Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 24.05.2023
Vollzug des Landes-Straf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
Neuerlass der Bade- und Eislaufverordnung (BEVO)
Die bisherige Bade- und Eislaufverordnung (BEVO) ist gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG nach 20 Jahren außer Kraft getreten und soll neu erlassen werden.
Dabei sollen die bisherigen Regelungen mit folgenden Änderungen beibehalten werden:
- In der Norikusbucht soll die Beschränkung des Badens vom 15. Mai bis 15. September entfallen
(§ 1 Nr. 1).
- Der Flachweiher und die Nummernweiher Ost und West sollen in das Badeverbot aufgenom-
men werden (§ 1 Nr. 7 und 8). -
Neu aufgenommen werden soll eine Ausnahmeregelung für Rettungs-, Ausbildungs- und
Übungszwecke sowie andere begründete Einzelfälle (§ 3).
Die Verordnung wurde mit Wasserwirtschaftsamt, Gesundheitsamt, Service Öffentlicher Raum, Umweltamt, Wasserwacht und Deutsche Lebensrettungsgesellschaft abgestimmt. Das Gesundheitsamt hat aufgrund der Wasserqualität Bedenken gegen das Baden in der Norikusbucht eingebracht. Das Umweltamt hat keine Widersprüche zu der in Überarbeitung befindlichen Gewässerbenutzungsverordnung gesehen. Die Möglichkeit, die Regelungen der Bade- und Eislaufverordnung in die Gewässerbenutzungsverordnung (GewBenO) zu überführen, bleibt unberührt.
Begründung
| Nach Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) besteht ein Gemeingebrauchsrecht für | ||
|---|---|---|
| oberirdische Gewässer, ausgenommen kleine Weiher und Teiche mit | wasserwirtschaftlich unterge- | |
| ordneter Bedeutung, | das auch das Baden und Eislaufen umfasst. Danach darf jede Person unter | |
| den Voraussetzungen des § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und soweit es ohne rechtswidrige | ||
| Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann und, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung | ||
| des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb | ||
| von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, | ||
| Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, | ||
| Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Der Betrieb von | ||
| Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, | ||
| Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtli- | ||
| che Bestimmungen bleiben unberührt. | ||
| Der Gemeingebrauch kann nach Art. 18 Abs. 3 BayWG oder Art. 27 Abs. 1 LStVG geregelt, be- schränkt oder verboten werden. Die beiden Ermächtigungen stehen selbständig nebeneinander | ||
| (Art. 27 Abs. 3 LStVG). Regelungen nach Art. 18 Abs. 3 BayWG können aber nur Gewässer um- | ||
| fassen, die unter das BayWG fallen, eine Verordnung nach Art. 27 Abs. 1 LStVG kann auch Ge- | ||
| wässer umfassen kann, die nicht unter das BayWG fallen, sowie Badeanstalten. Die Stadt Nürn- | ||
| berg hat von beiden Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht und sich für eine Zweiteilung | ||
| entschieden: |
Nach Art. 18 Abs. 3 BayWG kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung, Allge-
meinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Abs. 1 Satz
bestimmen sowie die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und
Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln
oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rech
ten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen. Auf die-
ser Grundlage regelt die städtische Gewässerbenutzungsordnung (GewBenO) das
mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft, das Einleiten von Grund-, Quell- und
Niederschlagswasser und das Waschen von Motorfahrzeugen in und an Gewässern. Die GewBenO liegt in der Zuständigkeit des Umweltamtes und wird derzeit überarbeitet
| - | Nach Art. 27 Abs. 1 LStVG | können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben oder | |
|---|---|---|---|
| Gesundheit durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befah- | |||
| ren von Eisflächen verbieten. | Auf dieser Grundlage regelt die BEVO das Baden in Gewässern | ||
| sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen im Stadtgebiet Nürnberg. |
Nach Art. 27 Abs. 1 LStVG kann das Baden in Gewässern und das Betreten und Befahren von Eisflächen nur zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit verboten werden. Andere Rechtsgüter können nicht herangezogen werden. Dabei reicht eine abstrakte Gefahrenlage aus. Eine konkrete Gefahrenlage für ein bestimmtes Gewässer oder Abschnitte von Gewässern muss nicht nachgewiesen werden. Die allgemeinen Gefahren, die beim Baden in offenen Gewässern bestehen, reichen jedoch nicht aus, um das Baden in oberirdischen Gewässern im gesamten Gemeindegebiet zu verbieten.
