

(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land entsprechend Abs.°3 eingehalten sind.

(3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste gemäß GGVSEB geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.

(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

Wache und Alarm

(1) Während der gesamten Dauer des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern und von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Bord und an Land je eine geeignete Wache aufzustellen, die ständig insbesondere die Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unverzüglich unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von

Umschlagleitungen und beim Freiwerden von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Wasserfahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.

(2) Der Schiffsführer und der Betreiber der Umschlaganlage haben dafür zu sorgen, dass die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit gewährleistet ist.

(3) Die Wachen können sich mit Zustimmung des Betreibers der Umschlaganlage geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch auch bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.

Umschlagleitungen

(1) Zum Laden und Löschen von gefährlichen Gütern und von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist und mindestens 10 bar beträgt. Vor Benutzung der Rohrleitungen sind Sichtprüfungen vorzunehmen. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.

(2) Der Umschlagvorgang muss bei Gefahr unverzüglich land- und schiffsseitig unterbrochen werden können. Dazu sind in der Umschlagleitung landseitig ein ferngesteuertes Schnellschlussventil und schiffsseitig ein Absperrventil oder eine selbsttätige Einrichtung vorzusehen, die ein Ausfließen von Flüssigkeit oder Ausströmen von Gas verhindert.

(3) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung mit dem 1,5-fachen Nenndruck zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine zur Prüfung befähigte Person und die Druckprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Über die Prüfungen sind Nachweise zu führen, die bis zur nächsten entsprechenden Prüfung aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind. Auf Verlangen der Hafenbehörde oder des Betreibers der Umschlaganlage ist die Sachkunde nachzuweisen.

Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter

(1) Die gemäß GGVSEB hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.

(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Wasserfahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.

(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.

Schutz des Hafengewässers und der Ländeanlagen

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen und im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn des Umschlags im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen befindliche Abläufe dicht abgesperrt werden, soweit sie nicht in dafür geeignete Rückhalteeinrichtungen führen. Darüber hinaus müssen geeignete und ausreichend bemessene Hilfsmittel wie Ölsperren, Auffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, um freigewordene gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen eindämmen und beseitigen zu können.

(2) Sind gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe während des Umschlags in das Hafengewässer gelangt oder im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen frei geworden, hat der Betreiber der Umschlaganlage oder der betreffende Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige dies unverzüglich der Hafenbehörde, dem Betreiber der Umschlaganlage, der Polizei und der Feuerwehr zu melden. Der Betreiber der Umschlaganlage und der betreffende Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben dafür zu sorgen, dass in ihrem jeweiligen Einflussbereich geeignete Sofortmaßnahmen getroffen werden und anschließend den Weisungen der für den Gewässer- oder Bodenschutz zuständigen Behörden nachgekommen wird, um die freigewordenen gefährlichen Güter und wassergefährdenden Stoffe einzudämmen und ordnungsgemäß zu beseitigen.

(3) Die Bestimmungen Teil B des CDNI sind nach Beendigung des Löschvorgangs einzuhalten.

Verhalten nach dem Umschlag

(1) Beim Trennen der Umschlagleitungen austretende Restmengen müssen aufgefangen werden, offene Auffangbehälter sind nach jedem Umschlag zu entleeren.

(2) Die in Umschlagleitungen zurückbleibenden Gase und Flüssigkeiten sind möglichst vollständig zu entleeren.

(3) Aus Rohr- und Schlauchenden dürfen nach Ende des Umschlagvorgangs keine wassergefährdenden Stoffe austreten. Dazu sind die Rohr- oder Schlauchenden beispielsweise durch eine Trockenkupplung, durch einen Blindflansch oder durch Maßnahmen, die austretende Stoffe auffangen, zu sichern. Der nächste Schieber an Land ist

zu schließen. Es ist sicherzustellen, dass die Absperrarmatur von Unbefugten nicht geöffnet werden kann. Bleibt die Leitung gefüllt, so muss sichergestellt sein, dass sie durch mindestens zwei Absperrarmaturen, davon eine hochwasserfrei und abrisssicher, blockiert ist.

