Haushaltssperre

← Sitzung des Stadtrates (19.07.2023)

2003 08 05 B1-2003-22 Frankenstadion Baugenehmigung

Anlage · 19.07.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

1 Stadt Nürnberg Bauordnungsbehörde a

Bauhof 5, 90402 Nürnberg Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Bauhof 5, 90402 Nürnberg U-Bahnlinie 1,1%,2 Straßenbahnlinie 9, 5 e-mail: bob@stadt.nuernberg.de Buslinie 43 FSN-Eigenbetrieb der Stadt Nürnberg internet: http‘//www.nuernberg.de Haitestelle Hauptbahnhof . zuzust.: Herm Karlheinz Kubanek Sprechzeiten nach Vereinbarung Sparkasse Nürnberg Kurt-Leucht-Weg 11 BLZ 760 501 01 Dienstleistungszentrum Bau: Konto 1 010 941 Mo. -Do.: 8.30 - 18.00 Uhr Freitag: 8.30 - 14,00 Uhr Postbank Nümberg BLZ 760 100 85 90471 Nürnberg - Telefonzentrale: (0911) 231-0 Konto 15-854

Ihr Schreiben Unser Zeichen “ Zimmer-Nr. Telefon: 231- Telefax: 231- Datum

05.08.2003

BoBj/2-1 29 4352 4368. Herr Meyer

Aktenzeichen: B1-2003-22 Antragseingang: 05.03.2003 - Anwesen: Max-Morlock-Platz 1; Gemarkung/Flurnr.: Gleißhammer 351/-,, Antragsteller: FSN-Eigenbetrieb der Stadt Nürnberg zuzust.: Herrn Karlheinz Kubanek, Kurt- Leucht-Weg 11 , 90471 Nürnberg Vorhaben: Umbau und Erweiterung des Franken-Stadion Nürnberg mit Errichtung von Funktions-, Gaststätten- u. Nebengebäuden, sowie. Stellplätzen, Freischankflächen u. Einfriedungen

Anlagen Zusammenstellung von Auflagen und } Hinweisen Fertigung II der Bauzeichnungen Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm Gutachten des Ordnungsamtes (Abdruck) Gutachten der Feuerwehr (Abdruck) ‘Merkblatt Flächen für die Feuerwehr Kostenfestsetzung

Zum oben genannten Antrag ergeht folgender

‚Bescheid:

  1. Füü r.das oben genannte Vorhaben wird die Genehmigung unter den anliegenden Auflagen erteilt.

  2. Abweichungen werden zugelassen gemäß Art. 70 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von

Art. 6 Abs.-4 bzw. 5 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen von Gebäuden, die in den Abstandsflächen des Stadions liegen und zwischen gegenüberliegenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen auf dem Baugrundstück. °

Art. 31 Absatz 3 Nummer. 2 BayBO, wegen Brandabschnittslängen von mehr als 40 m im Bereich der Haupttribüne, beim Funktionsgebäude 1 {hier Ebene +5.60) und beim Funktionsgebäude 2.

Nürnberg

B1-2003-22 +2- BEE 06.08.2003

Art. 31 Absatz 9 BayBO, wegen der feuerhemmenden Türen (und nichtht feuerbeständigen Türen) in der Brandwand im Bereich der Haupttribüne/Erdgeschoss, Achse 3.1, Art. 32 Absatz’9 BayBO, wegen der Öffnung in der Decke über dem Erdgeschoss . beim Funktionsgebäude 1. Art. 33 Absatz 1 BayBO, wegen } der nicht harten Bedachung der neuen Tribünendächer im Bereich der Südwestkurve- und der Nordwestkurve (vorgesehene Ausführung i in Makrolon B1). 811 Absatz 3 VStättV, wegen der nur 90 cm (und nicht mindestens 100 cm) hohen Umwehrungen zwischen den Sitzplatzreihen zur Gruppeneinteilung auf den Oberrängen der Südwestkurve, Nordwestkurve und Haupttribüne. 8& 14 Absatz 1 Satz 3 VStättV, wegen der freien Durchgangsbreite von nur 40 cm (und nicht mindestens 45 cm) bei den Sitzreihen auf den Tribünenerweiterungen im Oberrang: . der Südwestkurve und Nordwestkurve. g 14 Absatz 2 VStättv iI .V.m. g 94 V’StättV, wegen der Anordnung von teilweise 38 Sitzplätzen | | (und nicht höchstens 36 Sitzplätzen) an einer Seite. eines Stufenganges i im Oberrang der Südwesikurve und der Nordwestkurve. $& 17 Absatz 2 VStättV, wegen der feuerhemmenden F 30-A (und nicht feuerbeständigen) Ausbildung der tragenden Abhängekonstruktion der Galerie/Promenade i in Ebene +11. 34 im Bereich der Haupttribüne.. 820 Absatz 2 VStätfV i i.V.m. $ 95 Absatz 2 VStättV, wegen der Stufenhöhe von 22,2 cm (und nicht höchstens 20 cm) bei den Stufengängen der Tribünenerweiterungen im Oberrang der Südwestkurve und der Nordwestkurve. fi $ 21 Absatz 1 VStättV, wegen einer Rettungsweglärige von teilweise mehr als 25m bei der VIP Lounge / Funktionsgebäude 1 (Ebene +5.60).

822 Absatz 8 VStättV, wegen der Breite von mehr als 2, 5 m bei den notwendigen Treppenanlagen vom Spielfeld über den Unterrang zum Umgang | im Zusammenhang mit der . multifunktionalen Nutzung. . $ 23 Absatz 9 VStättV, wegen Treppenläufen mit teilweise mehr als 14 Stufen zwischen zwei Absätzen; Zwischenpodesie müm ssen jedoch angeordnet werden nach höchstens 18 Stufen. & 23 Absatz 10 VStättV, wegen Treppensteigungen von mehr als 17 cm bei notwendigen Treppen; Treppensteigungen von 18 cm dürfen jedoch nicht überschritten werden. 827 Absatz 1 VStättV, wegen der Bedienungseinrichtungen der Rauchabzüge teilweise nicht außerhalb {sondern innerhalb) des jeweiligen Versammfungsraumes. | 8 28 Absatz 2 VStättV, wegen der Anordnung der Wandhydranten teilweise nicht außerhalb (sondern innerhalb) des jeweiligen Versammlungsraumes. $ 108 Absatz 3 VStättV, wegen der teilweise vorgesehenen Feststelleinrichtungen bei Brandschutztüren und Rauchschutztüren.

Az.: 812008220 -3- | 05.08.2003

  1. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  2. Die Kosten sind nach der beiliegenden Kostenfestsetzung zu entrichten.

Sachverhalt und Gründe: Die Bauordnungsbehörde der Stadt. Nürnberg ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 61 der Bayerischen Bauordnung (BayBO} in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 4. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in den derzeit gültigen Fassungen). Das Vorhaben ist nach Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig (Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz.- 2 BayBO).

Werden die gestellten Auflagen eingehalten, widerspricht es nicht den. öffentlich- rechtlichen ' Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 72 Abs. 1 . BayBO). |

Die Auflagen sind Bestandteil dieser Baugenehmigung und zur ordnungsgemäßen Dürchführung des Vorhabens erforderlich.

Werden die gestellten Auflagen eingehalten, widerspricht es nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 72 Abs. 1 BayBO).

Die Auflagen sind Bestandteil dieser Genehmigung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erforderlich:

Für das Vorhaben muss gemäß Art. 72 Abs. 1 BayBO die Genehmigung erteilt werden, da öffentlichrechtliche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen: und nachbarrechtlich geschützte Belange nicht beeinträchtigt werden ; insbesondere werden keine Befreiurigen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung sind.

: Die Bauordnungsbehörde hat auf Antrag des Bauherrn die Nachbarbeteiligung nach Art 71 Abs. 4 BayBO öffentlich bekannt gemacht. Wegen der daraufhin erfolgten Einwendung von Herrn Uwe-Andreas Dippel- -Kintea, Montessoristraße 15 wird diesem gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides zugestellt und wie folgt Stellung genommen:

Das Bauvorhaben ist so zu beurteilen, wie es sich nach gewissenhafter Prüfung objektiv darstellt. Nicht zulässig ist, dem Antragsteller überzogene Bauabsichten zu unterstellen, wie die Errichtung von Stellplätzen für besondere Personengruppen, die durch die Nutzung nicht berechtigt sind. Auch aus öffentlich-rechtlichen Belangen des Denkmalschutzes und des Naturschutzes ist die Umwandlung von Flächen im Bereich des Stadionbades zu Parkplätzen nicht zu beanstanden. So können immerhin ökologisch wirksame Randstrukturen erhalten werden und eine Aufwertung der nutzbaren Freiflächen durch die Errichtung eines Beachvolleyballfeldes an anderer Stelle erreicht werden.

Die Voraussetzungen zur Erteilung der Abweichungen gemäß Art. 70 Abs. 1 BayBO liegen vor und sind i im Hinblick auf die vorhandene Bebauung städtebaulich nicht zu beanstanden.

Az.: B1-2003-22 BEE B 05.08.2003

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz).

Die Aufteilung der Gebühren und Auslagen ist aus der beiliegenden Kostenfestsetzung zu ersehen, “nach der die Kosten zu entrichten sind. |

| Rechtsbeheifsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines. Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben . werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Postanschrift: 90317 Nürnberg, Hausanschrift: Bauhof 5, 90402 Nürnberg, einzulegen. . 2 Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage g a kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer. Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des _ Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten. beigefügt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulässung haben nach : 8 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. .Ein Antrag auf Anordnung der: aufschiebenden Wirkung.($ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung-mit $ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. .

"im Auftrag

Hinweis:

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten. Bleibt der Widerspruch aber erfolglos, so hat der Widerspruchsführer die entstandenen Gebühren (in der . Regel das Eineinhalbfache der Gebühren des angefochtenen Bescheides bzw. angefochtenen ‚Bescheidteiles) sowie die behördlichen Auslagen zu tragen. Bei einer evtl. Zurücknahme eines eingelegten Widerspruchs können je nach Verwaltungsaufwand Kosten anfallen.

