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Wahlhelferentschädigungssatzung

Anlage · 24.05.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage 2

Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von

allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden

(Wahlhelferentschädigungssatzung – WES)

Vom ...........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 20a Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Entschädigung § 2 Entschädigung für sonstiges Wahlpersonal § 3 Inkrafttreten

§ 1

Entschädigung

(1) Wahlvorstandsmitglieder erhalten eine Entschädigung. Diese beträgt 1. einmalig für die wahrgenommene Funktion als a) Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher sowie Schriftführerin oder Schriftführer 40,-- €, b) deren Stellvertreterin oder Stellvertreter 30,-- €, c) Beisitzerin oder Beisitzer 20,-- €;

  1. zusätzlich je Wahl für a) die unter Nr. 1 Buchst. a und b Genannten

b) die unter Nr. 1 Buchst. c Genannten

  1. für die Abholung von Wahlunterlagen vom Wahlamt 20,-- €;

  2. für die Überbringung von Wahlunterlagen zum Wahlamt 10,-- €.

Bei miteinander verbundenen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden werden nur die Beträge gemäß Satz 2 Nr. 2 jeweils gesondert berechnet.

(2) Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber für den in Nürnberg geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Entschädigung einen Betrag von 50,-- €. Wahlvorstandsmitgliedern, die bei der Stadt beschäftigt sind, steht dieser Betrag dann zu, wenn sie auf den freien Tag verzichtet haben.

§ 2

Entschädigung für sonstiges Wahlpersonal

Personen, die keinem Wahlvorstand angehören, bei einer Wahl aber Hintergrundarbeiten verrichten und hierbei nicht dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, erhalten je Einsatz eine Entschädigung nach den für Beisitzerinnen und Beisitzer geltenden Regelungen des § 1.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WES) vom 29. Juni 2021 (Amtsblatt S. 361) außer Kraft.

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