Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in
der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung
-KiTPflBS)
Vom …...........................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824, ber. 2023 Nr. 19) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Kostenbeitragspflicht § 2 Beitragspflichtiger Personenkreis § 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz § 4 Entstehung und Fälligkeit des Kostenbeitrages § 5 Erlass § 6 Auskunfts- und Anzeigepflichten § 7 Inkrafttreten
Anlage (Kostenbeitragstabelle)
§ 1
Kostenbeitragspflicht
Die Stadt Nürnberg erhebt für die Inanspruchnahme der Betreuung in Kindertagespflege nach §§ 23, 24 SGB VIII auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge nach dieser Satzung.
§ 2
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen und für das Kind qualifizierte Kindertagespflege beantragen und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, treten an die Stelle der Eltern. (3) Beitragsschuldner sind die Personen nach Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1) Die Höhe der Kostenbeiträge bemisst sich nach der vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Woche (Buchungszeit). Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Wochendurchschnitt eines Monats umgerechnet. (2) Grundlage für die Berechnung der Buchungszeiten ist die individuell vereinbarte Betreuungszeit zwischen den Eltern und der qualifizierten Tagespflegeperson. (3) Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit des Kostenbeitrages
(1) Die Beitragspflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der qualifizierten Kindertagespflege, im Übrigen jeweils fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Sie bleibt auch bei Abwesenheit des betreuten Kindes (wie beispielsweise Krankheit oder Urlaub) bestehen. Die Beitragspflicht endet mit Beendigung des der Kindertagespflege zu Grunde liegenden privatrechtlichen Betreuungsverhältnisses zwischen der qualifizierten Tagespflegeperson und den Eltern. (2) Bei der erstmaligen Eingewöhnung eines Kindes kann von den Regelungen nach Abs. 1 abgewichen werden, sollte die Eingewöhnung in der Kindertagespflege abgebrochen werden müssen. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag über die tatsächlich erfolgten Betreuungsstunden erhoben. (3) Die monatlichen Kostenbeiträge sind spätestens bis zum 15. des Monats unabhängig davon zur Zahlung fällig, an wie vielen Tagen die Betreuung in der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt. (4) Bei nicht nur vorübergehenden, unvorhersehbaren Schließungen der Kindertagepflegestellen wegen höherer Gewalt oder aufgrund von Verfügungen durch öffentlich-rechtliche Institutionen (wie etwa Verfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit Pandemien) ist der Kostenbeitrag dann weiter zu entrichten, wenn diese Schließungen nicht durch die Stadt Nürnberg zu vertreten sind. Soweit möglich, wird in Einzelfällen eine Ersatzbetreuung angeboten. Werden durch Dritte die Leistungen an die Stadt Nürnberg erstattet, entfällt im Umfang der Erstattung der Kostenbeitrag. (5) Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt durch Bescheid. Barzahlungen sind nicht möglich.
§ 5
Erlass
(1) Der Kostenbeitrag wird auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen, wenn die Belastung durch die Kostenbeiträge den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend. (2) Auf Antrag der Personensorgeberechtigten und des Allgemeinen Sozialdienstes können für die Dauer eines Betriebsjahres (01.09. eines Jahres bis 31.08. des Folgejahres) die Kostenbeiträge für die Betreuung in qualifizierter Kindertagespflege ganz oder teilweise durch den Träger der Jugendhilfe erlassen werden, wenn der Aufenthalt bei der qualifizierten Tagespflegeperson aus sozialpädagogischen Gründen dringend erforderlich ist und das Kind ansonsten nicht betreut werden könnte.
§ 6
Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Die Beitragsschuldner sind während des gesamten Bewilligungszeitraumes verpflichtet, der Tagespflegeperson sowie der Stadt Nürnberg, Jugendamt Veränderungen der für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Eine meldepflichtige Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Wohnanschrift ändert, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern oder sich die familiären Verhältnisse ändern (z. B. Geburt von Geschwisterkindern, Zu- oder Wegzug von Elternteilen). (2) Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, Änderungen der Buchungszeit spätestens zum 15. des Vormonats des Monats, in dem die Änderung wirksam werden soll, mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. (3) Kommen die Beitragsschuldner vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Anlage zur Kindertagespflegebeitragssatzung
Kostenbeitragstabelle für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege
Kostenbeitragssätze ab 01.09.2023
Kostenbeitragssätze (für Tages- und Nachtzeitenbetreuung)
| Kategorie | Buchungszeit (pro Woche) | Kostenbeitrag | |
|---|---|---|---|
| pro Woche | monatlich | ||
| 1 | Ergänzende Kindertagespflege bis 5 Stunden | 11,00 € | 47,30 € |
| 2 | mehr als 5 bis einschließlich 10 Stunden | 22,00 € | 94,60 € |
| 3 | mehr als 10 bis einschließlich 15 Stunden | 33,00 € | 141,90 € |
| 4 | mehr als 15 bis einschließlich 20 Stunden | 44,00 € | 189,20 € |
| 5 | mehr als 20 bis einschließlich 25 Stunden | 55,00 € | 236,50 € |
| 6 | mehr als 25 bis einschließlich 30 Stunden | 66,00 € | 283,80 € |
| 7 | mehr als 30 bis einschließlich 35 Stunden | 77,00 € | 331,10 € |
| 8 | mehr als 35 bis einschließlich 40 Stunden | 88,00 € | 378,40 € |
| 9 | mehr als 40 bis einschließlich 45 Stunden | 99,00 € | 425,70 € |
| 10 | mehr als 45 bis einschließlich 50 Stunden | 110,00 € | 473,00 € |
| 11 | mehr als 50 bis einschließlich 55 Stunden | 121,00 € | 520,30 € |
| 12 | mehr als 55 bis einschließlich 60 Stunden | 132,00 € | 567,60 € |
Sollten darüber hinaus weitergehende Buchungszeiten anfallen, so wird je weiterer 5 Stunden Betreuung zusätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe der Kategorie 1 fällig.
Grundsätzlich fallen Monatsbeiträge an. Diese werden berechnet, indem man den jeweiligen Kostenbeitrag pro Woche mit dem Faktor 4,3 multipliziert. Mit dem Faktor 4,3 wird die unterschiedlichen Anzahl an Tagen je Monat bzw. Wochen im Jahr ausgeglichen.