Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung;
Einführung zweier neuer Gebührenpositionen
Entscheidungsvorlage
Neue Position 43 – Gewerbliches Abstellen von E-Scootern
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Verkehrsausschusses vom 07.07.2022 soll das Abstellen von E-Scootern durch ein Zonierungskonzept geordnet werden. Zu diesem Zweck sollen mit den fünf Anbietern von E-Scootern im Stadtgebiet Nürnberg öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen werden. Demnach darf jeder Anbieter bis zu 800 Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen und auf öffentlicher Fläche abstellen. Das federführend vom Verkehrsplanungsamt mit den Betreibern verhandelte Modell hat u. a. zum Ziel, das teilweise sehr ungeordnete Abstellen der Fahrzeuge zu ordnen.
Bestandteil der Vereinbarungen ist auch die Entrichtung einer Sondernutzungsgebühr für das Abstellen der E-Scooter. Mit der neuen Position 43 wird hierfür die rechtliche Grundlage geschaffen.
Die Gespräche mit den Betreibern sind zwischenzeitlich weiter fortgeschritten und stehen vor ihrem Abschluss. Mit den fünf Anbietern wird jeweils ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über fünf Jahre Laufzeit abgeschlossen werden. Da alle Beteiligte auf diesem Gebiet gewisses Neuland betreten, die Unternehmen aber Planungssicherheit benötigen, soll für die gesamte Vertraglaufzeit eine feste Gebühr erhoben werden. Die Verwaltung schlägt als angemessene Gebühr einen Betrag von 50 Euro je Fahrzeug vor.
In den nun abzuschließenden Verträgen wird diese Gebühr für die gesamte Vertragslaufzeit unverändert erhoben und wird nicht an eine spätere Erhöhung der Sondernutzungsgebühren gekoppelt (die bei einer relevanten Änderung eines Verbraucherpreisindizes erfolgt). Für neu abzuschließende Verträge wird die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetzte Gebühr maßgeblich sein.
Neue Position 99 – Position für sonstige Sondernutzungen
Nicht alle Arten der Sondernutzungen, die beantragt werden, sind vorhersehbar und haben eine passende Position in der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung. Bisher fehlt eine Sondernutzungsgebühr, die unvorhersehbare Nutzungen abdecken kann.
Die Verwaltung hat bisher versucht, in diesen Fällen Gebühren in analoger Anwendung bestehender Gebührentatbestände festzusetzen. Dieses Vorgehen birgt jedoch das rechtliche Risiko, dass die Gebührenfestsetzung mangels konkretem Gebührentatbestand gerichtlich angegriffen wird. Mit der Einführung einer gesonderten Gebührenposition soll diese Regelungslücke auf Empfehlung des Rechtsamts geschlossen werden.
Beispielsfälle aus der Vergangenheit waren z. B. Fahrradreparatursäulen, Sitzbänke, aber auch Einhausungen für Wertstofftonnen, die in Ausnahmefällen im öffentlichen Raum zugelassen werden. Glascontainer bedürfen derzeit auf Grund einer Vereinbarung mit den sog. Systemen derzeit zwar keiner Gebührenfestsetzung gegenüber dem Entsorgungsunternehmen. Sollte aber – wie in den letzten Jahren geschehen – die Vereinbarung mit den Systemen auslaufen, hätte die Kommune eine Möglichkeit, für die Übergangszeit bis zum Neuabschluss einer Entgeltvereinbarung, direkt gegenüber dem Entsorgungsunternehmen als Erlaubnisnehmer Gebühren zu erheben.
Mit der neuen Position soll dem abgeholfen und der Rahmen festgelegt werden, in welchem die Verwaltung in einem konkreten Einzelfall eine Regelung treffen kann. Bemessungsgrundlage ist der Flächenverbrauch. In geeigneten Fällen lässt die Rahmengebühr auch eine monats- oder jahresweise Abrechnung zu.
Um einerseits die erforderliche Bestimmtheit der Regelung, andererseits aber auch die nötige Flexibilität zu gewährleisten, wird nach dem Vorbild anderer Städte eine Regelgebühr eingeführt, von der in begründeten Ausnahmefällen innerhalb eines bestimmten Rahmens abgewichen werden kann.
Tritt eine neue Nutzungsart gehäuft auf oder hat sie eine überdurchschnittliche Bedeutung, wird dem Stadtrat die Sondernutzungsgebührensatzung auch künftig vorgelegt und eine eigene Gebührenposition vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen
Die neue Position 43 wird voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von 200.000 Euro je Jahr zur Folge haben.
Die neue Position 99 wird Mehreinnahmen zur Folge haben. Die Höhe lässt sich nicht prognostizieren. Da es sich hier um wenige Einzelfälle handelt, werden die Einnahmen hier gering sein.