| Alte Fassung | Neue Fassung |
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| Überschrift Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Nürnberg (EntwässerungsS-EWS) | Überschrift Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Nürnberg (Entwässerungssatzung-EWS) |
| Inhaltsübersicht § 14 Einleiten in die Kanäle | Inhaltsübersicht § 14 Einleitung von Abwasser |
| § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine leitungsgebundene Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. (3) Die Abwasserbeseitigung über die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die in einer besonderen Satzung der Stadt geregelte Fäkalschlammentsorgung (FES) bilden eine öffentliche Einrichtung. | § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine leitungsgebundene Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. (3) Die Abwasserbeseitigung über die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die in einer besonderen Satzung der Stadt geregelte Fäkalschlammentsorgung (FES) bilden eine öffentliche Einrichtung. |
| § 3 Recht und Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen. Dies gilt nur, wenn und soweit das Grundstück durch einen Kanal erschlossen wird. (2) Ein Recht und eine Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung bestehen nicht, …. 3. wenn eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist; die Stadt kann abweichend hiervon den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. | § 3 Recht und Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen. Dies gilt nur, wenn und soweit das Grundstück durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen wird. (2) Ein Recht und eine Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung bestehen nicht, … 3. wenn und soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage möglich ist. |
| § 4 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungsverpflichtung (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die Entwässerungsanlage oder zur Überlassung des Abwassers wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Überlassung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe | § 4 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungsverpflichtung (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die Entwässerungsanlage oder zur Überlassung des Abwassers wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Überlassung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch bei der Stadt |
| schriftlich bei der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) einzureichen. | (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) einzureichen. |
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| § 9 Grundstücksentwässerungsanlage (7) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Entwässerungsanlage haben sich die Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle, soweit nicht im Einzelfall von der Stadt eine andere Rückstauebene festgesetzt wird. | § 9 Grundstücksentwässerungsanlage (7) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Entwässerungsanlage haben sich die Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Rückstauebene ist die Höhe der Geländeoberkante an der Anschlussstelle, soweit nicht im Einzelfall von der Stadt eine andere Rückstauebene festgesetzt wird. |
| § 10 Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage 1) Nach dieser Satzung bedürfen einer Genehmigung: 1. die Herstellung und Änderung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage außerhalb von Gebäuden; 2. die Herstellung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage in Gebäuden unterhalb der Rückstauebene, mindestens jedoch aller Entwässerungseinrichtungen unterhalb des Erdgeschossfußbodens; 3. die Herstellung und Änderung sämtlicher Entwässerungseinrichtungen, die gewerbliches oder industrielles (nichthäusliches) Abwasser aufnehmen, behandeln und ableiten. (3) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) zusammen mit einem Antrag auf Erteilung der Anschluss- und Be- nutzungsgenehmigung folgende Unterlagen, vom Grundstückseigentümer und Planfertiger unterschrieben, für die Fälle des Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 in doppelter, für die Fälle des Abs. 1 Nr. 3 sowie bei Grundstücken in Wasserschutzgebieten in dreifacher Ausfertigung einzureichen: 1. amtlicher Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:1000, mit Eintragung der vorhandenen und geplanten Bauten einschließlich der Entwässerungsanlagen; 2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen einschließlich des Anschlusskanals an den städtischen Kanal, die Grundstücksgrenzen | § 10 Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage 1) Nach