Gebührensatzung für die Musikschule Nürnberg
(Musikschulgebührensatzung – MusGebS)
Vom .............................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) folgende Satzung: Inhaltsübersicht: § 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehen der Gebühr § 4 Fälligkeit § 5 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung § 6 Rückerstattung § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für den Unterricht an der Musikschule Nürnberg ist eine jährliche Verwaltungspauschale in Höhe von 10,00 € zu entrichten. (2) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Musikschul-Schuljahr (01.09. – 31.08. des darauffolgenden Jahres). Die Jahresgebühr für folgende Fächer beträgt:
| Jahresgebühr | mtl. Rate | Jahresgebühr mit Nürnberg Pass | mtl. Rate mit Nürnberg Pass | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Musikalische Früherziehung | 324,00 € | 27,00 € | 162,00 € | 13,50 € |
| Musikalische Grundausbildung | 324,00 € | 27,00 € | 162,00 € | 13,50 € | |
| Musik für die Kleinsten | 372,00 € | 31,00 € | 186,00 € | 15,50 € | |
| Elementare Musikpädagogik für Erwachsene | 372,00 € | 31,00 € | 186,00 € | 15,50 € | |
| 2. | Instrumentenkarussell (inkl. Instrumente) | 612,00 € | 51,00 € | 306,00 € | 25,50 € |
| 3. | Gruppenunterricht im Instrumental- oder Vokalbereich | ||||
| a) 45 Minuten Unterrichtsdauer bei 2 Schülern | 600,00 € | 50,00 € | 300,00 € | 25,00 € | |
| 45 Minuten Unterrichtsdauer ab 3 Schülern | 468,00 € | 39,00 € | 234,00 € | 19,50 € | |
| b) 60 Minuten Unterrichtsdauer bei 2 Schülern | 768,00 € | 64,00 € | 384,00 € | 32,00 € | |
| 60 Minuten Unterrichtsdauer ab 3 Schülern | 648,00 € | 54,00 € | 324,00 € | 27,00 € | |
| 4. | Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich | ||||
| a) Einzelunterricht (30 Min.) | 768,00 € | 64,00 € | 384,00 € | 32,00 € | |
| b) Einzelunterricht (45 Min.) | 1.164,00 € | 97,00 € | 582,00 € | 48,50 € | |
| c) Einzelunterricht (60 Min.) | 1.560,00 € | 130,00 € | 780,00 € | 65,00 € | |
| 5. | Musiktheorie (45 Min.) | 480,00 € | 40,00 € | 240,00 € | 20,00 € |
| 6. | Konzert-Chor (jungerChor nürnberg JCN) | ||||
| a) JCN Jugend-Chor, Maxi-Chor | 504,00 € | 42,00 € | 252,00 € | 21,00 € | |
| b) JCN Mini-Chor | 360,00 € | 30,00 € | 180,00 € | 15,00 € | |
| c) JCN Vor-Chor | 324,00 € | 27,00 € | 162,00 € | 13,50 € | |
| 7. | Begabtenförderung (Förderklasse und Frühför- derung) und Studienvorbereitende Ausbildung | 1.164,00 € | 97,00 € | 582,00 € | 48,50 € |
| 8. | Klassenmusizieren im Instrumental- oder Vokalbereich | ||||
| a) Streicherklasse (zzgl. Instrument) | 432,00 € | 36,00 € | 216,00 € | 18,00 € | |
| b) Bläserklasse (zzgl. Instrument) | 432,00 € | 36,00 € | 216,00 € | 18,00 € | |
| c) Blockflötenklasse | 432,00 € | 36,00 € | 216,00 € | 18,00 € | |
| d) Chorklasse mit Stimmbildung | 264,00 € | 22,00 € | 144,00 € | 11,00 € | |
| 9. | Ensemble | ||||
| a) ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht | 240,00 € | 20,00 € | 240,00 € | 20,00 € | |
| b) für Ensembles mit mehr als 15 Mitgliedern ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht | 120,00 € | 10,00 € | 120,00 € | 10,00 € | |
| c) mit gleichzeitigem Hauptfachunterricht | gebührenfrei | gebührenfrei | gebührenfrei | gebührenfrei |
(3) Die Jahresgebühr ist in zwölf gleichen Monatsraten zu entrichten. (4) Bei Aufnahme während des Musikschuljahres errechnet sich die Unterrichtsgebühr anteilig von dem ersten Unterrichtsmonat bis zum Ende des Musikschuljahres. Beim erstmaligen Unterrichtsbeginn ab dem Monat Mai wird der August dieses Jahres nicht berechnet. Scheidet die Schülerin/der Schüler nach dem Schnupperunterricht aus, beträgt die Unterrichtsgebühr ein Zwölftel der Jahresgebühr der gewählten Unterrichtsart.
