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Sachverhalt

Anlage · 16.03.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Marcus König Kommission für Integration Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration

und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S.

129), geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt S. 522)

Am 09.10.2022 fand die Wahl zum Rat für Integration und Zuwanderung statt. Entsprechend dem Wahlergebnis berief der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.12.2022 insgesamt 31 Personen als Mitglieder des Integrationsrates.

Zu Jahresbeginn wurde Oberbürgermeister Marcus König über diskriminierende und rassistische, insbesondere antiziganistische Facebook-Posts von zwei Personen aus den Jahren 2013 und 2017 informiert, die beide seit der Berufung durch den Stadtrat Mitglieder des Integrationsrates sind. Herr OBM forderte beide umgehend zu Stellungnahmen auf und verurteilte die diskriminierenden und rassistischen Äußerungen scharf. Daraufhin gingen am 12.01.2023 per E-Mail Stellungnahmen beim Oberbürgermeister ein, in denen sich beide distanzierten und um Entschuldigung baten. In der konstituierenden Sitzung des Integrationsrates am 12.01.2023 wiederholten sie ihre Distanzierung und Bitte um Entschuldigung öffentlich.

Bei der Verwaltung gingen am 30.01.2023 in diesem Kontext drei Anträge ein, die eine mögliche Abberufung von Mitgliedern des Rates für Integration und Zuwanderung der Stadt Nürnberg zum Gegenstand haben:

 Gemeinsamer Antrag von CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen „Integrationsrat stärken“ vom 30.01.2023

 Antrag von „Die Linke“ zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung -IntRS) vom 30.01.2023

 Dringlichkeitsantrag von „Die Linke“ zur Aufforderung zum Rücktritt der beiden Integrationsrätinnen lonela van Rees Zota und Galina Condrea vom 30.01.2023; in seiner Sitzung vom 01.02.2023 lehnte der Stadtrat die Dringlichkeit ab. Am 16.02.2023 ging der Antrag noch einmal inhaltsgleich bei der Verwaltung ein.

Die Anträge wurden zur Behandlung in die Kommission für Integration am 16.03.2023 verfügt. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129), geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt S. 522). Dieser liegt bei.

Der Verwaltungsvorschlag sieht eine Erweiterung der Gründe für die Möglichkeit der Abberufung durch den Stadtrat vor. Bisher konnten Mitglieder lediglich aus formellen Gründen abberufen werden: Unter § 3 „Pflichten der Mitglieder“ heißt es unter Absatz (2): „Auf Antrag des Integrationsrats kann der Stadtrat ein Mitglied abberufen, wenn es an drei Sitzungen innerhalb von zwölf Monaten ohne genügende Entschuldigung nicht teilgenommen hat.“

Künftig soll auch eine Abberufung aus weiteren Gründen möglich sein. Die Verwaltung schlägt hierfür unter Absatz (3) folgende Formulierung vor: „Mitglieder können auf Antrag des Integrationsrats vom Stadtrat außerdem abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.“ Hervorzuheben ist an dieser Stelle der Einschub „auf Antrag des Integrationsrates“, um diesem selbst ein Handlungsinstrument an die Hand zu geben.

Die demokratische Legitimation der gewählten Mitglieder des Integrationsrates ist bei der Abwägung der Frage einer Abberufung entsprechend zu gewichten: „Bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt oder die Person sich als

unwürdig erwiesen hat, ist einschränkend das besondere Gewicht des Umstands zu berücksichtigen, dass die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 in einer demokratischen Grundsätzen entsprechenden Wahl gewählt werden und der Stadtrat an das Wahlergebnis gebunden ist.“

Der Antrag auf Abberufung seitens des Integrationsrates sollte dort mit der entsprechenden Mehrheit beschlossen werden: „Der Antrag des Integrationsrats muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.“

Der Verwaltungsvorschlag einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129), geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt S. 522) wurde dem Integrationsrat im Rahmen seiner Vollversammlung am 07.02.2023 vorgelegt. Bei der Vollversammlung stimmten die anwesenden Mitglieder dem Verwaltungsvorschlag im Rahmen einer Abstimmung mit 23 von 27 Stimmen zu.