Az.: B1-2003-22 _ de HE 05.08.2003

Die nachstehenden Auflagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 08. 08. 2003 Aktenzeichen B1 "2003-22

A Allgemein

  1. Das Bauvorhaben ist unter Berücksichtigung der eingetragenen baubehördlichen Einzeichnungen und Einschreibungen genau den geprüften Bauvorlagen entsprechend auszuführen.

Des weiteren geiten die in folgenden beiliegenden, ergänzenden Bauvorlagen gemachten Angaben!

a) Der Bau- bzw. Betriebsbeschreibung sowie Erläuterungsberichte

b)Es sind die Anforderungen, Festlegungen und Empfehlungen des brandschutztechnischen Sachverständigen-Gutachtens der Planungsgesellschaft Rieger + Brandt, Nürnberg vom 21.03.2003 mit Ergänzungen vom 07.04.2003 und 26.03.2003 einschließlich der zugehörigen Pläne - sofern in den Genehmigungsauflagen nicht anders bestimmt - zu beachten und ”naK einzuhalten.

c) Für die Dauer der Fußball - WM 2006 sind die zusätzlichen Anforderungen des Anhanges D vom 28.03.2003 zum Brandschutz-Nachweis vom 21.03.2003 zu berücksichtigen und einzuhalten.

d).Der landschaftspflegerischen Begleitpläne 30.121 und 30.122 vom 14.07.2003

Bis zur Aushändigung der vollständigen geprüften’ Nachweise für Standsicherheit einschließlich Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile dürfen nur Bauteile ausgeführt werden, für die mit . Prüfvermerk versehene Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne an der Baustelle auflegen.

Auflagen bezüglich der Standsicherheit bleiben bis zur Prüfung der statischen Berechnung vorbehalten.

Stunden vorher der Bauordnungsbehörde, Abt. Prüfamt für Baustatik der Stadt Nürnberg, Bauhof 5/I, Zimmer 103, Tel.: 231-4391, schriftlich oder fernmündlich anzuzeigen (Art. 78 Abs. 5 BayBO). Bei Bauten aus Stahlbetonfertigteilen gilt dies entsprechend für den Beginn: der Montage.

Alle Denkmalgeschützten Bauteile, wie Haupttribüne, Seitenflügel, Zugangsbereiche Sektor A und B, Wallanlagen, sind zu erhalten und ggf. nach Angabe durch die Untere Denkmalschutzbehörde fachgerecht zu sanieren.

Die Überdachung der Brücke zum Funktionsgebäude 1 ist auf das notwendigste Maß zu beschränken und möglichst filigran und transparent als reversibles Element zu gestalten.

Mit dem Einbau der Presenterboxen beiderseits der Haupttribüne besteht Einverständnis bei

Die Öffnungen aus dem Obergeschoss der Haupttribüne sind vorsichtig, unter größtmöglicher Schonung der umgebenden Substanz, herauszusägen.

Historische Fenster- und Türelemente in der Fassade der denkmalgeschützten Haupttribüne, wie auch der beiden angrenzenden Flügel, sind nach Möglichkeit zu erhalten und

Az.: B1-2003-22 a nl 05.08.2003

.gegebenenfalls fachgerecht zu restaurieren. Die Untere, Denkmalschutzbehörde behält sich weitere Auflagen und Bedingungen vor.

Alle Anschlüssdetails neuer Bauteile an die denkmalgeschützten Tribünenanlagen sind der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Freigabe vorzulegen. Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich weitere Auflagen und Bedingungen vor.

  1. Bei der Errichtung der Aufzugsanlagen sind die Technischen Regeln für Aufzüge T7 RA 200 zu beachten.

Die Errichtung der Aufzugsanlagen ist dem Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg und dem TÜV Süddeutschland anzuzeigen, bevor mit der Errichtung der Anlagen begonnen wird. Der Anzeige an den TÜV sind ein Zweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken die Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen der Aufzugsanlagen beizufügen. Die Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung ersti in Betrieb genommen werden, wenn der

Regeln für Aufzüge errichtet worden sind und hierüber eine Bescheinigung erteilt hat (8 14 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln d r E und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger - Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Beiriebsverordnung - BetrSichV).

  1. “In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die i im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 50 cm tiefer liegende Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren,

Diese Forderung ist regelmäßig eingehalten, wenn die Höhe von Umwehrungen wie . Brüstungen bzw. Treppengeländern, USW.,

bei einer Absturzhöhe bis 12 m mindestens 1,00 m,

bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m, beträgt. ö Bei Verwendung von Glas im Brüstungsbereich muss dieses ausreichend bruchsicher sein. Die Richtlinien für die Verwendung von Glas in baulichen Anlagen bei Geländer, Brüstungen und ‚Umwehrungen sind zu beachten.

. Lichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, sd sind sie in Höhe der Verkehrsflächen verkehrssicher abzudecken.

Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

  1. Die in Abdruck beiliegenden Auflagen der Feuerwehr Nürnberg Abt. 4-2 vom 10.04.2003 sind zu beachten und einzuhalten.

  2. Die ii n Abdruck beiliegenden Auflagen des Ordnungsamtes Abt.1 3 LU der Stadt Nürnberg vom 07.03. 2003 sind zu beachten und einzuhalten. 14. Die Außenanlagen sis nd gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan vom 28.02.2003 Projekt Nr. 202055, Teilpläne Sektor A-C herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen sind in. vollem Umfang in den

_7-

B1-2003-22 -7- 08.08.2008

Freifiächengestaltungsplan und die entsprechenden Ausführungspläne zu-übernehmeri. Dabei sind auch für die Fahrgassen- und Steliplatzabmessungen die geltenden Richtlinien (GaV, EAR usw.) zu beachten und die Schleppkurven der entsprechenden Fahrzeuge zu berücksichtigen. 15. ‘Für die im Bereich des Stadionbades bereits baurechtlich mit-B2-2003-98 genehmigten Funktionsgebäude sind die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen bisher nicht. : . vorgelegt worden. Diese sind in Abstimmung mit UwA/3 auszuarbeiten und im Landschaftspflegerischen Begleitplan zu ergänzen. 16. . Die natürliche Oberfläche des Baugrundstückes darf nur in dem Umfang verändert werden, der in.den Bauvorlagen dargestellt und genehmigt ist.

  1. Vor Beginn der Bauarbeiten sind um alle zu erhaltenden Bäume im Baubereich standfeste Schutzzäune von mindestens 2 m Höhe aufzustellen, die den Kronentraufenbereich umfassen, . sofern es nicht anders festgelegt wurde. | | Eine Benutzung der Kronenschirmflächen innerhalb der Baumschutzzäune (z.B. Materiallager, Bauwagen, Bauhütten etc.) muss ausgeschlossen sein. 18. Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind die Richtlinien für die Anlage von Straßen (Abschnitt 4 - Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen; RAS-LP 4) sowie die DIN 18920 einzuhalten. Die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen Bäume sind während der Bauarbeiten, soweit nichts anderes festgelegt ist, gemäß o.g: Richtvorl Biesnchäidiegunngen zu schützen. oo. Baukräne sind so zu platzieren, dass deren Aktionsradius eine Beschädigung-der Baumkronen ausschließt. = Versörgungs- bzw. Entsorgungsleitungen sind so zu verlegen, dass sie nicht in den Wurzelbereich der Bäume eingreifen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unterhalb des . Kronentraufenbereiches zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten. Sind Leitungsverlegungen auf diese Weise nicht möglich, sind die notwendigen Schutzmaßnahmen mit einem anerkannten Sachverständigen für Baumpflege abzustimmen. ZZ Die Durchführung aller Schutzmaßnahmen für die zu erhaltenden Bäume sind grundsätzlich vör Baubeginn auszuführen. 19. Sind Abgrabungsarbeiten im Kronentraufenbereich des Baumbestandes erforderlich, so sind diese in Handschachtung auszuführen.

  2. Nach den vorgelegten Berechnungen, erhöht sich die maximale Besucherzahl bei Großveranstaltungen mit max 52.125 Besuchern gegenüber der bisher genehmigten Nutzung‘ (alt 56.155) nicht. u Nach Art. 52 BayBO sind somit aus Anlass dieses Bauvorhabens) keine weiteren Stellplätze für Kraftfahrzeuge erforderlich. _ Beim Nachweis der Kfz-Stellplätze für die Nutzung des Funktionsgebäudes 2 (Fanhall) außerhalb des Stadionbetriebes wurde eine Wechselbelegung in Ansatz gebracht und anerkannt. Sollten hierdurch Missstände in den Parkverhältnissen der dortigen Umgebung auftreten, so muss der Nachweis über weitere Stellplätze geführt werden. 21. Nach der Richtzahlenlistdeer Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Absteliplätzen für Fahrräder (FahrradabstellplatzS - FAbS) der Stadt Nürnberg sind für die neuerrichteten Funktionsgebäude und Freischankflächen 74 Fahrradabstellplätze herzustellen

Az:B1-20082 0 -8- nn 05.08.2003

und bereitzuhalten.

B. Brandschutz

  1. In der Einzäunung um die gesamte Stadionanlage müssen Ausgangstüren und/oder -tore vorhanden sein, die in einer Gesamtbreite von mindestens 1m je 600 Personen’ bis zur öffentlichen Verkehrsfläche führen. Die Lage und Breite der Ausgänge müssen den jeweiligen Blockbereichen bzw. Sektoren der Stadionanlage zugeordnet sein. 23. Die bauliche Anlage (das Stadion und seine Nebengebäude) muss von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreichbar sein.

Bei der Ausbildung der Feuerwehrzufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sind die Anforderungen des Merkblattes der Feuerwehr Nürnberg - Flächen für die Feuerwehr (Stand: 2002) sowie der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr zu beachten und einzuhalten.

