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Sachbericht

Anlage · 16.03.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Antrag: „Chancenaufenthalt“ in Nürnberg“ der Stadtratsfraktion SPD vom 05.12.2022

Leitbild des Bundesgesetzgebers:

Die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in § 104c AufenthG und Folgeänderungen in §§ 25a, 25b AufenthG sind für die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien ein zentrales Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Migrationspolitik. Mit dem Chancen- Aufenthaltsrecht soll die Zahl der Langzeitgeduldeten reduziert und die Praxis der Kettenduldungen für den erfassten Personenkreis beendet werden. Das 18-monatige Chancen-Aufenthaltsrecht soll langjährig Geduldeten die Möglichkeit geben, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht gem. §§ 25a, 25b AufenthG zu erfüllen, die in Bezug auf Voraufenthaltszeiten und Kreis der Heranwachsenden ebenfalls geändert wurden. Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere die Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis.

Neue gesetzliche Regelung (gültig ab 31.12.2022):

„§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und

  2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.

(4) Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen.“

Aus den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für

Sport und Integration:

„Unsere Ziele sind:

 Alle potentiell Berechtigten sollen das Chancen-Aufenthaltsrecht so schnell wie möglich beantragen und erhalten können.  Wir wollen, dass möglichst viele der Menschen, die den neuen Aufenthaltstitel gem. § 104c AufenthG erhalten, innerhalb der gesetzlichen Frist von 18 Monaten den Übergang in die Anschlusstitel gem. §§ 25a, 25b AufenthG erreichen.  Wer die Voraussetzungen des § 104c AufenthG nicht erreicht, bleibt vollziehbar ausreisepflichtig. Wer aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht heraus die Voraussetzungen der §§ 25a, b AufenthG nicht erreicht, wird wieder ausreisepflichtig. In diesen Fällen müssen die Betroffenen in ihre Heimat zurückkehren - am Besten freiwillig mit Unterstützung durch die bestehenden Angebote und Hilfen der Rückkehrberatung.

Diese Anwendungshinweise und damit der Vollzug des neuen Gesetzes durch die bayerischen Ausländerbehörden werden von diesen Zielen und vom Grundsatz der Humanität und Ordnung geleitet.

Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen liegt beim Chancen-Aufenthaltsrecht, wie auch sonst, natürlich zuvorderst in der Verantwortung der Betroffenen.“

Situation in Nürnberg:

Derzeit leben im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg 661 geduldete Personen, die im Besitz einer Duldung sind, bereits die zeitlichen Voraussetzungen für § 104c AufenthG erfüllen und damit grundsätzlich für einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG in Frage kommen. Zusätzlich sieht § 104c AufenthG vor, dass Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige Kinder unter den in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ebenfalls ein Aufenthaltsrecht erhalten können, selbst wenn sie sich am 31.10.2022 noch nicht seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhalten haben. Gleiches gilt für volljährige ledige Kinder, die bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren.

Da in Nürnberg zudem die Besonderheit besteht, dass nicht alle in Nürnberg gemeldeten und (aus einem Asylverfahren heraus) vollziehbar ausreisepflichtigen Personen in der ausländerrechtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg liegen, sondern

Zentrale Ausländerbehörde) bearbeitet werden, werden entsprechend positiv geprüfte Anträge zur Erteilung von Aufenthaltstiteln von dort an die Stadt Nürnberg weitergeleitet werden. Im Jahr 2022 (Stand 31.12.2022) befanden sich so 1.996 Fälle in der Zuständigkeit der ZAB Mittelfranken.

Damit ist grundsätzlich mit einem möglichen Antragsvolumen von über 600 Anträgen alleine im Zuständigkeitsbereich der Stadt Nürnberg zu rechnen, die einer Vorprüfung (erforderliche

und ununterbrochene Aufenthaltszeiten, keine in § 104c AufenthG genannten Straftaten oder gar anderes Aufenthaltsrecht) unterzogen werden. Zusätzlich zu diesem Personenkreis kommen die derzeit noch nicht numerisch einzuschätzenden Anträge, die aus dem Zuständigkeitsbereich der ZAB Mittelfranken wechseln werden, sowie die Familienangehörigen der Personen, die nicht selbst ein Chancenaufenthaltsrecht erhalten können.

Erste Zahlen:

Seit Inkrafttreten der neuen Regelung am 31.12.2022 haben (Stand 15.02.2023) bisher 198 Personen bei der Stadt Nürnberg bereits Anträge nach § 104c AufenthG gestellt, mindestens 36 Personen wurden informiert bzw. beraten; wobei eine technische Erfassung und Auswertung ist erst seit dem 01.02.2023 möglich ist.

