Sitzungsunterlagen
Sitzung der Kommission für
Integration
16.03.2023
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129) Sitzungsvorlage OBM/001/2023 4 Sachverhalt OBM/001/2023 8 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und 11 Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129)
Antrag_Die Linke_Antrag zur Änderung der Integrationsratssatzung vom 30.01.203 12
Antrag_Integrationsrat stärken_CSU_SPD_Bündnis90/Die Grünen vom 30.01.2023 13
Dringlichkeitsantrag_Die Linke vom 30.01.2023 OBM/001/2023 15 Antrag Die Linke Aufforderung zum Rücktritt 16.02.2023_inhaltsgleich mit 16 Dringlichkeitsantrag vom 30.01.23 OBM/001/2023 TOP Ö 2 Umsetzung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in Nürnberg Bericht MI/001/2023 18 Sachbericht MI/001/2023 21 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 05.12.2022 MI/001/2023 25 TOP Ö 3 Bericht der Einzelfallkommission für ausländerrechtliche Fragen Bericht OBM/003/2023 27 Bericht Einzelfallkomission 2023 OBM/003/2023 31 Dringlichkeitsantrag_Die Linke_Einzelfallskommission_07.12.2022 OBM/003/2023 41 TOP Ö 4 Projekt „Digital Immigrants – Digitale Grundbildung für Familien mit Zuwanderungsgeschichte“ Bericht OBM/005/2023 42 Bericht Projekt Digital Immigrants OBM/005/2023 46
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung der Kommission für Integration
Sitzungszeit
Donnerstag, 16.03.2023, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Beschluss-
Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – Auflage
IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129) OBM/001/2023
- hier: Anträge von CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen und der
Linken sowie Dringlichkeitsantrag der Linken, jeweils vom
30.01.2023
König, Marcus
2. Umsetzung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen- Bericht
Aufenthaltsrechts in Nürnberg MI/001/2023
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 05.12.2022
König, Marcus
3. Bericht der Einzelfallkommission für ausländerrechtliche Fragen Bericht
- hier: Dringlichkeitsantrag von Die Linke vom 07.12.2022 OBM/003/2023
König, Marcus
4. Projekt „Digital Immigrants – Digitale Grundbildung für Familien Bericht
mit Zuwanderungsgeschichte“ OBM/005/2023
König, Marcus
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 08.12.2022,
öffentlicher Teil
Beschlussvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kommission für Integration 16.03.2023 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129)
- hier: Anträge von CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen und der Linken sowie
Dringlichkeitsantrag der Linken, jeweils vom 30.01.2023
Sachverhalt (kurz):
Am 09.10.2022 fand die Wahl zum Rat für Integration und Zuwanderung statt. Entsprechend dem Wahlergebnis berief der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.12.2022 insgesamt 31 Personen als Mitglieder des Integrationsrates.
Zu Jahresbeginn wurden diskriminierende und rassistische, insbesondere antiziganistische Facebook-Posts von zwei Personen aus den Jahren 2013 und 2017 bekannt, die beide seit der Berufung durch den Stadtrat Mitglieder des Integrationsrates sind. In der kritischen Auseinandersetzung über diese Vorfälle wurden Rücktrittsforderungen erhoben und Möglichkeiten einer Abberufung von Integrationsratsmitgliedern aufgrund von diskriminierenden oder rassistischen Verhaltensweisen oder Äußerungen diskutiert.
Bei der Verwaltung gingen am 30.01.2023 in diesem Kontext drei Anträge ein, die eine mögliche Abberufung von Mitgliedern des Rates für Integration und Zuwanderung der Stadt Nürnberg zum Gegenstand haben.
Die Verwaltung unterbreitet dem Stadtrat dementsprechend einen Vorschlag zur Änderung der aktuell gültigen Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129).
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Integrationsrat vertritt die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund. Ziel ist die Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse und das friedliche und gleichberechtigte Zusammenleben in der Stadt
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rat für Integration und Zuwanderung
Koordinierungsgruppe Integration
Empfehlungsvorschlag:
Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat, den Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129) zu beschließen.
Der Rat für Integration und Zuwanderung wird gebeten, einen Vorschlag für eine Selbstverpflichtungserklärung auszuarbeiten. Diese soll bei der Anpassung und Änderung der Satzung im Vorfeld der nächsten Wahl des Rates für Integration und Zuwanderung berücksichtigt werden. Die Selbstverpflichtungserklärung soll im Vorfeld der nächsten Integrationsratswahlen allen Kandidierenden verpflichtend zur Unterschrift vorgelegt werden. Eine freiwillige Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung bereits während der laufenden Amtsperiode durch die amtierenden Mitglieder des Integrationsrates wird von der Kommission für Integration begrüßt.
Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt gemäß der Empfehlung der Kommission für Integration vom 16.03.2023 den Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129).
Der Rat für Integration und Zuwanderung wird gebeten, einen Vorschlag für eine Selbstverpflichtungserklärung auszuarbeiten. Diese soll bei der Anpassung und Änderung der Satzung im Vorfeld der nächsten Wahl des Rates für Integration und Zuwanderung berücksichtigt werden. Die Selbstverpflichtungserklärung soll im Vorfeld der nächsten Integrationsratswahlen allen Kandidierenden verpflichtend zur Unterschrift vorgelegt werden. Eine freiwillige Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung bereits während der laufenden Amtsperiode durch die amtierenden Mitglieder des Integrationsrates wird vom Stadtrat begrüßt.
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129)
Am 09.10.2022 fand die Wahl zum Rat für Integration und Zuwanderung statt. Entsprechend dem Wahlergebnis berief der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.12.2022 insgesamt 31 Personen als Mitglieder des Integrationsrates.
Zu Jahresbeginn wurde Oberbürgermeister Marcus König über diskriminierende und rassistische, insbesondere antiziganistische Facebook-Posts von zwei Personen aus den Jahren 2013 und 2017 informiert, die beide seit der Berufung durch den Stadtrat Mitglieder des Integrationsrates sind. Herr OBM forderte beide umgehend zu Stellungnahmen auf und verurteilte die diskriminierenden und rassistischen Äußerungen scharf. Daraufhin gingen am 12.01.2023 per E-Mail Stellungnahmen beim Oberbürgermeister ein, in denen sich beide distanzierten und um Entschuldigung baten. In der konstituierenden Sitzung des Integrationsrates am 12.01.2023 wiederholten sie ihre Distanzierung und Bitte um Entschuldigung öffentlich.
Bei der Verwaltung gingen am 30.01.2023 in diesem Kontext drei Anträge ein, die eine mögliche Abberufung von Mitgliedern des Rates für Integration und Zuwanderung der Stadt Nürnberg zum Gegenstand haben: Gemeinsamer Antrag von CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen „Integrationsrat stärken“ vom 30.01.2023 Antrag von „Die Linke“ zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung -IntRS) vom 30.01.2023 Dringlichkeitsantrag von „Die Linke“ zur Aufforderung zum Rücktritt der beiden Integrationsrätinnen lonela van Rees Zota und Galina Condrea vom 30.01.2023; in seiner Sitzung vom 01.02.2023 lehnte der Stadtrat die Dringlichkeit ab Die Anträge wurden zur Behandlung in die Kommission für Integration am 16.03.2023 verfügt.
Im Zuge dessen erarbeitete die Verwaltung einen Vorschlag zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129). Dieser liegt bei.
