Gebührensatzung für die Musikschule Nürnberg
(Musikschulgebührensatzung – MusGebS)
Sachverhalt:
Die Gebührensatzung der Musikschule Nürnberg wurde zuletzt zum September 2018 geändert. In Absprache mit Stk und 2. BM wurden während der Corona-Zeit keine Gebührenerhöhungen geplant, um die Familien finanziell nicht noch weiter zu belasten. Dies hätte möglicherweise zur Auflösung des Unterrichtsverhältnisses durch die Eltern geführt. Die Corona-Zeit war eine große Belastung, sowohl für die Schülerinnen und Schüler der Musikschule Nürnberg als auch für die Musikschule Nürnberg selbst. Aber gerade hier hat sich auch die Bedeutung der Musik und der Musikschule Nürnberg gezeigt. Die Musik war ein entscheidender Faktor, gerade wenn andere Sozialkontakte weggefallen waren. Die Förderung der sozialen Kompetenzen gerade in Krisenzeiten hat sich einmal mehr als überaus wichtig erwiesen. Am 8.7.2022 wurde dem Kulturausschuss das Konzept der „Musikschule für alle“ vorgestellt, das sich insbesondere auch der Verpflichtung zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern verschrieben hat. Um Bildungsgerechtigkeit zu ermöglichen basiert das Konzept der Musikschule Nürnberg wie auch in anderen Städten auf dezentraler wohnortnaher Beschulung. Nur so ist ein breites Angebot für alle Bevölkerungsschichten zu gewährleisten. Die Nutzung einer breiten Palette von Klassenzimmern in Grundschulen ist daher Voraussetzung, dieses Ziel zu erreichen und zudem die kalkulierten Einnahmen erzielen zu können. Eine weitere Grundlage ist die Möglichkeit, qualifiziertes Fachpersonal einstellen zu können. Die Anforderung an die Musikschullehrkräfte ergibt sich aus der Sing- und Musikschulverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Angesichts der derzeitigen Wiederbesetzungssperre im Bereich 2. BM und der Tatsache, dass bisher nicht extern ausgeschrieben werden durfte, waren freigewordene Stellen nicht mehr besetzbar. Sollte das Angebot nicht aufrechterhalten werden können, bedeutet das auch, dass diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr bei Ensembles der Musikschule mitspielen können. Es ist davon auszugehen, dass dies auch Kinder aus sozial schwachen Familien trifft, die sich nur aufgrund der Nutzung von entsprechenden Ermäßigungen der Musikschule Musikunterricht leisten können. Daher ist die Musikschule auf die Möglichkeit einer externen Besetzung freiwerdender Stellen angewiesen. Folgen sind sonst nicht nur eine dauerhafte Abwanderung langjähriger Schülerinnen und Schüler, sondern auch eine Verringerung der Gebühreneinnahmen.
1. Haushaltssituation der Musikschule
Wie im letzten „Jahreskontrakt“ von KUF dargestellt, ist es der Musikschule durch Sparmaßnahmen gelungen, das Budget 2022 einzuhalten. 2020 und 2021 erhielt die Musikschule durch den Freistaat Bayern aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie zusätzliche Mittel i. H. v. 173.500,00 €. Der „normale“ Staatszuschuss ist allerdings weiterhin an der Obergrenze bei 320.000,00 € „gedeckelt“.