Die Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen) sowie auch die Flächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Rettungsdienstens sind sowohl durch . Beschilderung als auch durch geeignete Bodenmarkierungen dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Flächen müssen ständig freigehalten werden.

  1. Für die bauliche Anlage (das Stadion und seine Nebengebäude) muss eine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sein.

Die: Anforderungen des Dvew Arbeitsblattes W 405 (Wasserversorgung Rohrnetz/ Löschwasser) sowie hierzu die unter Ziffer 11.1 (Seiten 60 und 61) des Brandschutz- Gutachtens näher präzisierten Anforderungen sind einzuhalten.

Im Stadion- Innenraum / Spielfeldbereich müssen 2 Überflurhydranten (jeweils im Bereich der Marathontore) installiert sein, die eine Löschwassermenge von je 48 m?/h bei 1,5 bar Druck . zur Entnahme gewährleisten. Die zusätzlichen Anforderungen des Besprechungsvermerks EB/N 27/03, Ebert-Ingenieure mit FWiA, ‚vom 11 ‚07. 2003 sind einzuhalten.

  1. Die Haupttribüne ist in der Ebene 0 und in der Ebene. durch eine Brandwand {in Achse 3. Ai in

Die Brandwand muss den Anforderungen des Art. 31 BayBO entsprechen. Verglasungen i in dieser Brandwand sind in der Feuerwiderstandsklasse F90 vorzusehen, Die Türen in der Brandwand (in-den Plänen mit T30-RS bezeichnet) müssen die Feuerwiderstandsklasse T30 aufweisen und müssen zudem als Rauchschutztüren ‚(nach DIN 18095) ausgebildet sein. "26. In der Außenwand der Haupttribüne sind bei den (in den Plänen gekennzeichneten) Fenstern der Räume Umkieide-Gäste/Raum 1.29, Sportmedizin/Raum 1.33.1 und Lüftungsgeräteraum/Raum 1.91 Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G90 einzubauen. 27. Die tragenden und aussteifenden Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen und Unterzüge sowie die Decken.der neu vorgesehenen Gebäudefeile des Stadions und des Funktionsgebäudes 1 sind feuerbeständig F90-A nach DIN 4102 herzustellen.

: B1-2003-22 9-0. | 08.08.2003

AZ.

Abweichend hiervon wird für die tragende Abhängekonstruktion der Galerie/Promenade i in Ebene +11.34 im Bereich der Haupttribüne eine feuerhemmende F30-A Ausführung zugelassen.

Die außenliegenden Hauptstützen des Stadions sind mindestens bis zum Anlenkpunkt des Dachtragwerkes feuerbeständig F90-A herzustellen.

Die Unterseiten der neu errichteten Tribünenanlagen sind durchgehend feuerbeständig geschlossen auszuführen. 28: Die Außenwände und die Decken/Dächer der Kioskanlagen auf der Funktionsstraße (Ebene +2.25) und auf der Galerie (Ebene +11.34) sind feuerbeständig F 90-A auszuführen. 29. Die Außenwände und die Decken/Dächer der Toilettenanlagen sind aus ‚ nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen.

  1. Die tragenden und aussteifenden Bauteile, wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie das Dachtragwerk, des Funktionsgebäudes 2 sowie der erdgeschossigen Eingangsbauwerke Nord und Süd sind mindestens feuerhemmend F30-A herzustellen.

Beim Funktionsgebäude 2 ist das Dach bzw. die Bedachung insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

  1. Sämtliche Vordächer und Überdachungen bei den Kiosk- und WC-Anlagen auf der gesamten Funktionsstraße sind insgesamt (Tragwerk und Bedachung) aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen.

Beim Funktionsgebäude 1.ist-die Überdachung im 3. Obergeschoss (Überdachung zwischen der Galerie und dem Funktionsgebäude) insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

Bei dem Vordach am Haupteingang des Funktionsgebäudes 1 sowie bei sämtlichen Vordächern und Überdachungen der Kiosk-.und WC-Anlagen außerhalb des Stadiongebäudes müssen die Dachtragwerke aus nichtbrennbaren Baustoffen und die ‚Bedachungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

32

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sowie Außenwandverkleidungen, einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen, der baulichen Anlagen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

"33. Unterdecken (einschließlich ihrer Unterkonstruktion), Verkleidungen an Decken und Wänden sowie Dämmsioffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  1. Die Bedachung der neuu vorgesehenen Tribünendächer im Bereich der Südwestkurve und Nordwestkurve ist aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen auszuführen. 35. Bei der Südwestkurve und der Nordwestkurve ist der transparente Windschutz zwischen dem Unterrang und dem Umgang (Ebene +4.95) ist aus nichtbrennbaren oder aus mindestens schwerentflanmbaren Baustoffen auszuführen.

    • Die Sitze der Besucherplätze der Tribünen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen. 37. Auf dern Umgang (Ebene +4.95) sind keinerlei Verkaufsstände oder andere Einbauten zulässig.

: B1-2003-22 BEE 05.08.2003

.Der Umgang ist als notwendiger Retlungsweg in allen Richtungen und in der gesamten Breite uneingeschränkt freizuhalten.

  1. Technikräume und Lagerräume sind von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände ‚abzutrennen. _ Türen zu diesen Räumen müssen mindestens die: Feuerwiderstandsklasse T30 aufweisen. 39. Installationsschächte, die nicht geschossweise geschöttet Sind, müssen an der obersten Stelle . des Schachtes mit einer Rauchabzugsöffnung versehen werden, deren Größe 2,5 % der Grundfläche des Schachtes, mindestens jedoch 0,1 m? beträgt. Zugangstüren zu solchen Schächten müssen die Feuerwiderstandsklasse T90 aufweisen. AD. Elektrische Betriebsräume (z.B. Aufstellräume für Transformatoren etc.) müssen den Anforderungen der Verordnung‘ über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen _ (EltBauV) entsprechen.

  2. Batterieräume sind nach den Vorschriften der DIN VDE 0510 zu planen, zu errichten und zu betreiben.

wr

Der Zugang zu den Technikräumen (Ersatzstromanlagen, Sprinklerzentrale, Brandmeldezentrale, Druckerhöhungsanlagen, Aufzugsmaschinenräume, RLT- Zentralen und RWA-Zentralen etc.) muss für die Feuerwehr jederzeit möglich sein. Erforderlichenfalls sind an den betreffenden Türen Reserveschlüssel unter Glas bereitzuhalten. Die Zugangstüren zu diesen Räumen sind deutlich zu kennzeichnen. 43. Die Umfassungswände der Treppenräume sind feuerbeständig F90-A in der Bauart von

in den Treppenräumen sind Verkleidungen von Wänden und Decken, einschließlich ihrer Unterkonstruktion, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken sowie die Bodenbeläge aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Treppenräume sind jeweils an ihrer höchsten Stelle mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu ‘ versehen, deren freier Querschnitt mindestens 5% der Treppenraumgrundfläche, mindestens jedoch 1 m?, beträgt. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen von. jedem Geschoss aus leicht bedient werden können. Jede Bedienstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG . gekennzeichnet sein. Die Stellung der Vorrichtung - offen oder geschlossen - muss an N der Bedienungsstelle erkennbar sein.

  1. Die tragenden Teile der notwendigen Treppen sind feuerbeständig auszuführen (abweichend hiervon genügt für die Außentreppen zur Galerie / Ebene +1 1.34 / Haupttribüne eine Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen). Innerhalb von \ Gebäuden müssen die notwendigen Treppen an \ den Unterseiten geschlossen sein.

Die notwendigen Außentreppen von der Galerie /- Haupttribüne z2 ur Ebene +5.60 sind mit Überdachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen auszustatten. 45. Die Aufzüge im Innern der Gebäude mr üssen eigene Schächte i in feuerbeständiger Bauart haben. . Die Fahrschächte sind jeweils an ihrer obersten Stelle mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu versehen.

Az.: B1-2003-22 | -11- BE | 05.08.2003 .

Die Rauchabzugsvorrichtung muss eine Mindestgröße von 2,5 % der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,1 m?, haben und ist als Dauerlüftung auszubilden oder durch geeignete Rauchmelder zu steuern, a. h. zu öffnen,

Die Fahrschachttüren der Aufzüge müssen der DIN 18090 oder DIN 18091 entsprechen. An den Türen der Personenaufzüge sind Schilder anzubringen mit der Aufschrift Aufzug im Brandfall nicht benutzen.

Die Personenaufzüge sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht vonder Brandmeldung beiroffene Geschoss anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

46.- Die in den Plänen mit ""T30” bezeichneten Türen müssen die Feuerwiderstandsklasse T30. aufweisen. Diese Türen rnüssen selbstschließend sein und DIN 4102 Teil 5 Absatz 3 entsprechen. ‚Die mit T30-RS bezeichneten Türen müssen der Feuerwiderstandsklasse T30 entsprechen und müssen zudem als Rauchschutztüren nach DIN 18095 ausgebildet sein.

Die i in den Plänen mit "RS" bezeichneten Türen sind als Rauchschutztüren nach den Anforderungen der DIN 18095 auszuführen.

Die in den Plänen mit “DVS” bezeichneten Türen sind dichtschließend, vollwandig und. selbstschließend auszuführen. “ Alternativ können hier auch Stahlrahmentüren mit Verglasungen mindestens in der Feuerwiderständsklasse G30 vorgesehen werden. Aluminiumrahmentüren sind zulässig, sofern der Verwendbarkeitsnachweis der vorgesehenen G30- -Verglasungen dies bescheinigt.

Die in den Plänen mit DV bezeichneten Türen sind dichtschließend und vollwandig herzustellen.

  1. Feuerschutztüren und Rauchschutztüren, die während der Betriebszeit offengehalten werden ' ‚sollen, sind mit selbsttätig auslösenden Feststellanlagen auszustatten, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. | Die Feststellanlagen müssen auch bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig auslösen sowie von Hand ausgelöst werden können. Sie müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben.

