Volksfestverordnung
(VfVO)
Vom ............................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz 3 LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich § 2 Verhalten auf dem Volksfestplatz; Rettungswege § 3 Verbote § 4 Verkehr auf dem Volksfestplatz § 5 Kinder- und Jugendschutz § 6 Lärmschutz § 7 Meldung von Unfällen § 8 Zuwiderhandlungen § 9 Ausnahmeregelungen § 10 Inkrafttreten; Geltungsdauer
Anlage (Lageplan)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt jeweils für den Zeitraum des Nürnberger Frühlingsfestes und des Nürnberger Herbstvolksfestes.
(2) Der räumliche Geltungsbereich (Volksfestplatz) ergibt sich aus der Karte des Ordnungsamtes vom 05.06.2023 (Maßstab 1:5.000), die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie.
Verhalten auf dem Volksfestplatz; Rettungswege
(1) Auf dem Volksfestplatz hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Den erforderlichen Anordnungen der Polizei ist Folge zu leisten.
(2) Alle Zugänge und Ausgänge des Volksfestplatzes sowie die festgelegten Rettungswege sind ständig freizuhalten.
(3) Unbefugten ist es untersagt, sich zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr auf dem Volksfestplatz aufzuhalten oder diesen zu betreten.
Verbote
(1) Auf dem Volksfestplatz ist insbesondere untersagt,
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Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen;
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Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer) mitzuführen;
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erkennbar nicht für Besucher zugelassene Bereiche, wie Wohnwagen- oder Lagerplätze, zu betreten;
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außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
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bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
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alkoholische Getränke aller Art mitzubringen;
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nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen zu besteigen oder zu übersteigen;
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Feuer zu machen oder leicht brennbare Stoffe sowie pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen;
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außerhalb der genehmigten Flächen Waren feilzubieten oder Werbematerial aller Art zu verteilen, zu betteln und zu hausieren, sowie musikalische und künstlerische Darbietungen vorzuführen.
(2) Es ist untersagt, auf den Volksfestplatz Tiere mitzubringen. Ausgenommen sind Behindertenbegleithunde.
Verkehr auf dem Volksfestplatz
(1) Während der Betriebszeiten der Volksfeste ist auf dem Volksfestplatz der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art sowie mit rollenden Sportgeräten (z. B. Inlineskates, Skateboards, Rollschuhe, Roller) und das Mitführen von Fahrrädern verboten. Fahrräder sind außerhalb des Volksfestplatzes an den dafür vorgesehenen Stellen abzustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind der Lieferverkehr mit Ausnahmegenehmigung und der Notfallverkehr zulässig.
(3) Die Nutzung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Behinderten dienen (z. B. Rollstühle), ist zugelassen.
Kinder- und Jugendschutz
(1) Kindern unter sechs Jahren darf auch in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen der Aufenthalt in Bierzelten nach 20.00 Uhr nicht gestattet werden.
(2) Auf dem gesamten Festgelände ist die Anwesenheit von
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Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs ab 20.00 Uhr,
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Kindern und Jugendlichen zwischen 12 Jahren und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs ab 22.00 Uhr
nur in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen gestattet.
(3) Im Übrigen bleiben das Jugendschutzgesetz und andere gesetzliche Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz unberührt.
Lärmschutz
Durch Musikdarbietungen, Lautsprecherdurchsagen und sonstige akustische Signale oder Geräusche darf ein gemäß VDI-Richtlinie 2058 zu bestimmender Wirkpegel von max. 85 dB(A), gemessen direkt vor dem jeweiligen Geschäft, nicht überschritten werden.
Meldung von Unfällen
Unfälle, die sich in einem Festbetrieb ereignen, sind von der jeweiligen Betriebsinhaberin bzw. dem jeweiligen Betriebsinhaber oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter unverzüglich der Volksfestwache der Polizei zu melden.
Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen
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§ 2 Abs. 2 Zu- und Ausgänge des Volksfestplatzes oder Rettungswege verstellt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Waffen, Wurfgeschosse oder als solche verwendbare Gegenstände mitführt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige gefährliche Gegenstände mitführt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 3 für den Besucher nicht zugelassene Bereiche betritt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Toiletten seine Notdurft verrichtet;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege beschriftet, bemalt oder beklebt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 6 alkoholische Getränke mitbringt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 7 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile besteigt oder übersteigt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Feuer entzündet oder leicht brennbare Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände mitführt oder abbrennt;
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§ 3 Abs. 1 Nr. 9 außerhalb der genehmigten Flächen Waren feilbietet oder Werbematerial verteilt, bettelt, hausiert oder musikalische und künstlerische Darbietungen vorführt;
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§ 3 Abs. 2 Tiere mitführt;
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§ 4 Abs. 1 den Volksfestplatz mit Fahrzeugen oder rollenden Sportgeräten befährt oder Fahrräder mitführt;
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§ 5 Abs. 1 Kindern unter sechs Jahren den Aufenthalt in Bierzelten nach 20.00 Uhr gestattet;
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§ 5 Abs. 2 den Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen gestattet;
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§ 6 durch Musikdarbietungen, Lautsprecherdurchsagen oder sonstige akustische Signale bzw. Geräusche die festgesetzte Höchstlautstärke überschreitet;
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§ 7 einen Unfall nicht oder verspätet meldet.
(2) Personen, die gegen diese Verordnung verstoßen, können vom Volksfestplatz verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.
Ausnahmeregelungen
Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
Inkrafttreten; Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.