2. Änderung der Gebührensatzung
Es sind nun aktuelle Anpassungen erforderlich. Als Teil der Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung schlägt der Geschäftsbereich 2. BM eine Änderung bzw. Neufassung der Gebührensatzung vor. Erwartet werden dadurch Mehreinnahmen von ca. 24.800 € pro Jahr, die in vollem Umfang erst im Haushaltsjahr 2024 wirksam werden. In diese Kalkulation wurden Mindereinnahmen durch Nürnberg-Pass (50 % Gebührenermäßigung) i. H. v. 42.000,00 € mit einbezogen. Die jetzt vorgeschlagene Erhöhung beträgt durchschnittlich 7 %, ist aber trotzdem so sozialverträglich wie möglich geplant. Bei einer höheren Steigerung wäre auch eine höhere Zahl 1
an Schülereltern zu erwarten, die sich dann den Musikschulunterricht nicht mehr leisten können. Neu eingeführt wird eine jährliche Verwaltungsgebühr von 10 € (bisher nur für die erstmalige Anmeldung). 3. Die Änderungen der Musikschulgebührensatzung im Einzelnen: Auf alle Formulierungen wurde der sog. Digitalisierungscheck angewandt. Dadurch wurde insbesondere die Formulierung „in Textform“ aufgenommen, die die Möglichkeit „schriftlich als E-Mail“, und „schriftlich auf Papier“ impliziert. Ebenso kommt nun durchgängig die Formulierung „Schülerinnen und Schüler“ zur Anwendung. Auf diesem Wege wurden auch Formulierungen vereinheitlicht. In allen Regelungen wurde der einheitliche Terminus „Musikschuljahr“, „Fachlehrkraft“, „Leitung der Musikschule Nürnberg“ sowie „Musikschule Nürnberg“ eingesetzt. Weitere Änderungen: § 1 Abs. 1 enthält nun eine jährliche Verwaltungspauschale von 10,00 € statt der bisherigen einmaligen Aufnahmegebühr. Insofern wurden auch alle diesbezüglichen Formulierungen in der Gebührensatzung von „Aufnahmegebühr“ in „Verwaltungspauschale“ geändert. In § 1 Abs. 2 (Tabelle) wurden nun neu aufgenommen: die Gebühr der Elementaren Musikpädagogik für Erwachsene sowie die Gebühr für weitere Ergänzungsfächer. Die bisherige Gebühr für Bläser- und Streicherklassen beinhaltete auch die Überlassung von Instrumenten. Dies wurde nun getrennt, in der Tabelle stehen die reinen Unterrichtsgebühren. Begriffliche Formulierungen zu einzelnen Unterrichtsangeboten wurden gem. Änderungen in der Musikschulsatzung angepasst. Die Formulierungen in § 3 zum Entstehen der Gebührenschuld wurden dahingehend konkretisiert, dass die Gebührenschuld bei der Instrumentenüberlassung mit dem ersten Überlassungstag entsteht. § 5 Abs. 2 Nr. 1 (Sozialermäßigung) wurde konkretisiert, nun können Nürnberg-Pässe auch rückwirkend anerkannt werden. Hintergrund ist, dass Bedürftige ihre Nürnberg-Pässe teilweise erst stark verspätet (und dann rückwirkend) erhalten. Neu aufgenommen wurde, dass die Ermäßigung nur für die Belegung eines instrumentalen oder vokalen Hauptfachs gilt und falls weitere Fächer belegt werden, dann eine Ermäßigung nur durch die Entscheidung der Leitung der Musikschule Nürnberg erfolgt. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 (Mehrfachermäßigung) wurde aufgenommen, dass die Ermäßigung für das günstigste Unterrichtsfach gilt. § 5 Abs. 4 wurde konkretisiert. Bei Ermäßigungen auf die Verwaltungspauschale, die Instrumenten-Überlassungsgebühr und den Ensemble- bzw. Ergänzungsunterricht würde der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis mehr stehen. In § 6 (Rückerstattung) wird ein neuer Abs. 2 aufgenommen. Dort wird geregelt, dass auch wenn der Präsenzunterricht aufgrund höherer Gewalt oder Schließung der Musikschule Nürnberg aufgrund infektionsschutzrechtlicher Vorgaben durch eine digitale Unterrichtsform ersetzt wird, die Zahlungspflicht bestehen bleibt. Eine eventuelle Rückerstattung richtet sich nach Abs. 1, wie jeglicher anderer Unterricht auch.
Dem Kulturausschuss wird daher die mit dem Rechtsamt und der Kämmerei abgestimmte Satzung zur Begutachtung vorgelegt.
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