Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg
(SondernutzungsGebS – SNutzGebS) vom 17. März 1977 (Amtsblatt S. 64), zuletzt
geändert durch Satzung vom 27. Juli 2023 (Amtsblatt S. 337)
Vom ..........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371), und auf Grund von § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88), folgende Satzung:
Art. 1
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In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „SondernutzungsGebS“ durch die Kurzbezeichnung „Sondernutzungsgebührensatzung“ ersetzt.
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Die Anlage 1 wird im Anschluss an Pos. Nr. 42 um die beiden folgenden Pos. Nrn. ergänzt:
| Pos. Nr. | Art der Sondernutzung | Maßeinheit | Zeit- einheit | Betrag in Euro |
|---|---|---|---|---|
| 43 | Gewerbliches Abstellen von E-Scootern | Stück | Jahr | 30 bis 80 |
| 99 | Sonstige Sondernutzungen, soweit sie nicht in anderen Positionen dieser Anlage aufgeführt sind. Regelgebühr Rahmengebühr Grundsätzlich gilt die Regelgebühr. In besonderen Einzelfällen ist diese innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Sondernutzung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist oder der | m² m² | Tag Tag | 6,00 0,10 bis 100,00 |
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Gemeingebrauch in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Sondernutzung auch ein öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird oder die Sondernutzung längerfristig erfolgt.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
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