Der Verwaltungsvorschlag sieht eine Erweiterung der Gründe für die Möglichkeit der Abberufung durch den Stadtrat vor. Bisher konnten Mitglieder lediglich aus formellen Gründen abberufen werden: Unter § 3 „Pflichten der Mitglieder“ heißt es unter Absatz (2): „Auf Antrag des Integrationsrats kann der Stadtrat ein Mitglied abberufen, wenn es an drei Sitzungen innerhalb von zwölf Monaten ohne genügende Entschuldigung nicht teilgenommen hat.“
Künftig soll auch eine Abberufung aus weiteren Gründen möglich sein. Die Verwaltung schlägt hierfür unter Absatz (3) folgende Formulierung vor: „Mitglieder können auf Antrag des Integrationsrats vom Stadtrat außerdem abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.“ Hervorzuheben ist an dieser Stelle der Einschub „auf Antrag des Integrationsrates“, um diesem selbst ein Handlungsinstrument an die Hand zu geben.
Die demokratische Legitimation der gewählten Mitglieder des Integrationsrates ist bei der Abwägung der Frage einer Abberufung entsprechend zu gewichten: „Bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt oder die Person sich als unwürdig erwiesen hat, ist einschränkend das besondere Gewicht des Umstands zu berücksichtigen, dass die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 in einer demokratischen Grundsätzen entsprechenden Wahl gewählt werden und der Stadtrat an das Wahlergebnis gebunden ist.“
Der Antrag auf Abberufung seitens des Integrationsrates sollte dort mit der entsprechenden Mehrheit beschlossen werden: „Der Antrag des Integrationsrats muss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.“
Der Verwaltungsvorschlag einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129) wurde dem Integrationsrat im Rahmen seiner Vollversammlung am 07.02.2023 vorgelegt. Bei der Vollversammlung stimmte die Vollversammlung dem Verwaltungsvorschlag im Rahmen einer Abstimmung mit 23 von 27 Stimmen zu.
Zwei weitere Aspekte werden in den Anträgen angesprochen, erstens die Aufnahme einer Selbstverpflichtungserklärung in die IR-Satzung zum jetzigen Zeitpunkt und zweitens eine mögliche Abberufung bzw. Rücktrittsforderung mit Rückwirkung:
-
Zur Aufnahme der Selbstverpflichtungserklärung in die Satzung (betrifft die im Antrag von CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagene „Selbstverpflichtungserklärung gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit"): Die Verwaltung schlägt vor, den Rat für Integration und Zuwanderung zu bitten, einen Vorschlag für eine Selbstverpflichtungserklärung auszuarbeiten. Diese soll bei der Anpassung und Änderung der Satzung im Vorfeld der nächsten Wahl des Rates für Integration und Zuwanderung berücksichtigt werden. Die Selbstverpflichtungserklärung soll im Vorfeld der nächsten Integrationsratswahlen allen Kandidierenden verpflichtend zur Unterschrift vorgelegt werden. Eine freiwillige Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung bereits während der laufenden Amtsperiode durch die amtierenden Mitglieder des Integrationsrates ist möglich. Zu bedenken ist dabei, dass eine Verpflichtung gegenüber aktuell bestellten Mitgliedern des Integrationsrates während der laufenden Amtsperiode rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Die Nichtunterzeichnung der Erklärung würde für eine Abberufung aktueller Mitglieder, auch nach der anbei vorgeschlagenen Änderung der Satzung, nicht ausreichen, da diese durch die erfolgte Bestellung auch einen gewissen Vertrauensschutz haben. Auch gegenüber Nachrückern wäre dies zweifelhaft, da diese noch auf der Grundlage des Wahlergebnisses nachrücken und kein Kandidat sich insoweit schon vor der Wahl erklären musste. Wirksam umsetzbar wäre diese Verpflichtung daher erst im Rahmen der nächsten Integrationsratswahlen.
-
Zur möglichen Abberufung von Integrationsratsmitgliedern mit Rückwirkung (betrifft den Dringlichkeitsantrag von Die Linke): Die Regelung bzw. satzungsgemäße Klarstellung der Abberufungsgründe hat sich materiell am Mindeststandard des Art. 19 Abs. 2 BayGO auszurichten. Dem trägt der Entwurf der Änderungssatzung Rechnung. Das Fehlverhalten muss – wie schon der Wortlaut zum Ausdruck bringt – eine gewisse Materialitätsschwelle in dem Sinne überschreiten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Umstände des konkreten Einzelfalles der Gemeinde die Fortführung der Amtstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, wobei ein Verschulden nicht zwingend erforderlich ist (PZBP BayKommunalR Erl. 9; PdK-Bayern/Wachsmuth BayGO S. 9; BeckOK KommunalR Bayern/Stepanek, 16. Ed. 1.11.2022, GO Art. 19 Rn. 33). Die materielle Regelung wird dabei zusätzlich mit einer prozedural notwendigen Zweidrittelmehrheit des Beschlusses des Integrationsrats verknüpft, um sicherzustellen, dass die Abberufung eines Mitglieds nur beantragt werden kann, wenn eine breite Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies mitträgt. Die Bestellung der Mitglieder des Integrationsrates ist bereits durch den Stadtrat erfolgt und abgeschlossen. Da man den Gegenakt der Abberufung eines Mitglieds wohl nicht per Satzung auf die Entscheidungsgremien der öffentlichen Einrichtung Integrationsrat in vollem Umfang „delegieren“ kann, bleibt die Abberufung in der Entscheidungshoheit des Stadtrates. Eine Abberufung bzw. Rücktrittsforderung mit
Rückwirkung bezogen auf Vorfälle, die in der Vergangenheit liegen, würde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen und wäre daher unrechtmäßig.
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129)
Vom …....................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:
Art. 1
- Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt: „(3) Mitglieder können auf Antrag des Integrationsrats vom Stadtrat außerdem abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat. Bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt oder die Person sich als unwürdig erwiesen hat, ist einschränkend das besondere Gewicht des Umstands zu berücksichtigen, dass die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 in einer demokratischen Grundsätzen entsprechenden Wahl gewählt werden und der Stadtrat an das Wahlergebnis gebunden ist. Der Antrag des Integrationsrats muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. 2. Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4.
Art. 2
Diese Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
AWOOXIM^
Mach mit. Entscheide I oberburg er meister] sozial,
3 1. JAN. 2023
....... T [3 7 c+ Zur f o.^üungnahme
j j^C ’'<5
L vor Abs- M i Je, RÜ Nürnberg, den 30.01.2023
2L;r UntiR*
UKthÄ Betreff: Antrag zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und
Zuwanderung (Integrationsratssatzung - IntRS)
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
hiermit beantragen wir folgende Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung - IntRS):
Nach § 3 (Pflichten der Mitglieder), Absatz 2 wird neu eingefügt:
Wenn ein Mitglied des Integrationsrats sich rassistisch oder diskriminierend äußert und damit gegen die Selbstverpflichtungserklärung von AGABY (Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten und Integrationsbeiräte Bayerns) vom 02.04.2017 verstößt, kann der Stadtrat ein Mitglied abberufen.
Begründung:
Der Integrationsrat berät den Stadtrat in allen Fragen, die die Bevölkerung mit Migrationshintergrund betreffen und zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehören. Eine Beratung durch Menschen, die sich rassistisch und diskriminierend äußern, ist nicht im Interesse der Stadt Nürnberg und widerspricht den Anforderungen an die Mitglieder des Integrationsrats, die sich als Vertretung aller Menschen mit Migrationsgeschichte verstehen sollen.