dieser Satzung bedürfen einer Genehmigung: 1. die Herstellung und Änderung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage außerhalb von Gebäuden; 2. die Herstellung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage in Gebäuden unterhalb der Rückstauebene, mindestens jedoch aller Entwässerungseinrichtungen unterhalb des Erdgeschossfußbodens; 3. die Herstellung und Änderung von notwendigen Einrichtungen zur Rückhaltung, Abflussminimierung und oberirdischen Ableitung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück; 4. die Herstellung und Änderung sämtlicher Entwässerungseinrichtungen, die gewerbliches oder industrielles (nichthäusliches) Abwasser aufnehmen, behandeln und ableiten. (3) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) zusammen mit einem Antrag auf Erteilung der Anschluss- und Be- nutzungsgenehmigung folgende Unterlagen, vom Grundstückseigentümer und Planfertiger unterschrieben, für die Fälle des Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 in einfacher, für die Fälle des Abs. 1 Nr. 3 sowie bei Grundstücken in Wasserschutzgebieten in doppelter Ausfertigung einzureichen: 1. amtlicher Lageplan oder Kanalauskunft des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:1000, mit Eintragung der vorhandenen und geplanten Bauten einschließlich der Entwässerungsanlagen; 2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der geplanten Grundstücksentwässerungsanlage ein- schließlich des Anschlusskanals an den |
| und eine vorhandene Grundstückskläranlage ersichtlich sind. Vor- handener und geplanter Baumbestand ist einzutragen; 3. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände und des Anschlusskanals im Maßstab 1:100, höhenbezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchstes Grundwasserniveau etc. zu ersehen sind; 4. Rohrnetzberechnungen und ggf. Detailpläne. Für die Bemessung von regenwasserführenden Leitungen ist eine Abflussspende von 300 l/(s ha) zugrunde zu legen; 5. wenn gewerbliches oder industrielles (nichthäusliches) Abwasser zugeführt wird, ferner Angaben über a) die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge (Beschreibung der Abwasseranfallstellen), b) Menge und Zusammensetzung des zum Einleiten bestimmten Abwassers, c) die Zeiten, in denen eingeleitet wird, d) das Verfahren zur Abwasserbehandlung mit Bemessungsnachweisen. Soweit notwendig, sind die Angaben durch Pläne und Erläuterungsberichte zu ergänzen; 6. Nachweis eines gesicherten Leitungsführungsrechtes, wenn eine Abwasserableitung über fremde Grundstücke erfolgt. | städtischen Kanal, die Grundstücksgrenzen und eine vorhandene Grundstückskläranlage ersichtlich sind. Vorhandener und geplanter Baumbestand ist einzutragen; 3. Längsschnitte der geplanten Grundstücksentwässerungsanlage mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände und des Anschlusskanals im Maßstab 1:100, höhenbezogen auf Normalhöhennull (NHN), aus denen insbesondere die Ge- lände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchstes Grundwasserniveau etc. zu ersehen sind; 4. Rohrnetzberechnungen und ggf. Detailpläne. Für die Bemessung von regenwasserführenden Leitungen sind die aktuellen Regenspenden zugrunde zu legen; 5. bei einer notwendigen Rückhaltung von Niederschlagswasser ein Überflutungsnachweis und der Nachweis eines ausreichenden Rückhaltevolumens nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik; 6. bei einer oberirdischen Ableitung des Niederschlagswassers der qualifizierte Nachweis nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dass diese Ableitung aus dem Grundstück funktionsfähig ist und nur unbelastetes Niederschlagswasser eingeleitet wird; 7. wenn gewerbliches oder industrielles (nichthäusliches) Abwasser zugeführt wird, ferner Angaben über a) die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge (Beschreibung der Abwasseranfallstellen), b) Menge und Zusammensetzung des zum Einleiten bestimmten Abwassers, c) die Zeiten, in denen eingeleitet wird, d) das Verfahren zur Abwasserbehandlung mit Bemessungsnachweisen. Soweit notwendig, sind die Angaben durch Pläne und Erläuterungsberichte zu ergänzen; 8. Nachweis eines gesicherten Leitungsführungsrechtes, wenn eine Abwasserableitung über fremde Grundstücke erfolgt. |
