Anlage
Satzung zur Änderung der Satzung über die Wohnungs- und Haushaltserhebungen
der Stadt Nürnberg (WoHausS) vom 2. Oktober 1991 (Amtsblatt S. 350), zuletzt
geändert durch Satzung vom 11. Oktober 2017 (Amtsblatt S. 417)
Vom ........................
Die Stadt Nürnberg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) und des Art. 23 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GVBl. S. 349), folgende Satzung:
Art. 1
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§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erhebungen werden bei einer repräsentativen Auswahl von Wohnungen, Haushalten und Personen durch persönliche, schriftliche oder elektronische Interviews durchgeführt.“
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§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Angaben zur Erstellung des Mietspiegels unterliegen gem. Art. 238 Abs.1 und 2 EGBGB der Auskunftspflicht. Weitere Angaben sind freiwillig.“
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§ 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „Angaben über Gebäude und Wohnungen sowie von Kosten, die für die Aufstellung des Mietspiegels benötigt werden, können auch bei den Eigentümern oder Verwaltern der Gebäude und Wohnungen schriftlich, mündlich oder elektronisch erhoben werden. Gleiches gilt für Angaben, die zur Fortschreibung der Statistischen Gebäudedatei des Amts für Stadtforschung und Statistik dienen. Angaben zur Erstellung des Mietspiegels unterliegen gem. Art. 238 Abs. 1 und 2 EGBGB der Auskunftspflicht, weitere Angaben sind freiwillig.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.