Satzung der Musikschule Nürnberg
(Musikschulsatzung – MusS)
Vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt S. 290), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Juni 2018 (Amtsblatt S. 276) Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145), folgende Satzung: Inhaltsübersicht: Abschnitt I Struktur und Angebot § 1 Name und Zweck § 2 Aufgabe und Ziele § 3 Leitung der Musikschule § 4 Musikschulforum § 5 Pflichten des Schülers § 6 Angebot § 7 Unterricht im Elementarbereich § 8 Vokalunterricht § 9 Instrumentalunterricht § 10 Klassenmusizieren § 11 Ensemble- und Ergänzungsfächer § 12 Förderklasse und Frühförderung § 13 Ergänzende Einrichtungen und Projekte § 14 Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“
Abschnitt II Organisation § 15 Anmeldung und Aufnahme § 16 Schuljahr, Beendigung des Unterrichtsverhältnisses, Ausscheiden und Ausschluss § 17 Gebühren § 18 Unterrichtsausfall, Abwesenheit des Schülers § 19 Unterrichtsstätten § 20 Veranstaltungen, Bild- und Tonaufzeichnungen § 21 Öffentliches Auftreten § 22 Instrumente § 23 Bescheinigung § 24 Gesundheitsbestimmungen § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt I Struktur und Angebot
§ 1
Name und Zweck
(1) Die Musikschule Nürnberg ist eine gemeinnützige Unterrichts- und Bildungseinrichtung der Stadt und trägt den Namen Musikschule Nürnberg. (2) Die Stadt verfolgt mit dem Betrieb der Musikschule Nürnberg durch Förderung von Bildung und Erziehung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (3) Die Stadt ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel der Musikschule Nürnberg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält bei Auflösung der Musikschule Nürnberg nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Musikschule Nürnberg ist das Vermögen ausschließlich zur Förderung von musikalischer Ausbildung und musikalischer Erziehung zu verwenden.
§ 2
Aufgabe und Ziele
(1) Die Musikschule Nürnberg ist Bestandteil des allgemeinen musikalischen Bildungswesens der Stadt. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Aufgabe der Schule ist es, vorrangig Kinder und Jugendliche an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu fördern und besonders Interessierte auf ein Berufsstudium vorzubereiten. Erwachsenen steht das Angebot der Musikschule Nürnberg offen, soweit die Kapazitäten nicht durch Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen erschöpft sind. Die Musikschule Nürnberg führt ihre Schüler zum eigenen Singen und Musizieren und leistet somit einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung und zur sozialen Erziehung. Sie schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung (Studienvorbereitende Ausbildung). Die Musikschule Nürnberg pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen. Als Mitglied im Verband deutscher Musikschulen ist die Musikschule Nürnberg nach den Richtlinien dieses Verbandes ausgerichtet; die Lehrpläne des Verbandes sind verbindlich. (2) Ausbildungsziel der Musikschule Nürnberg ist neben einer musikalischen Grundausbildung die Vermittlung von instrumentalen und vokalen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie eine hohe, den individuellen Begabungsvoraussetzungen entsprechende Ensemblefähigkeit der Schüler.
(3) Voraussetzung für eine Unterrichtstätigkeit an der Musikschule Nürnberg ist ein qualifizierender Abschluss an einer Musikhochschule, einer Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung. Im Einzelfall kann hiervon aus fachlichen Gründen bei Vorliegen einer der Tätigkeit entsprechenden musikpädagogischen Befähigung abgewichen werden. (4) Im Zusammenwirken von Fachlehrkräften, Schülern und Erziehungsberechtigten trägt die Musikschule Nürnberg Verantwortung dafür, dass die musikalischen Ausbildungsziele erreicht werden.
§ 3
Leitung der Musikschule
Die Musikschule Nürnberg wird von einer Fachkraft mit einer dem § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechenden Qualifikation geleitet. Die Leitung wird vom Stadtrat ernannt.
§ 4
Musikschulforum
(1) An der Musikschule Nürnberg besteht ein Musikschulforum. Es berät die Leitung der Musikschule Nürnberg in grundsätzlichen Angelegenheiten, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab. (2) Mitglieder des Schulforums sind: 1. Schulleitung und Stellvertretung; 2. ein Vertreter des Amtes für Kultur und Freizeit; 3. drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte; 4. drei vom Musikschulbeirat bestimmte Elternvertreter; 5. drei von der Lehrerkonferenz gewählte Schülervertreter unter 18 Jahren; 6. zwei von einer Versammlung der erwachsenen Schüler gewählte Schülervertreter; 7. zwei Vertreter der zuständigen Personalvertretung; 8. zwei vom Förderverein der Musikschule bestimmte Vertreter. (3) Vorsitzender des Musikschulforums ist der Vertreter des Amtes für Kultur und Freizeit.