(4) Werden nach dem Laden und Löschen gefährlicher Güter bei den nach ADN vorgeschriebenen Gaskonzentrationsmessungen Messwerte festgestellt, die über den jeweiligen Grenzwerten des ADN liegen, darf abgesehen von den nach ADN vorgeschriebenen Maßnahmen der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat die Hafenbehörde, den Betreiber der Umschlaganlage und die Polizei unverzüglich zu verständigen.

(5) Werden Gaskonzentrationen gemäß Abs. 4 nicht festgestellt, hat das Wasserfahrzeug die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls den vorgesehenen Liegeplatz aufzusuchen.

(6) Abweichend von Abs. 5 können sich Wasserfahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter außer Betrieb sind.

Vierter Teil:

Schlussvorschriften

Anordnungen, Erlaubnisse

(1) Die Hafenbehörde kann Anordnungen für den Einzelfall zur Abwehr von Gefahren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder die Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird, erlassen.

(2) Soweit diese Verordnung die Erteilung einer Erlaubnis vorsieht, ist diese zu versagen, wenn dies einer der in Abs. 1 genannten Gründe erfordert. Soweit aufgrund dieser Verordnung eine Erlaubnis erteilt wurde, kann sie aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe widerrufen werden.

Ausnahmen

Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 31, § 33 Abs. 1 und 2 und § 44 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift über a) das Verhalten im Hafengebiet (§ 6), b) verkehrsstörende Einrichtungen (§ 11), c) das Verhalten bei Brandgefahr (§ 14), d) die Reinhaltung des Hafens (§ 15 Abs. 1), e) den Brandschutz an Bord (§ 29) oder an Land (§ 30), f) das Benutzen von Hafen- und Ländeanlagen (§ 33 Abs. 4), g) das Abstellen von Gütern (§ 36), h) den Aufenthalt an Bord (§ 44) zuwiderhandelt;

  2. einer auf Grund von § 4 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 16 Satz 2, § 21, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 32, § 40, § 43 Abs. 4 erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage der Hafenbehörde zuwiderhandelt;

  3. entgegen § 6 Abs. 2 sich unbefugt im Hafengebiet aufhält;

  4. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einer Vorschrift über das Verhalten auf Bahnanlagen zuwiderhandelt;

  5. entgegen § 8 Abs. 3 Gleise und Kranbahnschienen, den Uferweg (Krone der Ufermauer) einschließlich der Treppen und die Kailängswege nicht von Schnee und Eis freihält oder die Rangierwege nicht streut;

  6. entgegen § 8 Abs. 4 Umschlag- und Ladegeräte im Lichtraum von Verkehrswegen abstellt;

  7. entgegen § 9 das Hafengebiet betritt oder befährt;

  8. entgegen § 13 Hafengewässer benutzt;

  9. entgegen § 13 Abs. 1 am Hafengewässer Gemeingebrauch ausübt;

  10. entgegen § 15 Vorschriften zur Reinhaltung des Hafengebietes zuwiderhandelt;

  11. entgegen § 16 Satz 1 ohne Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger zu sein, die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt;

  12. entgegen § 16 Satz 3 nicht unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Wassergefährdung ergreift;

  13. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Abdeckplatten unbefugt aufhebt oder belegt;

  14. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 sich innerhalb des Drehbereiches der Kräne unbefugt aufhält oder Kran- und andere Verladeanlagen unbefugt betritt;

  15. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 gesperrte Wege, Straßen und Anlagen befährt;

  16. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 die Kailängswege zu anderen als Lade- und Rangierzwecken mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

  17. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Betriebs- und Signaleinrichtungen unbefugt benutzt oder in Betrieb setzt;

  18. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Rettungsgeräte unbefugt entfernt oder missbräuchlich benutzt;

  19. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7 Tiere freilaufen oder schwimmen lässt;

  20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8 die Uferböschungen außerhalb der Treppen betritt;

  21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 9 Sickerschlitze oder Drainagelöcher in den Uferbefestigungen verstopft oder verlegt;

  22. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 10 in Gräben u. ä. Gegenstände wirft oder darin Abdämmungen vornimmt;

  23. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 11 unnötige Signale abgibt;

  24. entgegen § 17 Abs. 1 Nr.12 beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb stört oder gefährdet;

  25. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 13 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde an oder auf Wasserfahrzeugen lärmende oder den Hafenbetrieb störende Arbeiten vornimmt;

  26. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 14 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Wasserfahrzeuge reinigt, ölt oder teert;