Bei den Verboten wurden das Gemeingebrauchsrecht und die bestehenden Gefahren für Leben oder Gesundheit abgewogen. Beim Baden in den aufgeführten Gewässern bestehen besondere Gefahren, die über die allgemeinen Gefahren beim Baden in offenen Gewässern hinausgehen. Außerdem besteht für Kinder und Jugendliche eine erhöhte Gefahr, da sie die Gefahren von Gewässern häufig nicht richtig einschätzen können. Viele in der Stadt aufgewachsene Kinder und Jugendliche haben keinerlei Erfahrungen mit dem Baden in offenen Gewässern ohne eine Badeaufsicht. Kinder und Jugendliche halten sich aufgrund der Bevölkerungsdichte und der Nähe zu den Gewässern dort im Stadtgebiet zahlreicher auf als in ländlicheren Gebieten.
Die Verbote sind auch verhältnismäßig. Sie sind geeignet, die besonderen Gefahren zu beseitigen. Diese können auch nicht durch ein milderes Mittel beseitigt werden. Art. 27 Abs. 1 LStVG lässt nur ein Verbot zu. Ein zeitlich oder altersmäßig beschränktes Verbot ist nicht geeignet, die Gefahren zu beseitigen, da diese unabhängig von Jahres- oder Tageszeiten bestehen. Die Gefahren bestehen auch nicht ausschließlich für Kinder und Jugendliche. Die Verbote sind auch angemessen. Durch die Verordnung werden nicht alle oberirdischen Gewässer im Stadtgebiet mit einem Badeverbot belegt. Zudem stehen mehrere Hallen- und Freibäder sowie ein Naturbad (Langsee) zur Verfügung, so dass in Nürnberg ausreichend Bademöglichkeiten, auch kostenfreie, zur Verfügung stehen. Die Beschränkung des Gemeingebrauchs und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) steht deshalb nicht außer Verhältnis zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere dem von Kindern und Jugendlichen.
Zu § 1 Baden in Gewässern
Für folgende oberirdischen Gewässer wird ein Badeverbot für erforderlich erachtet, da dort erhöhte Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen.
1. Pegnitz
Das bisherige durchgehende Badeverbot mit Ausnahme der Norikusbucht im Wöhrder See soll beibehalten werden.
Zur Wasserqualität der Pegnitz liegen keine Angaben vor. Insgesamt überwiegen Abschnitte mit erhöhtem Gefahrenpotential im Bereich der Wehre, Stromschnellen, steilen und verwachsenen Uferzonen und innerhalb der Mauereinfassungen in der Innenstadt. Es gibt keine längeren Abschnitte mit flachen Uferzonen, so dass beim Einstieg mögliche andere Ausstiegsstellen vorher nicht einsehbar sind und eingeschätzt werden können. Eine Zerstückelung in kurze erlaubte und längere verbotene Bereiche ist verwirrend zu beschildern und kaum einzuhalten. Zudem fließt die Pegnitz außerhalb der Innenstadt durch die Landschafts- und Naturschutzgebiete Pegnitztal-Ost und Pegnitztal-West.
