Satzung der Musikschule Nürnberg
(MusikschulS-MusS)
Sachverhalt:
Die Satzung der Musikschule Nürnberg wurde zuletzt zum September 2018 geändert. In Absprache mit Stk und 2. BM wurden während der Coronazeit keine Änderungen durchgeführt. Es sind nun aktuelle Anpassungen erforderlich. Die Coronazeit war eine große Belastung, sowohl für die Schülerinnen und Schüler der Musikschule Nürnberg als auch für die Musikschule Nürnberg selbst. Aber gerade hier hat sich die Bedeutung der musikalischen Bildung und des sozialen Miteinanders in der Musikschule gerade für Kinder und Jugendliche noch einmal in besonderem Maße gezeigt. Am 8.7.2022 wurde dem Kulturausschuss das Konzept der „Musikschule für alle“ vorgelegt, das sich der Bildungsgerechtigkeit verpflichtet sieht. Es basiert auf wohnortnahem Unterricht in den Nürnberger Schulen, insbesondere den Grundschulen. Nur so ist ein breites Angebot für alle Bevölkerungsschichten zu gewährleisten. Die Nutzung dieser breiten Palette von Klassenzimmern in der ganzen Stadt ist u.a. eine Voraussetzung zur Erreichung des städtischen Einnahmeziels. Eine weitere Grundlage ist die Möglichkeit, qualifiziertes Fachpersonal einstellen zu können. Die Anforderung an die Musikschullehrkräfte ergibt sich aus der Sing- und Musikschulverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Angesichts der derzeitigen Wiederbesetzungssperre im Bereich 2. BM und der Tatsache, dass bisher nicht extern ausgeschrieben werden durfte, waren freigewordene Stellen nicht mehr besetzbar. Sollte das Angebot nicht aufrechterhalten werden können, bedeutet das auch, dass diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr bei Ensembles der Musikschule mitspielen können. Es ist davon auszugehen, dass dies auch Kinder aus sozial schwachen Familien trifft, die sich nur aufgrund der Nutzung von entsprechenden Ermäßigungen der Musikschule Musikunterricht leisten können. Daher ist die Musikschule auf die Möglichkeit einer externen Besetzung freiwerdender Stellen angewiesen. Folgen sind sonst nicht nur eine dauerhafte Abwanderung langjähriger Schülerinnen und Schüler, sondern auch eine Verringerung der Gebühreneinnahmen. Die Änderungen der Musikschulsatzung im Einzelnen: Auf alle Formulierungen wurde der sog. Digitalisierungscheck angewandt. Dadurch wurde insbesondere die Formulierung „in Textform“ aufgenommen, die die Möglichkeit „schriftlich als E- Mail“, und „schriftlich auf Papier“ impliziert. Ebenso kommt nun durchgängig die Formulierung „Schülerinnen und Schüler“ zur Anwendung. Auf diesem Wege wurden auch Formulierungen vereinheitlicht. In allen Regelungen wurde der einheitliche Terminus „Musikschuljahr“, „Fachlehrkraft“, „Leitung der Musikschule Nürnberg“ sowie „Musikschule Nürnberg“ eingesetzt.
In § 2 (Aufgaben und Ziele) Abs. 1 Satz 2 und 3 soll nun deutlich aufgezeigt werden, dass die Musikschule eine „Musikschule für alle“ ist. Ausdrücklich werden nun die Dezentralität sowie die kulturelle Offenheit und Nachhaltigkeit erwähnt. § 4 (Musikschulforum) wurde in der bisherigen Fassung gestrichen, da dieses Gremium in der bisherigen Vielzahl der geforderten Teilnehmer nicht mehr tagen konnte. Die neue Fassung lautet: Zur Unterstützung der Musikschularbeit und zur Wahrung von Interessen können beratende Vereinigungen wie Elternvertretung, Förderverein, Stiftung oder Beirat gebildet werden. In der Auflistung von § 6 (Angebot) Abs. 1 Nr. 6 wurde „Förderklasse und Frühförderung“ in „Begabtenförderung und Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)“ geändert.