  27. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 15 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Gegenstände auf den Betriebswegen abstellt;

  28. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 16 Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG anders als in entsprechenden Boxen bzw. auf dafür geeigneten Lagerflächen ungeordnet bis zur Entsorgung sammelt;

  29. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 17 Abfälle verbrennt;

  30. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 18 die Schiffsschrauben zur Durchführung von Standproben an Kai 1 südlich km 71,650, an Kai 2 oder Kai 3 südlich km 71,800 oder an Kai 6 oder Kai 8 oder im Schwergutbecken in Gang setzt;

  31. entgegen § 22 Abs. 5 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafengebiet gewerbsmäßige Schlepp-, Schub-, Bunker-, Ver- oder Entsorgungsboote einsetzt;

  32. entgegen § 22 Abs. 6 Verstellungen vornimmt;

  33. gegen die in § 23 festgesetzte Liegeordnung verstößt;

  34. entgegen § 24 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen festmacht oder wendet;

  35. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 als Vertreter des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen nicht kurzfristig erreichbar ist oder keine Auskunft gibt;

  36. entgegen § 26 Abs. 4 als Bordwache Kontrollgänge nicht regelmäßig durchführt;

  37. entgegen § 28 Abs. 3 als vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Wasserfahrzeugen nicht warnt oder den Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage nicht stoppen lässt;

  38. entgegen § 29 offenes Feuer gebraucht;

  39. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 keine Verbotstafeln aufstellt;

  40. entgegen § 31 Abs. 1 flüssige Treibstoffe nicht von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgibt oder übernimmt;

  41. entgegen § 32 Abs. 1 Ratten und Ungeziefer ohne Anmeldung bei der Hafenbehörde oder nicht durch staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer ausräuchert oder ausgast;

  42. entgegen § 32 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde zuwiderhandelt;

  43. entgegen § 33 Abs. 1 an anderen als an den vorgesehenen Stellen lädt oder löscht;

  44. entgegen § 33 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung sorgt;

  45. entgegen § 33 Abs. 5 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug den Umschlag oder den Bahnoder Straßenverkehr im Hafen behindert;

  46. entgegen § 33 Abs. 5 Satz 2 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt;

  47. entgegen § 33 Abs. 5 Satz 3 sich als Fahrer vom Kraftfahrzeug entfernt;

  48. entgegen § 33 Abs. 6 Schäden nicht meldet;

  49. entgegen § 33 Abs. 8 nicht duldet, dass über sein Wasserfahrzeug hinweg geladen oder gelöscht wird;

  50. entgegen § 34 den Vorschriften über die Umschlagsordnung zuwiderhandelt;

  51. entgegen § 35 die Schifffahrt gefährdende oder behindernde Gegenstände nicht beseitigt oder nicht für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgt oder die Hafenbehörde oder die Polizei nicht benachrichtigt;

  52. entgegen § 41 nicht die vorgeschriebenen Fluchtwege zur Verfügung stellt;

  53. einer Vorschrift des § 43 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen oder deren Kennzeichnung zuwiderhandelt;

  54. entgegen § 43 Abs. 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält oder sich aufhält;

  55. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsperson nicht bestellt;

  56. entgegen § 45 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder der Hafenbehörde oder der Polizei nicht aushändigt;

  57. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 an Land eine Wache nicht aufstellt;

  58. entgegen § 46 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 als Wache seine Sicherungspflichten nicht erfüllt;

  59. entgegen § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nicht für die Bereithaltung technischer Einrichtungen für den Gewässerschutz sorgt;

  60. entgegen § 49 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt;

  61. entgegen § 49 Abs. 3 die Bestimmungen des Teil B des CDNI nach Beendigung des Löschvorgangs nicht einhält;

  62. entgegen § 51 einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde zuwiderhandelt;

  63. eine der in § 53 Abs. 2 Nrn. 5, 27, 28, 29, 30 oder 31 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als dessen nach § 26 Abs. 1 eingesetzter Vertreter

  1. einer Vorschrift des § 6 Abs. 3 über das Verhalten bei Fahrten im Hafen zuwiderhandelt;

  2. entgegen § 10 Abs. 1 und 2 das Betreten, Besichtigen und Mitfahren nicht duldet, die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewährt;

  3. entgegen § 10 Abs. 3 beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht behilflich ist;