Wöhrder See
Der Wöhrder See ist gewässerrechtlich Teil der Pegnitz. Er unterliegt schwankenden Pegelständen, nicht sichtbaren Strömungen, schwankenden Wasserqualitäten und führt viel Treibgut mit. Durch die geringe Wassertiefe, geringe Fließgeschwindigkeit und große Wasserfläche unterliegt er einer starken Erwärmung, welche die Wasserqualität schnell beeinträchtigt. Das Badeverbot für die Pegnitz soll deshalb auch den Wöhrder See mit Ausnahme der Norikusbucht einschließen.
Die Norikusbucht ist vom übrigen See durch einen Damm getrennt und hat deshalb eine geringere Gefahrenlage. Sie wurde unter anderem geschaffen, um dort ein Baden zu ermöglichen. Hierzu wurden ein Strandbereich, eine Liegewiese und eine Regenerationszone mit Schilf angelegt, das als natürlicher Pflanzenfilter das ankommende Wasser reinigen soll. Im Internetangebot der Stadt Nürnberg wird auf die Bademöglichkeit hingewiesen, die von zahlreichen Menschen genutzt wird.
Dadurch ist dort eine Badestelle an einem Badegewässer im Sinne der EU-Richtlinie 2006/7/EG (EU-Badegewässerrichtlinie) und der Bayerischen Badegewässerverordnung (Art. 1 Abs. 2 BayBadeGewV) entstanden, jedoch kein Naturbad. Die Stadt Nürnberg muss deshalb die in der BayBadeGewV vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und Meldungen zur Wasserqualität durchführen, u.a. muss von 15. Mai bis 15. September mindestens eine monatliche Wasserprobe entnommen werden. Mit der Entstehung einer Badestelle ergeben sich Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB, um die Besucher der Badestelle vor Schaden zu bewahren. Unter anderem sind Informationsschilder über die Badezone, die Wassertiefe, das Wasserqualitätsrisiko und die nicht vorhandene Wasseraufsicht aufzustellen, die Gewässerbodenfläche ist in angemessenen Zeiträumen zu kontrollieren, an der angrenzenden Ufer- und Landfläche sind gesundheitsgefährdende Verunreinigungen zu entfernen und bei Bedarf sind entsprechende Verhaltensregeln und Verbote zu erlassen. Die Grünanlagensatzung, die für diesen Bereich gilt, enthält solche Verhaltensregeln und Verbote. Eine Badeaufsicht und Rettungsvorhaltung wie bei Naturbädern ist nicht erforderlich und soll auch weiterhin nicht vorgehalten werden. Wer in offenen Gewässern kostenlos baden will, muss auch die damit verbundenen besonderen Gefahren berücksichtigen.
Die Wasserqualität wird durch ein starkes Aufheizen in heißen und trockenen Wetterphasen stark beeinträchtigt. Häufig treten Zerkarien auf, die bei Menschen eine Badedermatitis verursachen können. Hohe Wassertemperaturen, lange Sonnenscheinperioden, geringe Wassertiefe, geringer r r
Durchfluss und das Vorhandensein vieler Wasservögel haben einen Einfluss auf die Anzahl de
von Süßwasserschnecken als Zwischenwirt ausgeschiedenen Zerkarien.
| or allem von Juni bis September mit einem Maximum im Juli bis Anfang August zu rechnen, mit | |
|---|---|
| der Folge, dass die Infektionsgefahr für badende Personen steigt. Eine Gefährdung der Wasser- | |
| qualität stellt auch die hohe Anzahl der sich dort durchgehend aufhaltenden Wildgänse dar, die | |
| Endwirte für die Zerkarien bildenden Saugwürmer sind und deren Eier neben weiteren Keimen | |
| über den Kot abgeben werden. |
der Norikusbucht eingebracht. Nachdem es sich bislang um kurze und vorübergehende Beeinträchtigungen der Wasserqualität handelte, die auch an anderen Seen auftreten und auf die mit Warnhinweisen oder vorübergehenden Badeverboten reagiert werden kann, wird ein generelles Badeverbot nicht für verhältnismäßig angesehen. Die Wasserqualität muss aber im Blick behalten werden.
