Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 28.06.2023
Vollzug des Landes-Straf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
Neuerlass der Volksfestverordnung (VolksfestVO - VfVO)
Begründung zur Verordnung
Für das Nürnberger Frühlings- und Herbstvolksfest wurde bis zum Jahr 2003 nur ein Erlaubnisbescheid zum Veranstalten einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 5 LStVG erlassen. Da sich Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid nur an den Veranstalter richten, aber keine Verhaltensregeln für Besucher enthalten können, wurde eine Verordnung zur Gefahrenabwehr bei Menschenansammlungen erlassen. Die bisherige Volksfestverordnung vom 24.06.2003 tritt mit Ablauf des 02.07.2023 nach 20 Jahren kraft Gesetz außer Kraft. Ein Neuerlass der Verordnung wird als erforderlich angesehen, da sich die Gefahrenlage nicht reduziert und die Volksfestverordnung in den letzten 20 Jahren bewährt hat.
Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 LStVG. Danach können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, Verordnungen erlassen. Der Erlass einer solchen Verordnung ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 LStVG).
Gegenüber der derzeitigen Verordnung soll es eine feingliedrigere Unterscheidung der Al-
tersstufen für Kinder und Jugendliche geben, bis wann sie sich auf dem Festgelände zur
späteren Uhrzeit aufhalten dürfen (siehe zu § 5). Erweitert wurde außerdem das Verbot zum
Mitführen von
sonstige gefährliche Gegenstände (siehe zu § 3). Die Ordnungswidrigkeitenregelung wurde an diese Änderungen angepasst (siehe zu § 8).
Der Verordnungsentwurf wurde mit der Polizei, dem Süddeutschen Verband reisender Schausteller und Handelsleute e.V., dem Jugendamt, dem Marktamt, dem Amt für Digitalisierung und Prozessorganisation und dem Rechtsamt abgestimmt.
Zu §§ 1-2 VfVO
Keine Änderungen. Diese Vorschriften haben sich bewährt und sollen so erhalten bleiben.
Zu § 3 VfVO
Neu in Abs. 1 Nr. 2 wurden „sonstige gefährliche Gegenstände“ aufgenommen. Aus Klarstellungsgründen wurde das Wort „Laserpointer“ als Beispiel für einen „sonstigen gefährlichen Gegenstand“ ergänzt. In den vergangenen Jahren konnte eine Zunahme an Fällen festgestellt werden, bei denen Laserpointer als Waffe genutzt wurden, um andere Personen zu blenden. Dies kann zu erheblichen Sehschäden führen. Eine solche Gefahr besteht auch auf dem Volksfestgelände, auf dem sich eine Vielzahl von Personen aufhalten. Auch ein leichtfertiger Gebrauch eines Laserpointers kann bei einer so großen Anzahl an Personen schnell das Auge Einzelner treffen. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Stadt Nürnberg auch Laserpointer als gefährliche Gegenstände eingestuft werden. Ansonsten bleibt die Vorschrift unverändert.
Zu § 4 VfVO
Keine Änderungen. Diese Vorschrift hat sich bewährt und soll so erhalten bleiben.
Zu § 5 VfVO
Abs. 1
Abs. 1 entspricht Abs. 2 der alten Verordnung. Abs. 1 Nummer 1 der alten Verordnung
wurde herausgenommen, da das Bierzelt ein gaststättenrechtlicher Betrieb ist und insofern
4 JuSchG anwendbar ist. Auf die Geltung des Jugendschutzgesetzes wird in Abs. 3 aus-
drücklich hingewiesen.
§
Abs. 2
Abs. 2 dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Beim Erlass einer Volksfestverordnung sind stets individuelle Veranstaltungscharakteristika,
die Publikumszusammensetzung, die Lage, die Größe sowie die jeweiligen Angebote der
verschiedenen Formate zu berücksichtigen.
Das Nürnberger Volksfest ist eines der größten Volksfeste in Bayern und überregionaler An-
ziehungspunkt insbesondere für Kinder, Jugendliche und Familien sowie junge Erwachsene
, die die Unterhaltung suchen. Die Besucherstruktur setzt sich aus Personen zusammen, die in der Gesamtheit keinen persönlichen Bezug zueinander haben. Als Anziehungspunkt für Jugendliche dient das Volksfest sowohl als Treffpunkt, als auch als Ort des Verweilens. Die
gehobene Preis- und die offene Gesamtstruktur (teils unkontrollierte Zugänge) animieren
gleichwohl zum Verbringen und Konsumieren selbstmitgebrachter alkoholischer Getränke.