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| (4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 kann die Stadt Ausnahmen zulassen, sofern eine ordnungsgemäße Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (8) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Genehmigung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Genehmigung unberührt. (9) Soll die Grundstücksentwässerungsan- lage abweichend von den der Genehmigung der Stadt zugrunde liegenden Planunterlagen ausgeführt werden, sind rechtzeitig zuvor Ergänzungen in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung (Tekturgenehmigung) einzureichen | (4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 kann die Stadt Ausnahmen zulassen, sofern eine ordnungsgemäße Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (8) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Genehmigung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Genehmigung unberührt. (9) Soll die Grundstücksentwässerungsan- lage abweichend von den der Genehmigung der Stadt zugrunde liegenden Planunterlagen ausgeführt werden, sind rechtzeitig zuvor Ergänzungen in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung (Tekturgenehmigung) einzureichen. |
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| § 11 Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Der Beginn von Arbeiten zur 1. Herstellung, 2. Änderung oder 3. Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen ist der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen; gleichzeitig sind der Unternehmer und dessen Verantwortlicher zu benennen. Dies gilt auch für die Durchführung größerer Unterhaltsarbeiten. Muss wegen Gefahr in Ver- zug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich mitzuteilen. Die Stadt kann verlangen, dass die Entwässerungseinrichtungen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. (3) Die Entwässerungsanlagen sind nach den genehmigten Plänen fachgerecht, insbesondere wasserdicht auszuführen. Bei Planabweichungen sind Bestandspläne entsprechend § 10 vorzulegen. (8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den einschlägigen technischen Regeln einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Diese ist mindestens 24 Stunden vorher bei der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) anzumelden. Über die Dichtheitsprüfung ist eine Niederschrift (Formblatt) mit ergänzendem Lageplan zu fertigen. Diese ist vom Bauherrn oder | § 11 Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Der Beginn von Arbeiten zur 1. Herstellung, 2. Änderung oder 3. Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen ist der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) drei Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; gleichzeitig sind der Unternehmer und dessen Verantwortlicher zu benennen. Dies gilt auch für die Durchführung größerer Unterhaltsarbeiten. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Stadt kann verlangen, dass die Entwässerungseinrichtungen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. (3) Die Entwässerungsanlagen sind nach den genehmigten Plänen fachgerecht, insbesondere wasserdicht auszuführen. Bei Planabweichungen sind Bestandspläne entsprechend § 10 vorzulegen. (8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den einschlägigen technischen Regeln einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Diese ist mindestens 24 Stunden vorher bei der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) anzumelden. Über die Dichtheitsprüfung ist ein Prüfprotokoll (Formblatt) mit ergänzendem Lageplan zu fertigen. Dieses ist vom Bauherrn oder |
| Grundstückseigentümer und von der aus- führenden Baufirma zu unterzeichnen und der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) nach erfolgter Prüfung innerhalb einer Woche vorzulegen. | Grundstückseigentümer und von der aus- führenden Baufirma zu unterzeichnen und der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) nach erfolgter Prüfung innerhalb einer Woche vorzulegen. |
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| § 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage; Wiederkehrende Überprüfungspflicht (4) Über die durchgeführte Untersuchung und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) jeweils innerhalb von vier Wochen eine Niederschrift nach Vordruck mit Anlage eines Lageplanes, der die untersuchten und die instand gesetzten Leitungen aufweist, unaufgefordert vorzulegen. | § 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage; Wiederkehrende Überprüfungspflicht (4) Über die durchgeführte Untersuchung und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) jeweils innerhalb von vier Wochen ein Prüfprotokoll nach Vordruck mit Anlage eines Lageplanes, der die untersuchten und die instand gesetzten Leitungen aufweist, unaufgefordert vorzulegen. (neu) (8) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3. |