Auch der Integrationsrat der Stadt Nürnberg hat sich der Selbstverpflichtungserklärung der Vollversammlung der AGABY „Wir dulden keinen Rassismus und keine Diskriminierung - erst recht nicht in den eigenen Reihen!" vom 02.04.2017 angeschlossen. Diese sieht vor:
,, Wir verankern eine verbindliche Regelung als Klausel in der Satzung des Beirats, die diskriminierende Äußerungen und Handlungen disziplinarisch, bis hin zu einem Ausschluss aus dem Gremium, ahndet"
Eine solche Klausel fehlt bisher in der Nürnberger Satzung und muss daher aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
X'JvoSJLtßk
Özlem Demir Kathrin Flach Gomez Titus Schüller
f fl»«» fi
ilf «#««
/Vomöerg
nmrjnrnrmmmm
Herrn Oberbürgermeister Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg
Nürnberg, 30.01.2023
Henning, Liberova, Lörincz
Integrationsrat stärken
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Integrationsrat ist die kommunalpolitische Interessenvertretung der Nürnberger Zuwanderinnen und Zuwanderer (Ausländer/innen, Aussiedler/innen und Eingebürgerte). Der Integrationsrat berät die Stadt in allen Fragen, die Zuwanderinnen und Zuwanderer in Nürnberg betreffen, dies geschieht durch eigene Anregungen (Beschlüsse) und durch Stellungnahmen auf Anforderung des Stadtrats oder der Stadtverwaltung.
In dieser Funktion tragen die gewählten Mitglieder eine große Verantwortung; die Integrität der Mitglieder und das Rates als Ganzes sind hierbei von entscheidender Bedeutung. So gilt es - wie bei jedem demokratisch gewähltem Gremium - die freie Ausübung des demokratisch gewonnenen Mandates genauso zu gewährleisten, wie das Recht, sich bei Verstößen um die Abberufung der Mitglieder zu bemühen.
Zuletzt wurden in der z.T. öffentlich geführten Diskussion um rassistische bzw. diskriminierende Äußerungen einzelner Mitglieder des Integrationsrates in sozialen Medien deutlich, dass der Integrationsrat sich eine Stärkung im Bezug auf die eigenen Möglichkeiten des Entgegenwirkens bei wiederholten gravierenden Verstößen seiner Mitglieder wünscht.
Dazu bietet die Bayerische Gemeindeordnung eine Möglichkeit an. Art 19 Abs. 2 der Gemeindeordnung besagt, dass ehrenamtlich tätige Personen von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
Durch die hier vorgeschlagene Änderung der Integrationsratssatzung soll also eine klar geregelte Möglichkeit zur Abberufung bei gravierendem Fehlverhalten von Mitgliedern geschaffen werden, die zugleich rechtssicher auf konkret fassbare Verfehlungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandates abzielt, ohne bereits evtl, missliebige oder unerwünschte, gleichwohl aber zu tolerierende Äußerungen oder Handlungen mitzuerfassen.
Wir möchten den Integrationsrat in seiner Selbstbestimmung weiter stärken. Die Tätigkeit des Integrationsrates basiert auf einer Satzung, die vom Stadtrat erlassen wird.
Nürnberg
Die Stadtratsfraktionen von CSU, SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN stellen daher gemeinsam folgenden
Antrag:
Die derzeitige Satzung soll insofern ergänzt werden, als dass dem Integrationsrat künftig die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, aus eigener Kraft und aufgrund eigener Entscheidung Mitglieder, die erheblich gegen die Grundsätze des Integrationsrates verstoßen, dem Stadtrat zur Abberufung vorzuschlagen.
Dies soll sich - den Grundsätzen eines demokratisch gewählten Gremiums folgend - an Art. 19 der Gemeindeordnung orientieren
Zudem wünscht sich der Stadtrat, dass die Integrationsratsmitglieder eine „Selbstverpflichtungserklärung gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit", die an die eigenen Bedarfe angepasst wird, jedoch auf den Grundsätzen einer Selbstverpflichtungserklärung der AGABY (Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten und Integrationsbeiräte Bayerns), dem Dachverband der kommunalen Integrationsräte in Bayern, beruht, unterzeichnen.
Die Verwaltung überprüft, ob eine solche Verpflichtung als Teil der Voraussetzung für die Ausübung des Mandats als Teil oder Ergänzung zur Satzung des Rates aufgenommen werden kann.
Selbstverständlich soll vor einer Stadtratsbehandlung der Integrationsrat selbst Gelegenheit haben, die Änderungen und Ergänzungen zu beraten, um eine gemeinsame Diskussion führen zu können und die satzungsmäßigen Beratungsrechte des Rates zu wahren.
Mit freundlichen Grüßen
CSU-Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
OBERBÜRGERMEISTER Mach mit. Entscheide 3 1, JAN. 2023 sozial.
Nürnberg, den 30.01.2023
Betreff: Dringlichkeitsantrag zur Aufforderung zum Rücktritt der beiden Integrationsrätinnen
lonela van Rees Zota und Galina Condrea
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Der Stadtrat der Stadt Nürnberg fordert Frau Galina-Carina Condrea und Frau lonela Van Rees Zota auf, ihre Mitgliedschaft im Integrationsrat niederzulegen, um weiteren Schaden von der Stadt Nürnberg und dem Integrationsrat abzuwenden.
Begründung:
Der Integrationsrat der Stadt Nürnberg hat sich der Selbstverpflichtungserklärung der Vollversammlung der AGABY „Wir dulden keinen Rassismus und keine Diskriminierung - erst recht nicht in den eigenen Reihen!" vom 02.04.2017 angeschlossen. Diese sieht Null-Toleranz gegenüber rassistischen und diskriminierenden Äußerungen vor.
Beide Rät:innen haben sich wiederholt und über Jahre auf Social Media rassistisch und insbesondere auch antiziganistisch geäußert. So stand auf Frau lonela Van Rees Zotas Facebook-Seite bis Mitte Januar folgende Äußerung: „Bitte verstehen Sie, dass es für mich einfacher ist,,Zigeuner' zu schreiben statt Arbeitslose der Roma-Ethnie mit Vorstrafen'." Auf der Seite von Frau Galina-Carina Condrea stand bis Januar ein Beitrag, in dem es pauschal heißt: „Zigeuner klauen sogar Fernseher aus Krankenhäusern."
Auch wurde von Frau Condrea ein AfD-Beitrag der Vorsitzenden Alice Weidel geteilt, in dem die damalige Kanzlerin Angela Merkel in diffamierender Weise zum Rücktritt aufgefordert wurde und gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gehetzt wurde. In einem anderen Beitrag mit Alice Weidel (AfD) kommentiert sie: "hier wird eine echte Wahrheit aus dem Parlament ausgesprochen".
Der Integrationsrat der Stadt Nürnberg wird vom Stadtrat als beratendes Gremium berufen. Integrationsratsmitglieder, die sich menschenverachtend äußern, sollten im Gremium keinen Platz haben. Denn welche Beratung und positive Wirkung für die Stadt ist von solchen Mitgliedern zu erwarten? Es ist davon auszugehen, dass der Stadt Nürnberg durch die Berufung solcher Integrationsrätinnen ein großer Schaden entsteht. Im aktuellen Fall ist bereits ein großer Schaden entstanden: Denn alle Beteuerungen seitens der Stadtspitze, Nürnberg käme der aus der Geschichte des Dritten Reichs erwachsenen Verantwortung nach, die Diskriminierung und Verfolgung von Menschen mit Migrationsgeschichte oder bestimmter ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit zu verhindern, werden dadurch konterkariert. Es kommt hinzu, dass sich wohl keime Bürgerin mit Migrationsgeschichte hilfesuchend an den Integrationsrat wenden würde, wenn dort ohne Konsequenzen solche Äußerungen getätigt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Özlem Demir Kathrin Flach Gomez Titus Schüller
ÖÖ
MI/001/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kommission für Integration 16.03.2023 öffentlich Bericht
Betreff:
„Chancenaufenthalt" in Nürnberg
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 05.12.2022
Anlagen: Sachbericht Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 05.12.2022
Bericht:
Die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in § 104c AufenthG und Folgeänderungen in §§ 25a, 25b AufenthG sind für die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien ein zentrales Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Migrationspolitik. Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht soll die Zahl der Langzeitgeduldeten reduziert und die Praxis der Kettenduldungen für den erfassten Personenkreis beendet werden. Die aktuelle Situation hierzu in Nürnberg wird im Bericht dargestellt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage MI/001/2023
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Unterschiedliche Betroffenheit aufgrund Nationalität, Aufenthaltsdauer und Lebensalter aufgrund gesetzlicher Festlegungen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Koordinierungsgruppe Integration
BgA/BB / Ref. V
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage MI/001/2023
Antrag: „Chancenaufenthalt“ in Nürnberg“ der Stadtratsfraktion SPD vom 05.12.2022
Leitbild des Bundesgesetzgebers:
Die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in § 104c AufenthG und Folgeänderungen in §§ 25a, 25b AufenthG sind für die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien ein zentrales Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Migrationspolitik. Mit dem Chancen- Aufenthaltsrecht soll die Zahl der Langzeitgeduldeten reduziert und die Praxis der Kettenduldungen für den erfassten Personenkreis beendet werden. Das 18-monatige Chancen-Aufenthaltsrecht soll langjährig Geduldeten die Möglichkeit geben, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht gem. §§ 25a, 25b AufenthG zu erfüllen, die in Bezug auf Voraufenthaltszeiten und Kreis der Heranwachsenden ebenfalls geändert wurden. Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere die Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis.