  2. Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind in Rettungswegen unzulässig.

Sämtliche Türen von den jeweiligen Nutzungsbereichen zu den notwendigen Rettungswegen sind jeweils so (zurückversetzt) anzuordnen, dass die Türen in geöfineter Stellung nicht in die Rettungswege hineinragen.

Bei den Türen im Verlauf von Rettungswegen sind die Türbeschläge, insbesondere die Türgriffe, so auszubilden, dass keine Unfallgefahr besteht, d.h. Personen nicht daran hängen bleiben können.

Türen ii m Verlauf.von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.

Die Türen müssen während der Betriebszeit von innen durch einen einzigen Griff leicht und.in

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Az.: B1-2003-22 | -12- 00. Be 05.08.2003

“ voller Breite zu öffnen sein.

  1. Die Ausgangs- und Notausgangstüren sowie der Verlauf der Fiuchtwege bis ins Freie bzw. bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind durch beleuchtete Schilder nach DIN 4844 zu kennzeichnen. Die Beleuchtung der Schilder ist an die Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.

  2. Die Breite der Rettungswege der baulichen Anlagen (des Stadions und der zugehörigen Nebengebäude) ist jeweils nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,10 m betragen.

Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1 m je: 600 Personen im Freien (offene Stadionbereiche) und ° mindestens 1 m je. 150 Personen für die Versammlungsräume (geschlossene Raumbereiche) betragen.

Aufgrund der vorgesehenen Ausgangsbreiten und Rettungswegbreiten ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen in den Versammlungsräumen (beim Funktionsgebäude 1 und im EG/Haupttribüne) zu begrenzen. Die maximal zulässigen Persönenzahlen nach Kapitel 13, Tabelle 10, des > Brandschutz- Gutachtens dürfen nicht überschritten werden.

'Die erforderliche Gesamtbreite der Ausgänge vom eingezäunten Stadiongelände zur öffentlichen Verkehrsfläche ist jeweils sektorenbezogen zu berechnen und herzustellen.

Die Persorien-Vereinzelungsänlagen (Drehkreuzanlagen) an den Stadioneingängen/ausgängen sind als notwendige Rettungswege und Ausgänge nicht zulässig und dürfen daher bei der Bemessung der Ausgangsbreiten grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden.

  1. In den mobilen Trennwänden (Faltwänden) im Bereich Mixedzone/Pressekonferenz/Fotografenraum i im Erdgeschoss der Haupttribüne sowie im Bereich der Multifunktionalräume im 2. und 3. Obergeschoss des Funktionsgebäudes 1 müssen jeweils Schlupftüren als Notausgangstüren vorhanden sein. 52. Die in den Plänen mit NAF bezeichneten Außenwandfenster sind so auszubilden, dass sie als Notausstieg benuizt werden können. Notausstiege müssen Ausstiegsöffnungen von mindestens 60 cm x 100 cm haben. Beträgt die ° Brüstungshöhe mehr als 110 cm, so sind festangebrachte Aufstiegsvorrichtungen (Podests, Stufen- oder Sprossenleitern) vorzusehen.

  2. Die neu errichteten und umgebauten Gebäudeteile des Stadions sowie das Funktionsgebäude 1 sind gemäß Art. 15 Absatz 7 BayBO mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Die Blitzschutzanlage ist nach den Vorschriften der DIN VDE 0185 zu planen und zu errichten.

  3. Das Funktionsgebäude 1, die in die Haupttribüne eingeschobene VIP-Lounge mit den VIP- Logen (Achsen 1.1 bis 4. 2, Ebene +5.60) sowie der umgebaute Bereich der Haupttribüne zwischen den Achsen 1* und 3.1 (Ebenen 0/1) sind mit einer flächendeckenden automatischen Feuerlöschanlage mit über sämtliche Gebäudeflächen verteilten Sprühdüsen (Sprinkleranlage) auszustatten. Die Sprinkleranlage ist nach den Bestimmungen des Verbandes der Sachversicherer- VdS - zu planen, zu errichten und zu betreiben. Die automatische Feuerlöschanlage muss an die Brandmeldeanlage angeschlossen sein.

Um bei Wassermangel oder Ausfall der Pumpen durch Feuerlöschfahrzeuge in die Sprinkleranlage einspeisen zu können, sind zwei B-Festkupplungen nach DIN 14318 über

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Rückflussverhinderer und Absperrvorrichtungen mit der Sprinkleranlage zu verbinden. Die B-Festkupplungen sind an einer Außenwand des Funktionsgebäudes 1 möglichst in Sockelhöhe anzuordnen und durch Hinweisschilder nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Werden. Schutztüren angebracht, so müssen diese mit den Überflurhydrantenschlüssein nach DIN 3223 geöffnet werden können.

  1. Die Haupttribüne, die Funktionsgebäude 1 und 2 sowie die Sicherheitszentrale (in der Südwestkurve) müssen’ mit einer Brandmeldeanlage, bestehend aus einem Hauptmelder.und -Druckknopfmeldern, ausgestattet sein. In den (gemäß VdS) vom Sprinklerschutz ausgenommenen Räumen sowie in sämtlichen Technikräumen sind zudem geeignete automatische Brandmelder vorzusehen. Der Standort der Handdruckmelder ist entsprechend dem Brandschutz-Gutachten vorzusehen und ist zudem mit der Feuerwehr Nürnberg abzustimmen. Druckknopfmelder sind zweckmäßigerweise jeweils in unmittelbarer Nähe von Ausgangs- und Notausgangstüren anzuordnen und (oder), wenn vorhanden, direkt in den Feuerlöschkästen (Stationen für Wandhydranten, Feuerlöscher etc). Zusätzliche Druckknopfmelder sind in besonders brandgefährdeten Bereichen der baulichen Anlage zu installieren. Die Brandmeldeanlage ist nach den Anforderungen der DIN 14675 (Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb) zu errichten. Die Brandmeldeanlage ist mit einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 auszustatten. Der Hauptmelder ist an das Meldenetz der Feuerwehr. Nürnberg anzuschließen. 56. Im Flurbereich vor den VIP-Logen im 2.Obergeschoss (Ebene +5.60) sowie im Bereich Mixedzone/Pressekonferenz/Fotografenraum im Erdgeschoss der Haupttribüne sind automatische Melder (z.B. Rauchmelder) zu installieren, die im Brandfalli n den Logen bzw. in allen angrenzenden Aufenthaltsräumen mit Sicherheit wahrnehmbaren Alarm auslösen. Diese Brandalarmanlagen müssen den Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer - VdS entsprechen.

  2. Die Versammlungsräume, Gasträume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 200 m’ Grundfläche müssen Rauchabzugsanlagen haben.

Der Bereich Mixedzone/Pressekonferenz/Fotografenraum i im Erdgeschoss/Haupttribüne “ (Achsen 1 - 3.1) sowie die VIP-Lounge auf Ebene +5.60 sind jeweils maschinell zu entrauchen. ‚Die maschinellen Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von mindestens 60 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300°C auszulegen. Die maschinellen Rauchabzugsäanlagen müssen automatisch durch Rauchmelder und auch

Zusätzlich müssen die Rauchabzugsanlagen manuell in den zu entrauchenden Räumen (im Bereich der Ausgangstüren) und von der Sicherheitszentrale aus eingeschältet werden können. Im übrigen sind die maschinellen Rauchabzugsanlagen nach den Anforderungen der Ziffer 9.2 des Brandschutz-Gutachtens und den Anforderungen der DIN. 18232 Teil 5 (Rauch- und Wärmeableitung, Maschinelle Rauchabzüge) herzustellen.

Für die Versammlungsräume, Gasträume und Sonstige Aufenthaltsräume der ‘ Funktionsgebäude 1 und.2 genügt eine natürliche Entrauchung durch Rauchableitungsöffnungen oder Fenster mit einer freien Offnungsfläche von mindestens 2% der Grundfläche des jeweiligen Raumes. Die Rauchableitungsöffnungen müssen manuell geöffnet bzw. ausgelöst werden können, bei Räumen über 400 m? Grundfläche muss zusätzlich auch eine automatische Auslösung über Rauchmelder vorhanden sein. Im übrigen sind die natürlichen Rauchabzugsanlagen nach den Anforderungen der Ziffer 9.2 des Brandschutz-Gutachtens auszuführen.

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  1. Im umgebauten Bereich der Haupttribüne sowie beim Funktionsgebäude 1 sind an den inden Plänen mit WH bezeichneten Stellen -und wie nachfolgend aufgeführt- Wandhydranten nach DIN 14461 Teil 1 zu installieren und mit Schlauch und absperrbarem Strahlrohr zu bestücken.

Die Anzahl der Wandhydranten (WH) ist mindestens wie folgt vorzusehen:

. = 2 WH im Erdgeschoss der Haupttribüne, zwischen den Achsen 1* und 31, -2 WH in Ebene 2 der Haupttribüne bei Achse 1.1 und Achse 4.2, -2 WH in Ebene 0 des Funktionsgebäudes 1, .-2 WH in Ebene 1 des Funktionsgebäudes 1,

Die Länge der Schläuche ist so zu bemessen, dass jede Stelle des jeweiligen Geschosses bzw. des jeweiligen Raumbereiches mit Löschwasser erreicht werden kann.

Bei Bemessung der Wasseranschlussleistung ist zu berücksichtigen, dass im Löschfall die Wasserversorgung für mindestens 3: Wandhydranten gesichert sein muss, wobei ein Wasserdruck von mindestens 3 bar bei einem Wasserdurchfluss von 100 /min. an der Entnahmestelle zur Verfügung stehen muss.

