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1.1 Entscheidungsvorlage

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage 1.1

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 29.06.2023

Entscheidungsvorlage

Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen

für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg

(Kindertagespflegebeitragssatzung - KiTPflBS)

Die Kindertagespflege ist eine wichtige Säule der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Er-

ziehung und wird seit dem 2005 in Kraft getretenen Bayerischen Kinderbildungs- und -betreu-

ungsgesetzes (BayKiBiG) gesetzlich gefördert. Nach Art. 2 Abs. 4 des BayKiBiG wird Kinder-

tagespflege definiert als „die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Ta-

gespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro

Kind in geeigneten Räumlichkeiten“.

Tagespflegepersonen sind qualifizierte, vom Jugendamt anerkannte Tagesmütter oder -väter

Mit ihrem familiennahen und flexiblen Angebot von der Einzelbetreuung von Kindern bis hin

zur Betreuung in Großtagespflegestellen leisten sie gerade für Eltern von kleineren Kindern

einen sehr wichtigen Beitrag, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Zu den Vorteilen

bei der Tagespflege gehört die B

.

ung in einem familiären bzw. familienähnlichen Betreuungssetting, die individuellere Betreuung und eine konstante Betreuungsperson.

Seit 2018 wurde der Qualifizierungsstandard in Nürnberg erheblich verbessert. Der Umfang der Neuqualifizierungen der Tagespflegepersonen wurde von 160 auf nun 3001Unterrichtseinheiten angehoben und die Nachqualifizierung aller bisher und aktuell tätigen Tagespflegepersonen ist weitgehend abgeschlossen. Eltern betrachten die Tagespflege verstärkt als gleichwertige Betreuungsform alternativ zur Krippe. Für die Betreuung schließen die Eltern einen privatrechtlichen Vertrag mit der Tagespflegeperson und entrichten Kostenbeiträge an die Kommune. Die Tagespflegeperson wird wiederum von der Kommune bezahlt. Die Kostenbeteiligung der Eltern ist für die Kindertagespflege in § 90 SGB VIII grundlegend geregelt.

Bisher werden die Kostenbeiträge für die Betreuung in der Nürnberger Tagespflege in § 14 der Satzung zum Besuch von städtischen Kindertageseinrichtungen (KitaS) mit einem Verweis auf die gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und dem entsprechenden Ausführungsgesetz geregelt.

Nach der Empfehlung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales soll zur Regelung der Elternbeiträge eine eigenständige Beitragssatzung erlassen werden. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz (KAG) und das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII).

Im Gegensatz zu Regelungen zum Besuch von städtischen Kindertageseinrichtungen ist es nicht erforderlich, neben einer Kostenbeitragssatzung eine Satzung mit Benutzungsregelungen zu erlassen. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Tagespflegeperson ist privatrechtlicher Natur. Durch die nun vorliegende Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg sollen die Kostenbeiträge (zuletzt geändert zum 01.02.2022, s. JHA vom 16.12.2021) auch aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit über eine entsprechende Kostenbeitragssatzung geregelt werden.

Das Tagespflegeentgelt hingegen muss nicht über eine Satzung geregelt werden. Es gibt diesbezüglich keine rechtlichen Vorgaben.

1 s. JHA vom 04.10.2018

Da auch bisher die Abwicklung der Tagespflegeverhältnisse in aller Regel ohne große Probleme verläuft, erscheint es hier nicht nötig, weitergehende Satzungsregelungen neben dem hier vorliegenden Entwurf der Kostenbeitragssatzung zu erlassen.

Insgesamt werden die im Entwurf dargelegten Regelungen auch bisher bereits im Jugendamt und in der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten (Eltern, Tagespflegepersonen, Tagespflege-Vermittlungsstellen in Nürnberg) praktiziert. Durch den Erlass der Kostenbeitragssatzung werden keine inhaltlichen Änderungen festgelegt, die Kostenbeitragshöhe ist gleichbleibend und das Verfahren wird auch bereits seit vielen Jahren so praktiziert.

Erläuterung der Regelungen im Entwurf der vorliegenden Kostenbeitragssatzung:

§ 1 Kostenbeitragspflicht

§ 1 regelt aufgrund der entsprechenden Rechtsgrundlage die grundsätzliche Verpflichtung der Eltern, für die Betreuung der Kinder in der qualifizierten Tagespflege auf Grundlage des zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrages einen Kostenbeitrag zu leisten.

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

§ 2 regelt die Beitragspflicht der Eltern bzw. der Personen, die an deren Stelle beitragspflichtig werden und die Haftung als Gesamtschuldner.

§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

§ 3 regelt die Höhe der Beträge nach der vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Woche bei der Tagespflegeperson (Buchungszeit). Im Unterschied bspw. zu einem Monatsbeitrag bei städtischen Kindertageseinrichtungen werden die Buchungszeiten sehr individuell an die jeweiligen Betreuungsbedarfe der Eltern angepasst.

Es sind täglich wechselnde Betreuungszeiten in der Woche oder auch z. B. bei Schichtdienst wöchentlich wechselnde Betreuungsstunden im Monat möglich. Grundsätzlich wird bei wechselnden Betreuungsstunden ein Mittelwert über die Woche bzw. den unterschiedlichen Betreuungswochen errechnet. Daraus leitet sich dann die jeweilige Buchungskategorie pro Woche und der dann festgesetzte Elternbeitrag ab. Dieser wird dann nach der wöchentlichen Buchungszeit mit einem 4,3fachen Faktor auf den Monat umgerechnet. Diese einheitliche Festlegung der Umrechnung dient der Verwaltungsvereinfachung – Hintergrund ist die unterschiedliche Anzahl der Tage in den Kalendermonaten sowie der Wochen im Jahr.

Zur Beitragsübersicht siehe Anlage 1 zur Kostenbeitragssatzung.

§ 4 Entstehung und Fälligkeiten

§ 4 regelt die Entstehung und Fälligkeiten des Kostenbeitrages sowie Regelungen zur Ausnahmen in der Eingewöhnungszeit. Die Kostenbeiträge werden jeweils bis zum 15. des Monats fällig unabhängig davon, an wie vielen Tagen die Betreuung in der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt. Die Beitragspflicht endet gemäß der vertraglichen Verpflichtung zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern.

Absatz 2 regelt den Ausnahmetatbestand bei erstmaliger Eingewöhnung. Bei nicht gelungener Eingewöhnung wird nur für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden ein Kostenbeitrag erhoben.

Des Weiteren werden Regelungen zu höherer Gewalt oder Regelungen zu möglichen Pandemien getroffen und den entsprechenden Erstattungsregelungen bei Schließungen und möglichen Erstattungen durch Dritte wie die in 2020 erfolgte Beitragsentlastung.

§ 5 Erlass

In § 5 wird geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. finanzielle Leistungsfähigkeit oder soziale Gründe) den Eltern der Kostenbeitrag erlassen werden kann. Es wird dabei auf die gesetzlichen Vorgaben in § 90 SGB VIII verwiesen.

§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflichten

Hier wird festgelegt, welche Mitteilungspflichten zur Bearbeitung, Berechnung oder Anpassung des Kostenbeitrages erforderlich sind. Daneben werden möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche bei fehlender Mitwirkung geregelt.

§ 7 Inkrafttreten

Es wird ein Inkrafttreten zum Beginn des neuen Betriebsjahres zum 01.09.2023 vorgeschlagen.

Gutachtenvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss begutachtet den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung-KiTPflBS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

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