Neue gesetzliche Regelung (gültig ab 31.12.2022):
„§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
-
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und
-
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
(4) Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen.“
Aus den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für
Sport und Integration:
„Unsere Ziele sind:
Alle potentiell Berechtigten sollen das Chancen-Aufenthaltsrecht so schnell wie möglich beantragen und erhalten können. Wir wollen, dass möglichst viele der Menschen, die den neuen Aufenthaltstitel gem. § 104c AufenthG erhalten, innerhalb der gesetzlichen Frist von 18 Monaten den Übergang in die Anschlusstitel gem. §§ 25a, 25b AufenthG erreichen. Wer die Voraussetzungen des § 104c AufenthG nicht erreicht, bleibt vollziehbar ausreisepflichtig. Wer aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht heraus die Voraussetzungen der §§ 25a, b AufenthG nicht erreicht, wird wieder ausreisepflichtig. In diesen Fällen müssen die Betroffenen in ihre Heimat zurückkehren - am Besten freiwillig mit Unterstützung durch die bestehenden Angebote und Hilfen der Rückkehrberatung.
Diese Anwendungshinweise und damit der Vollzug des neuen Gesetzes durch die bayerischen Ausländerbehörden werden von diesen Zielen und vom Grundsatz der Humanität und Ordnung geleitet.
Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen liegt beim Chancen-Aufenthaltsrecht, wie auch sonst, natürlich zuvorderst in der Verantwortung der Betroffenen.“
Situation in Nürnberg:
Derzeit leben im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg 661 geduldete Personen, die im Besitz einer Duldung sind, bereits die zeitlichen Voraussetzungen für § 104c AufenthG erfüllen und damit grundsätzlich für einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG in Frage kommen. Zusätzlich sieht § 104c AufenthG vor, dass Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige Kinder unter den in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ebenfalls ein Aufenthaltsrecht erhalten können, selbst wenn sie sich am 31.10.2022 noch nicht seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhalten haben. Gleiches gilt für volljährige ledige Kinder, die bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren.
Da in Nürnberg zudem die Besonderheit besteht, dass nicht alle in Nürnberg gemeldeten und (aus einem Asylverfahren heraus) vollziehbar ausreisepflichtigen Personen in der ausländerrechtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg liegen, sondern
- trotz melderechtlicher Anmeldung in Nürnberg - durch die Regierung von Mittelfranken (hier
Zentrale Ausländerbehörde) bearbeitet werden, werden entsprechend positiv geprüfte Anträge zur Erteilung von Aufenthaltstiteln von dort an die Stadt Nürnberg weitergeleitet werden. Im Jahr 2022 (Stand 31.12.2022) befanden sich so 1.996 Fälle in der Zuständigkeit der ZAB Mittelfranken.
Damit ist grundsätzlich mit einem möglichen Antragsvolumen von über 600 Anträgen alleine im Zuständigkeitsbereich der Stadt Nürnberg zu rechnen, die einer Vorprüfung (erforderliche
und ununterbrochene Aufenthaltszeiten, keine in § 104c AufenthG genannten Straftaten oder gar anderes Aufenthaltsrecht) unterzogen werden. Zusätzlich zu diesem Personenkreis kommen die derzeit noch nicht numerisch einzuschätzenden Anträge, die aus dem Zuständigkeitsbereich der ZAB Mittelfranken wechseln werden, sowie die Familienangehörigen der Personen, die nicht selbst ein Chancenaufenthaltsrecht erhalten können.
Erste Zahlen:
Seit Inkrafttreten der neuen Regelung am 31.12.2022 haben (Stand 15.02.2023) bisher 198 Personen bei der Stadt Nürnberg bereits Anträge nach § 104c AufenthG gestellt, mindestens 36 Personen wurden informiert bzw. beraten; wobei eine technische Erfassung und Auswertung ist erst seit dem 01.02.2023 möglich ist.
Information der Betroffenen:
Die Information der potentiell Begünstigten erfolgte:
durch sofortige Veröffentlichung der Antragswege und Möglichkeiten zum Inkrafttreten auf der Homepage von MI, durch Informationen an Unterstützungsgruppierungen, NGOs, den Rat für Integration und Zuwanderung usw. auch bereits im Vorfeld, durch gezielte Ansprache anlässlich der (regelmäßigen) Vorsprachen des betroffenen Personenkreises (Duldungserneuerungen o.ä.) durch individuelles Anschreiben der potentiell Begünstigten nach interner Vorprüfung
Siehe dazu auch: https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/aktuell_82630.html
Angebote zu Beratung und Sprachförderung:
Neben anderen Voraussetzungen, wie beispielsweise dem Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbsarbeit, werden im Gesetz für die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG gute Kenntnisse der deutschen Sprache (konkret A2) verlangt. Im Rahmen des Kommunalen Programms Deutschspracherwerb (KPDe) sollen deswegen die Betroffenen intensiv beim Spracherwerb unterstützt und gemeinsam mit Partnern aus Anerkennungsberatung und Arbeitsverwaltung bei der Arbeitsmarktintegration begleitet werden.
Bisher konnten im Rahmen des Kommunalen Programm Deutschspracherwerb KPDe seit 2020 Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nürnberg, die keinen Zugang zu bundesgeförderten (wie beispielsweise Integrations- oder Berufssprachkursen) oder geeigneten niederschwelligen Sprachkursen hatten, zu städtisch finanzierten Sprachkursen zugelassen werden. Dies betraf in der Vergangenheit vor allem Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 können neben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht) auch Menschen aller Nationalitäten, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, Zugang zu Integrationskursen des Bundes erlangen. Unter Koordination des Bildungsbüros wurden deshalb alle Teilnehmenden von städtisch finanzierten Kursen des Kommunalen Programm Deutschspracherwerb, die im Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind,
angeschrieben und gebeten, die Zentrale Anlaufstelle Migration (ZAM) - Beratung aufzusuchen, um sich dort über die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die Möglichkeit eines Antrages auf einen bundesgeförderten Sprachkurs zu informieren. In enger Abstimmung mit dem BAMF und den Sprachkursträgern (Bildungszentrum im BCN und Noris- Arbeit) wurden Möglichkeiten ausgelotet, um den Übergang in die bundesgeförderten Kurse für die ehemaligen Teilnehmenden des städtischen Sprachprogramms so gut wie möglich zu gestalten.
