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03 Satzung aktueller Stand

Anlage · 07.07.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Kultur, Sport & Freizeit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung über die städtischen Sehenswürdigkeiten

und Ausstellungen

(SehenswürdigkeitenS – SeS)

Vom 31. Juli 2000 (Amtsblatt S. 406),

zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2016 (Amtsblatt S. 407)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Öffnungszeiten § 4 Hausordnung § 5 Haftung § 6 Fundsachen § 7 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadt Nürnberg unterhält und betreibt die folgenden städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen als öffentliche Einrichtungen: 1. Albrecht-Dürer-Haus, 2. Stadtmuseum Fembohaus, 3. Stadtgeschichtliche Präsentation der Reichskleinodien, 4. Museum Tucherschloss mit Hirsvogelsaal, 5. Lochgefängnisse unter dem Alten Rathaus, 6. Museum Industriekultur, 7. Spielzeugmuseum, 8. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände, 9. Memorium Nürnberger Prozesse, 10. Kunsteinrichtungen (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) im KunstKulturQuartier, 11. Planetarium.

___________________________ 72. Nachtrag August 2020 1

§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb dieser Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung von Kunst und Kultur (§ 1 Nrn. 1 – 10) und durch Förderung von Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung (§ 1 Nr. 11). (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für Zwecke der jeweiligen städtischen Sehenswürdigkeit und Ausstellung verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. (4) Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der öffentlichen Einrichtungen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Darüber hinausgehende Vermögenswerte werden nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. (5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Betriebs der städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden für die Lochgefängnisse vom Amt für Organisation, Informationsverarbeitung und Zentrale Dienste, für das Planetarium vom Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg, für die Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier vom KunstKulturQuartier, im Übrigen von den Museen der Stadt Nürnberg festgesetzt und am Eingang durch Aushang bekannt gegeben.

§ 4

Hausordnung

(1) Das Rauchen in den Räumen und das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden sind untersagt. (2) Den Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Kommt ein Besucher ihnen nicht nach oder erregt er durch sein Verhalten Anstoß, so kann ihn das Aufsichtspersonal aus den Räumen weisen. Die Gebühr wird in diesem Fall nicht erstattet. (3) Auf Verlangen müssen Stöcke, Schirme, Aktentaschen und ähnliche Gegenstände an der Garderobe abgeben werden. Fotografieren ohne Blitz und ohne Stativ sowie Videoaufnahmen sind für den persönlichen Gebrauch erlaubt. Der anderweitige Gebrauch sowie das Fotografieren mit Blitz und Stativ bedarf der schriftlichen Einwilligung der Leitung der jeweiligen Einrichtung.

§ 5

Haftung

(1) Die Stadt Nürnberg haftet für Verlust oder Beschädigung von Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

__________________________ 2 72. Nachtrag August 2020

(2) Für Personen- oder Sachschäden, die den Besuchern durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Nürnberg nicht. (3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 6

Fundsachen

(1) Gegenstände, die in den Räumen der Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen der Stadt Nürnberg gefunden werden, sind beim Aufsichtspersonal abzugeben. (2) Der Verlierer haftet für jeden Schaden, der durch die Fundsache verursacht wird.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Sammlungen vom 08. August 1989 (Amtsblatt S. 250) außer Kraft.

____________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 09.08.2000

___________________________ 72. Nachtrag August 2020 3

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