Haushaltssperre

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Entscheidungsvorlage

Anlage · 24.05.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 15.12.2016

hier: Wahlwerbung für ausländische Parteien und Wählergruppen für Wahlen und

Abstimmungen anderer Staaten

Entscheidungsvorlage

1. Ausgangslage

a) Plakatwerbung (auf Plakatständern, Plakatwänden, Dreieckständern etc.), Wahlkampfstände und sonstige Wahlwerbung im öffentlichen Raum sind Sondernutzungen, die sich nach den gesetzlichen Regelungen der Art. 18 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) richten.

Grundsätzlich steht die Gewährung von Sondernutzungen im Ermessen der Stadtverwaltung. In die Ermessensausübung dürfen dabei grundsätzlich nur Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie städtebauliche Gesichtspunkte einbezogen werden.

Zudem wird das Ermessen konkretisiert bzw. gebunden durch ausdrückliche Regelungen wie

Beschluss vom 09.06.2021);

Stadtrates vom 23.10.2019);

erlassene Verordnung über öffentliche Anschläge (Anschlägeverordnung – ÖAVO) vom 22.06.2020 (Beschluss des Stadtrats vom 22.05.2020);

und durch die Verwaltungspraxis.

b) Demnach gilt für Plakatwerbung:

Litfaßsäulen und sonstigen Werbeanlagen etc. der Stadtreklame Nürnberg GmbH zu erfolgen, der die Stadt insoweit vertraglich das Recht zur Aufstellung derartiger Vorrichtungen im öffentlichen Raum übertragen hat.

aufgrund der o.g. Regelungen und der Verwaltungspraxis möglich:

bzw. Wählergruppen dürfen in den letzten 43 Tagen vor der Wahl jeweils bis zu 500 gebührenfreie Plakatierungen im öffentlichen Raum aufstellen;

nur bis zu 25 Plakataufsteller im Stadtgebiet (mit Ausnahme der Altstadt, wo gemäß Sondernutzungsrichtlinie Altstadt Plakataufstellungen etc. grundsätzlich nicht zulässig sind) gestattet, die gebührenpflichtig sind. Eng begrenzte Ausnahmen hiervon gibt es für die Ankündigung städtischer Veranstaltungen (z.B. Frühlingsfest, Volksfest, Stadtteilkirchweihen etc.) oder sonstiger im öffentlicher

Interesse stehender Belange wie z.B. Ankündigungsplakate für die Kundgebung des DGB zum 1 Mai.

c) Für Informationsstände gilt demnach:

erlaubt sind Verkaufstätigkeiten und Vertragsabschlüsse (ausgenommen Fördermitgliedschaften) sowie Werbetätigkeiten und das Verteilen von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen. Es dürfen keine Transparente, Plakate oder Flugschriften verteilt werden, deren Inhalt gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze verstößt.

Regelungen.

2. Wahlwerbung für ausländische Parteien und Wählergruppen für Wahlen und

Abstimmungen in anderen Staaten

a) Konkrete Fälle im Jahr 2023

Am 27.03.2023 ging eine Plakatierungsanfrage eines in Nürnberg ansässigen Kulturvereins (eingetragen im Vereinsregister des AG Nürnberg) für Wahlwerbung der „Yesil Sol Parti“ („Grüne Linke Partei“) ein, die sich selbst als grüne, linksliberale Partei definiert. Die Stadt Nürnberg hat diesen Antrag nach den o.g. Vorgaben und der Verwaltungspraxis rechtlich bewertet, zumal auch im Jahr 2018 Plakatierungen für die Wahlen in der Türkei gestattet worden waren. Am 17.04.2023 erging demgemäß ein Bescheid über die gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis für 25 Plakataufsteller DIN A1 auf stadteigenen öffentlichen Verkehrsflächen (ausgenommen Altstadtbereich) für den Zeitraum vom 22.04.2023 bis 05.05.2023. Hierfür wurden Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 800 EUR berechnet.

Am 24.04.2023 wurde ein weiterer Plakatierungsantrag durch eine die AKP unterstützende, in Nürnberg gemeldete Privatperson gestellt. Mit Bescheid vom 27.04.2023 erging ein Bescheid über die gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis für 25 Plakataufsteller DIN A1 auf stadteigenen öffentlichen Verkehrsflächen (ausgenommen Altstadtbereich) für den Zeitraum vom 27.04.2023 bis 11.05.2023. Hierfür wurden Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 800 EUR berechnet.

b) Erwägungen

Die o.g. Anträge wurden in dem einen Fall von einer in Nürnberg ansässigen natürlichen Person und einer in Nürnberg ansässigen inländischen juristischen Person gestellt. Beide genießen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, insbesondere die Freiheit der Meinungsäußerung. Insofern hat eine hier ansässige Person das Recht zu einer politischen Frage wie zur Wahl in der Türkei eine Meinung zu äußern. Dies kann auch darin bestehen, zur Wahl einer bestimmten ausländischen Partei aufzurufen oder ihre Gegnerschaft zu einer Partei auszudrücken.

Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsgrundlagen, der vorgenannten Gesichtspunkte und der bisherigen Genehmigungspraxis hatte die Stadt Nürnberg keine rechtliche Grundlage, die beiden Anträge ermessensfehlerfrei ablehnen zu können. Vielmehr musste sie den Anträgen stattgeben. Die Äußerungen auf den Plakaten waren nicht strafbar und haben auch in sonstiger Weise die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht

überschritten. Etwaige außenpolitische oder völkerrechtliche Erwägungen zu Wahlkampfhandlungen in Deutschland im Hinblick auf ausländische Wahlen stünden allein der Bundesregierung im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zu. Solche Erwägungen sind allerdings nicht bekannt.

Die städtische Anschlägeverordnung wurde dabei ebenfalls berücksichtigt. Anzeichen für eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds oder den notwendigen Schutz von Denkmälern lagen hier nicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geringe Zahl der Plakate (Begrenzung auf 25), die kurze Genehmigungsdauer, den Ausschluss der Altstadt und die sonstigen Auflagen.

Folglich wurden höchstens 25 Plakataufsteller im Stadtgebiet (mit Ausnahme der Altstadt) genehmigt, für die Sondernutzungsgebühren entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten waren.

3. Wahlkampf-Informationsstände für ausländische Parteien und Wählergruppen für

Wahlen und Abstimmungen in anderen Staaten

Mit Bescheid vom 17.04.2023 wurden 5 Informationsstände zur Information über die Wahlen in der Türkei für folgende Standorte und Tage genehmigt:

 Königstraße 21, am 22.04.2023 in der Zeit von 10:00 – 18:00 Uhr  Aufseßplatz (Standort D), am 23.04.2023 in der Zeit von 10:00 – 18:00 Uhr  Am Plärrer / Ecke Gostenhofer Hauptstraße, am 29.04., 30.04. und 06.05.2023 in der Zeit von 10:00 – 18:00 Uhr

Antragsteller war eine in Nürnberg ansässige, die AKP unterstützende natürliche Person.

Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsgrundlagen, der vorgenannten Gesichtspunkte und der bisherigen Genehmigungspraxis hatte die Stadt Nürnberg keine rechtliche Grundlage, die Anträge ermessensfehlerfrei ablehnen zu können. Vielmehr musste sie den Anträgen stattgeben.

Von der Genehmigung für den Informationsstand am 06.05.2023 wurde schließlich kein Gebrauch gemacht.

4. Änderung der bisherigen Praxis

Um Plakataufstellungen, Wahlkampfstände oder sonstige Wahlwerbung im öffentlichen Raum für ausländische Parteien und Wählergruppen zu ausländischen Wahlen und Abstimmungen künftig rechtssicher versagen zu können, sollte angesichts der Grundrechtsrelevanz eine klare und für jedermann ersichtliche Regelung erfolgen. Daher soll die Sondernutzungssatzung vom 15.12.2016 durch die vorliegende Änderungssatzung geändert werden. § 8 Absatz 1 der Satzung, der einen Katalog von Tatbeständen enthält, bei denen eine Sondernutzungserlaubnis nicht gewährt wird, soll um eine zusätzliche Ziffer 9 ergänzt werden. Demnach wird künftig eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden

„für Plakatierung, Informationsstände und sonstige Formen der

Wahlwerbung für ausländische Parteien und Wählergruppen zu Wahlen

und Abstimmungen anderer Staaten.“

Diese Änderung der bisherigen Praxis ist sinnvoll und auch gerechtfertigt. Eine Wahl oder eine Abstimmung in einem anderen Staat ist ein Hoheitsakt dieses Staates und betrifft allein diesen Staat. Selbst wenn Wahlberechtigte aus diesem Staat in Nürnberg wohnen und eine Teilnahme an der Wahl in Deutschland in den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen möglich ist, ist das öffentliche Interesse an der Wahlwerbung für eine an einer

Wahl oder Abstimmung in einem anderen Staat teilnehmende Partei geringer zu bewerten als für eine inländische Partei, die an Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Eine etwaige Ungleichbehandlung ausländischer Parteien oder Wählergruppen mit inländischen Parteien oder Wählergruppen wäre durch Art. 21 GG gerechtfertigt, der ein Privileg zugunsten inländischer Parteien und Wählergruppen enthält. Damit wäre auch eine etwaige Ungleichbehandlung der hier lebenden Anhänger ausländischer Parteien im Vergleich zu den Anhängern inländischer Parteien gerechtfertigt. Zudem wird die Meinungsäußerungsfreiheit der hier lebenden Anhänger ausländischer Parteien nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Sie dürfen weiter ihre Meinung für oder gegen ausländische Parteien, die sich an Wahlen oder Abstimmungen in anderen Staaten beteiligen, kundtun, aber nicht in Form von Wahlwerbung im öffentlichen Raum.

Diversity-Relevanz: Das Vorhaben ist Diversity-Relevant: Zwar wird die Werbung für ausländische Parteien oder Wählergruppen für Wahlen und Abstimmungen anderer Staaten beschränkt. Allerdings ist diese Beschränkung insbesondere durch Art. 21 GG gerechtfertigt.

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