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59, In sämtlichen neuerrichteten und umgebauten Gebäuden und Gebäudeteilen sind geeignete: Feuerlöscher nach DIN EN 3 in ausreichender Zahl und zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen. Lage, Art und Anzahl der Feuerlöscher sind mit der Feuerwehr Nürnberg festzulegen. In jedem Fall ist in jedem Kiosk mindestens ein geeigneter Feuerlöscher aufzustellen. Die Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen.

  1. Die umgebauten oder neuerrichteten Gebäudeteile der Haupttribüne, das Funktionsgebäude 1 sowie die Sicherheitszentrale in der Südwestkurve sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung nach den Anforderungen des $ 104 VStättV auszustatten. Die Sicherheitsbeleuchtung muss zudem den Anforderungen der DIN/VDE 0108 Teil 1 und Teil 2 entsprechen.

  2. Die Versammlungsstätte (das Stadion mit seineni Nebenanlagen) muss eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Störung oder Ausfall der allgemeinen ‚Stromversorgung den Betrieb der jeweils erforderlichen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

Löschwasserversorgung,

-.Sicherheitsbeleuchtung.

  1. Die Versammlungsstätte‘ (das Stadion mit seinen Nebenanlagen) muss eine Alarmierungs- und Lautsprecheranlage (ELA-Anlage) haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher und Personal alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

  2. Die Wirksamkeit und die Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nach $ 2 der Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren {wiederkehrende Prüfungen) durch verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach der SachverständigenverordnungBau (SyBau) bzw. durch Sachkundige prüfen und bescheinigen bzw. bestätigen zu lassen.

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ÄAz.:

Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfungen zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Bescheinigungen und Bestätigungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Bauordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

  1. Für die Versammlungsräume und Gasträume der Funktionsgebäude 1 und 2 sowie im Bereich der Haupttribüne (Erdgeschoss, Achsen 1 - 3.1) sind der Bauordnungsbehörde Bestuhlungspläne (mit Angabe der Anzahl und Anordnung der Besucherplätze) zur Genehmigung vorzulegen.

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungspfanes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die Zahl der im Bestuhlungsplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten werden, die ‚genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. 65. in den Haupteingängen der baulichen Anlagen sind jeweils an geeigneter Stelle ein Lageplan und Grundrisspläne anzubringen, aus denen die Rettungswege; die zur Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Brandmelde-, Feuerlösch- und Rauchabzugseinrichtungen sowie die Lage der Aufzüge und die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen zu ersehen sind. In einem weiteren Plan ist die Lage der Technikräume der Sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen {wie der Druckerhöhungsanlagen, Lüftungs- und Entrauchungsanlagen, Batterieräume etc. .) darzustellen,

  1. Für die gesamten Stadionanlage ist ein Außenanlagenplan und Rettungswegeplan vorzulegen, ‘ der den Verlauf der erforderlichen Rettungswege im Freien bis zur öffentlichen Verkehrsfläche (außerhalb der Umzäunung) und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis in Abhängigkeit des jeweils zugehörigen Personenstroms (sektorbezogen) enthält. Die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenfalls darzustellen. 67. Für die bauliche Anlage (das Stadion und seine Nebenanlagen) ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr Nürnberg eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 1 aufzustellen. Die Brandschutzordnung ist in allen Gebäudeteilen an gut sichtbaren Stellen auszuhängen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, Insbesondere der Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. 68. Für die bauliche Anlage (das Stadion und seine Nebenanlagen) sind im Einvernehmen mit der Feuerwehr Nürnberg Feuerwehrpläne anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

C. Sondervorschriften

RAU MLUFTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN:

  1. Die vorgesehenen maschinellen Lüftungs- und Entrauchungsanlagen sämtlicher Räume des Stadions und der Nebengebäude (insbesondere der Haupttribüne und der Funktionsgebäude) sind entsprechend dem RLT-Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Ebert-Ingenieure, Nürnberg, vom 03.04.2003 auszuführen.

| Darüber hinaus sind hierzu die diesbezüglichen Anforderungen des Brandschutz-

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Sachverständigengutachtens Rieger+Brandt, Nürnberg, vom 21.03.2003 (Projektnummer 14305), mit Ergänzungen vom 07.04.2003 und vom 23.06.2003, zu beachten und einzuhalten. 70. Die folgenden Versammlungsräume und Gasträume sind maschinell zu be- und entlüften:

Die raumlufttechnischen Anlagen {RLT-Anlagen) müssen im Yeranstaltungsbeirieb ee ine 'stündliche Frischluftrate von mindestens 30 m? jj e Person gewährleisten. In den Raumibereichen, in denen.nicht geraucht werden darf, ist eine Frischluftrate von mindestens 20 m? je Person’ und Stunde ausreichend.

  1. Die Küchen (z.B. die Verteiler-Küche in Ebene +5.60/Funktionsgebäude 1 und die Küche im Funktionsgebäude 2) sowie die zugehörigen Nebenräume sind maschinell zu be- und entlüften. Die Lüftungsanlagen und Dunstabzugsanlagen sind entsprechend den Anforderungen der VDI 2052 - - Raumlufttechnische Anlagen für Küchen - zu planen und zu errichten.

Bei den Warmküchen (Küchen, bei denen warme Speisen vor Ort hergestellt oder zubereitet werden) sind zur Erfassung und Reinigung der beim Küchenbetrieb / Kochbetrieb anfallenden Kochdünste und Wrasen geeignete Dunstabzugshauben mit hochwirksamen, demontierbaren und reinigungsfähigen Aerosolabscheidern (insbesondere zur Fettausfilterung der Abluft) vorzusehen. Alternativ können ggf. auch sog. Küchenabluftdecken errichtet werden. ‚Die Küchenabluftleitungen müssen aus glattem, starkwandigem Stahlblech bestehen, fettdicht und leicht zu reinigen sein. Die Dunstabzugsanlagen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht in Verbindung stehen. In den Abluftleitungen sind ausreichende Prüf- und Reinigungsöffnungen vorzusehen, die in Absprache mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister festzulegen sind. Die Leitungen der Dunstabzugsanlagen. sind in Zwischendecken und außerhalb der Küchenbereiche feuerbeständig L 90 bis‘über die Dachhaut auszubilden. Die Abluft aus den Dunstabzugsanlagen ist jeweils über Dach des betreffenden Gebäudeteiles | hochzuführen und senkrecht nach oben in den freien Windstrom auszublasen. Bei der Errichtung der Küchenanlagen und Dunstabzugsanlagen sind die Anforderungen des . Arbeitsblattes G 634 des DVGW-- Installation von Gasgeräten in gewerblichen Küchen | in Gebäuden - zu beachten und einzuhalten. Die Dunstabzugsanlagen sind so mit den Gasverbrauchseinrichtungen zu verschalten, z. B. über Magnetveniile, dass diese Geräte nur betrieben werden können, wenn die Dunstabzugsanlagen i in Betrieb sind.

Die vorstehenden Anforderungen gelten ‚auch für alle anderen gewerblichen Küchenbereiche (z.B. für die Kioske), sofern hier warme Speisen hergestellt werden.

Bei den Kiosken auf der Ebene +11.34 der Haupttribüne (Promenade/Galerie) sind Gasverbrauchseinrichtungen unzulässig.

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aAZ.:

  1. -Die Aufzugsmaschinenräume sind ausreichend zu be- und entlüften. Die Abluftöffnung ist jeweils in Deckennähe vorzusehen. Die Abluft ist direkt.ins Freie abzuführen. Die Entlüftung darf nicht über freie Öffnungen zu den Fahrschächten erfolgen. Gegen eine Ableitung der Abluft über nichtbrennbare Leitungen i in den Fahrschächten bestehen keine Einwände. Die Entlüftung.ist jeweils so ‚auszubilden, dass auch eventuell auftretender Brandrauch gefahrlos ins Freie abgeleitet werden kann.

  2. Bei der Errichtung und dem Beirieb von Batterieräumen sind die Anforderungen der DIN/VDE 0510 Teil 2 - Ortsfeste Akkumulatoren und Batterieanlagen - zu beachten und einzuhalten. Die. Batterieräume sind jeweils ausreichend zu be- und entlüften, so dass eine ‚Explosionsgefahr ausgeschlossen ist, Die jeweilige maschinelle Abfuftanlage darf mit anderen Lüftungsanlagen nicht in Verbindung stehen. Die Abluft ist direkt ins Freie abzuleiten. Ausreichende ‚Frischluftzufuhr ii n Bodennähe ist zu gewährleisten.

  3. Bei der Planung und Ausführung der Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) sind zudem die Anforderungen der DIN 1946 Teil 1 und insbesondere Teil 2- Raumlufttechnik, Gesundheitstechnische Anforderungen- zu berücksichtigen.

ta

Ansaugöffnungen von Zuluftanlagen müssen mindestens 3 m über Fluroberkante liegen: Die Fortluft aus den RLT-Anlagen des Stadions und der-Nebengebäude ist jeweils an solchen Stellen (vorzugsweise über Dach der betreffenden Gebäudeteile und senkrecht nach oben) ins Freie abzuführen, an denen Beeinträchtigungen ger Umgebung nicht: zu erwarten sind. 73. Bei der Planung und Ausführung der Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) sind die Anforderungen der Bauaufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen- Anforderungen an Lüftungsanlagen (Fassung Januar 1984) zu beachten und einzuhalten. Bei der Ausbildung von Lüftungs- und Installationsschächten sowie Lüftungskanälen sind _ zudem Art. 40 BayBO und DIN 4102 Teil 6 zu beachten.

Lüftungsleitungen sos wie deren Verkleidungen und Dämmstoffe sind aus nichtbrennbaren Baustoffen Klasse A nach DIN 4102 herzustellen. Abweichend. hiervon können Verkleidungen und Dämmstoffe der Außenluftkanäle ii m Bereich der Lüftungszentrale 3.Obergeschoss/Funktionsgebäude 1 sowie im Bereich der . Lüftungszentrale Erdgeschoss/Haupttribüne (über dem Behinderten-Schutzraum) aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen B1 ausgeführt werden. -

Es ist durch entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Brandabschnitie oder andere Geschosse übertragen werden können.