Information der Betroffenen:

Die Information der potentiell Begünstigten erfolgte:

 durch sofortige Veröffentlichung der Antragswege und Möglichkeiten zum Inkrafttreten auf der Homepage von MI,  durch Informationen an Unterstützungsgruppierungen, NGOs, den Rat für Integration und Zuwanderung usw. auch bereits im Vorfeld,  durch gezielte Ansprache anlässlich der (regelmäßigen) Vorsprachen des betroffenen Personenkreises (Duldungserneuerungen o.ä.)  durch individuelles Anschreiben der potentiell Begünstigten nach interner Vorprüfung

Siehe dazu auch: https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aktuell_82630.html

Angebote zu Beratung und Sprachförderung:

Neben anderen Voraussetzungen, wie beispielsweise dem Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbsarbeit, werden im Gesetz für die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG gute Kenntnisse der deutschen Sprache (konkret A2) verlangt. Im Rahmen des Kommunalen Programms Deutschspracherwerb (KPDe) sollen deswegen die Betroffenen intensiv beim Spracherwerb unterstützt und gemeinsam mit Partnern aus Anerkennungsberatung und Arbeitsverwaltung bei der Arbeitsmarktintegration begleitet werden.

Bisher konnten im Rahmen des Kommunalen Programm Deutschspracherwerb KPDe seit 2020 Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nürnberg, die keinen Zugang zu bundesgeförderten (wie beispielsweise Integrations- oder Berufssprachkursen) oder geeigneten niederschwelligen Sprachkursen hatten, zu städtisch finanzierten Sprachkursen zugelassen werden. Dies betraf in der Vergangenheit vor allem Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung.

Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 können neben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht) auch Menschen aller Nationalitäten, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, Zugang zu Integrationskursen des Bundes erlangen. Unter Koordination des Bildungsbüros wurden deshalb alle Teilnehmenden von städtisch finanzierten Kursen des Kommunalen Programm Deutschspracherwerb, die im Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind,

angeschrieben und gebeten, die Zentrale Anlaufstelle Migration (ZAM) - Beratung aufzusuchen, um sich dort über die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die Möglichkeit eines Antrages auf einen bundesgeförderten Sprachkurs zu informieren. In enger Abstimmung mit dem BAMF und den Sprachkursträgern (Bildungszentrum im BCN und Noris- Arbeit) wurden Möglichkeiten ausgelotet, um den Übergang in die bundesgeförderten Kurse für die ehemaligen Teilnehmenden des städtischen Sprachprogramms so gut wie möglich zu gestalten.

Unterstützung bei der Beantragung des neuen Chancenaufenthaltsrechts nach §104c AufenthG bieten die ansässigen Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen der Wohlfahrtverbände im Stadtgebiet. Durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit in Form von Informationsschreiben, Rundmails und Newsletter werden diese sowie weitere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren derzeit darüber informiert, dass nach wie vor alle Bürgerinnen und Bürger beim Deutschspracherwerb sowohl in Bezug auf bundesfinanzierte, niedrigschwellige als auch städtisch finanzierte Deutschkurse im Rahmen des Kommunalen Programm Deutschspracherwerb in der ZAM-Beratung beraten werden.

Vor dem Hintergrund, dass alle Voraussetzungen für den Erhalt des §104c AufenthG innerhalb von 18 Monaten erfüllt werden müssen, ist eine professionelle Beratung zum Thema Sprache für die Personen mit Chancenaufenthalt besonders wichtig und gleichzeitig eine große Herausforderung. Bereits seit einigen Monaten bestehen lange Wartezeiten bei den Integrationskursträgern. Diese Situation verschärft sich derzeit durch die zusätzliche Nachfrage derjenigen, die auf Basis der Gesetzesänderung nun Anspruch auf Integrationskursteilnahme haben. Personen mit Chancenaufenthalt werden deswegen solange ins städtisch finanzierte Sprachkurssystem aufgenommen bzw. können dort verbleiben, bis sie einen Platz in einem Integrationskurs haben.

Im März 2023 findet zudem der nächste Fachtag Sprache, den das Bildungsbüro in Kooperation mit dem Referat für Jugend, Familie und Soziales im Rahmen des Förderprogramms „Bildungskommune“ durchführt, zum Thema Chancenaufenthalt statt. Ziel ist es, gemeinsam mit den Teilnehmenden –Beratungsstellen, Sprachschulen, Arbeitsförderung, Kammern etc. – ein Konzept zu entwickeln, wie die zahlreichen Angebote und Möglichkeiten gebündelt und die betroffenen Personen ganzheitlich beim Spracherwerb und einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration unterstützen werden können.

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