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Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129)

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Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129), geändert

durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt S. 522)

Vom …....................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

Art. 1

§ 3 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Mitglieder können auf Antrag des Integrationsrats vom Stadtrat außerdem abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat. Bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt oder die Person sich als unwürdig erwiesen hat, ist einschränkend das besondere Gewicht des Umstands zu berücksichtigen, dass die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 in einer demokratischen Grundsätzen entsprechenden Wahl gewählt werden und der Stadtrat an das Wahlergebnis gebunden ist. Der Antrag des Integrationsrats muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.“

  1. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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