§ 5
Pflichten der Schüler
Die gesetzlichen Vertreter der an der Musikschule Nürnberg aufgenommenen Schüler verpflichten sich, für deren regelmäßigen und gewissenhaften Unterrichtsbesuch zu sorgen. Die Schüler sollen den Anweisungen der Fachlehrkraft entsprechend üben. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Schuljahr zum Zwecke eines Leistungsnachweises an einem Vortragsabend der Musikschule Nürnberg teilzunehmen. Die Anmeldung hierzu erfolgt durch die Fachlehrkraft nach Rücksprache mit dem Schüler. Um die Ausbildungsziele aus § 2 zu erreichen, sollen Schüler in instrumentalen oder vokalen Ensembles, Bands oder Combos sowie in einem der Orchester mitwirken und im Sinne der Musikschule Nürnberg an zusätzlichen Veranstaltungen teilnehmen.
§ 6
Angebot
(1) Die Musikschule Nürnberg bietet kontinuierlichen Unterricht in folgenden Bereichen an: 1. Unterricht im Elementarbereich; 2. Vokalunterricht; 3. Instrumentalunterricht; 4. Klassenmusizieren; 5. Ensemble- und Ergänzungsfächer; 6. Förderklasse und Frühförderung; 7. musikalische Projekte nach Bedarf. (2) Über Form und Umfang des Unterrichts entscheidet die Musikschule. Ein Anspruch auf Einzelunterricht, eine bestimmte Unterrichtsstätte, eine bestimmte Unterrichtsdauer, eine bestimmte Gruppengröße oder die Einteilung in eine bestimmte Gruppe besteht nicht.
§ 7
Unterricht im Elementarbereich
(1) Der Unterricht im Elementarbereich vermittelt die Grundlagen der musikalischen Erziehung. Er umfasst: 1. Musik für die Kleinsten Dieser Kurs wird in Mutter/Vater-Kind-Gruppen für Kinder im Alter ab 18 Monaten angeboten und dauert zwei Jahre. Der Unterricht wird einmal wöchentlich 60 Minuten in Gruppen erteilt. 2. Musikalische Früherziehung In die Musikalische Früherziehung werden Kinder im Vorschulalter aufgenommen. Der Kurs dauert zwei Jahre, wobei der Unterricht einmal wöchentlich 60 Minuten in Gruppen erteilt wird. Für Kinder ein Jahr vor der Einschulung wird zusätzlich ein einjähriger Kurs angeboten. Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3. Musikalische Grundausbildung Der Kurs der Musikalischen Grundausbildung wird für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Er dauert zwei Jahre, wobei der Unterricht einmal wöchentlich 60 Minuten in Gruppen erteilt wird. 4. Instrumentenkarussell Dieser Kurs bietet Kindern ab sechs Jahren (in der Regel nach der Musikalischen Früherziehung) die Möglichkeit, im Turnus von mehreren Wochen verschiedene Instrumente auszuprobieren und dabei Vorlieben und besondere Eig-
nungen zu entdecken und zu entwickeln. Es werden musikalische Grundbegriffe gefestigt, die einen Einstieg in den Instrumentalunterrricht erleichtern. Der Kurs dauert ein Jahr. Der Unterricht wird einmal wöchentlich 45 Minuten in Gruppen erteilt. Die Auswahl der Instrumente obliegt der Musikschule Nürnberg. (2) Eine gesonderte Abmeldung gemäß § 16 Abs. 2 am Ende eines Kurses im Elementarbereich ist nicht erforderlich.
§ 8
Vokalunterricht
(1) Das Unterrichtsfach Stimmbildung für Solo- und Ensemblegesang wird in Einzel- und Gruppenunterricht erteilt. Bei Bedarf wird das Fach Korrepetition angeboten. (2) Der Konzertchor der Musikschule Nürnberg - jungerChor nürnberg - verbindet die Bestandteile Singen im Chor und Stimmbildung. Die Teilnahme an beiden Unterrichtsteilen ist verpflichtend. Die Stimmbildung wird dabei in der Regel als Gruppenunterricht durchgeführt.