Bei Volksfesten, Kirmessen und vergleichbaren Veranstaltungen, die der Belustigung der Be
suchenden dienen, konsumieren die Gäste in der Regel nicht unerhebliche Alkoholmengen,
was oftmals zu Ausfallerscheinungen und teilweise auch aggressiven Konflikten unter den
Besuchenden führt. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, die sich durch ihre Ange-
botsvielfalt (Fahr- und Belustigungsgeschäfte, Unterhaltungsdarbietungen in Festzelten) vor
wiegend an ein jüngeres Zielpublikum richten. Die Wahrscheinlichkeit für genannte Ereig
nisse ist umso höher, je länger sich die Veranstaltung in die Abend- und Nachtstunden aus-
dehnt.
Die zeitliche und altersmäßige Begrenzung des Volksfestes für ein unbegleitetes minderjähr
ges Publikum - insbesondere jüngere Kinder - ist ein geeignetes Mittel, um teilnehmende
i-
Minderjährige vor diesen Gefahrensituationen zu schützen. Denn insbesondere Kinder (per -
Gesetz jede/r Minderjährige bis 14 Jahre) können Gefährdungslagen meist noch nicht hinrei
chend einschätzen und bedürfen angemessenen Schutz vor gefährdenden Einflüssen.
Gleichwohl kann das Gefährdungspotenzial durch die Begleitung einer erziehungsbeauftrag
ten oder personensorgeberechtigten Person minimiert werden. Auch muss stets entspre-
chend des Alters- und Entwicklungsstands Minderjähriger unterschieden werden.
In den vergangenen Jahren wurde im Rahmen von Jugendschutzkontrollen u.a. festgestellt,
dass
- in den späten Abend- und Nachtstunden Gruppen Jugendlicher und junger Erwachsener
unterschiedlichen Alters und auch entgegen der bisherigen Altersgrenzen (unter 16 Jah-
ren nach 22.00 Uhr) unbegleitet auf dem Festgelände verweilen,
auf dem Festplatz sowie innerhalb der Schankflächen mitgebrachte alkoholische Ge-
tränke durch Minderjährige entgegen der Altersgrenzen konsumiert wurden,
es vermehrte verbale und/oder körperliche Auseinandersetzungen innerhalb größerer
Gruppen Jugendlicher und junger Erwachsener gab,
alkoholbedingte Ausfallerscheinungen unter den Besuchenden zu verzeichnen waren.
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Die Entwicklungen hinsichtlich Problemlagen auf Volksfesten sind in Bayern allgemein zu b
obachten, weshalb in anderen Kommunen in den vergangenen Jahren nach und nach An-
passungen und Verschärfungen - auch zum Schutz anwesender Minderjähriger - sowie an-
dere präventive Maßnahmen vorgenommen wurden (z.B. Verstärkte Zugangs- und Tasche
kontrollen an allen Zugängen).
e-
n-
Das Zielpublikum auf dem Volksfest setzt sich aus einem untereinander nicht bekannten Pe
sonenkreis zusammen. Es ist ferner Anziehungspunkt für Unterhaltungs-Tourismus und
weist eine im Vergleich zu anderen bayrischen Volksfesten eine größere Gesamtveranstal-
tungsfläche auf.
r-
Aufkommende Problemlagen werden insbesondere in den späteren Abendstunden mit dem
zunehmendem Grad der Alkoholisierung und individuellen Unterhaltungsdarbietungen (Fest
zelt-Bands) verstärkt.
Die Stadt Nürnberg hat nach dem § 7 (jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe)
JuSchG die Verpflichtung, Einzelfallprüfungen hinsichtlich einer zu erwartenden Jugendge-
fährdung auf Veranstaltungen und in Betrieben vorzunehmen sowie aktuellen Entwicklunge
gerecht zu werden. Nur so wird dem § 7 JuSchG i. V. m. insbesondere den § 4 (Gaststätten
§ 5 (Tanzveranstaltungen) und § 9 (Alkohol) JuSchG Rechnung getragen.
n ),
Unter Berücksichtigung der Formate als „traditionelle Volksbelustigung“ im Gesamtsozialge
füge und der Gefährdungspotenziale für Minderjährige werden unter Abwägung der Verhält
nismäßigkeit die Änderung der Jugendschutzauflagen in der Volksfestverordnung nach dem
§ 7 JuSchG festgelegt.
Bislang durften sich gemäß § 7 JuSchG Minderjährige unter 16 Jahren ab 22.00 Uhr nur noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ae
auf dem Festgelände aufhalten. Die Entwicklungen und Feststellungen hinsichtlich Problem
lagen auf dem Nürnberger Volksfest (eine Entwicklung, die ebenfalls in anderen vergleichb
ren bayrischen Städten festzustellen ist) begründen eine Anpassung der Bestimmungen, di
dem Schutze junger Minderjähriger unter 12 Jahren ab den Abendstunden gerecht wird.
