Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
32. Änderung des Flächennutzungspla ns der
Stadt Nürnberg mit integriertem Lands chafts-
plan(FNP)
Bereich zwischen BAB A6, Main-Donau-Ka nal und Hirschenholzstraße
1. Entwurf Umweltbericht
Stand: 27.07.2023
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Copyright: Stadt Nürnberg 2022
Geltungsbereich der 32. FNP-Änderung Katzwang Solar
Inhalt 1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziele des Bauleitplans ........................................................................................ 3 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 4 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 8 2.1 Fläche, Boden, Wasser ...................................................................................... 8 2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 9 2.5 Landschaft .......................................................................................................... 9 2.6 Menschliche Gesundheit .................................................................................. 10 2.6.1 Erholung .................................................................................................... 10 2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 10 2.7 Lärm / Luft ........................................................................................................ 10 2.8 Klima ................................................................................................................ 11 2.9 Abfall ................................................................................................................ 11 2.10 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 11 2.11 Wechselwirkungen ........................................................................................... 11 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 12 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 12 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 12 6. Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 12 7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 13 8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 14 9. Zusammenfassung .................................................................................................. 14
Anlage(n): …
1. Einleitung
Für den Bereich zwischen BAB A6, Main-Donau-Kanal und nördlich der Waldfläche an der Hirschenholzstraße, der Stadtgrenze zur Stadt Schwabach und zum Markt Wendelstein soll am 27.09.2023 im Stadtrat (StR) der Beschluss zur Einleitung des 32. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans (FNP-Ä) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (fÖB) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs der Begründung (Stand: 14.08.2023 sowie des 1. Entwurfs Umweltbericht (Stand: 27.07.2023) gefasst werden. Das Verfahren ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 4682 „Solarpark Katzwang“ zu schaffen. Die Verfahren werden parallel durchgeführt. Im Rahmen des FNP-Ä ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (UB) zu erstellen1. Der vorliegende 1. Entwurf des UBs wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro Team4 Bauernschmitt Wehner, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft.
Zur 32. FNP-Ä liegt seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg bereits der Vorentwurf mit Begründung und Planteil vor.
1.1 Ziele des Bauleitplans
Ziel der Planung ist die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ in Überlagerung mit „Landschaftsschutzgebiet“ im wirksamen FNP mit integriertem Landschaftsplan in „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ zu ändern. Anlass ist, dass die Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der A6, dem Main-Donau- Kanal und der Hirschenholzstraße am 26.10.2022 beantragt hat. Der Änderungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 729, 730/4, 730/5 und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von ca. 5,4 ha und überschreitet die in § 35 Abs. 1 Nr. 8b) BauGB genannte privilegierte Fläche – 200 m-Abstand vom Fahrbahnrand der Autobahn, sodass ein Bauleitplanverfahren durchzuführen ist.
Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich im Text zur (frühzeitigen) Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung bzw. im Vorentwurf zur Begründung.
1 gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F.
1.2 Plangrundlagen
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Regionalplan des Planungsverbandes Region Nürnberg (7), Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP):
Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) (Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:
- 1.3.1 Klimaschutz (G): Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung ge-
tragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien […].
- 5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (G): Land- und forstwirt-
schaftlich genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
- 6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (Z): Erneuerbare Energien sind
dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
- 6.2.3 Photovoltaik (G): Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.
- 7.1.1 Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft (G): Natur und Landschaft
sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden.
- 7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche (G): In freien Landschaftsbereichen soll
der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.
- 7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebenraumvielfalt, Biotopverbundsystem (Z): Ein zu-
sammenhängendes Netz von Biotopen ist zu schaffen und zu verdichten.
Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Ziels, die unter das Anbindegebot fallen.
Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2), zur Sicherung der Landschaft (7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (7.1.4) sowie der Landwirtschaft (5.4.2) des Regionalplan Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008 sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:
- 6.2.2.1 (Z) Die Möglichkeiten der direkten und indirekten Sonnenenergienutzung
sollen innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.
- 6.2.2.2 (G) Es ist anzustreben, dass Anlagen zur Sonnenenergienutzung in der
Region bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.
- 6.2.2.3 (G) In der Region gilt es großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung
außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.