  4. entgegen § 14 Abs. 1 die Hafenbehörde, die Stadt Nürnberg -Umweltamt- oder die Polizei nicht unverzüglich über Schäden oder besondere Vorfälle in Kenntnis setzt;

  5. entgegen § 14 Abs. 2 die Feuerwehr, die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt;

  6. entgegen § 16 Satz 1 die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt;

  7. entgegen § 18 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage nicht anoder abmeldet;

  8. entgegen § 20 ohne Erlaubnis in den Hafen einläuft;

  9. entgegen § 21 Abs. 3 Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen ausführt oder ausführen lässt;

  10. entgegen § 22 Abs. 1 Schlepp- und Schubarbeiten ausführt;

  11. einer Vorschrift des § 22 Abs. 2 über die Abmessung der Schlepp- und Schubverbände sowie der gekuppelten Wasserfahrzeuge zuwiderhandelt;

  12. entgegen § 22 Abs. 3 eine Schlepphilfe nicht in Anspruch nimmt oder sein Wasserfahrzeug nicht gegen Gieren sichert;

  13. entgegen § 23 Abs. 4 zugewiesene Liegeplätze wechselt;

  14. einer Vorschrift des § 24 über das Festmachen, Ankern und Wenden von Wasserfahrzeugen einschließlich Beibooten und schwimmenden Anlagen zuwiderhandelt;

  15. entgegen § 25 Abs. 1 an Stellen anlegt, an denen die Uferausbildung einen sicheren Landzugang nicht gewährleistet;

  16. entgegen § 25 Abs. 2 das Überlegen von Laufstegen, das Herüberbringen von Gütern oder das Überqueren nicht duldet;

  17. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 einen geeigneten Vertreter nicht einsetzt;

  18. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 3 einen Aufsichtspflichtigen nicht benennt;

  19. entgegen § 26 Abs. 3 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht ausreichend besetzt;

  20. einer Vorschrift des § 28 über den Gebrauch der Propulsionsorgane zuwiderhandelt oder entgegen § 28 Abs. 3 ein Besatzungsmitglied nicht bestellt;

  21. entgegen § 38 Abs. 2 nicht geeignetes und ausreichendes Personal an Bord vorhält;

  22. entgegen § 38 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass die Wasserfahrzeuge aus dem Hafen gebracht werden können;

  23. einer Vorschrift des § 40 über das Festmachen von Wasserfahrzeugen zuwiderhandelt;

  24. einer Vorschrift des § 43 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände und Sicherheitszonen zuwiderhandelt;

  25. entgegen § 45 Abs. 3 die Prüfliste nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder unterschreibt;

  26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 4 an Bord eine Wache nicht aufstellt;

  27. entgegen § 47 Abs. 1 nicht betriebssichere Umschlagleitungen verwendet;

  28. entgegen § 47 Abs. 3 Schläuche oder Gelenkrohre nicht prüft oder prüfen lässt;

  29. einer Vorschrift des § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 über Herstellung oder Trennung elektrischer Verbindungen zuwiderhandelt;

  30. entgegen § 48 Abs. 3 während eines Gewitter umschlägt;

  31. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 keine geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen trifft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt auch, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als Aufsichtspflichtiger (§ 10) oder als dessen nach §°26 Abs. 1 eingesetzter Vertreter

  1. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 die Befestigungen nicht überwacht oder anpasst;

  2. eine der in § 53 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 5, 6, 11, 13, 17, 18, 20, 22, 24, 27, 28, 29, 30 oder 31 bezeichnete Handlung begeht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt auch, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen stilllegt oder stillgelegte Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht in sicherem Zustand hält;

  2. entgegen § 21 Abs. 2 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt;

  3. eine der in § 53 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 8, 14, 18, 20, 27 oder 28 bezeichneten Handlungen begeht, anordnet oder zulässt.

(5) Ordnungswidrig nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt auch, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 45 Abs. 1 Satz 1 bestellte Aufsichtsperson

  1. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht überwacht;

  2. entgegen § 45 Abs. 2 und 3 den Umschlag zulässt oder die Prüfliste nicht ausfüllt oder nicht unterschreibt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hafenordnung für den Staatshafen Nürnberg vom 21. Oktober 1981 (Amtsblatt S. 273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Amtsblatt S. 197), außer Kraft.

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