§ 9
Instrumentalunterricht
(1) In den Instrumentalunterricht werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Bei Kindern soll einer instrumentalen Ausbildung der Besuch der Musikalischen Früherziehung oder Musikalischen Grundausbildung vorangegangen sein. (2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumentalfächer, welche von der Musikschule Nürnberg angeboten werden. Bei Bedarf werden die Schüler bei der Instrumentenwahl beraten. (3) Der Unterricht wird in der Regel als Gruppenunterricht von 45 Minuten Dauer oder als Einzelunterricht von 30 Minuten Dauer wöchentlich angeboten. Bei entsprechender Eignung und Leistung des Schülers kann im Einzelfall seitens der Schule ein individueller Einzelunterricht von 45 oder 60 Minuten Dauer je Woche angeboten werden. Der Gruppenunterricht wird nach Alter und Vorbildung der Teilnehmer so zusammengesetzt, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genutzt werden können. Über die Zusammensetzung von Gruppen und deren Änderung entscheidet die jeweilige Fachlehrkraft in Rücksprache mit den betreffenden Schülern beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter.
§ 10
Klassenmusizieren
(1) Die Musikschule Nürnberg betreibt in Kooperation mit den Regelschulen Bläserklassen, Streicherklassen, Blockflötenklassen und Chorklassen. Der Unterricht findet in Absprache mit den Regelschulen mindestens zweimal wöchentlich statt. (2) Das Klassenmusizieren dauert zwei Jahre. Eine gesonderte Abmeldung gemäß § 16 Abs. 2 am Ende der beiden Jahre ist nicht erforderlich. Wenn der Unterricht danach in anderer Form fortgeführt werden soll, ist eine erneute Anmeldung nötig.
§ 11
Ensemble- und Ergänzungsfächer
(1) Ensemblefächer dienen der Erweiterung und Vertiefung des im Unterricht Gelernten. Zu diesen Fächern gehören Instrumentalensembles, Kammermusikgruppen, Orchester, Chor und Gesangsensembles. (2) Die Fähigkeit des Musizierens im Ensemble gehört zu den Ausbildungszielen der Musikschule Nürnberg, der Besuch eines geeigneten Ensemblefaches ist daher sinnvoll, um bisher Erlerntes in steter Zusammenarbeit und nach Möglichkeit durch regelmäßige Auftritte zu vertiefen. Der Schüler wird von der Fachlehrkraft entsprechend der Eignung in ein bestimmtes Ensemble eingeteilt. (3) Das Ergänzungsfach Musiktheorie beinhaltet in verschiedenen Kursen Allgemeine Musiklehre, praxisbezogene Analyse von Form und Harmonie sowie Musikgeschichte.
§ 12
Förderklasse und Frühförderung
(1) Die Förderklasse bietet besonders begabten Schülerinnen und Schülern zur Förderung ihrer Begabung eine vertiefte musikalische Ausbildung. In die Förderklasse können Kinder ab der 6. Klasse aufgenommen werden. Die maximale Verweildauer endet ein Jahr nach Abschluss an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule. Die Förderklasse beinhaltet die Vorbereitung für eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik. (2) Die Pflichtfachbelegung umfasst folgende Fächer pro Woche 1. vokales/instrumentales Hauptfach, 60 Minuten; 2. instrumentales Nebenfach, 30 Minuten; 3. Ensemblefach, d. h. Mitwirkung in einem Ensemble, Orchester oder Chor, ca. 150 Minuten; 4. Musiktheorie. Soweit Klavier nicht bereits Hauptfach ist, ist Klavier in der Regel als Nebenfach zu belegen. (3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Förderklasse ist die in Theorie und Hauptfach bestandene D2-Aufnahmeprüfung. (4) Die Schüler der Förderklasse müssen in Leistungsüberprüfungen ihre Fortschritte nachweisen. Dies erfolgt im Hauptfach durch die Mitwirkung an einem öffentlichen Konzert sowie einer Technikprüfung pro Jahr. Im Nebenfach wirkt der Schüler einmal jährlich an einem Vortragsabend oder Konzert der Musikschule Nürnberg mit. Im Fach Musiktheorie finden pro Jahr mindestens zwei Leistungskontrollen statt. (5) Die Schüler der Förderklasse erhalten am Schuljahresende eine Beurteilung über ihre Leistungen und erbrachten Fortschritte. In der Beurteilung wird den Schülern mitgeteilt, ob sie die Förderklasse weiterhin besuchen können. (6) Die Schüler der Förderklasse sind verpflichtet, bei Bedarf an Veranstaltungen der Musikschule Nürnberg oder an Veranstaltungen im Auftrag der Musikschule Nürnberg für Dritte mitzuwirken. Die Einteilung hierzu nimmt die Fachlehrkraft vor.