- 7.1.2.3 (Z) Als Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung sollen insbe-
sondere erhalten und gestaltet werden
- die Naturparke Altmühltal, Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst und
Steigerwald
-
die Landschaftsschutzgebiete
-
die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
-
die Erholungsschwerpunkte
-
7.1.3.5 (Z) Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete, innerhalb der Region sol-
len langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,
- die zur Erhaltung und Entwicklung eines regionalen Biotopverbundes zwischen
den Kernlebensräumen notwendig sind,
-
die der Entwicklung neuer großflächiger naturnaher Lebensräume dienen,
-
die als Erholungslandschaften und Landschaften mit außergewöhnlichem Er-
scheinungsbild besonders bedeutsam sind.
Hierunter fallen insbesondere
- siedlungsfreie Talräume der Bäche und Flüsse, insbesondere Aischtal, Tal der
reichen Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal
-
stadtnahe Wälder im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen
-
Bereiche des Weihergebietes des Aischgrundes im Mittelfränkischen Becken
-
Bereiche des Vorlandes der Frankenalb
-
7.1.4.2 (Z) In den durch intensive Landnutzung geprägten Teilen der Region sollen
zur ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig ökologische Zellen, vor allem hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen werden.
- 5.4.2.1 (G) Es ist anzustreben, dass in den von Boden und Klima begünstigten
Gebieten, insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.
Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).
Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg (Stand 21.12.2022) ist der Änderungsbereich derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Abb.: Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan des Änderungsbereichs (Copyright: Stadt Nürnberg 2022)
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern: Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“. An den Geltungsbereich angrenzend liegen die Landschaftsschutzgebiete LSG-00517.03 „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“, LSG- 00428.01 „Schutz des Landschaftsraumes im Gebiet des Landkreises Roth - "Südliches Mittelfränkisches Becken östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Vorland der Mittleren Frankenalb" (LSG Ost)“ und LSG-00536.18 „Kornburg“. Eine Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes wird derzeit geprüft. Weitere Schutzgebiete des Naturschutzes oder anderer Fachrichtungen sind nicht im Änderungsbereich vorhanden.
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG: Es sind keine geschützten Biotope im Änderungsbereich vorhanden.
FFH- und/oder SPA-Gebiete2: Es sind keine FFH- oder SPA-Gebiete im Änderungsbereich oder im direkten Umfeld vorhanden.
2 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
kommunale Ziele / Beschlüsse
-
24.07.2019 Stadtratsbeschluss „Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe“
-
17.06.2020 Stadtratsbeschluss zu folgenden Zielen:
„ Der Nürnberger Stadtrat a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und Gesundheit zur Kenntnis, b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60% fest, c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95%, d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030 auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten3 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben. f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung einer erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen einzubringen. g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt 120 Mio. Euro (Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.“
sonstige Rahmenbedingungen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest.
Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des BayKlimaG i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.
3 Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussbaren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-
auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der 32. FNP-Ä die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Fachgesetze und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Die Bestandsbewertung berücksichtigt die Situation vor Ort und die Darstellung des seit 2006 wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung sind die Umweltauswirkungen der geplanten Darstellung im Vergleich zur bisherigen Darstellung des FNP. Konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt wie sie mit der Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans verbunden sind, fließen nicht in die Bewertung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterheblichkeit der FNP-Ä nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung des B-Plans Nr. 4682 in diesem Bereich nach sich zieht.
2.1 Fläche4, Boden, Wasser
Ausgangssituation / Bestand
Der Änderungsbereich liegt im äußersten Süden des Stadtgebiets an der Grenze zur Stadt Schwabach und der Mark Wendelstein im Landkreis Roth. Die Siedlungsgebiete Greuth, Neuses, Schwarzach und Katzwang sind zwischen 350 m und ca. 1 km entfernt. Der Änderungsbereich ist im wirksamen FNP als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Er weist selbst keine bauliche Nutzung auf. Der Änderungsbereich befindet sich derzeit in landwirtschaftlicher Nutzung und wird als Acker bewirtschaftet. Die Böden sind als Braunerden aus Sand ausgebildet und haben überwiegend eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion5, die Bodenfunktionen sind prinzipiell intakt, durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind naturbelassene Bereiche vorhanden. Die Versickerung von Niederschlagswasser und eine Grundwasserneubildung sind grundsätzlich möglich. Der Flurabstand bei mittlerem Grundwasserstand beträgt > 10m6. Gewässer gibt es im Gebiet keine. Im Osten grenzt der Main-Donau-Kanal, ein stehendes Gewässer 1. Ordnung, als künstliche Wasserstraße an den Änderungsbereich an. Trinkwasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Für die Schutzgüter Boden und Wasser wird die Vorbelastung als gering bewertet.
Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und der unversiegelten Fläche ist der Änderungsbereich für die Schutzgüter von mittlerer bis hoher Bedeutung. Die ökologische Wertigkeit der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser ist mittel bis hoch.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
4 vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff. 5 Quelle: Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) 1996, Überarbeitung der Ökologischen Bodenfunktionskartierung 2009, Stadt Nürnberg 6 Quelle: Grundwasserbericht 2011, Stadt Nürnberg (Hrsg), 2011
2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
Ausgangssituation / Bestand
Der Änderungsbereich befindet sich auf einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau- Kanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft. Weitere wertgebende Strukturen wie Gras-Krautsäume oder Gehölze fehlen und sind nur in der unmittelbaren Umgebung vorhanden. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche weist keine Habitatstrukturen für Tiere auf. Im direkten Umfeld sind jedoch Strukturen vorhanden. Aktuelle Aussagen zur artenschutzrechtlichen Relevanz liegen nicht vor. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ist erforderlich. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ist erforderlich. Der Änderungsbereich selbst ist aus vegetationskundlicher Sicht von geringer Bedeutung und ökologischer Wertigkeit. Eine Bewertung der Schutzgüter Tiere und Biologische Vielfalt ist zurzeit noch nicht möglich und ist im weiteren Verfahren zu untersuchen.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.5 Landschaft
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich liegt an der südöstlichen Grenze des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „Rednitztal-Süd“ (LSG-00536.17).
Naturräumlich wird der Änderungsbereich dem Fränkischen Keuper-Liasland zugeordnet. Er befindet sich auf einer intensiv ackerbaulich genutzten, durch Wald, A6 und den Main- Donau-Kanal eingenischten Fläche. Landschaftsprägende Elemente fehlen auf der Fläche selbst, sind aber in der direkten Umgebung durch Wald und Gebüsche vorhanden. Die Fläche ist nahezu eben, mit einer leichten Neigung nach Süden. Nach Osten hin wird der Änderungsbereich von einer zum Main-Donau-Kanal abfallenden Böschung begrenzt. Durch den Waldbestand „Hirschenholz“ im Westen und Süden bestehen keine Sichtbeziehungen auf die Fläche. Mit der A6 im Norden und dem Main-Donau-Kanal im Osten besteht eine technische Vorbelastung. Das Schutzgut Landschaft hat durch das Landschaftsschutzgebiet eine hohe Wertigkeit, welche durch die genannten Vorbelastungen jedoch minimiert wird, sodass eine Einstufung auf eine mittlere Bedeutung erfolgt.
Auswirkungen / Prognose
Es ist insbesondere aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht. .
2.6 Menschliche Gesundheit
2.6.1 Erholung
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich hat Bedeutung als Teil der erlebbaren Landschaftskulisse für potenzielle Naherholungssuchende auf den umliegenden Wegen insbesondere entlang des Main-Donau-Kanals, es ist allerdings aufgrund der nahen Autobahn deutlich vorbelastet. Die entlang des Änderungsbereichs verlaufenden Wege sind jedoch nicht als Rad- und Wanderwege ausgewiesen. Der Änderungsbereich hat für das Schutzgut menschliche Gesundheit – Erholung eine geringe Bedeutung.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG: Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-187) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gem. § 3 Abs. 5a BImSchG). Mit der geplanten Darstellung als „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Da gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB explizit die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, zu betrachten und zu bewerten sind, ist dies auf FNP-Ebene und somit auch hinsichtlich seiner geplanten Änderung an dieser Stelle nicht erforderlich.