Es ist davon auszugehen, dass Kinder unter 12 Jahren aufgrund ihres alterstypischen Entwicklungsstands und deren Erfahrungen oft noch nicht in der Lage sind, mögliche negative Geschehnisse (wie z.B. derbe, diskriminierende oder homophobe Sprache, aggressive Grundstimmung, alkoholisierte Personen mit Ausfallerscheinungen, unübersichtliche Menschenmengen) kritisch einzuordnen, sich zu distanzieren und bei Bedarf Hilfe durch Dritte einzufordern, sodass keine Überforderung für sie zu befürchten ist. Die eingeschränkte eigenständige Mobilität im öffentlichen Raum sowie zu erwartende Gefährdungslagen auf dem Heimweg müssen berücksichtigt werden, was zeitliche Einschränkungen für die o.g. unbegleitete Altersgruppe zusätzlich rechtfertig.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Veranstalter gemeinsam mit der Stadt Nürnber
in den „goldenen Volksfestregeln“ (
g geln/) deutlich strengere Jugendschutzregelungen festgelegt hat, als in der bisherigen und neuen Volksfestverordnung festgelegt sind. Die Besuchenden werden bislang vom Veran-
stalter sowohl in seiner Internetpräsentation, als auch per Plakaten und deutlichen Aushän-
gen auf dem Volksfestgelände über diese Regelungen informiert. Demzufolge dürfen sich
Minderjährige unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erzi
hungsbeauftragten Person auf dem Festgelände aufhalten.
e-
Aus den vorgenannten Gründen wird beim Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in § 5
nun feingliedriger zwischen drei Altersstufen unterschieden. Der vulnerabelsten Gruppe der
Kinder unter 12 Jahren wird aus Schutzgründen der Aufenthalt auf dem Festgelände ab 20
Uhr nur noch in Begleitung personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Perso
nen gestattet. Die Gruppe der Jugendlichen zwischen dem 12. bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres verfügt schon über mehr Reflexionskraft und Einsichtsfähigkeit, so dass ihne
ein Aufenthalt nach Abs. 2 Nummer 2 bis um 22 Uhr gestattet werden soll. Danach darf sich
auch diese Altersgruppe nur noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erzie-
hungsbeauftragten Person auf dem Festgelände aufhalten.
| § 5 Kinder- und Jugendschutz | |
|---|---|
| Bisherige Regelung | Neue Regelung |
| (1) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jah- ren ohne Begleitung einer personensorge- berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person 1. darf der Aufenthalt in Bierzelten nur bis 22:00 Uhr und nur dann gestattet werden, wenn sie eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen; 2. ist die Anwesenheit auf dem Volksfest- platz ab 22:00 Uhr nicht gestattet. | Jetzt Abs. 2 mit neuer Differenzierung: (2) Auf dem gesamten Festgelände darf die Anwesenheit von 1. Kindern bis zur Vollendung des 12. Le- bensjahrs ab 20.00 Uhr, 2. Kindern und Jugendlichen zwischen 12 Jahren und bis zur Vollendung des 16. Le- bensjahrs ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von personensorgeberech- tigten oder erziehungsbeauftragten Perso- nen gestattet werden. |
| (2) Kindern unter 6 Jahren darf auch in Be- gleitung von personensorgeberechtigten o- der erziehungsbeauftragten Personen der Aufenthalt in Bierzelten ab 20:00 Uhr nicht gestattet werden. | Jetzt Abs. 1 in unveränderter Form: (1) Kindern unter sechs Jahren darf auch in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen der Aufenthalt in Festzelten Bierzelten nach 20.00 Uhr nicht gestattet werden. |
| Neu: (3) Im Übrigen bleiben das Jugendschutz- gesetz und andere gesetzliche Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz unberührt |
Abs. 3
Abs. 3 weist zur Klarstellung auf die grundsätzliche Geltung der Vorschriften des Jugend-
schutzgesetzes hin.
Zu §§ 6-7 VfVO
Keine Änderungen. Diese Vorschriften haben sich bewährt und sollen so erhalten bleiben.
Zu § 8 VfVO
Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer auf Grund der Absätze 1 oder 2 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Um Verstöße mit einer Geldbuße ahnden zu können, muss die Volksfestsverordnung die Tatbestände mit Verweis auf die zugrundeliegende Bußgeldvorschrift selber bestimmen (Art. 4 Abs. 1 LStVG).
Der Text wurde entsprechend der Änderungen angepasst.
Zu § 9 VfVO
Keine Änderungen. Diese Vorschrift hat sich bewährt und soll so erhalten bleiben.
Zu § 10 VfVO
In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt. Eine mit Geldbuße bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall auf mehr als 20 Jahre (Art. 50 Abs. 1 und 2 LStVG).
Nürnberg, 12.06.2023 Ordnungsamt i. V. Pollack (5330)