Unterstützung bei der Beantragung des neuen Chancenaufenthaltsrechts nach §104c AufenthG bieten die ansässigen Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen der Wohlfahrtverbände im Stadtgebiet. Durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit in Form von Informationsschreiben, Rundmails und Newsletter werden diese sowie weitere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren derzeit darüber informiert, dass nach wie vor alle Bürgerinnen und Bürger beim Deutschspracherwerb sowohl in Bezug auf bundesfinanzierte, niedrigschwellige als auch städtisch finanzierte Deutschkurse im Rahmen des Kommunalen Programm Deutschspracherwerb in der ZAM-Beratung beraten werden.
Vor dem Hintergrund, dass alle Voraussetzungen für den Erhalt des §104c AufenthG innerhalb von 18 Monaten erfüllt werden müssen, ist eine professionelle Beratung zum Thema Sprache für die Personen mit Chancenaufenthalt besonders wichtig und gleichzeitig eine große Herausforderung. Bereits seit einigen Monaten bestehen lange Wartezeiten bei den Integrationskursträgern. Diese Situation verschärft sich derzeit durch die zusätzliche Nachfrage derjenigen, die auf Basis der Gesetzesänderung nun Anspruch auf Integrationskursteilnahme haben. Personen mit Chancenaufenthalt werden deswegen solange ins städtisch finanzierte Sprachkurssystem aufgenommen bzw. können dort verbleiben, bis sie einen Platz in einem Integrationskurs haben.
Im März 2023 findet zudem der nächste Fachtag Sprache, den das Bildungsbüro in Kooperation mit dem Referat für Jugend, Familie und Soziales im Rahmen des Förderprogramms „Bildungskommune“ durchführt, zum Thema Chancenaufenthalt statt. Ziel ist es, gemeinsam mit den Teilnehmenden –Beratungsstellen, Sprachschulen, Arbeitsförderung, Kammern etc. – ein Konzept zu entwickeln, wie die zahlreichen Angebote und Möglichkeiten gebündelt und die betroffenen Personen ganzheitlich beim Spracherwerb und einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration unterstützen werden können.
SPD
spd@stadt.nuemberg.de Uly U11 Lorenzkirche Rathaus Tel 0911/231-2906 STADTRATSFRAKTION www.spd-stadtratsfraktion.nuemberg.de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 09111231-3895 NÜRNBERG
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathaus 90403 Nürnberg
Nürnberg, 5. Dezember 2022 Antragsteller: Liberova
„Chancenaufenthalt“ in Nürnberg
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
bereits im Januar 2023 soll das neue Chancen-Aufenthaltsrecht dafür sorgen, dass mehr Menschen einen sicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland bekommen. Damit soll all denjenigen Menschen eine Chance eröffnet werden, die bisher jahrelang nur geduldet waren.
Geplant ist die Einführung eines neuen § 104c des Aufenthaltsgesetzes. Geduldete sollen demnach ein einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland gelebt haben, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und nicht straffällig geworden sind. Dabei werden auch Zeiten der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität angerechnet. Sie haben dann 18 Monate Zeit, die notwendigen Voraussetzungen für ein reguläres Bleiberecht zu erfüllen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache und den Identitätsnachweis. Ausgeschlossen sollen Personen bleiben, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung verhindern.
Aus unserer Sicht sollten wir diese neue Möglichkeit offensiv nutzen, damit wir möglichst vielen Betroffenen in unserer Stadt sichere Zukunftsaussichten eröffnen können. Dabei sind alle Möglichkeiten, die zahlreich in der Stadt Nürnberg vorhanden sind, vom Amt für Migration, über die Beratungsstellen, bis zu den Angeboten im Bereich der Sprachförderung, zu nutzen.
Vor diesem Hintergrund stellt die SPD folgenden
Antrag:
- Das Amt für Migration und Integration berichtet, wie viele Menschen in Nürnberg
voraussichtlich von der nun kommenden Regelung profitieren können und wie die Stadt diese Menschen proaktiv über die neue Möglichkeit informiert. Außerdem sichert das Ml eine explizit für die Fragen zu der Regelung gute und schnelle Erreichbarkeit - ob über eine Hotline oder eine Mailadresse zumindest für die Beratungsstellen.
- Die Stadt prüft, ob und wie auch für Nürnbergerinnen und Nürnberger, die in der
Zuständigkeit von ZAB ausländerrechtlich betreut werden, Zugang zu den
SPD
STADTRATSFRAKTION
NÜRNBERG
Informationen über die Voraussetzungen zum Erlangen eines Aufenthaltstitels durch das neue Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten.
- Für alle Betroffenen sollen Angebote zum Erreichen der Voraussetzungen - vor allem
beim Erlernen der deutschen Sprache z.B. über das kommunale Programm Deutschspracherwerb - zugänglich gemacht werden. Dafür sollen vorhandene Angebote gebündelt an die Zielgruppe gebracht werden. Außerdem soll der Informationsfluss zur Umsetzung des Gesetzes in enger Kooperation mit den vorhandenen Beratungsstellen und den Helferkreisen sichergestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Brehm Diana Liberova Fraktionsvorsitzender Stadträtin
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kommission für Integration 16.03.2023 öffentlich Bericht
Betreff:
Bericht der Einzelfallkommission für ausländerrechtliche Fragen
- hier: Dringlichkeitsantrag von Die Linke vom 07.12.2022
Anlagen: Bericht Einzelfallkomission 2023 Dringlichkeitsantrag_Die Linke_Einzelfallskommission_07.12.2022
Bericht:
In den vergangenen Jahren gab es wiederholt schwierige ausländerrechtliche Fälle, die an Politik und Verwaltung herangetragen wurden und einer Unterstützung bzw. Klärung bedurften. Die Rathausfraktionen von CSU und SPD haben in Folge dessen in ihrem Kooperationsvertrag
vom 7. Mai 2020 die Einrichtung einer Einzelfallkommission für ausländerrechtliche Fragen
vereinbart.
Die
Bürgermeisteramt angesiedelt und hat keinerlei Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Da
die Ausübung bundesrechtlicher Ermessensvorschriften nur im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben möglich ist, nimmt die Kommission weder Aufgaben der Ausländerbehörde wahr,
noch trifft sie Entscheidungen oder weist die Ausländerbehörde gar an.
geringen Ermessensspielraum der Kommune bei Entscheidungen im Ausländerrecht im Sinne der Betroffenen zu nutzen, hat sie es sich gemäß ihrer Geschäftsordnung zur Aufgabe gemacht, individuelle ausländerrechtliche Härtefälle nachvollziehbar aufzuarbeiten, im Rahmen des rechtlich Möglichen Lösungen zu entwickeln und Bleibeperspektiven zu eröffnen.