Die maschinellen Zuluftanlagen in allen Bereichen der baulichen Anlage sind durch geeignete Rauchmelder so zu steuern, dass beim Auftreten von Brandrauch in den Zuluftkanälen die Zuluftmaschinen abschalten und die abgehenden Kanäle dicht verschlossen werden. 76. Die Übereinstimmung der Planung und Ausführung der maschinellen Lüftungsanlagen und Entrauchungsanlagen des Stadions (Umbaubereich und Neubauten) mit den öffentlich rechtlichen Anforderungen (insbesondere der Wirksamkeit und Betriebssicherheit und der brandschutztechnischen Anforderungen an diese RLT-Anlagen und RWA-Anlagen) ist von einem verantwortlichen Sachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach der SachverständigenverordnungBau (SVBau) zu bescheinigen. Die Bescheinigung des verantwortlichen Sachverständigen (nach Art. 69 Abs. 4 BayBO} sowie

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ein geprüfter und bescheinigter Plansatz der raumlufttechnischen Pläne sind der ' Bauordnungsbehörde vorzulegen.

IMMISSIONSSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN: 77. Die Anforderungen, Festlegungen und Hinweise der. Schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung, Bericht Nr. 7428.1 vom 06.02.2003, des Ing. büros Sorge, Nürnberg, sind zu beachten und einzuhalten.

Te. Lärmerzeugende Maschinen undd Anlagen. sind dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend zu efrichten und zu betreiben. Sie sind schwingungsisoliert aufzustellen bzw. zu befestigen und ggf. von Rohrleitungen durch elastische Zwischenglieder zu entkoppeln. Körperschallabstrahlende Anlagen sind durch geeignete elastische Elemente von luftschallabstrahlenden Gebäude- und Anlagenteilen zu entkoppeln.

. 19. Hinsichtlich d« er Nutzung der baulichen Anlage als Sportstadion, also als Sportanlage, sind die Anforderungen und Bestimmungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) zu beachten und einzuhalten.

| Danach darf der Beurteilungspegel aller durch den Betrieb der Sportanlage, d.h. des Stadions und seiner Nebengebäude (insbesondere Funktionsgebäude 1 und 2) im Freien entstehenden Geräusche -jeweils gemessen in 0,5 m Entfernung außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Aufenthaltsraumes in der Nachbarschaft- die folgenden reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: an den maßgeblichen Immissionsorten in den umliegenden Wohngebieten

im Nordwesten (an der Seumestraße, der Hagedornstraße, der Herzogstraße und der Schultheißallee),

im Westen (an der Jakob-Wolff Straße, der Oskar-von- Miller-Straße und der Elias- Holl- Straße),

im Süden und Südosten

im Norden (an der Viatisstraße) und.

im Nordosten (bei den Altenheimen und Wohnanlagen südlich der Regensburger Straße) tags außerhalb der Ruhezeiten . 52 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 47 dB(A), nachts . 37 dB(A). _

Die entsprechenden Zeiten, auf die sich die sich die vorgenannten Immissionsrichtwerte beziehen, sind ii n $ 2 Absatz 5 der 18. BImSchV definiert.

Hinsichtlich der Nutzung der baulichen Anlage als Stadion für Event- -Nutzungen (Open-Air- Veranstaltungen) sind die Anforderungen und Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten und einzuhalten,

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Maßgebend für die Beurteilung der Geräuschimmissionen in der zu schützenden ‚Nachbarschaft ist die Summenwirkung aller gemeinsam und gleichzeitig auf einen jeweiligen Immissionsort einwirkenden Schallquellen, einschließlich der zu berücksichtigenden Vorbelastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen, d.h. die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind jeweils durch die (energetische) Summe der Beurteilungspegel aller auf einen betrachteten Immissionspunkt einwirkenden Lärmquelilen einzuhalten. Des weiteren ist nach den Regelungen der Ziffer 6.7 TA Lärm bei aneinandergrenzendeni Gebietskategorien unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit (Stadion- umliegende. Wohnbebauung) nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme hinsichtlich der Immissionsrichtwerte die Bildung von Zwischenwerten geboten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben (Summenwirkung und Zwischenwertbildung) darf daher der Beurteilungspegel aller durch den Betrieb des Stadions und seiner zugehörigen Nebenanlagen im Freien entstehenden Geräusche an all den vorgenannten maßgeblichen Immissionsorten -jeweils gemessen in 0,5 m Entfernung außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Aufenthaltsraumes- die : folgenden reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

tags 52 dB(A) und R B nachts 37 dB(A).

Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist dernach Ziffer 6.5 TA Lärm für bestimmte Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit anzusetzende Zuschlag für die erhöhte. Störwirkung von Geräuschen zu berücksichtigen.

Der jeweilige Immissionsrichtwert außen gilt auch dann als überschritten, wenn ein Messwert bzw. kurzzeitige Geräuschspitzen den jeweiligen Immissionsrichtwert tagsüber um mehr als 30 dB (A) und nachts um mehr als 20 dB (A) überschreitet (Spitzenpegelkriterium):

Bei sogenannten seltenen Ereignissen (Veranstaltungen an maximal 5 Tagen oder. Nächten pro Jahr) dürfen an den vorgenannten maßgeblichen Immissionsorten Beurteilungspegel von tags 70 dB(A) und nachis 55 dB(A) nicht überschritten werden. : Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB{A) überschreiten.

Es ist sicherzustellen, dass solche Veranstaltungen nicht gleichzeitig mit anderen, fremden Veranstaltungen im näheren Umfeld stattfinden.

Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Die neu vorgesehenen, festinstallierten Beschallungseinrichtungen (Lautsprechersysteme) sind in ihrer Lautstärke so zu begrenzen, dass die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft -unter Berücksichtigung des Gesamtbeurteilungspegels- nicht überschritten werden. Nach erfolgter Installation der neuen Beschallungsanlage ist durch schalitechnische Messungen die Einstellung der Maximallautstärke bzw. des maximal zulässigen Betriebspegels der Anlage zu ermitteln und festzulegen.

Die Einhaltung aller der in vorstehender Auflage festgelegten Immissionsrichtwerte ist der Bauordnungsbehörde beim Bekanntwerden von Beschwerden oder Missständen auf Verlangen

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durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigen- Gutachtens einer nach $ 26 BlmSch@ | bekanntgegebenen Messstelle nachzuweisen.

  1. Bei den Event-Veranstaltungen (Nicht- _Sportveranstaltungen) im Stadion, die in den Geltungsbereich der Gaststättenverordnung (GastV) bzw. der Sperrzeitverordnung der Stadt Nürnberg (SperrzeitVO) fallen, ist nach $ 2 SperrzeitVO die Betriebszeit/Veranstaltungszeit für öffentliche Vergnügungen, die im Freien stattfinden (Open- -Air-Veranstaltungen) jeweils auf die Zeit von 10.30 Uhr bis 23. 00 Uhr zu begrenzen.

Für Veranstaltungen innerhalb der Gebäude gilt die Sperrzeit nach 8 8 Absatz 1 GastV..

Nach 8 11 GastV/ bzw. $ 2 Absatz 2 SperrzeitVO können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Die Beantragung ist jeweils beim Ordnungsamt der Stadt Nürnberg vorzunehmen.

ALLGEMEINE UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN: 81. .Die neuerrichteten oder umgebauten Teile des Stadions mit den zugehörigen Nebengebäuden, muss entsprechend Art. 51 Bayer. Bauordnung -BayBO- in den für den allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so hergestellt werden, dass Behinderte, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern die baulichen Anlagen zweckentsprechend benutzen oder aufsuchen können.

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Die Anforderungen. der DIN 18024 Teil 2 (Barrierefreies Bauen, Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten) sind zu beachten und einzuhalten.

Die für die Behinderten {Rolistuhlfahrer) vorgesehenen Zugänge der baulichen Anlagen sowie

Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Eingänge und die Platzflächen für die Rollstuhlfahrer sind als solche zu kennzeichnen.

Die Steigung von Rampen darf nicht mehr als 6 % betragen. Bei Rampenlängen von mehr als 600 cm ist jeweils ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge vorzusehen. Die Rampen müssen eine lichte Breite. von mindestens 120 cm haben. Die Rampen und gegebenenfalls die Zwischenpodeste sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampen sind ohne Quergefälle auszubilden. An jeder Rampe, einschließlich Zwischenpodest, sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchrnesser in 85 cm Höhe anzubringen. Am Anfang und am Ende einer Rampe müssen ausreichend ‚große Bewegungsflächen für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.

‚Der Personenaufzug des Funktionsgebäudes 1 sowie das neu vorgesehene Behinderten-WC in. Achse 1/EG/Haupitribüne ist nach den Anforderungen der DIN 18024 Teil 2 auszubilden ünd auszustatten.

Die Besucherplätze ffi ür Rollstuhlbenutzer (im Bereich EG/Haupttribüne) müssen mind. 95 cm breit und 150 cm tief sein.

  1. Der Weg zu den Besucher-WC-Anlagen und diese selbst sind zu kennzeichnen und während der Betriebszeit des Stadions dauernd zu beleuchten. Die Beleuchtung darf von den Besuchern nicht ausgeschaltet werden können. In diesen Bereichen ist eine netzunabhängige Beleuchtung einzurichten, die bei Ausfall des Netzstromes mindestens eine Stunde lang eine gute Orientierung ermöglicht (davon

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ausgenommen sind Sanitärräume die einzeln weniger als 50 m? Grundfläche aufweisen). 83. Treppenanlagen jeder Funktion mit einer Breite von mehr als 2,5 m sind durch zusätzliche Mittelgeländer / Treppenhandiäufe (ohne freie Enden) so zu unterteilen, dass Treppenbreiten von mehr als 2,5 m nicht überschritten werden. 84. Sämtliche neuerrichteten oder umgebauten Treppenanlagen des Stadions und der Nebengebäude, die dem Besucherverkehr (auch im Gefahrenfall) dienen, müssen an beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind jeweils über die Treppenabsätze fortzuführen. Die Treppen müssen Setzstufen haben (dies gilt nicht für Außentreppen). Bei den Tribünentreppen sind die Geländer (Seitenbereich zwischen den Treppenstufen und den Handläufen) mit Pressgittern oder gleichwertigen Bauteilen aus nichtbrennbaren . Baustoffen zu füllen.

Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftritisbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Abweichend hiervon werden teilweise Stufenhöhen (Treppensteigungen) bis zu 18cm zugelassen. Die Treppenläufe sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben. Eine Stufenfolge von 18 Stufen darf jedoch nicht überschritten werden. Treppenanlagen dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen. 85. Einzelne Stufen im Zuge von Fluren oder anderen Rettungswegen sind unzulässig, es sind stets Stufenfolgen von mindestens drei Stufen oder. Rampen vorzusehen. Werden im Verlauf von Rettungswegen Höhenunterschiede durch Rampen ausgeglichen, so ‘ dürfen die Rampen höchstens eine Neigung von 10% haben; in Fluren dürfen die Rampenneigungen maximal 5 % betragen. Rampen sind beidseitig mit Handläufen auszustatten. 86. Die neu vorgesehenen Tribünenanlagen bzw. die Tribünenbestuhlung ist so auszubilden, dass bei den Sitzreihen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm vorhanden ist (abweichend hiervon wird bei den Oberrangerweiterungen der SW-Kurve und NW-Kurve eine freie Durchgangsbreite von mindestens 40 cm zugelassen). Die Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. 87. Die Stufengänge der neuerrichteten oder umgebauten Tribünenanlagen müssen eine lichte, nutzbare Breite von mindestens 1,25 m haben. Die Breite der Stufengänge muss zudem mindestens 1 m je 600 darauf angewiesene Personen betragen.

Die Stufen der Stufengänge dürfen nicht höher als 20 cm sein (abweichend hiervon wird bei den Oberrangerweiterungen der SW-Kurve und NW-Kurve eine Stufenhöhe von maximal 222: cm zugelassen). Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 26 cm betragen. Die neuen Stufengänge müssen analog den Bestandstribünen farblich gekennzeichnet sein. 88. Im Unterrang muss jedem Stufengang ein sogenannter Panik- -Ausgang zum Spielfeld zugeordnet sein (ausgenommen hiervon bleibt der Bereich der Haupftribüne). Die Paniktüren in den Abschrankungen zzıw ischen dem Unterrang und dem Spielfeld sowie die

Az: 1.200822 -22- . Ä 05.08.2003

anschließenden zum Spielfeldniveau führenden Stahltreppen müssen jeweils ein lichte, nutzbare Breite von mindestens 1,25 m aufweisen. Die Treppenstufen dieser Treppen dürfen nicht höher als 19 cm seinn und müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 26 cm haben. ‚Die Paniktüren dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus (ai B. von der Sicherheitszentrale) zu öffnen: sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Fesisteller gesichert werden.

Im Hinblick auf die Anforderungen des 8 27 Absatz 1 MVStättV in Verbindung mit 46 Absatz 1Nr.5 MVStättV wird empfohlen, die lichte Breite. der Panik-Ausgänge und der zugehörigen . Treppen zum Stadioninnenraum (Spielfeld) mit jeweils mindestens 1,8 m zu bemessen. 89. Die unteren1 Abschlussbrüstungen und/oder Umwehrungen, d.h. die Umwehrungen vor jeder . Platzreihe 1, der neuen (steilansteigenden) Oberrang-Tribünen sind an jeder Stelle mindestens 100 cm hoch (bezogen auf das Fußboden-Höhenniveau der 2. Reihe) auszuführen. Entsprechend hohe Umwehrungen bei den Oberrängen müssen ebenfalls vorgesehen werden bzw. vorhanden sein bei den- Podesten der Stufengänge und der Mundlöcher und bei der Kameraplattform/Haupttribüne.

Die unteren Abschlussbrüstungen und/oder Umwehrungen der (nicht steilansteigenden) Unterrang-Tribünen sind an jeder Stelle mindestens 90 cm hoch herzustellen. Vor Stufengängen muss die Umwehrung mindestens 100 cm hoch sein.

  1. Bei den Oberrangtribünen der Südwestkurve und der Nordwestkurve ist wegen der erforderlichen Gruppeneinteilung vor jeder Platzreihe 10 und 17. eine mindestens 90 cm hohe Umwehrung vorzusehen.

Bei der Haupttribüne muss vor jeder Platzreihe 10 eine mindestens 90 cm hohe Umwehrung “ vorhanden sein.

Abschrankungen abgetrennt sein (keine Blockabtrennungen), so dass im Gefahrenfall grundsätzlich alle 4 Ausgänge/Mundlöcher von jedem Besucherplatz aus jederzeit und ohne Hindernisse erreichbar sind.

Blockabtrennungen sind ebenfalls nicht zulässig bei den umgebauien Unterrängen der Südwestkurve und der Nordwestkurve.

  1. Sämtliche neu vorgesehenen Umwehrungen, Geländer und: Brüstüngen (sowie ogf. neu vorgesehene Wellenbrecher/Drängelgeländer bei Stehplatz-T.ribünen) des Stadions und der Nebengebäude sind riach den statischen Erfordernissen zu bemessen (Berücksichtigung entsprechender Horizontallasten). Die einzeinen ‚Anforderungen sind mit dem Prüfamt für Baustatik bei der Bauordnungsbehörde abzustimmen.

  2. "Sämtliche Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher etc. der baulichen Anlage düd rfen keine freie Enden haben.

D. Multifunktionale Nutzung (Event-Nutzung)

  1. Die nutzbaren Tribünen und Ränge des Stadions dürfen von Besuchern zahlenmäßig nur so belegt werden, wie sie für Sportveranstaltungen zugelassen sind.

Az.: B1:2003-22 EEE -23- Ä nn 05.08.2003

Dies gilt nicht für die Reihen 1 und 2 des Oberranges der Südwestkurve (Blöcke 30 und 32) wenn hier die Oberrang-Konstruktion eine ausreichende Schwingungsdämpfung gewährleistet; ein entsprechender Nachweis ist dann vorzulegen.

  1. im Stadion-Innenraum (Spielfeld und Wettkampfbahn etc. ) dürfen, aufgrund der für die Besucher zur verfügung. stehenden Fläche,

einge assen werden, d.h. gleichzeitig anwesend : sein.

  1. Die erforderlichen Rettungswege aus dem Stadion-Innenraum (Spielfeldfläche) bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind wie folgt zu bemessen: -

-imje , 450 Personen, vom Stadion-Innenraum über die. Trep penausgänge der Unterrang- : Blöcke 1A, 13, 15A und 19A und dem Umgang bis zum Stadion-Vorplatz (Ebene- 0. 00), --1im je 750 Personen. vom Stadion-Innenraurn über die Rampenausgänge (Marathontor Süd und Durchgänge beiderseits der Haupttribüne) bis zum Stadion-Vorplatz,

eingezäunten Stadionbereiches).

  1. Die Unterrang- -Blöcke 1A, 13, 15A und 19A sind als Ausgänge und Notausgänge ° umzufunktionieren, d.h. die: bezeichneten Unterränge sind als notwendige Treppen herzurichten.

Die Blöcke sind von Besuchern grundsätzlich freizuhalten.

Die Sitzplatzblöcke 1A, 15A und 19A sind komplett zu entstuhlen. Beim Stehplatzblock 13 sind die Wellenbrecher (Drängelgeländer) zu entfernen. Bei den als überbreiten Treppenanlagen umfunktionierten Unterrangblöcken sind an den Seiten und im Abstand von jeweils maximal 5 m feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden anzubringen.

Von den Unterrang-Blöcken muss jeweils ein höhengleicher Austritt zum Umgang auf Ebene +4.95 erfolgen. Sofern die obersten Stufen des jeweiligen Unterranges höher liegen als. der Umgang sind diese “zu entfernen, ein Höhenausgleich: durch Rampen ist nicht zulässig.

Der transparente Windschutz (leichte Trennwände) zwischen den Unterrangblöcken und dem Umgang ist in der erforderlichen Breite abzubauen.

Die Brüstung bzw. das Geländer am unteren Ende der Unterrang- _Blöcke zum Spielfeld hin ist in der erforderlichen Breite abzubauen.

Der Höhendifferenz zwischen dem Unterrangende und dem Spielfeld ist jeweils durch Stahltreppenanlagen auszugleichen. Die Treppenstufen müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben, die Stufehöhe . darf 17 cm.nicht überschreiten.

B1-2003-22 -24- 05.08.2003

ÄAz.:

_ Bei den als Ausgänge und Notausgänge vorgesehenen Unterrang- Blöcken 1A, 13, 15A und 19A sind die Sitzplätze, die Wellenbrecher, der Windschutz zum Umgang hin, die Brüstungs- ‚Geländer zum Spielfeld hin sowie ggf. andere Einbauten reversibel zu gestalten.