Die bisherige Begrenzung des Badens vom 15. Mai bis zum 15. September in Anlehnung an die Überwachungspflicht der Wasserqualität nach der Bayerischen Badegewässerverordnung wird nicht für erforderlich gehalten, da der Gemeingebrauch nach Art. 18 Abs. 1 BayWG eine solche zeitliche Beschränkung nicht beinhaltet, eine solche Beschränkung in der Regel auch bei anderen Badegewässern nicht besteht und außerhalb dieser Zeit kaum gebadet wird.
Am Nordufer wurde ebenfalls ein Strandabschnitt angelegt, jedoch kein durch einen Damm be-
grenzter Wasserbereich. Ein schmaler Wasserstreifen ist durch eine Leine abgegrenzt, der haupt-
sächlich zum stehenden Aufenthalt im Wasser für Kinder gedacht ist und bislang nicht zum Baden
freigegeben war. Das Badeverbot soll beibehalten werden, da bei einer Aufhebung die Gefahr be-
steht, dass dort so viele Menschen baden, dass der Bereich für Kinder nicht mehr nutzbar ist und
die Badenden aus dem Stehbereich in den See hinausschwimmen und dieser Bereich bereits im
Nahbereich des Wehres liegt.
Surfanlage
Für den Bereich der Surfanlage ist keine Ausnahme erforderlich, da das Surfen kein Baden darstellt.
2. Rednitz
Das bisherige durchgehende Badeverbot soll beibehalten werden. Zur Wasserqualität liegen keine Angaben vor. Die Rednitz hat einige Wehre, ist in vielen Abschnitten sehr schmal mit vielen Biegungen und Engstellen, an denen Treibgut angestaut wird. Die Uferbereiche sind überwiegend stark bewachsen, ohne ufernahe Wege und meist nicht einsehbar. Eine Zerstückelung in kurze erlaubte und weitgehend verbotene Bereiche ist verwirrend und nicht einzuhalten. Zudem fließt die die Rednitz durch das Landschaftsschutzgebiet Rednitztal.
3. Ludwig-Donau-Main-Kanal (LDMK)
Das bisherige durchgehende Badeverbot soll beibehalten werden. Zur Wasserqualität liegen keine Angaben vor. Der LDMK hat eine geringe Wassertiefe, starken Unterwasserbewuchs und ist sehr trüb. Es besteht deshalb eine erhöhte Gefahr von Verletzungen und einem Verfangen beim Schwimmen.
4. Unterbürger Weiher
Das bisherige Badeverbot soll beibehalten werden. Der Unterbürger Weiher ist ein stehendes, sehr flaches Gewässer, weist einen starken Unterwasser- und Uferbewuchs auf und ist sehr trüb. Vom starken Randbewuchs der Bäume liegen viele abgebrochene Äste im Wasser. Es besteht deshalb eine erhöhte Gefahr von Verletzungen und einem Verfangen beim Schwimmen. Er liegt zudem im Naturschutzgebiet Pegnitztal-Ost.
5. Großer Dutzendteich
Das bisherige Badeverbot soll beibehalten werden. Er wird sehr stark mit Booten des Bootsverleihs, Kanu- und Segelvereins befahren. Der starke Bootsverkehr stellt aufgrund der kleinen Wasserfläche eine erhebliche Gefahr für schwimmende Personen dar. Aufgrund der geringen Wassertiefe besteht außerdem eine schnelle Beeinträchtigung der Wasserqualität.
6. Silbersee
Das bisherige Badeverbot soll beibehalten werden. Der Silbersee ist hochgradig mit diversen Giftstoffen belastet.
7. und 8. Flachweiher, Nummernweiher Ost und West
Für sie bestand bisher kein Badeverbot. Aufgrund der geringen Tiefe von unter 1 m, der geringen Wasserfläche und der geringen Wasserzufuhr besteht eine erhöhte Gefahr der Erwärmung und Beeinträchtigung der Wasserqualität.