Nachfolgend legt die Einzelfallkommission für ausländerrechtliche Fragen ihren ersten Bericht vor.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Einzelfallkommission soll einen Beitrag leisten, bei schwierigen ausländerrechtlichen Fällen im rechtlich möglichen Rahmen Lösungen zu entwickeln und Bleibeperspektiven zu eröffnen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Koordinierungsgruppe Integration
Einzelfallkommission für
ausländerrechtliche
Fragen
BERICHT ZUR VORLAGE IN DER INTEGRATIONSKOMMISSION
AM 16. MÄRZ 2023
I. Ausgangslage .................................................................................................................................... 2 II. Evaluation .......................................................................................................................................... 3 Zahlen, Daten, Fakten ..................................................................................................................... 3 Beispielhafte Fälle ............................................................................................................................ 4 Wiederkehrende Problematik...................................................................................................... 7 III. Perspektiven .................................................................................................................................... 8 Zusammenarbeit mit der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Mittelfranken ........................... 8 Einführung des Chancenaufenthaltsrechts ................................................................................... 8 Zwischenfazit ..................................................................................................................................... 9
I. Ausgangslage
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder schwierige ausländerrechtliche Fälle, die an Politik und Verwaltung herangetragen wurden und einer Unterstützung bzw. Klärung bedurften. Aus diesem Grund haben die Rathausfraktionen von CSU und SPD in ihrem Kooperationsvertrag vom 7. Mai 2020 die Einrichtung einer Einzelfallkommission für ausländerrechtliche Fragen vereinbart. Die Einzelfallkommission wurde als Arbeitsgruppe der Verwaltung beim Bürgermeisteramt angesiedelt und hat keinerlei Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Da die Ausübung bundesrechtlicher Ermessensvorschriften nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich ist, nimmt die Kommission weder Aufgaben der Ausländerbehörde wahr, noch trifft sie Entscheidungen oder weist die Ausländerbehörde gar an. Dementsprechend werden die geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen durch die Einrichtung dieser Kommission nicht außer Kraft gesetzt. Um jedoch den geringen Ermessensspielraum der Kommune bei Entscheidungen im Ausländerrecht im Sinne der Betroffenen zu nutzen, hat sie es sich gemäß ihrer Geschäftsordnung zur Aufgabe gemacht, individuelle ausländerrechtliche Härtefälle nachvollziehbar aufzuarbeiten, im Rahmen des rechtlich Möglichen Lösungen zu entwickeln und Bleibeperspektiven zu eröffnen. So versuchen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Kommission, trotz der engen Vorgaben von Bund und Land, Einzelfälle zu behandeln, deren Lebenskonstellationen nicht den geltenden Regeln im Ausländer- und Asylrecht gerecht werden und beispielsweise bei Bleiberechtsfragen oder dem Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt für Migrantinnen und Migranten Lösungen zu finden. In der Folge kann die Kommission über weiteres Engagement außerhalb des Rechtsvollzuges im gesellschaftlichen bzw. humanitären Umfeld entscheiden. Über die Arbeit des Gremiums wird in der Kommission für Integration jährlich und im Stadtrat zweijährlich berichtet.
Mitglieder
Die Einzelfallkommission für ausländerrechtliche Fragen wurde mit Beschluss des Stadtrates
vom 21.04.2021 als verwaltungsinternes Gremium eingesetzt und traf sich am 07.10.2021 zu
ihrer ersten Sitzung. Sie setzt sich aus sechs stimmberechtigten und zwei nicht
stimmberechtigten Mitgliedern wie folgt zusammen:
Stimmberechtigt:
Mittenhuber, Martina als Leiterin des Menschenrechtsbüros Schmidt, Tobias als Leiter des Bürgermeisteramts Incesu-Asar, Gülay als Leiterin der Geschäftsstelle des Integrationsrats StR Henning, Werner als Mitglied der CSU-Stadtratsfraktion
StRin Liberova, Diana als Mitglied der SPD-Stadtratsfraktion StRin Lörincz, Réka als Mitglied der Stadtratsfraktion von Bündnis90/Die Grünen
Nicht stimmberechtigt: Sommer, Martina (AWO) als Mitglied der Bayerischen Härtefallkommission Wiesner, Ute als Leiterin des Amts für Migration und Integration
Hinweis: Da die Tätigkeiten der Einzelfallkommission keine Auswirkungen auf den Geschäftsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Bundesbehörde hat und Ausländerbehörden gemäß §§ 6, 42 Asylgesetz (AsylG) an die Entscheidungen des BAMF gebunden sind, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Migration und Integration ein nicht stimmberechtigtes Mitglied der Einzelfallkommission. Eine Weisungsbefugnis besteht nicht.
II. Evaluation
Zahlen, Daten, Fakten
Seit der konstituierenden Sitzung im Oktober 2021 wurden insgesamt 17 Fälle bei der Einzelfallkommission eingereicht. Davon wurden noch im Jahr 2021 sechs Fälle in zwei Sitzungen, sowie neun Fälle in vier Sitzungen im Jahr 2022 behandelt. Ein eingereichter Fall war noch vor der Behandlung an die Zentrale Ausländerbehörde abgegeben worden. Ein weiterer Fall konnte nicht behandelt werden, da trotz mehrfacher Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt wurde. Adressiert wurden alle Mitglieder der Arbeitsgruppe. Diese brachten bis auf wenige Ausnahmen (z.B. wegen wiederholter Straffälligkeit) alle Fälle in die Kommission ein.
Unter den insgesamt 17 eingereichten Fällen befinden sind elf männliche und sechs weibliche Personen, von denen in zwei Fällen auch der innere Familienkreis (Ehepartner mit Kind) behandelt wurde. Das Durchschnittsalter insgesamt lag bei 32,9 Jahren, wobei das Durchschnittsalter weiblicher Betroffener bei 32,3 Jahren, bei den männlichen Betroffenen bei 33,27 Jahren lag. Es handelte sich um Personen mit einer Altersspanne zwischen 24 Jahren und 48 Jahren.
Die Betroffenen stammten überwiegend aus dem Nahen Osten (fünf Personen aus dem Iran, eine Person aus dem Irak), vier Personen aus Afrika (je eine aus Somalia, Kamerun, Ghana, Äthiopien), zwei Personen aus Europa (Montenegro, Nordmazedonien), zwei Personen aus
eurasischem Gebiet (Aserbaidschan, Türkei), zwei Personen aus Asien (Armenien, Kasachstan) und eine Person aus Südamerika (Brasilien).
Hervorzuheben ist, dass die Mitglieder der Kommission in fünf Fällen direkt von den Betroffenen aufgesucht wurden und darum gebeten haben, dass ihr Fall Gehör findet. Ebenso hat sich auch die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde mit zwei Fällen an die Einzelfallkommission gewandt. Mit je einem Fall traten das Kinder- und Jugendhilfezentrum Nürnberg (KJHZ Nürnberg), der Bayerische Flüchtlingsrat, die Freie Flüchtlingsstadt Nürnberg, die Arbeiterwohlfahrt Nürnberg, der Verein we integrate e.V. sowie eine gesetzliche Betreuerin an die Einzelfallkommission heran.
Von 17 Betroffenen wurden nur drei Personen anwaltlich und eine Person von einer Betreuerin vertreten.
Acht Betroffene wurden geduldet, während die restlichen acht Personen vollziehbar ausreisepflichtig waren.
Beispielhafte Fälle
Aus der Vielzahl der behandelten Fällen soll hier beispielhaft auf drei Konstellationen1 eingegangen werden:
Sachverhalt 1:
Person A, Jahrgang 1993 mit kamerunischer Staatsangehörigkeit, ist mit nationalem Visum nach Deutschland eingereist. Die Stadt Nürnberg hat auf Antrag von Person A eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums gem. §16 Abs. 1 AufenthG a.F. erteilt, später verlängert. Zur Sicherung des Lebensunterhalts lag eine Verpflichtungs-erklärung eines Familienmitglieds vor. Neben dem Studium arbeitete Person A in einer Corona- Teststation und strebte nach einem Masterstudium die Tätigkeit in einem Labor oder an einer universitären Einrichtung an.
Gegen Person A wurde eine Geldstrafe wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren verhängt. Person A hatte einer weiteren Person Z, die nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises war, das eigene Online-Semesterticket sowie die passenden Ausweispapiere überlassen. Nachdem Person A weitere zwei Male wegen Erschleichens von Leistungen durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis mit einem
1 Aufgrund der DSGVO wurden die Personen anonymisiert
Gesamtschaden in Höhe von 38,60 Euro verurteilt worden war, wurde gegen Person A eine Ausweisung verfügt und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen.
Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt gemäß §54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebietes eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Wie konnte die Einzelfallkommission helfen? Es wurde ein außergerichtlicher Vergleich mit der bevollmächtigten Rechtsanwältin geschlossen. Mit der Auflage, dass die Duldung bei einer neuen Straftat widerrufen wird, hat Person A ihre erste Bewährungsduldung am 21.11.2022 bis zum 21.11.2023 erteilt bekommen und darf somit zum Masterstudium antreten.
Sachverhalt 2:
Person B, Jahrgang 1978 mit ghanaischer Staatsangehörigkeit, befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und ist laut seines Arbeitgebers „voll integriert und ein wichtiges, geschätztes Mitglied der Firma“. Person B bekam eine Aufenthaltserlaubnis unter Auflage eines gesicherten Lebensunterhalts sowie dem Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit den drei eigenen (deutschen) Kindern. Nachdem die Beziehung zerbrochen und ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern nach Nordrhein-Westfalen gezogen war, gab es ab 2016 Probleme bei der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, da nach Feststellung der Ausländerbehörde keine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung mehr nachgewiesen werden konnte. Person B hat sich jederzeit aktiv dafür eingesetzt, die gemeinsamen Kinder regelmäßig zu sehen – persönlich wie auch telefonisch. Der Kontakt wurde jedoch immer wieder vom anderen Elternteil unterbunden. Sowohl das nordrhein-westfälische Jugendamt als auch der Caritasverband bestätigten, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen den Kindern und Person B für das Wohl der Kinder sicherlich von Vorteil wäre. Nach mehreren Jahren wurde 2019 schließlich ein Vergleich geschlossen, dass Person B eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung nachweisen soll und anschließend die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft werden würden. Ab Frühjahr 2020 machte die Corona- Pandemie den persönlichen Kontakt jedoch unmöglich. Das setzte sich auch bis Ende 2021 fort, obwohl Person B regelmäßig negative Testergebnisse vorlegen konnte. Zudem fiel in
dieser Zeit auch der regelmäßige Kontakt zum Caritasverband weg, dessen Mitarbeitende die Bemühungen von Person B hätten dokumentieren und den Kontakt zu den Kindern erleichtern können. Zuletzt erfolgte die Ablehnung des Antrags und die Aufforderung zur Ausreise Mitte Januar 2022.
Wie konnte die Einzelfallkommission helfen? Nach der Sitzung konnte ein Kommissionsmitglied erneut mit Person B sprechen und legte nahe, das Umgangsrecht mit einer von der Einzelfallkommission empfohlenen Rechtanwältin durchzusetzen, bevor die Kinder volljährig werden. Gleichzeitig sollte Person B sich einen Beratungsschein besorgen. Oberste Priorität sei immer der Zugang zu den gemeinsamen Kindern, daher wäre es wichtig, ein assistiertes Besuchsrecht zu erhalten.
Mittlerweile legte Person B Aufzeichnungen und Fotos über Treffen vor und ist derzeit noch im Besitz einer Duldung, da eine abschließende Stellungnahme des Jugendamtes bzw. der Caritas noch fehlt.
Sachverhalt 3: Person C, Jahrgang 1999 mit somalischer Staatsangehörigkeit, ist im Jahr 2016 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (umF) nach Deutschland eingereist. Ein im Jahr 2017 gestellter Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt, da dieser als Zweitantrag galt (in Belgien wurde ein Erstantrag gestellt). Seit 2017 ist Person C vollziehbar ausreisepflichtig, wurde aber als umF geduldet.
Person C hat sich in hohem Maße und eigeninitiativ um die Integration in die deutsche Gesellschaft bemüht. So ist Person C nicht nur in einem Fußballverein aktiv, sondern engagiert(e) sich ehrenamtlich u.a. während des Pflegenotstands in der Corona-Pandemie in einem Pflegeheim, beim Freiwilligenzentrum Fürth als Unterstützung für Menschen, die Hilfe bei Einkäufen benötigten und in Wohngruppen für umF, in denen Person C als Dolmetscher für andere somalische Jugendliche dient. Parallel dazu begann Person C eine Ausbildung als Koch in einer angesehenen Hotelkette. Aufgrund der Pandemie konnte jedoch keine durchgehende Öffnung des Hotels, insbesondere der Küche, gewährleistet werden, was zwangsweise zum Abbruch der Ausbildung führte. Dennoch nahm Person C direkt im darauffolgenden Jahr erneut eine Ausbildung bei einem Discounter auf.
Die Härte, die im damaligen Befassungsvorschlag thematisiert wird, bezieht sich weniger auf die damalige Situation, sondern mehr auf eine fehlende Zukunftsperspektive.
Hier stellt sich das Problem der ungeklärten Identität. Gleichwohl besteht eine Mitwirkungspflicht nach §3 Abs. 1 i.V.m. §48 Abs. 3 AufenthG, sich somalische Pässe ausstellen, um sich die bislang geltend gemachte Identität bestätigen zu lassen (Glaubhaftmachung der Angaben). Inwieweit die somalischen Pässe zur Ausreise und Wiedereinreise, z.B. für die Nachholung des Visumsverfahrens in Kenia (die dortige deutsche Botschaft ist für Somalia zuständig) berechtigen, ist nicht bekannt.
Wie konnte die Einzelfallkommission helfen?
Person C wurde gebeten, ihre Passbemühungen in jedem Fall fortzusetzen, da eine Mitwirkungspflicht nach §3 Abs. 1 i.V.m. §48 Abs. 3 AufenthG besteht. Sobald der schon im Jahr 2020 bei der somalischen Botschaft in Berlin beantragte Pass vorliegt und die somalische Staatsangehörigkeit somit bestätigt ist, könnte zunächst eine Ausbildungsduldung und nachfolgend ein Aufenthaltstitel in Betracht kommen. Nach der vollständig absolvierten Ausbildung besteht bei Straffreiheit grundsätzlich die Möglichkeit einer Aufenthaltsgewährung über § 19d AufenthG. Auch das Projekt „BLEIB“ wurde Person C ans Herz gelegt.
Aufgrund der Änderung des § 25a AufenthG im Rahmen des neuen Chancenaufenthaltsrechts konnte Person C nun aktuell einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Dieser Antrag wird nun zeitnah geprüft und hätte bei einer positiven Prüfung zur Folge, dass eine Ausreise zur Nachholung eines Visumsverfahren für diesen Aufenthaltstitel nicht erforderlich wäre. Ein somalischer Pass wurde zwischenzeitlich vorgelegt.
Wiederkehrende Problematik Trotz der oben genannten Bespiele und Definition des Einzelfall als ein konkretes Ereignis oder eine Situation, die individuell zu beurteilen oder zu behandeln sind, kristallisierten sich während der intensiven Auseinandersetzungen in den Sitzungen der Einzelfallkommission immer wiederkehrende Problemfelder heraus:
Unabhängig ihrer Herkunft, Religion oder der politischen Verfolgung mangelte es bei einer Vielzahl an Fällen an der Mitwirkung der Betroffenen. Häufig stellte das Amt für Migration und Integration lange vor einem vollziehbaren Abschiebungsbescheid in sehr ausführlichen Erklärungen Handlungsmöglichkeiten für diese Personen dar – die diese jedoch verstreichen ließen. Besonders Personen aus Herkunftsländern im Nahen Osten brachten Gründe wie politische
Verfolgung, Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit oder der Verweigerung des im Herkunftsland zu leistenden Kriegsdienstes, vor und weigerten sich, bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten aktiv mitzuwirken.
Einige fielen aufgrund ihrer fortwährenden Straffälligkeit negativ auf. Zudem meldeten sich häufig Betroffene bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter viel zu spät - zum Beispiel, wenn ein Fall bereits der ZAB übergeben worden war und/oder eine Abschiebung vollziehbar wurde – bei der Einzelfallkommission. In diesen Fällen ist ein Einwirken nur noch bedingt möglich, eine Behandlung des Falls fast hinfällig.
