Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der
Stadt Nürnberg (EntwässerungsS – EWS) vom 10. Juli 2002 (Amtsblatt S. 333), zuletzt
geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2015 (Amtsblatt S. 467)
Vom .............................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), und auf Grund von Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBI. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608), folgende Satzung:
Art. 1
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In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „EntwässerungsS“ durch die Kurzbezeichnung „Entwässerungssatzung“ ersetzt.
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In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: „§ 14 Einleitung von Abwasser“
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In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „leitungsgebundene“ gestrichen.
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§ 3 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einen Kanal“ durch die Wörter „die öffentliche Entwässerungsanlage“ ersetzt. b) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. wenn und soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage möglich ist.“
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In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
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In § 9 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Straßenoberkante“ durch das Wort „Geländeoberkante“ ersetzt.
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§ 10 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3. die Herstellung und Änderung von notwendigen Einrichtungen zur Rückhaltung, Abflussminimierung und oberirdischen Ableitung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück;“ bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „doppelter“ durch das Wort „einfacher“ sowie das Wort „dreifacher“ durch das Wort „doppelter“ ersetzt. bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort „Lageplan“ die Wörter „oder Kanalauskunft“ eingefügt. cc) In Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Leitungen“ durch die Wörter „geplanten Grundstücksentwässerungsanlage“ ersetzt. dd) In Nr. 3 werden die Wörter „aller Leitungen“ durch die Wörter „der geplanten Grundstücksentwässerungsanlage“ sowie die Angabe „Normal-Null (NN)“ durch die Angabe „Normalhöhennull (NHN)“ ersetzt. ee) Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Bemessung von regenwasserführenden Leitungen sind die aktuellen Regenspenden zugrunde zu legen;“ ff) Nach Nr. 4 werden folgende Nrn. 5 und 6 eingefügt: „5. bei einer notwendigen Rückhaltung von Niederschlagswasser ein Überflutungsnachweis und der Nachweis eines ausreichenden Rückhaltevolumens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; 6. bei einer oberirdischen Ableitung des Niederschlagswassers der qualifizierte Nachweis nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dass diese Ableitung aus dem Grundstück funktionsfähig ist und nur unbelastetes Niederschlagswasser eingeleitet wird;“ gg) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 7 und 8.
c) In Abs. 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
d) In Abs. 8 Satz 1 wird das Wort „schriftlicher“ gestrichen.
e) In Abs. 9 werden die Wörter „in zweifacher Ausfertigung“ gestrichen.
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§ 11 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. b) In Abs. 3 werden die Wörter „, insbesondere wasserdicht“ gestrichen. c) Abs. 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Niederschrift“ durch die Wörter „ein Prüfprotokoll“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Dieses“ ersetzt.
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§ 12 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 4 werden die Wörter „eine Niederschrift“ durch die Wörter „ein Prüfprotokoll“ ersetzt. b) Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3.“
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In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Niederschrift“ durch das Wort „Dokumentation“ ersetzt.
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§ 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14
Einleitung von Abwasser“
b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Regenwasserkanäle“ durch die Wörter „Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung“ ersetzt. c) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „Rückhaltemaßnahmen“ wird der Klammerzusatz „(z. B. Drosseleinrichtung)“ eingefügt. bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: „Die zum Zwecke der mengenmäßigen Einleitbeschränkung eingebaute Drosseleinrichtung ist stets in einem betriebsfähigen Zustand zu halten. Die Stadt kann jederzeit einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit der Drosseleinrichtung fordern, damit nur die maximal genehmigte Einleitmenge abgeleitet werden kann.“
d) In Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „einen Regenwasserkanal“ durch die Wörter „eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung“ ersetzt.
- In § 19 Nr. 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 Nr. 7“ ersetzt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.