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Entwurf der neuen Bäcker- und Konditorwarenverkaufsverordnung (Anlage 2)

Anlage · 28.06.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Verordnung über den Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren

an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Nürnberg

(Bäcker- und Konditorwarenverkaufsverordnung – BKVerkVO)

Vom .......................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluß in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit § 11 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S. 104), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Öffnungszeit § 2 Inkrafttreten

§ 1

Öffnungszeit

(1) In Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren dürfen diese an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr während drei Stunden abgegeben werden. Dies gilt nicht für den zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. (2) Die Öffnungszeiten sind im jeweiligen Betrieb am Eingang deutlich sichtbar bekanntzugeben. Bei der Festlegung der Öffnungszeit ist die Zeit des örtlichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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