Zwei weitere Aspekte werden in den Anträgen angesprochen, erstens die Aufnahme einer Selbstverpflichtungserklärung in die IR-Satzung zum jetzigen Zeitpunkt und zweitens eine mögliche Abberufung bzw. Rücktrittsforderung mit Rückwirkung:

  1. Zur Aufnahme der Selbstverpflichtungserklärung in die Satzung (betrifft die im Antrag von CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagene „Selbstverpflichtungserklärung gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit"): Die Verwaltung schlägt vor, den Rat für Integration und Zuwanderung zu bitten, einen Vorschlag für eine Selbstverpflichtungserklärung auszuarbeiten. Diese soll bei der Anpassung und Änderung der Satzung im Vorfeld der nächsten Wahl des Rates für Integration und Zuwanderung berücksichtigt werden. Die Selbstverpflichtungserklärung soll im Vorfeld der nächsten Integrationsratswahlen allen Kandidierenden verpflichtend zur Unterschrift vorgelegt werden. Eine freiwillige Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung bereits während der laufenden Amtsperiode durch die amtierenden Mitglieder des Integrationsrates ist möglich. Zu bedenken ist dabei, dass eine Verpflichtung gegenüber aktuell bestellten Mitgliedern des Integrationsrates während der laufenden Amtsperiode rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Die Nichtunterzeichnung der Erklärung würde für eine Abberufung aktueller Mitglieder, auch nach der anbei vorgeschlagenen Änderung der Satzung, nicht ausreichen, da diese durch die erfolgte Bestellung auch einen gewissen Vertrauensschutz haben. Auch gegenüber Nachrückern wäre dies zweifelhaft, da diese noch auf der Grundlage des Wahlergebnisses nachrücken und kein Kandidat sich insoweit schon vor der Wahl erklären musste. Wirksam umsetzbar wäre diese Verpflichtung daher erst im Rahmen der nächsten Integrationsratswahlen.

  2. Zur möglichen Abberufung von Integrationsratsmitgliedern mit Rückwirkung (betrifft den Dringlichkeitsantrag von Die Linke): Die Regelung bzw. satzungsgemäße Klarstellung der Abberufungsgründe hat sich materiell am Mindeststandard des Art. 19 Abs. 2 BayGO auszurichten. Dem trägt der Entwurf der Änderungssatzung Rechnung. Das Fehlverhalten muss – wie schon der Wortlaut zum Ausdruck bringt – eine gewisse Materialitätsschwelle in dem Sinne überschreiten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Umstände des konkreten Einzelfalles der Gemeinde die Fortführung der Amtstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, wobei ein Verschulden nicht zwingend erforderlich ist (PZBP BayKommunalR Erl. 9; PdK-Bayern/Wachsmuth BayGO S. 9; BeckOK KommunalR Bayern/Stepanek, 16. Ed. 1.11.2022, GO Art. 19 Rn. 33). Die materielle Regelung wird dabei zusätzlich mit einer prozedural notwendigen Zweidrittelmehrheit des Beschlusses des Integrationsrats verknüpft, um sicherzustellen, dass die Abberufung eines Mitglieds nur beantragt werden kann, wenn eine breite Mehrheit

der Mitglieder des Integrationsrates dies mitträgt. Die Bestellung der Mitglieder des Integrationsrates ist bereits durch den Stadtrat erfolgt und abgeschlossen. Da man den Gegenakt der Abberufung eines Mitglieds wohl nicht per Satzung auf die Entscheidungsgremien der öffentlichen Einrichtung Integrationsrat in vollem Umfang „delegieren“ kann, bleibt die Abberufung in der Entscheidungshoheit des Stadtrates. Eine Abberufung bzw. Rücktrittsforderung mit Rückwirkung bezogen auf Vorfälle, die in der Vergangenheit liegen, würde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen und wäre daher unrechtmäßig.

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