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04 Gebührensatzung aktueller Stand

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Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Gebührensatzung für die Musikschule Nürnberg

(Musikschulgebührensatzung – MusGebS)

Vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt S. 295), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Juni 2018 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) folgende Satzung: Inhaltsübersicht: § 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehen der Gebühr § 4 Fälligkeit § 5 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung § 6 Rückerstattung § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Bei der erstmaligen Anmeldung an der Musikschule Nürnberg ist für jeden Schüler / jede Schülerin eine Aufnahmegebühr von 10 Euro zu entrichten. (2) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Schuljahr (01.09. – 31.08. des darauffolgenden Jahres). Die Jahresgebühr für folgende Fächer beträgt:

Jahresgebühr mtl. Rate Jahresgebühr mit Nürnberg Pass mtl. Rate mit Nürnberg Pass
1. Musikalische Früherziehung 300,00 € 25,00 € 150,00 € 12,50 €
Musikalische Grundausbildung 300,00 € 25,00 € 150,00 € 12,50 €
Mutter/Vater-Kind-Gruppe 348,00 € 29,00 € 174,00 € 14,50 €
2. Instrumentenkarussell (45 Min.) 564,00 € 47,00 € 282,00 € 23,50 €
3. Gruppenunterricht im Instrumental- oder Vokalbereich
a) 45 Minuten Unterrichtsdauer bei 2 Schülern 564,00 € 47,00 € 282,00 € 23,50 €
45 Minuten Unterrichtsdauer ab 3 Schülern 432,00 € 36,00 € 216,00 € 18,00 €
b) 60 Minuten Unterrichtsdauer bei 2 Schülern 720,00 € 60,00 € 360,00 € 30,00 €
60 Minuten Unterrichtsdauer ab 3 Schülern 600,00 € 50,00 € 300,00 € 25,00 €
4. Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich
a) Einzelunterricht (30 Min.) 720,00 € 60,00 € 360,00 € 30,00 €
b) Einzelunterricht (45 Min.) 1.080,00 € 90,00 € 540,00 € 45,00 €
c) Einzelunterricht (60 Min.) 1.440,00 € 120,00 € 720,00 € 60,00 €
5. Musiktheorie (45 Min.) 432,00 € 36,00 € 216,00 € 18,00 €
6. Konzert-Chor (jungerChor nürnberg JCN)
a) JCN Jugend-Chor, Maxi-Chor 468,00 € 39,00 € 234,00 € 19,50 €
b) JCN Mini-Chor 336,00 € 28,00 € 168,00 € 14,00 €
c) JCN Vor-Chor 300,00 € 25,00 € 150,00 € 12,50 €
7. Förderklasse und Frühförderung 1.080,00 € 90,00 € 540,00 € 45,00 €
8. Klassenmusizieren im Instrumental- oder Vokalbereich
a) Streicherklasse 504,00 € 42,00 € 252,00 € 21,00 €
b) Bläserklasse 504,00 € 42,00 € 252,00 € 21,00 €
c) Blockflötenklasse 408,00 € 34,00 € 204,00 € 17,00 €
d) Chorklasse mit Stimmbildung 240,00 € 20,00 € 120,00 € 10,00 €
9. Ensemble
a) ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht 240,00 € 20,00 € 240,00 € 20,00 €
b) für Ensembles mit mehr als 15 Mitgliedern ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht 120,00 € 10,00 € 120,00 € 10,00 €
c) mit gleichzeitigem Hauptfachunterricht gebühren-frei gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei

(3) Die Jahresgebühr ist in zwölf gleichen Monatsraten zu entrichten. (4) Bei Aufnahme während des Schuljahres errechnet sich die Unterrichtsgebühr anteilig von dem ersten Unterrichtsmonat bis zum Schuljahresende. Beim erstmaligen Unterrichtsbeginn ab dem Monat Mai wird der August dieses Jahres nicht berechnet. Scheidet der Schüler / die Schülerin nach dem Schnupperunterricht aus, beträgt die Unterrichtsgebühr ein Zwölftel der Jahresgebühr der gewählten Unterrichtsart. (5) Ändert sich die Gruppenstärke im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so wird am Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats die Gebühr der neuen Gruppenstärke entsprechend angepasst. (6) Die Kosten für Instrumente und Notenmaterial tragen die Schüler / Schülerinnen selbst.

(7) Auf Antrag können Instrumente der Musikschule (im Rahmen der Bestände) von Schülern gemäß § 22 MusS genutzt werden. Die Überlassungsgebühr beträgt jährlich 120,00 Euro für jedes überlassene Instrument. Die Überlassungsgebühr ist in 12 gleichen monatlichen Raten zu entrichten. Werden Instrumente einmalig im Schuljahr für einen Zeitraum bis zu drei Monaten überlassen, ist die Überlassung gebührenfrei. Das Gleiche gilt für die Überlassung von Instrumenten in Streicher- und Bläserklassen sowie im Instrumentenkarussell.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Schüler/ die Schülerin der Musikschule Nürnberg. Bei minderjährigen Schülern / Schülerinnen sind daneben deren gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht bei der Aufnahme-, Jahres- und Überlassungsgebühr mit dem ersten Unterrichtstag.

