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← Sitzung der Kommission für Integration (16.03.2023)

Sachbericht

Anlage · 16.03.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Soziales & Gesundheit Kultur, Sport & Freizeit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Unterstützung für die iranische Diaspora in Nürnberg

Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 08.03.2023

Zu Punkt 1 (MI):

Im Antrag wird mehr Unterstützung für hier lebende iranische Staatsangehörige durch das Amt für Migration und Integration eingefordert. Die Stadt Nürnberg ist hierbei schon jetzt engagiert, insbesondere den hier lebenden iranischen Staatsangehörigen Solidarität und Hilfe in ihrem Kampf auf Wahrung ihrer Rechte zukommen zu lassen, wo und wie immer dies auch möglich ist.

Leider wird bzgl. des Antrags erneut allzu pauschal davon gesprochen, die Ausländerbehörde könne im „eigenen Ermessen“ Duldungen mit Arbeitserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen ausstellen. Insofern wird kurz die Sach- und Rechtslage bzgl. iranischer Asylbewerberinnen und –bewerber (auf die sich die Anfrage bezieht) dargestellt.

Ausgangslage:

Derzeit sind 96 vollziehbar ausreisepflichtige iranische Staatsangehörige im ausländerrechtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Nürnberg gemeldet (bei insgesamt 1.491 Iranerinnen und Iranern in Nürnberg). Davon befinden sich 62 Personen im Bereich der Abteilung Asyl, die restliche Anzahl ist bereits im Bereich der Aufenthaltsbegleitung angesiedelt, da sich hier Lösungen abzeichnen.

Nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung prüft das Amt für Migration und Integration grundsätzlich in allen Fällen, die noch im ausländerrechtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Nürnberg liegen und nicht von der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken (ZAB) übernommen werden, das Vorliegen von Duldungsgründen.

Bei vorliegenden Duldungsgründen ist - sofern ein entsprechender Antrag gestellt ist- auch neu über die Möglichkeit der Zulassung zu einer Beschäftigung (einschließlich Ausbildung) zu entscheiden. All dies unterliegt also rechtlichen Bedingungen und steht mitnichten einfach im „Belieben“ bzw. Ermessen der Ausländerbehörden.

Weisungslage:

Iranische Staatsangehörige sind aktuell aufgrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 02.12.2022 und nach einer Weisung des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bis auf weiteres zu dulden, sofern keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Diese Duldungen sollen i.d.R. mit einer Gültigkeit von drei Monaten erneuert werden, sofern keine anderslautenden Regelungen ergehen.

Sog. Dublin-Überstellungen und Überstellung von in anderen EU-Mitgliedsstatten anerkannten iranischen Schutzberechtigten bleiben davon jedoch unberührt.

Gleichwohl ist weiterhin bei allen Personen (einschließlich der iranischen Staatsangehörigen), bei denen Duldungsgründe vorliegen, zu prüfen, ob Versagungs- bzw. Ausschlussgründe hinsichtlich einer Zulassung zur Beschäftigung/Erwerbstätigkeit vorliegen. Solche Ausschlussgründe sind beispielsweise im § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität bzw. nicht ausreichender Mitwirkung zu finden. Hier sieht der Gesetzgeber ein gesetzliches Erwerbstätigkeitsverbot vor, was zur Folge hat, dass die Ausländerbehörde keine Zulassung zur Erwerbstätigkeit erlauben darf, andernfalls rechtswidrig handeln würde. Aber

auch § 60a Abs. 6 AufenthG, insbesondere i.V.m. § 60c AufenthG, enthält ein solches Erwerbstätigkeitsverbot.

Für Personen, die ihrer Mitwirkungspflicht im erforderlichen Maß nachkommen, beispielsweise nachweisen können, dass sie einen Pass beantragt haben, besteht die Möglichkeit zur Zulassung zur Beschäftigung. Das Amt für Migration und Integration erteilt hier auch eine Zulassung, sofern eine ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegt und keine Ausweisungsgründe vorliegen oder bereits eine Ausweisung bereits verfügt worden ist.

Sonderregelungen bzgl. der Passbeschaffung, z.B. also eine alternative Vorlage anderer Dokumente, sind seitens der staatlichen Stellen nicht vorgesehen.