(7) Die Schüler der Förderklasse sind zum regelmäßigen Besuch aller Unterrichtsfächer und gewissenhafter Vorbereitung derselben verpflichtet. Bei mehrmaligem unentschuldigten Fehlen oder unzureichenden Fortschritten in auch nur einem der Fächer kann der Schüler nach schriftlicher Abmahnung von der Förderklasse ausgeschlossen werden. (8) Vor dem Eintritt in die Förderklasse besteht für besonders begabte Kinder die Möglichkeit der Frühförderung. Sie dauert längstens bis zur Beendigung der 5. Klasse. Der Unterricht im Haupt- und Nebenfach beträgt zusammen mindestens 75 Minuten.
§ 13
Ergänzende Einrichtungen und Projekte
Ergänzende Einrichtungen oder Projekte sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen und finanziellen Formen und Erfordernisse in den Rahmen der §§ 7 bis 10 nicht eingefügt werden können. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.
§ 14
Regionalwettbewerb „Jugend musiziert”
Die organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Regionalwettbewerbes „Jugend musiziert” ist Teil des Aufgabengebietes der Musikschule Nürnberg.
Abschnitt II Organisation
§ 15
Anmeldung und Aufnahme
(1) Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule Nürnberg zu richten. Hierbei ist das von der Schule bereitgestellte Anmeldeformular zu verwenden. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Aufnahmen sind nach Kapazität der Musikschule Nürnberg möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme richtet sich nach der Reihenfolge der Anmeldung, der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität, der Schulorganisation sowie der musikalischen Eignung und Vorbildung des Schülers. Vorabsprachen mit einzelnen Lehrkräften sind nicht bindend. (2) Die Aufnahme in eines der angebotenen Fächer in der Musikschule Nürnberg ist in der Regel nur zu Beginn des Schuljahres möglich. (3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Schüler aufgrund seines Alters und seines persönlichen und musikalischen Entwicklungsstandes in der Lage ist, am Unterricht der jeweiligen Unterrichtsstufe teilzunehmen: 1. Unterricht im Elementarbereich: In die Mutter/Vater-Kind-Kurse werden Kinder im Alter ab 18 Monaten, in die Musikalische Früherziehung im Vorschulalter, in die Musikalische Grundausbildung im Grundschulalter und in das Instrumentenkarussell Kinder ab sechs Jahren aufgenommen. 2. Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht: Über die Aufnahme in den instrumentalen und vokalen Hauptfachunterricht entscheidet die jeweilige Lehrkraft nach Eignung und Befähigung des Schülers. Kinder können in der Regel mit Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden. Einer instrumentalen Ausbildung soll der Besuch der Musikalischen Früherziehung oder der Musikalischen Grundausbildung vorangegangen sein. Kinder, die bereits Unterricht an der Musikschule hatten (Unterricht im Elementarbereich oder im Klassenmusizieren), werden vorrangig eingeteilt. 3. Ensemblefächer: In die bestehenden Ensembles werden Schüler entsprechend ihrer Eignung durch die jeweilige Lehrkraft eingeteilt. (4) Wurde ein Schüler in der Vergangenheit bereits vom Unterricht ausgeschlossen oder das Unterrichtsverhältnis seitens der Musikschule Nürnberg beendet, entscheidet die Leitung der Musikschule Nürnberg über eine erneute Aufnahme.
