Haushaltssperre

← Sitzung des Stadtrates (19.07.2023)

Bäcker- und Konditorwarenverkaufsverordnung in der abgelaufenen Fassung (Anlage 1)

Anlage · 28.06.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Bäcker- und Konditor-

warenverkaufsVO

320.048

Verordnung über den Verkauf von Bäcker- und Konditor-

waren an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Nürnberg

(Bäcker- und Konditorwarenverkaufsverordnung -

BKVerkVO)

Vom 12. Dezember 1996 (Amtsblatt S. 564)

Die Stadt Nürnberg erläßt aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz (2) Die Öffnungszeiten sind im jeweiligen Betrieb am 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. Novem- Eingang deutlich sichtbar bekanntzugeben. Bei der Festber 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz legung der Öffnungszeit ist die Zeit des örtlichen Hauptvom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit gottesdienstes zu berücksichtigen. der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli

§ 2

1996 (BGBl. I S. 1186) und § 4 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik vom 02. Auchung* im Amtsblatt der Stadt Nürnberg in Kraft und am gust 1994 (BayRS 805-2-A) folgende Verordnung: 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Verkauf von Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen im Stadtge-

§ 1 biet Nürnberg vom 4. November 1993 (Amtsblatt S. 410)

außer Kraft. (1) In Verkaufsstellen, die Bäcker- und Konditorwaren herstellen, dürfen diese an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 8.00 und 17.00 Uhr während 3 Stunden * Tag der Bekanntmachung: 18.12.1996 abgegeben werden. Dies gilt nicht für den zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

______________________ 25. Nachtrag Januar 1997 1

Download ↓