2.7 Lärm / Luft
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich ist insbesondere tagsüber Lärmpegeln von mind. 60 bis 75 dB(A) und hohen Schadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
7 Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG. 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010) mit Ergänzungen
2.8 Klima
Ausgangssituation
Die Klimafunktion der Grün- und Freiflächen ergibt sich aufgrund des Kaltluftliefervermögens und der Lage zu bioklimatisch belastetem Siedlungsraum. Waldflächen wird generell eine mittlere bioklimatische Bedeutung zugesprochen, da sie unabhängig vom Kaltluftliefervermögen eine Ausgleichsleistung als Frischluftproduzent und als Erholungsraum übernehmen. Danach ist das Plangebiet wie auch angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen als auch der Wald im Südwesten von mittlerer Bedeutung. 8
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.9 Abfall9
Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, auf B-Planebene darzustellen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten.
2.10 Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Landschaftsbildprägende Baudenkmäler, gegenüber denen das geplante Vorhaben eine verunstaltende oder bedrängende Wirkung ausüben würde, sowie Bodendenkmale sind im Änderungsbereich und im direkten Umfeld nicht vorhanden10. Sachgüter sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.
Auswirkungen / Prognose
Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ wird der Änderungsbereich der Kategorie „Bauflächen“ zugeordnet. Das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist von der Änderung nicht betroffen.
2.11 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
8 GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014): Stadtklimagutachten- Analyse der klimaökologischen Funktion für das Stadtgebiet von Nürnberg. Hannover, Mai 2014 9 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e) und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen 10 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, dargestellt in BayernAtlas, abgerufen am 19.06.2023
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Bei einer Nichtdurchführung der Änderung bleibt die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im FNP bestehen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 BauGB zur Durchführung des B-Planverfahrens Nr. 4682 wären nicht gegeben.
Weitere Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung werden im weiteren Verfahren untersucht.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Grundsätzlich beziehen sich Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen durch die Planung und Durchführung des Vorhabens auf Ebene des B-Plans (konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt). Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellung nicht notwendig. Geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Konflikten sind in der nachfolgenden Planungsstufe zu ergreifen.
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-
Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6. Geprüfte Alternativen
Wird im weiteren Verfahren ergänzt
7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen der geplanten Änderung der Darstellung im FNP auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht (Monitoring, Kapitel 8) darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht erforderlich
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichtes wurde vom Büro Team4 Bauernschmitt Wehner, Nürnberg erstellt und vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Er stellt die ersten Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung dar, und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.
Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt) Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014) / Handbuch Klimaanpassung (2012) Masterplan Freiraum:
-
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
-
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
-
Freiraumkonzept für den Nürnberger Süden (2022)
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg am Wasser“ (2012) Integrierte Stadtteilentwicklungskonzepte11 (INSEK) „Altstadt Nürnberg“ (2012), „Nürnberger Süden“ (2012), „Weststadt“ (2012), „Nürnberg Südost“ (2015) Grün- und Freiraumkonzept Weststadt (2012) Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008) Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996) Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung) Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977) Grundwasserberichte der Stadt Nürnberg (2011/2017) Strategische Lärmkarte LfU 2022 (Straßenlärm, Fluglärm), EBA 2022 (Schienenlärm) Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg (2016, Fortschreibung 2019) Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken (2018) Lärmaktionsplan für Nebeneisenbahnstrecken (2019) Lärmaktionsplan für den Verkehrsflughafen Nürnberg (2020) Jugendhilfeplanung „Spielen in der Stadt“ (2008) 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017) Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
11 wenn Plangebiet innerhalb des jeweiligen Untersuchungsgebietes liegt
http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html http://www.lfu.bayern.de/luft/lufthygienische_berichte/index.htm Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas Ortsbegehung am 31.01.2023
Kenntnislücken: Abschließende Aussagen zu den Umweltbelangen (Tiere) liegen noch nicht vor. Im weiteren Planungsprozess wird für dieses Schutzgut ein Gutachten (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) erstellt und eingearbeitet.
8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht erforderlich.
