Haushaltssperre

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Lesefassung mit neuer und bisheriger Regelung

Anlage · 24.05.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Lesefassung mit Änderungen

Bisherige Fassung des § 8 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung vom 15.12.2016

§ 8 Versagung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt,

  1. wenn durch die Sondernutzung oder eine Häufung von Sondernutzungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder die Straßenreinigung erheblich erschwert wird und die Beeinträchtigung auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann;

  2. wenn die Art der Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt oder die Beseitigung der Sondernutzung auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden kann;

  3. für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen;

  4. für das Nächtigen oder Lagern in den Fußgängerzonen und in der Fußgängerunterführung am Hauptbahnhof;

  5. für das Verweilen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen auf den öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb der Nürnberger Altstadt (begrenzt durch den historischen Mauerring, in Höhe Rathenauplatz bis einschließlich Laufertormauer) sowie in sämtlichen Fußgängerzonen und der Fußgängerunterführung am Hauptbahnhof;

  6. für das Betteln in jeglicher Form;

  7. für das Abstellen von Kfz-Anhängern, Fahrrädern und sonstigen Fahrzeugen jeglicher Art zum Zwecke der Werbung;

  8. für Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung oder Streetbranding bzw. reverse graffiti;

  9. für Plakatierung, Informationsstände und sonstige Formen der Wahlwerbung für ausländische Parteien und Wählergruppen zu Wahlen und Abstimmungen anderer Staaten.

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