Punkt 2 (IB):

Städtepartnerschaften werden i.d.R. geschlossen, um Menschen aus verschiedenen Ländern zusammenzuführen. Im Mittelpunkt steht der Austausch der Bürgerinnen und Bürger und umfasst die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereiche von Jugendarbeit, Schulen über Sport, Kunst und Kultur bis zum Fachaustausch auf kommunaler Ebene u.v.m.

Städtepartnerschaften beruhen auf einem Partnerschaftsvertrag zwischen den beiden Städten und sind zeitlich und sachlich nicht begrenzt. Städtefreundschaften sind eine Verbindung zwischen zwei Städten jedoch ohne förmliche Festlegung und können zeitlich oder sachlich begrenzt sein.

Bei beiden Formen ist aber der direkte Kontakt zwischen den Verwaltungen ein wichtiges Element, um die Freundschaft bzw. Partnerschaft zu begleiten, zu fördern und Vereine und interessierte Bürgerinnen und Bürger bei der Organisation von Begegnungen zu unterstützen.

Meist wurden Partnerschaften mit Städten geschlossen, zu denen bereits Kontakte bestanden, z.B. durch die migrantische Community. In Einzelfällen war auch die politische Unterstützung eines Landes (z.B. Nicaragua in den 80-er Jahren) eine Motivation, eine Partnerschaft einzugehen.

Eine Städtefreundschaft mit einer Stadt im Iran würde die o.g. Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass iranische Städte keine von der Regierung unabhängige Politik betreiben können. Die Aufnahme einer offiziellen Verbindung der Stadt Nürnberg mit der Verwaltung einer iranischen Stadt würde immer auch als eine Unterstützung des herrschenden Regimes interpretiert werden, selbst wenn sich die Bevölkerung der Stadt im besonderen Maße für Demokratie einsetzt.

Der Verwaltung ist es in der jetzigen politischen Situation unmöglich, Kontakte neu aufzubauen und Begegnungen zu organisieren. Voraussetzung dafür ist auch immer die Möglichkeit in die befreundete Stadt zur reisen und mit der Stadtverwaltung Strategien und Projekt für gemeinsame Aktivitäten zu erarbeiten. Unabhängig von der o.g. politischen Wirkung wäre eine Reise auch aufgrund der Aussagen des Auswärtigen Amtes nicht ratsam. Vor Reisen in den Iran wird gewarnt und deutsche Staatsangehörige werden aufgefordert, das Land zu verlassen.

Die Problematik, in der aktuellen politischen Situation einen freundschaftlichen Kontakt mit einer iranischen Stadt aufzunehmen, wird deutlich anhand der bundesweit einzigen deutschiranische Städtepartnerschaft. Sie wurde im Jahr 2000 zwischen Freiburg und Isfahan abgeschlossen. Ein Jahr später wurde der Freundeskreis Freiburg-Isfahan gegründet. Bis Herbst 2022 fanden viele Begegnungen auf städtischer und bürgerschaftlicher Ebene statt.

Mit dem Beginn der Proteste und der nachfolgenden Verhaftungen wurden die politischen Kontakte jedoch auf Eis gelegt. Am 31.01.23 wurde vom Gemeinderat eine Erklärung zur aktuellen Situation in der Partnerstadt Isfahan unterzeichnet, in der es heißt: „… ist die derzeitige politische Vertretung der Stadt Isfahan Teil des staatlichen Repressionsapparates und kann deshalb kein Ansprechpartner für die Stadt Freiburg sein.“ Damit wollte sich die Stadt Freiburg auch mit den Vereinen der Exiliraner solidarisieren, die ebenso wie die DIG sehr entschieden gegen diese Verbindung auftreten. Damit wurde die Städtepartnerschaft allerdings nicht gekündigt. Zivilgesellschaftliche Initiativen, die Begegnungen zwischen Menschen ermöglichen, werden weiterhin unterstützt. Dies ist jedoch nur möglich, nachdem seit über 20 Jahren Kontakte auch unabhängig von der Stadtverwaltung aufgebaut werden konnten.

Aus o.g. genannten Gründen kann die Aufnahme von offiziellen Kontakten zu einer iranischen Stadt nicht empfohlen werden.

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