(5) Ändert sich die Gruppenstärke im Verlauf eines Musikschuljahres aus Gründen, die die Musikschule Nürnberg nicht zu vertreten hat, so wird am Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats die Gebühr der neuen Gruppenstärke entsprechend angepasst. (6) Die Kosten für Instrumente und Notenmaterial tragen die Schülerinnen/Schüler selbst. (7) Auf Antrag können Instrumente der Musikschule (im Rahmen der Bestände) von Schülerinnen/Schülern gemäß § 23 MusS genutzt werden. Die Überlassungsgebühr beträgt 120,00 Euro pro Musikschuljahr für jedes überlassene Instrument. Die Überlassungsgebühr ist in zwölf gleichen monatlichen Raten zu entrichten. Werden Instrumente einmalig im Musikschuljahr für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten überlassen, ist die Überlassung gebührenfrei. Gleiches gilt für die Überlassung von Instrumenten im Instrumentenkarussell.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist die Schülerin/der Schüler der Musikschule Nürnberg. Bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern sind daneben deren gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht bei der Verwaltungspauschale und der Jahresgebühr mit dem ersten Unterrichtstag, die Gebührenschuld bei der Überlassungsgebühr beginnt mit dem ersten Überlassungstag.
§ 4
Fälligkeit
(1) Die Verwaltungspauschale wird am Ersten des auf den Unterrichtsbeginn folgenden Monats fällig. Die zwölf Monatsraten für die Jahresgebühr und die Überlassungsgebühr werden jeweils am Ersten des Monats im Voraus fällig. (2) Kommt eine Schülerin/ein Schüler mit zwei Monatsraten der Jahresgebühr in Verzug oder bleibt eine Schülerin/ein Schüler vor Ablauf des Musikschuljahres ohne Austrittsgenehmigung aus Gründen, die sie bzw. er oder die gesetzlichen Vertreter zu vertreten haben, mehr als dreimal unentschuldigt dem Unterricht fern, so wird die Gebühr für das restliche Unterrichtsjahr sofort zur Zahlung fällig. (3) Scheidet eine Schülerin/ein Schüler während des Musikschuljahres mit Genehmigung der Leitung der Musikschule Nürnberg aus (§ 16 Abs. 4 MusS), ist die Gebühr bis zum Ablauf des Monats zu entrichten, der dem Eingang der Abmeldung folgt. Entsprechendes gilt bei einem Ausschluss eine Schülerin/ein Schüler gemäß § 16 Abs. 5 MusS.