Durch die bei der Umrüstung verbleibenden Befestigungskonstruktionen der reversiblen Einbauten (Sitzplätze, Wellenbrecher, Windschutz, Brüstungsgeländer etc. ) dürfen keine Stolperstellen oder Hindernisse entstehen. Verbleibende Stützen oder Pfosten können ggf. belassen werden; sie müssen dann farblich auffällig gekennzeichnet sein und durch Abpolsterung entsprechend gesichert sein. 99.. Die Panikausgänge bzw. Paniktüren zwischen dem Unterrang und den Stahltreppen zum - Spielfeld sind während der Veranstaltungen geschlossen zu halten und g dürfen nurim. Gefahrenfail zum Spielfeld-hin geöffnet werden. |

  1. Für die gesamte Stadionanlage (einschließlich dem Stadion-Innenraum;) ist ein | Rettungswegeplan vorzulegen, der den Verlauf der erforderlichen Rettungswege von den Besucherplätzen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche (außerhalb der Umzäunung) und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis in Abhängigkeit des jeweils zugehörigen Personenstroms (sektorbezogen) enthält. Die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenfalls darzustellen. 101. Bei den Nutzungsvarianten mit betriebsmäiger Verdunkelung des Stadions (ausgeschalteter . oder teilweise ausgeschalteter Stadionbeleuchtung) muss während der gesamten Dauer der jeweiligen Veranstaltung eine ausreichende Orientierungsbeleuchtung / Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege, insbesondere der Ausgänge, der Stufengänge und der notwendigen Treppen, bis zur öffentlichen Verkehrsfläche in Betrieb sein. Die Orientierungsbeleuchtung ist an die Sicherheitsbeleuchtung der baulichen Anlage . anzuschließen. 102. Das südliche Marathontor ist als Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst freizuhalten. Zur Feuersicherheitswache muss für ein Löschfahrzeug die Zufahrt vom Marathontor Nord aus und der Standort hinter der Szenenfläche/Bühne (im Bereich vor Block 3A/3B) entsprechend der DIN 14090 befestigt sein. .

. 103. Unmittelbar vor-der Bühne ist ein 3,0 m breiter Gang für den Ordnungsdienst und die Rettungskräfte herzustellen, so dass der Besucherbereich von der Bühne durch eine Abschrankung getrennt ist.

Um die übermäßige Zuschauermassierung vor der Bühne zu entschärfen, ist im Anschluss an den Durchgang ein abgeschrankter, nur von den Seiten zugänglicher Stehplatzbereich zu schaffen, in dem sich nur 2000 Personen aufhalten.

  1. Verkaufsstände im Stadion- Innenraum müssen aus nichtbrennbaren oder aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

  2. Die für die Rasenabdeckung verwendeten Bauteile bzw. Materialien müssen aus nichtbrennbaren oder mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

106: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist grundsätzlich verboten. 107. Alle Tore der Stadionumzäunung sind vor Veranstaltungsschluss und i im Gefahrenfall zu öffnen.

Az.: B1:2003-22 0 =25- 05.08.2008 -

  1. Die Aufstellung fliegender Bauten im Sinne des Art. 85 BayBO (wie Bühnenaufbauten etc.) ist der Bauordnungsbehörde jeweils mindestens eine Woche vorher und unter Vorlage einer gültigen Ausführungsgenehmigung anzuzeigen. ‚Die fliegenden Bauten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Bauordnungsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme). 109. Für jede Veranstaltung hat der Betreiber i im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept ist die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte, je nach Besucherzahlen und Gefährdungsgrad, sowie die betrieblichen Sicherheitsmafßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurehsagen festzulegen.

Die Ordnungsdienstkräfte müssen ortskundig oder entsprechend eingewiesen sein und müssen für die Besucher als solche erkenntlich und einheitlich gekleidet sein. Der Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Beireiber oder Veranstaltungsleiter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Der Ordnungsdienstleiter hat die Ordnungsdienstkräfte vor der Veranstaltung in ihre Aufgaben einzuweisen. i

Der Ordnungsdienstileiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen, . veranstaltungsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere für die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl in den einzelnen Veranstaltungsbereichen sowie für eine geordnete Evakuierung der Veranstaltungsbereiche i im Gefah renfall, verantwortlich. . 110. Während der gesamten Dauer der Veranstaltung muss der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter (verantwortlicher Veranstaltungsleiter) ständig anwesend sein. Der Betreiber muss die Zusammenarbeit mit der Polizei, der Feuerwehr, d( er . Brandsicherheitswache, dem Sanitätsdienst / Rettungsdienst und dem Ordnungsdienst gewährleisten.

Der Betreiber ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebes verpflichtet, wenn die für die Sicherheit der anwesenden Personen notwendigen Auflagen und Anforderungen nicht. eingehalten werden bzw. werden können.

Az.: B1-2003-22 -26- 2 05.08.2003

” Hinweise zur Baugenehmigung:

  1. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einschließlich ihrer Nebenbestimmungen und der Verordnung über den Bau von Gast- und Beherbergungsstätten (Gaststättenbauverordnung - GastBauV), der Landesverordnung über den Bau und Betrieb : von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV), der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV), der Verordnung über . Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen- Prüfverordnung- SPrüfV), sowie des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behind ertengleichstellungsgesetz - BayBGG) sind einzuhalten.

Dies gilt auch für die technischen Regeln, die als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind, insbesondere die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden, die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, die Bauaufsichtliche Richtlinie e über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen. B Darüber hinaus wird noch besonders auf die technischen Regeln zum Gesundheitsschutz ' {PCB-, Asbesit- und PCP-Richtlinien) hingewiesen.

. Verantwortung und Haftung für die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften, auch wenn diese nicht zu prüfen sein sollten, liegen grundsätzlich bei den am Bau Beteiligten, ' insbesondere bei dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und/oder dem Ersteller der bautechnischen Nachweisuend dem ausführenden Unternehmer. 2. . Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn. Sie wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (Art. 72 Abs. 4 BayBO) und lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen und. Bewilligungen, Erlaubnissen oder Erstatten von Anzeigen unberührt.

  1. Für die gastronomischen Betriebe der Erfrischungs- und Imbiss-Stände sowie der Kioske, des Bistros, der. VIP-Loge und der Gaststätte mit Freischankfläche ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Nürnberg gesondert zu beantragen und wird nur dann erteilt, wenn insbesondere die Anforderungen der Verordnung über der Bau von Gast- und Beherbergungsstätten (Gaststättenbauverordnung - ‚GastBauV) erfüllt sind.

  2. Alle eventuell noch hinzukommenden oder während .der Bauzeit notwendig werdenden, zusätzlichen Restaurierungsmaßnahmen, Farbgestaltungen und dergleichen sind der Unteren ' Denkmalschutzbehörde so früh wie möglich mitzuteilen; alle derartigen Maßnahmen sind mit . der Unteren. Denkmalschutzbehörde abzustimmen, die erforderliche schriftliche Zustimmung ist einzuholen. Hierzu ist ein ergänzender denkmalrechtlicher Erlaubnisbescheid erforderlich. Die Untere _ Denkmalschutzbehörde behält sich nachträgliche Auflagen und Bedingungen vor.

  3. Der Baubeginn ist mindestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten der Bauordnungsbehörde anzuzeigen (Art. 72 Abs. 7 BayBO). Für diese Anzeige und für Bescheinigungen nach Art. 69 Abs. 4 BayBO sind die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.09.2002 (AlIMBI Nr. 18/2002, S. 898 ff.) verbindlich eingeführten Vordrucke zu verwenden (8 15a BauVorlV).

Az.: B1-2003-22 | -27- __ 65.08.2003

ie 3

Die Baugenehmigung und die Bauvorlagen. sowie Bescheinigungen nach Art. 69 Abs. 4 BayBO müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (Art, 72 Abs. 6 BayBO).. Verstöße gegen die gestellten Auflagen, eigenmächtige Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen oder die Nichteinhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld geahndet werden.

Während der Ausführung des Vorhabens ist an der Baustelle eine Tafel, die die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Bauherrn und des Entwurfsverfassers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen (Art. 12 Abs. 3 BayBO).

Die von der Bau- -Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, die Anforderungen der DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste sowie die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der bei Baurmaßnahmen beschäftigten Personen sind ‚genau zu beachten.

  1. Der Bauherr hat die Fertigstellung des Rohbaues und die beabsichtigte Aufnahme’ der Nutzung | genehmigungspflichtiger Anlagen mindestens 2 Wochen vorher der. Bauordnungsbehörde anzuzeigen, um die Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 BayBO). .

Staatsministeriums des Innern vom 19.09.2002 (AlIMBI Nr. 13/2002, S. 898 ff.) verbindlich eingeführte Vordruck zu verwenden (8 15a BauVorlV). Bei gewerblichen. Anlagen ist die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung auch dem Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

‚Werden Abgasleitungen, Kamine und Lüftungsleitungen von Räumen mit Feuerstätten, soweit es sich nicht um Leitungen für Lüftungsanlagen mit Ventilatorenbetrieb handelt, eingebaut, so ist mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues auch die Tauglichkeit und mit der Anzeige ‚der abschließenden Fertigstellung die Benutzbarkeit durch Vorlage einer ' Bescheinigung des . Bezirkskaminkehrermeisters nachzuweisen.

“ Mit dem Innenausbau und der Putzarbeit darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige: genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaues begonnen werden (Art. 79 Abs. 1 BayBO). Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen i in. dem erforderlichen Umfang benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt (Art. 79 Abs. 3 BayBO).

  1. Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind folgende Ergänzungen bzw. Änderungen erforderlich:
  1. Bäume auf dem Grundstück mit Nr. angeben (vorhandene, zu beseitigende und geplante Bäume unterschiedlich darstellen) b) Baumart (vorhandene und geplante Bäume). c) Pflanzqualität (geplante Bäume) d) Kronendurchmesser in m (vorhandene Bäume) e) Leitungstrassen und Versorgungsleitungen angeben (Gas, Strom, Wasser) f) Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen für Bauaushub Der Freiflächengestaltungsplan vom 28.02.2003 Projekt Nr. 202055, Teilptäne Sektor A-C. sowie Innenbereich muss entsprechend o. g. Anforderungen bis zu Beginn der Ausführung ergänzt bzw. geändert und mit UWAY3 abgestimmt werden. ‚Er istin angemessener Frist

Az:B1-200922 28. 05.08.2003

ER spätestens jedoch drei Monate vor Beginn der Ausführung vorzulegen . Die Durchführung und Überwachung der Außenanlagen ist ins besondere während der Bauzeit „durch fachkundige Bauleitung eines Landschaftsarchitekten sicherzustellen.

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