Der benachbarte Kleine Dutzendteich soll weiterhin nicht im Badeverbot aufgenommen werden. Er ist als zugelassene Badestelle bekannt und veröffentlicht. Am Ufer unterhält die Wasserwacht Nürnberg eine zeitweise besetzte Wasserrettungsstation. Er ist bis zu 1,5 m tief und wesentlich größer als der Flachweiher und die Nummernweiher. Zwar treten regelmäßig Ende Juli/Anfang August Blaualgen auf, weshalb eine Badewarnung aufgestellt und in der Presse veröffentlicht wird. Die Belastung bleibt dann bis Ende des Sommers erhalten. Die Handhabung mit einer saisonalen Badewarnung wird weiterhin für vertretbar gehalten.
- Main-Donau-Kanal einschließlich der Hafenanlagen von der Stadtgrenze Nürnberg/Fürth
bis zum Südende des Schleusenbereichs Eibach
Das bisherige Badeverbot mit Ausnahme des Bereichs zwischen dem südlichen Ende der Schleuse Eibach und der Stadtgrenze bei Katzwang soll beibehalten werden.
Nach § 2 der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSued) ist das Baden und Schwimmen im Main-Donau-Kanal verboten von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken, sowie von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen. Dies betrifft die Schleusenbereiche Eibach und Nürnberg, den Hafen Nürnberg, den Sportboothafen und mehrere Brücken in relativ kurzen Abständen. Die Bereiche zwischen diesen Zonen sind überwiegend von Mauern eingefasst, die einen Ausstieg nur über Leitern ermöglichen. Längere Bereiche ohne Verbotszonen nach der BadeVOBWStrSued und offenen flachen Ufern befinden sich nur zwischen dem südlichen Ende der Schleuse Eibach und der Stadtgrenze bei Katzwang. Für diesen Bereich soll deshalb außerhalb der Verbotsbereiche nach der BadeVOBWStrSued weiterhin kein Badeverbot festgelegt werden.
Zu § 2 Betreten und Befahren von Eisflächen
Das Betreten und Befahren von Eisflächen soll weiterhin nur nach Freigabe durch Beschilderung zulässig sein. Durch die höheren Temperaturen und kurzen Kältephasen im Winter frieren die Gewässer im Stadtgebiet kaum mehr ausreichend zu. Gleichzeitig besteht bei vielen Menschen in den kurzen Kältephasen ein Drang, Eisflächen zu früh zu betreten. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche, die durch die Nähe von Wohnbebauung oft auch ohne Begleitung durch Erwachsene unterwegs sind.
Zu § 3 Ausnahmen
Neu aufgenommen werden soll eine Ausnahmeregelung für Rettungs-, Ausbildungs- und Übungs-
zwecke sowie andere begründete Einzelfälle. Rettungs-, Ausbildungs- und Übungszwecke der Po-
lizei, Feuerwehr, Rettungsorganisationen und ähnlichen Zwecke werden von der Verordnung nicht
umfasst. Für andere begründete Nutzungen kann eine Ausnahmegenehmigung durch das Ord-
nungsamt erteilt werden, wenn keine Gefahren für Leben und Gesundheit entgegenstehen (z.B.
abgesicherte Sportveranstaltungen).
Zu § 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einem durch Verordnung
angeordneten Verbot des Badens an bestimmten Orten oder des Betretens oder Befahrens von
Eisflächen zuwiderhandelt. Die Bußgeldbewehrung muss in der Verordnung aufgenommen wer-
den. Da im LStVG keine Höhe der Geldbuße bestimmt ist, beträgt die Geldbuße nach § 17 Abs. 1
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zwischen fünf und eintausend Euro.
Zu § 5 Inkrafttreten
Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 LStVG muss in der Verordnung das Inkrafttreten bestimmt werden. Eine
mit Geldbuße bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall auf
mehr als 20 Jahre.
Nürnberg, 20.04.2023 Ordnungsamt gez. Pollack (5330)