Neuerlass der Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO)
Sachverhalt
Die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern sind für den Erlass von Rechtsverordnungen über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) zuständig. Die derzeit geltende „Hafenordnung für den Staatshafen Nürnberg“ wurde am 21.10.1981 erlassen und zuletzt am 15.10.1986 geändert. Sie ist also, wie die Hafenordnungen vieler anderer Kreisverwaltungsbehörden, über einen erheblichen Zeitraum nicht mehr angepasst worden.
Da aufgrund des hohen Alters der bestehenden Hafenordnungen in Bayern relativ flächendeckend ein Aktualisierungsbedarf besteht, wurden seitens der Obersten Baubehörde (OBB) im (damaligen) Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr neue Musterbestimmungen für eine Hafenordnung erarbeitet und mit Schreiben vom 20.06.2017 an die Regierungen übermittelt. Die Regierung von Mittelfranken hat diese Musterbestimmungen auch der Stadt Nürnberg als betroffener Kreisverwaltungsbehörde zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.
In den Musterbestimmungen wurden, im Vergleich zu den gegenwärtig in Kraft befindlichen Hafenordnungen, insbesondere die gefahrgutrechtlichen Regelungen umfangreich aktualisiert. In diesem Zusammenhang wurden auch Bestimmungen hinsichtlich wassergefährdender Stoffe integriert. Die allgemeinen Bestimmungen wurden im Wesentlichen redaktionell angepasst.
Da auch die Nürnberger Hafenordnung zu den Hafenordnungen gehört, die seit langem nicht mehr angepasst wurden, und deren Bestimmungen teilweise überholt oder unvollständig sind, hat das Umweltamt die Übermittlung der neuen Musterbestimmungen zum Anlass genommen, einen Neuerlass der Nürnberger Hafenordnung unter Berücksichtigung der Musterbestimmungen der Obersten Baubehörde anzustreben.
Das Umweltamt ist hierzu auf den Betreiber der Nürnberger Hafens, die Hafen Nürnberg-Roth GmbH, zugegangen. Auch seitens des Hafenbetreibers wurde ein Neuerlass der Hafenordnung befürwortet.
Seitens des Umweltamtes wurde anschließend der Entwurf einer neuen Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO) gefertigt. Zu diesem Entwurf wurden Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen und Fachbehörden (insb. des Staatlichen Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg, des Wasser- und Schifffahrtsamtes Nürnberg und der Wasser- und Schifffahrtspolizei) eingeholt. In dem Instruktionsverfahren wurden keine Einwände gegen den Neuerlass der Hafenordnung oder wesentliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche zum Entwurf vorgebracht.
Nach Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf mit der Hafen Nürnberg-Roth GmbH abgestimmt. Dieser Prozess hat einige Zeit in Anspruch genommen. Letztlich wurde nach Einbeziehung des Wirtschaftsreferates, der bayernhafen GmbH & Co. KG und Hinzuziehung eines auf öffentliches Recht spezialisierten Anwalts durch die Hafen- Nürnberg Roth GmbH, Einvernehmen über den nun vorliegenden Entwurf erzielt. Der Entwurf ist auch mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Er wird daher nunmehr dem Umweltausschuss zur Begutachtung und anschließend dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Mit Inkrafttreten der neuen Hafenordnung tritt die derzeit geltende Hafenordnung außer Kraft. Nach Inkrafttreten der neuen Hafenordnung ist beabsichtigt, die Hafen Nürnberg-Roth GmbH mittels Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichem Vertrag mit dem Vollzug der Hafenordnung zu beleihen (gemäß § 4 Abs. 3 der Hafenordnung). Entsprechende diesbzgl. Abstimmungen zwischen dem Umweltamt und der Hafen Nürnberg-Roth GmbH laufen bereits.
Anlagen:
- Entwurf der neuen Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO) inkl. Anlage (Lageplan) 2. Schreiben der OBB vom 20.06.2017