§ 5
Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung
(1) Der Unterricht in den Ensemblefächern ist gebührenfrei, wenn gleichzeitig gebührenpflichtiger Unterricht in einem Hauptfach an der Musikschule Nürnberg belegt wird. Belegt eine Schülerin/ein Schüler mehrere Ensembles ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht, ist die Ensemblegebühr für das erste Ensemble zu entrichten, alle weiteren Ensembles sind dann kostenfrei. Bei zeitgleicher Anmeldung mehrerer Ensembles ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht ist die Ensemblegebühr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 Buchst. a) zu entrichten. (2) Folgende Gebührenermäßigungen werden gewährt: 1. Sozialermäßigung: Bei sozialer Bedürftigkeit wird auf Antrag eine Ermäßigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Tabellenspalten „Jahresgebühr mit Nürnberg-Pass“ und „mtl. Rate mit Nürnberg-Pass“ gewährt. Der Antrag bedarf der Textform. Die Bedürftigkeit ist unverzüglich durch die Vorlage eines gültigen Nürnberg-Passes nachzuweisen. Sie endet, sobald der vorgelegte Nürnberg- Pass seine Gültigkeit verliert, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres. Eine Verlängerung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 möglich. Sie muss vor Ablauf der geltenden Ermäßigung durch Vorlage des neuen Nürnberg-Passes unaufgefordert bei der Musikschule Nürnberg beantragt werden. Im Übrigen gilt Abs. 3 Satz 1. Die Ermäßigung gilt nur für die Belegung eines instrumentalen oder vokalen Hauptfachs. Werden weitere Fächer belegt, erfolgt eine Ermäßigung nur durch die Entscheidung der Leitung der Musikschule Nürnberg. 2. Geschwisterermäßigung: Besuchen mehrere Kinder einer Familie den gebührenpflichtigen Instrumental- oder Vokalunterricht, so wird für das dritte Kind eine Gebührenermäßigung in Höhe von 15 % gewährt, für das vierte Kind und alle weiteren Kinder wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % gewährt. Die Ermäßigung gilt nur für die niedrigste Gebühr, die bei dem betreffenden Gebührenschuldner und dessen gesetzlichen Vertretern anfällt. 3. Mehrfächerermäßigung: Belegt eine Schülerin/ein Schüler mehrere gebührenpflichtige Fächer, so kann bei besonderer musikalischer Begabung für das zweite und jedes weitere belegte Fach eine Ermäßigung von 15 % gewährt werden. Die Ermäßigung gilt dann für das günstigste Unterrichtsfach. (3) Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat, der dem Antrag in Textform folgt, gewährt und auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Mehrere Ermäßigungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies der Musikschule Nürnberg unverzüglich in Textform mitzuteilen. (4) Eine Ermäßigung wird nicht gewährt für die Verwaltungspauschale, den Ergänzungs- und Ensembleunterricht, Workshops sowie die Überlassungsgebühr.
(5) Im Falle einer Beurlaubung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 MusS kann für die Zeit der Beurlaubung eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der anteiligen Musikschulgebühr gewährt werden.
§ 6
Rückerstattung
(1) Fallen mehr als vier Unterrichtsstunden im laufenden Musikschuljahr aus, so werden die Gebühren ab der fünften Stunde anteilig zurückerstattet. Dies gilt sowohl bei Krankheit oder unvermeidlicher Verhinderung der Fachlehrkraft als auch bei längerer Krankheit der Schülerin/des Schülers. Schülerinnen/Schüler müssen eine ordnungsgemäße Entschuldigung und ein ärztliches Attest vorgelegt haben. Die anteilige Rückerstattung muss nach Ablauf des Musikschuljahres in Textform beantragt werden. Der Antrag muss spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem das betroffene Musikschuljahr geendet hat, bei der Musikschule Nürnberg eingegangen sein. Darüber hinaus werden Gebühren nicht erstattet. (2) Wird der Präsenzunterricht aufgrund höherer Gewalt oder Schließung der Musikschule Nürnberg aufgrund infektionsschutzrechtlicher Vorgaben durch eine digitale Unterrichtsform ersetzt, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Ein Rückerstattung richtet sich nach Abs. 1.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule Nürnberg (Musikschulgebührensatzung – MusGebS) vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt S. 295), geändert durch Satzung vom 26. Juni 2018 (Amtsblatt S. 274), außer Kraft.