9. Zusammenfassung
Wird im weiteren Verfahren ergänzt
Nürnberg, den 27.07.2023 Verfasser: Team 4 Bauernschmitt Wehner, Oedenberger Str. 65, 90491 Nürnberg
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Niederschlagswasser soll ortsnah versickert (zuletzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichnend umgegangen werden, d.h. der Flächen- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtverbrauch soll verringert und einer Innenver- schaftliche Belange entgegenstehen. Des dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der versiegelungen sollen auf das notwendige Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der schlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung genutzter Flächen soll begründet werden; da- des getrennten Gebührenmaßstabs für bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten Niederschlagswasser und Abwasser seit der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden, zu denen insbesondere Brachflächen, chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion nahme bereits bebauter Flächen sowie die als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Bebauung unbebauter Flächen im beplanten möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und und unbeplanten Innenbereich, soweit sie 78a beinhalten entsprechende planerische nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- und bauliche Vorschriften, welche darauf abrang vor der Inanspruchnahme von Frei- zielen, Retentionsräume möglichst von Beflächen im Außenbereich. Gemäß dem bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirt- ung das vorherrschende Hochwasserschutzschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. niveau nicht zu verringern. Generell sind bei Insbesondere hochwertige Böden sollen nur Planungen in einem amtlich festgesetzten in dem unbedingt notwendigen Umfang für bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) andere Nutzungen in Anspruch genommen oder in einem Risikogebiet außerhalb eines werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge sind historisch gewachsene Kulturlandschaf- im Rahmen der bauleitplanerischen Abten vor Verunstaltung, Zersiedelung und wägung zu berücksichtigen (Abwägungssonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept gesichert, schädliche Bodenveränderungen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Leitlinien für künftige gesamtstädtische Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Planungen und Konzepte in Bezug auf die den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- ABSP der Stadt Nürnberg: ses vom 07.11.2013: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitformuliert. Insbesondere sollen ökologisch planverfahren, das eine Neubauplanung vorwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- sieht (einschließlich Konversionsflächen), die gehalten werden. Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungs- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum des Artenschutzes und des Biotopverbunds speziellen Artenschutz unterliegen nicht der sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- der Summe nicht überschritten werden dürliche Änderung von öffentlichen Straßen so- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen wie von Schienenwegen der Eisenbahnen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. und Straßenbahnen fest. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): bar sind. Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutztreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordwurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Zwecke der Sportausübung betrieben werden Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissiim Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- missionsort in der Summe nicht überschritten hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- ein Bebauungsplan keine Festsetzungen trefnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- Kirchweihen) Anwendung finden. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- entsprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die Datengrundlage und Analyse der klimaökolo- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die gischen Funktionen für das Nürnberger Stadtsparsame und effiziente Nutzung von Energie klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehgehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 lung werden in einer Klimafunktions- und wurde die Novellierung des BauGB durch das einer Planungshinweiskarte dargestellt. „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemein- Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: den“ beschlossen. Die Belange des Klima- Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan schutzes und der Anpassung an den Klima- 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bau- schutz und Anpassung an den Klimawandel. leitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, geschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in genüber den Werten von 1990, bis 2030 um der Stadtentwicklung, zu fördern. 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der europäischen Städte), bis 2050 um 80% re- § 1a Abs. 5 BauGB: duziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienzwandel entgegenwirken, als auch durch sol- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren che, die der Anpassung an den Klimawandel Energien von 20%) erreicht werden. Zur Andienen, Rechnung getragen werden. passung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den (2010/31/EU) vom 19.05.2010: Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- werden Umsetzungsstrategien entwickelt. giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: erneuerbaren Energien gedeckt werden. Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Gebäudeenergiegesetz (GEG): Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Das Gesetz zur Einsparung von Energie und (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am und Neubaugebieten auszuschöpfen und 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bis- beim Verkauf von Grundstücken der Stadt herige Energieeinspargesetz, die bisherige Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Energieeinsparverordnung und das bisherige licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu ei- dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen ner gesetzlichen Grundlage zusammen. Ab (Punkt j). 01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das zulässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 %. Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur An- In Bebauungsplanverfahren oder anderen wendung kommen; konkrete Zielsetzungen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu eine CO -neutrale Energieversorgung für den Beginn eines Bauleitplanverfahrens be- Neubau zu erreichen. schlossen werden („Eckdatenbeschluss“).
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: und Umweltausschusses vom 26.06.2014: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt lage für alle weiteren Planungen der Stadt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 2040 erreicht werden (Punkt b).