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In § 7 (Unterricht im Elementarbereich) wurde nun deutlicher formuliert, dass zum Unterricht auch Zeit zum Austausch mit den Erziehungsberechtigten gehört. Außerdem wurde das neue Unterrichtsfach „Elementare Musikpädagogik für Erwachsene“ aufgenommen, da in der Vergangenheit zunehmend Anfragen nach Kursen speziell für Erwachsene gekommen waren. In § 8 (Vokalunterricht) und § 11 (Ensemble- und Ergänzungsfächer) wurden Formulierungen deutlicher gestaltet. Bei § 10 (Klassenmusizieren) wurde eine Mindesteilnehmerzahl von 15 Kindern einer Klasse/ Jahrgangsstufe eingefügt, da ansonsten das Zusammenspiel wenig Sinn macht, aber auch die Personalkosten der Musikschule Nürnberg unverhältnismäßig hoch wären. In § 11 (Ensemblefächer) wurde eingefügt, dass die Einteilung durch die Schulleitung der Musikschule erfolgt. Dies soll deutlich machen, dass kein Rechtsanspruch auf Einteilung in ein bestimmtes Ensemble besteht. In Abs. 3 (Ergänzungsfächer) wurden insbes. Beispiele aufgenommen. In § 12 (Begabtenförderung) wurden die bisher detaillierten Einzelheiten der Begabtenförderung (Frühförderung und Förderklasse) gestrichen, da sich diese nach den Vorgaben des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) richten und die Musikschule Nürnberg keinen Einfluss darauf hat. Etwaige Änderungen der VdM-Richtlinien könnten sonst nur durch eine Änderung der Satzung der Musikschule Nürnberg umgesetzt werden. § 13 (Ergänzende Angebote, Projekte und Veranstaltungen) wurde komplett neu gefasst. Er zeigt exemplarisch auf, wie der kontinuierliche Musikschulunterricht durch z.B. kürzere Projekte ergänzt werden kann. Auch aufgenommen wurde, dass die Teilnahme an Veranstaltungen Bestandteil des Unterrichtes ist. In § 15 (Anmeldung) wurde die Möglichkeit einer online-Anmeldung aufgenommen, die ab September 2023 eingeführt wird. § 18 (Unterrichtsausfall) Abs. 3 wurde deutlicher gefasst. Unterrichtsstunden, die durch unvermeidliche Verhinderung (z. B. Konzerttätigkeit) der Fachlehrkraft ausfallen, werden unverändert vor- bzw. nachgegeben. Neu geregelt ist nun, dass bei von der Musikschule Nürnberg angeordneten Ausfällen (z. B. bei Schulveranstaltungen, schulinternen Konzerten, Weiterbildung) oder Ausfall durch Unterrichtsbefreiung gem. TVöD (z.B. Dienstjubiläum) der Unterricht nicht vor- bzw. nachgeholt werden muss. Ansprüche auf Erstattung daraus regelt die Musikschulgebührensatzung. § 19 (Unterrichtsstätten) wurde komplett überarbeitet und ergänzt. Dies betrifft insbes. die Aufsichtspflicht der Fachlehrkräfte der Musikschule Nürnberg. Außerdem wurde hier nun die Möglichkeit zu digital gestütztem Unterricht aufgenommen. Dies darf allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, da Präsenzunterricht weiterhin an oberster Stelle steht. § 20 (Datenschutz) wurde neu aufgenommen. Die bisherigen Regelungen von § 20 ff rücken um eine Ziffer nach hinten (§ 21 ff). „Die Musikschule Nürnberg erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.“ Der nun § 25 (Gesundheitsbestimmungen) wurde dahingehend ergänzt, dass auch der jeweils geltende Hygieneplan der Musikschule Nürnberg bzw. des Unterrichtsortes anzuwenden ist. Dem Kulturausschuss wird die mit dem Rechtsamt abgestimmte Satzung zur Begutachtung vorgelegt.
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