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Entscheidungsvorlage

Anlage · 24.05.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Stadt Nürnberg für die

Feldgeschworenen

Entscheidungsvorlage:

In Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (AbmG) ist festgelegt, dass die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu bezeichnen sind. Zuständig hierfür sind die staatlichen Vermessungsbehörden sowie die Feldgeschworenen, die im Rahmen eines kommunalen Ehrenamtes tätig werden.

Im Bereich der Stadt Nürnberg sind derzeit insgesamt 64 Feldgeschworene eingesetzt. Sie leisteten im Jahr 2022 insgesamt ca. 1.700 Stunden Dienst.

Nach Art. 19 Abs. 1 AbmG erhalten die Feldgeschworenen Gebühren nach einer Gebührenordnung. Diese hat der Stadtrat am 15.04.1985 erlassen und zuletzt durch Satzung vom 07.04.2014 geändert.

Die aktuelle Regelung sieht je angefangene Stunde eine Gebühr von 14 Euro vor.

Nachdem die letzte Gebührenerhöhung neun Jahre zurückliegt und zudem in umliegenden Gemeinden neben den Gebühren teilweise Sachleistungen gewährt werden, ist für die in Nürnberg tätigen Feldgeschworenen eine Erhöhung um 21 % auf 17 Euro gerechtfertigt. In Erlangen beispielsweise wurde die Gebühr zuletzt im Jahr 2020 um 33 % auf 16 Euro erhöht.

Die Erhöhung hat keinerlei Auswirkung auf die städt. Finanzen, da die Veranlasserinnen und Veranlasser der Abmarkung die Gebühren an die Stadt zurückerstatten müssen. Für die Bürgerinnen und Bürger ist der Einsatz von Feldgeschworenen in jedem Fall günstiger als der alternativ denkbare Einsatz von Vermessungsbeamten des einfachen Dienstes. Deren Kostensätze sind um ein Vielfaches höher als die Gebühren der Feldgeschworenen.

Die vorgesehene Änderung ist mit dem Vorstand der Feldgeschworenen-Vereinigung Nürnberg einvernehmlich erörtert.

Die Ausübung der Feldgeschworenentätigkeit ist ein Ehrenamt und steht allen Bürgerinnen und Bürgern Nürnbergs offen.

Anmerkung zur Diversity-Relevanz

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversity-relevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.

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