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Entwurf der Bade- und Eislaufverordnung (BEVO)

Anlage · 24.05.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Dutzendteich Eibach Sicherheit & Ordnung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Verordnung über das Baden im Freien und das Betreten und Befahren von Eisflächen

(Bade- und Eislaufverordnung – BEVO)

Vom ...............................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 27 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Baden in Gewässern § 2 Betreten und Befahren von Eisflächen § 3 Ausnahmen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 1

Baden in Gewässern

Das Baden in den nachstehend aufgeführten Gewässern im Stadtgebiet Nürnberg ist verboten:

  1. Pegnitz, ausgenommen der durch den Damm eingefasste Bereich der Norikusbucht; 2. Rednitz; 3. Ludwig-Donau-Main-Kanal; 4. Unterbürger Weiher; 5. Großer Dutzendteich; 6. Silbersee; 7. Flachweiher; 8. Nummernweiher Ost und West; 9. Main-Donau-Kanal (einschließlich der Hafenanlagen) von der Stadtgrenze Nürnberg/Fürth bis 100 m vor dem südlichen Beginn der Schleusenanlage Eibach; im übrigen Bereich des Main- Donau-Kanals bleiben die Regelungen zum Baden und Schwimmen in der Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 29. Juli 1993 (Verkehrsblatt S. 658) unberührt.

§ 2

Betreten und Befahren von Eisflächen

Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern ist nur erlaubt, wenn sie zu dem Zweck durch die Stadt Nürnberg freigegeben werden. Die Freigabe wird durch entsprechende Beschilderung bekanntgegeben.

§ 3

Ausnahmen

(1) §§ 1 und 2 gelten nicht für die Benutzung der Gewässer zu Rettungs-, Ausbildungs- und

Übungszwecken durch Personen der Polizei, Feuerwehr, Rettungsorganisationen und ähnlichen

Zwecken.

(2) Ausnahmen im Einzelfall können auf Antrag erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an

der Benutzung besteht und keine Gefahren für Leben oder Gesundheit entgegenstehen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gemäß Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 LStVG belegt werden, wer 1. entgegen § 1 in den genannten Gewässern badet, 2. entgegen § 2 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt.

§ 5

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt 20 Jahre, sofern sie nicht aus anderem Grund vorher außer Kraft tritt.

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