§ 4

Fälligkeit

(1) Die Aufnahmegebühr wird am Ersten des auf den Unterrichtsbeginn folgenden Monats fällig. Die zwölf Monatsraten für die Jahresgebühr und die Überlassungsgebühr werden jeweils am Ersten des Monats im Voraus fällig. (2) Kommt ein Schüler / eine Schülerin mit zwei Monatsraten der Jahresgebühr in Verzug oder bleibt ein Schüler / eine Schülerin vor Ablauf des Schuljahres ohne Austrittsgenehmigung aus Gründen, die er oder die gesetzlichen Vertreter zu vertreten haben, mehr als dreimal unentschuldigt dem Unterricht fern, so wird die Gebühr für das restliche Unterrichtsjahr sofort zur Zahlung fällig. (3) Scheidet der Schüler / die Schülerin während des Schuljahres mit Genehmigung der Leitung der Musikschule Nürnberg aus (§ 16 Abs. 4 MusS), ist die Gebühr bis zum Ablauf des Monats zu entrichten, der dem Eingang der schriftlichen Abmeldung folgt. Entsprechendes gilt bei einem Ausschluss des Schülers / der Schülerin gemäß § 16 Abs. 5 MusS.

§ 5

Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung

(1) Der Unterricht in den Ensemblefächern ist gebührenfrei, wenn gleichzeitig gebührenpflichtiger Unterricht in einem Hauptfach an der Musikschule Nürnberg belegt wird. Belegt ein Schüler / eine Schülerin mehrere Ensembles ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht, ist die Ensemblegebühr für das erste Ensemble zu entrichten, alle weiteren Ensembles sind dann kostenfrei. Bei zeitgleicher Anmeldung mehrerer Ensembles ohne gleichzeitigen Hauptfachunterricht ist die Ensemblegebühr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 Buchst. a) zu entrichten. (2) Folgende Gebührenermäßigungen werden gewährt: 1. Sozialermäßigung: Bei sozialer Bedürftigkeit gilt ab dem Monat nach Vorlage des gültigen Nürnberg-Passes des Schülers / der Schülerin auf Antrag eine Ermäßigung gemäß § 1 Abs. 2. Sie endet, sobald der vorgelegte Nürnberg-Pass seine Gültigkeit verliert, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres. Eine Verlängerung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 möglich. Sie muss vor Ablauf der geltenden Ermäßigung durch Vorlage des neuen Nürnberg-Passes unaufgefordert bei der Musikschule Nürnberg schriftlich beantragt werden. Im Übrigen gilt Abs. 3 Satz 1. 2. Geschwisterermäßigung: Besuchen mehrere Kinder einer Familie den gebührenpflichtigen Instrumental- oder Vokalunterricht, so wird für das dritte Kind eine Gebührenermäßigung in Höhe von 15 v. H. gewährt, für das vierte Kind und alle weiteren Kinder wird 25 v. H. Ermäßigung gewährt. Die Ermäßigung gilt nur für die niedrigste Gebühr, die bei dem betreffenden Gebührenschuldner und dessen gesetzlichen Vertretern anfällt. 3. Mehrfächerermäßigung: Belegt ein Schüler / eine Schülerin mehrere gebührenpflichtige Fächer, so kann bei besonderer musikalischer Begabung für das zweite und jedes weitere belegte Fach eine Ermäßigung von 15 v. H. gewährt werden. (3) Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat, der dem schriftlichen Antrag folgt, gewährt und auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Mehrere Ermäßigungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Musikschule schriftlich mitzuteilen. (4) Für die einmalige Aufnahmegebühr sowie die Überlassungsgebühren für Instrumente werden keine Ermäßigungen gewährt. (5) Im Falle einer Beurlaubung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der MusS kann für die Zeit der Beurlaubung eine Ermäßigung in Höhe von 50 v. H. der anteiligen Musikschulgebühr gewährt werden.

§ 6

Rückerstattung

Fallen mehr als vier Unterrichtsstunden im laufenden Schuljahr aus, so werden die Gebühren ab der fünften Stunde anteilig zurückerstattet. Dies gilt sowohl bei Krankheit oder unvermeidlicher Verhinderung der Lehrkraft als auch bei längerer Krankheit des Schülers / der Schülerin. Schüler / Schülerinnen müssen eine ordnungsgemäße Entschuldigung und ein ärztliches Attest vorgelegt haben. Die anteilige Rückerstattung muss schriftlich nach Ablauf des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag muss spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem das betroffene Schuljahr geendet hat, bei der Musikschule eingegangen sein. Darüber hinaus werden Gebühren nicht erstattet.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule Nürnberg (Musikschul- GebS – MusGebS) vom 25. Mai 2010 (Amtsblatt S. 171) außer Kraft.

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