| § 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen (2) Alte, nicht mehr genutzte Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstücksanschlüsse oder Teile hiervon sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von bestehenden Leitungen abzutrennen und luft- und wasserdicht zu verschließen. Grundstücksanschlüsse sind zusätzlich mit flüssigem Beton, Dämmer oder Gleichwertigem innenbündig mit dem öffentlichen Kanal dauerhaft zu verpressen. Über die Verpressung ist innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten bei der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) eine Niederschrift mit ergänzendem Lageplan vorzulegen. Im Einzelfall kann von der Stadt der Ausbau der genannten Entwässerungseinrichtungen angeordnet werden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. | § 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen (2) Alte, nicht mehr genutzte Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstücksanschlüsse oder Teile hiervon sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von bestehenden Leitungen abzutrennen und luft- und wasserdicht zu verschließen. Grundstücksanschlüsse sind zusätzlich mit flüssigem Beton, Dämmer oder Gleichwertigem innenbündig mit dem öffentlichen Kanal dauerhaft zu verpressen. Über die Verpressung ist innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten bei der Stadt (Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) eine Dokumentation mit ergänzendem Lageplan vorzulegen. Im Einzelfall kann von der Stadt der Ausbau der genannten Entwässerungseinrichtungen angeordnet werden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. |
| § 14 Einleiten in die Kanäle (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden. Ausnahmen können auf begründetem Antrag zugelassen werden. (2) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser der Menge nach beschränken, von einer Vorbehandlung oder | § 14 Einleitung von Abwasser (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden. Ausnahmen können auf begründetem Antrag zugelassen werden. (2) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser der Menge nach beschränken, von einer Vorbehandlung oder |
| Speicherung durch Rückhaltemaßnahmen oder einer anderweitigen Ableitung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies im Hinblick auf den Betrieb der Entwässerungsanlage oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (5) Auf Antrag kann in folgenden Fällen die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage widerruflich genehmigt werden: 1. wenn eine unmittelbare Einleitungsmöglichkeit in einen Regenwasserkanal unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen und Anordnungen besteht; 2. wenn bei Durchführung von Baumaßnahmen auf einem Grundstück zur Trockenhaltung der Baugruben vorübergehend Grundwasser abgeleitet werden soll; 3. wenn auf Grund wasserrechtlicher oder bodenschutzrechtlicher Auflagen eine Grundwasseruntersuchung (Pumpversuch) bzw. eine Grundwassersanierung durchzuführen ist; 4. wenn die Versagung der Einleitung für den Anschlussnehmer eine unbillige Härte bedeuten würde und Gründe des öffentlichen Wohls einer Einleitung nicht entgegen stehen. | Speicherung durch Rückhaltemaßnahmen (z. B. Drosseleinrichtung) oder einer anderweitigen Ableitung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies im Hinblick auf den Betrieb der Entwässerungsanlage oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. Die zum Zwecke der mengenmäßigen Einleitbeschränkung eingebaute Drosseleinrichtung ist stets in einem betriebsfähigen Zustand zu halten. Die Stadt kann jederzeit einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit der Drosseleinrichtung fordern, damit nur die maximal genehmigte Einleitmenge abgeleitet werden kann. (5) Auf Antrag kann in folgenden Fällen die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage widerruflich genehmigt werden: 1. wenn eine unmittelbare Einleitungsmöglichkeit in eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen und Anordnungen besteht; 2. wenn bei Durchführung von Baumaßnahmen auf einem Grundstück zur Trockenhaltung der Baugruben vorübergehend Grundwasser abgeleitet werden soll; 3. wenn auf Grund wasserrechtlicher oder bodenschutzrechtlicher Auflagen eine Grundwasseruntersuchung (Pumpversuch) bzw. eine Grundwassersanierung durchzuführen ist; 4. wenn die Versagung der Einleitung für den Anschlussnehmer eine unbillige Härte bedeuten würde und Gründe des öffentlichen Wohls einer Einleitung nicht entgegen stehen. |
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| § 19 Ordnungswidrigkeiten 5. unvollständige oder unrichtige Angaben über nichthäusliche Abwässer nach § 10 Abs. 3 Nr. 5, § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 macht; | § 19 Ordnungswidrigkeiten 5. unvollständige oder unrichtige Angaben über nichthäusliche Abwässer nach § 10 Abs. 3 Nr. 7, § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 macht; |