§ 16
Schuljahr, Beendigung des Unterrichtsverhältnisses, Ausscheiden und Ausschluss
(1) Das Schuljahr der Musikschule Nürnberg beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen in Bayern. Der Unterricht der Musikschule Nürnberg findet auch bei außerplanmäßigen Unterrichtsausfällen in den allgemeinbildenden Schulen (insbesondere Gewährung von „hitzefrei“) statt. (2) Ein Schüler scheidet aus der Musikschule Nürnberg durch Abmeldung aus. Die Abmeldung wird zum Ende des laufenden Schuljahres (31. August) wirksam. Sie muss schriftlich erfolgen und der Leitung der Musikschule Nürnberg spätestens bis 15. Juni des Schuljahres zugehen. Ein Ausscheiden innerhalb von vier Wochen ab Unterrichtsbeginn ist möglich, sofern die Abmeldung der Leitung der Musikschule Nürnberg innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zugeht. In diesem Fall werden die ersten vier Unterrichtswochen als Schnupperunterricht bezeichnet. Bei Minderjährigen muss die Abmeldung durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine mündliche Abmeldung ist ebenso wenig wirksam wie eine Erklärung gegenüber einer Lehrkraft. (3) Beim Unterricht, der auf zwei Jahre ausgelegt ist (Musik für die Kleinsten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und Klassenmusizieren) ist eine vorzeitige Abmeldung gemäß Abs. 2 zum Ende des ersten Schuljahres grundsätzlich nicht möglich. (4) Ein Ausscheiden während des Schuljahres beziehungsweise ein vorzeitiges Ausscheiden bei Kursen, die auf zwei Jahre ausgelegt sind, kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag durch die Schulleitung genehmigt werden.
(5) Die Musikschule Nürnberg kann das Unterrichtsverhältnis auch während eines Schuljahres aus folgenden Gründen beenden: 1. bei ungenügender Leistung; 2. bei schwerwiegenden Verfehlungen (insbesondere wenn Schüler beziehungsweise Eltern trotz schriftlicher Abmahnung den Unterricht nachhaltig stören); 3. soweit der Gebührenschuldner mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsraten der für den Unterricht des Schülers geschuldeten Jahresgebühr im Verzug ist; 4. wenn im Einzelfall auf Grund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Schüler oder den Eltern und der Musikschule Nürnberg über Unterrichtsinhalte und Ausbildungsziele der Musikschule Nürnberg (§ 2) eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leitung der Musikschule Nürnberg im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft. Vor einem Ausschluss sind die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Schüler beziehungsweise bei Volljährigkeit der Schüler schriftlich zu hören. Der Ausschluss ist dem Schüler, bei minderjährigen Schülern deren gesetzlichen Vertreter gegenüber schriftlich zu erklären. Wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, wird er mit dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats wirksam. (6) Die Änderung einer Gebühr auf Grund einer geänderten Gruppenstärke stellt keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des Abs. 4 dar.
§ 17
Gebühren
Für den Unterricht an der Musikschule Nürnberg werden Gebühren nach der Musikschulgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 18
Unterrichtsausfall, Abwesenheit des Schülers
(1) Kann der Schüler den Unterricht nicht wahrnehmen, muss die Musikschule Nürnberg davon unverzüglich verständigt werden. Der Schüler hat keinen Anspruch auf Nachholung dieses Unterrichts. (2) Auf schriftlich begründeten Antrag, der mindestens sechs Wochen im Voraus bei der Musikschule Nürnberg eingehen muss, kann eine Beurlaubung für maximal drei Monate im Schuljahr erfolgen (insbesondere für einen Auslandsaufenthalt oder einen Schüleraustausch). Über den Antrag entscheidet die Schulleitung. (3) Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden nach Möglichkeit vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.
§ 19
Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellten Räumen statt.
§ 20
Veranstaltungen, Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Veranstaltungen der Musikschule Nürnberg sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann im Bedarfsfall durch die Schulleitung oder Fachlehrer angeordnet werden. Die Musikschule Nürnberg ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden, soweit die volljährigen Schüler beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Schüler dem zugestimmt haben.
§ 21
Öffentliches Auftreten
Öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben in den an der Musikschule Nürnberg belegten Fächern müssen der Leitung der Musikschule Nürnberg unverzüglich gemeldet werden. Die Leitung der Musikschule Nürnberg ist berechtigt, Auftritte von Schülern bei Veranstaltungen zu untersagen, welche eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der Musikschule befürchten lassen.
§ 22
Instrumente
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Auf Antrag können Instrumente der Musikschule Nürnberg (im Rahmen der Bestände) von Schülern gemäß den dieser Satzung beiliegenden Überlassungsbedingungen (Anlage) genutzt werden. Die Überlassungsbedingungen sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 23
Bescheinigung
Den Schülern wird auf Wunsch durch die Leitung der Musikschule eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt.
§ 24
Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule Nürnberg (MusikschulS – MusS) vom 25. Mai 2010 (Amtsblatt S. 168) außer Kraft.