In den Fällen, in denen die Einzelfallkommission jedoch weiterhelfen konnte, konzentrierte sich die Lösung auf die Durchführung eines Visumsverfahrens, welche meist zwingende Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel war.
III. Perspektiven
Zusammenarbeit mit der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Mittelfranken Die Einzelfallkommission berät nach §5 Abs. 2 ihrer Geschäftsordnung grundsätzlich über Fälle, die in der ausländerrechtlichen Zuständigkeit der Stadt Nürnberg liegen und bei denen die Beendigung des Aufenthalts bevorsteht und/oder eine sonstige besondere Härte geltend gemacht wird. Soweit in Einzelfällen die ausländerrechtliche Zuständigkeit von der Stadt Nürnberg zur Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken wechselt, gibt es für die Einzelfallkommission kaum mehr Handlungsspielräume. Denn im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens legt die ZAB - ebenso wie die Ausländerbehörde und die Einzelfallkommission der Stadt Nürnberg - Härtefälle der Härtefallkommission des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vor, weshalb eine gesetzliche Grundlage der Zusammenarbeit nicht gegeben ist. Ziel ist es jedoch weiterhin, auf die Zentrale Ausländerbehörde zu zugehen, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu besprechen.
Einführung des Chancenaufenthaltsrechts
Zum 31. Dezember 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts mit § 104c AufenthG und Folgeänderungen in §§ 25a, 25b AufenthG in Kraft getreten. Danach können langjährig Geduldete durch eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit bekommen, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen, u.a. die
Sicherung des Lebensunterhalts und die Klärung der Identität. Menschen, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 fünf Jahre lang in Deutschland aufgehalten haben, nicht erheblich straffällig geworden sind und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, profitieren davon. Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht sollen Kettenduldungen verhindert und die Zahl der Langzeitgeduldeten reduziert werden. Bei der Beantragung der neu geschaffenen Aufenthaltserlaubnis durch diesen Personenkreis könnte sich allerdings als problematisch erweisen, dass diese bei wiederholten vorsätzlichen Falschangaben bzw. aktiver Identitätstäuschung abgelehnt werden sollen (vgl. IMS S. 14). Somit könnte sich das staatliche Versprechen, durch Kooperation aus einer Kettenduldung in einen gesicherten Aufenthalt zu gelangen, bei schlechter rechtlicher Beratung im Einzelfall als „Falle“ erweisen. Die Neuregelung könnte künftig auch viele der für die Einzelfallkommission relevanten Fälle betreffen.
Zwischenfazit
Bei aller Singularität der Nürnberger Arbeitsgruppe und trotz ihres limitierten Handlungsspielraums hat sich gezeigt, dass eine gemeinschaftliche Betrachtung von ausländerrechtlichen Härtefällen zu konstruktiven Lösungen bis hin zu Bleibeperspektiven führen kann. Gerade Petentinnen und Petenten ohne anwaltliche Vertretung fanden Unterstützung, z.B. bei der Klärung des Visumsverfahrens, durch die Unterbreitung von Hilfeangeboten jenseits des rein ausländerrechtlichen Rahmens oder durch Aufklärungsarbeit, z.B. über die Anforderungen eines qualifizierten ärztlichen Gutachtens. Häufig herrschte auch Unkenntnis über die Notwendigkeit, dem Amt für Migration und Integration Änderungen in den Lebensumständen mitzuteilen, die nicht selten relevant waren für die Beurteilung des Falls. Zudem hat sich gezeigt, dass der in der Konzeption der Kommission vorgesehene Verweis in die Bayerische Härtefallkommission kaum zum Tragen kommt, da bislang entweder anderweitig Lösungswege aufgezeigt werden konnten, oder aber die Voraussetzungen für deren Anrufung nicht erfüllt waren (wiederholte resp. schwerere Straffälligkeit als Hinderungsgrund).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Einrichtung der Arbeitsgruppe bewährt hat. Angestrebt wird eine engere Kooperation auch mit der ZAB, da viele der abgelehnten Asylfälle künftig in deren Zuständigkeitsbereich übergehen sollen.
Nürnberg, den 07.12.2022
Betreff: Dringlichkeitsantrag an die Kommission für Integration am 08.12.2022
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
bisher gab es in diesem Jahr keinen Bericht aus der sogenannten Einzefallkommission an die Kommission für Integration. Aus dem Bericht für den Stadtrat am 21. April 2021 geht unter Punkt sieben folgender Beschluss des Stadtrates hervor:
„7. Berichtspflichten / Evaluation
Über die Arbeit des Gremiums wird in der Kommission für Integration jährlich und im Stadtrat zweijährlich berichtet. Nach den ersten beiden Jahren soll eine Evaluation erfolgen."
Dieser Bericht ist bisher in keiner vorangegangenen Sitzung der Kommission für Integration erfolgt und steht auch in der letzten Sitzung des Jahres nicht auf der Tagesordnung, jedoch ist aufgrund der Beschlusslage der Berichtspflicht nachzukommen.
Aus diesem Grund ist ein Bericht für die Sitzung der Kommission für Integration am 08.12.22 als Tischvorlage einzureichen.
Dies wird hiermit beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Özlem Demir Kathrin Flach Gomez Titus Schüller
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kommission für Integration 16.03.2023 öffentlich Bericht
Betreff:
Projekt „Digital Immigrants – Digitale Grundbildung für Familien mit
Zuwanderungsgeschichte„
Anlagen: Bericht Projekt Digital Immigrants
Bericht:
Im Oktober 2020 startete das Bildungsbüro der Stadt Nürnberg das auf drei Jahre angelegte
Projekt „Digital Immigrants“ zur digitalen Grundbildung für sozial benachteiligte Familien mit
Zuwanderungserfahrung. Durch den ruckartigen Digitalisierungsschub über sämtliche
Bildungsbereiche hinweg im Zuge der Corona-Pandemie wurde deutlich, dass sich Menschen
aus sozial benachteiligten Familien, insbesondere mit Zuwanderungsgeschichte, oft besonders
schwertun, den Schritt ins Digitale mitzugehen. Ihre gesellschaftliche Teilhabe ist dadurch stark
eingeschränkt.
Zielsetzung des Projekts ist die Entwicklung und Erprobung innovativer Vermittlungskonzepte
zur digitalen Grundbildung für die spezifischen Bedarfe von Menschen mit
Zuwanderungsgeschichte, welche dazu beitragen sollen, Hürden abzubauen und dabei die
Ressourcen der Zielgruppe zielgerichtet zu fördern. Die Teilnehmenden sollen nach dem
Projekt die gleichen technischen Fähigkeiten und Medienkompetenzen haben wie Familien, in
denen ein kompetenter Medienumgang bereits selbstverständlich ist.
Das Projekt „Digital Immigrants“ wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) aus Mitteln des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) finanziert. Die
Laufzeit des Projekts begann im Oktober 2020 und endet mit dem September 2023.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Projektziel ist die digitale Teilhabe von sozial benachteiligten Familien mit Zuwanderungserfahrung, um Teilhabe an Bildung, am Arbeitsmarkt sowie gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Bildungsbüro der Stadt Nürnberg Stand: 9. Februar 2023
Bericht zum Projekt
„Digital Immigrants –
Digitale Grundbildung für
Familien mit
Zuwanderungsgeschichte“
Inhalt
Der Ansatz des Projekts ....................................................................................................................... 3 Die Digi-Coaches im Peer-Ansatz ........................................................................................................ 3 Die Lehrmaterialien ............................................................................................................................. 6 Der Transfer ......................................................................................................................................... 8 Ausblick ............................................................................................................................................. 10 Anhang .............................................................................................................................................. 10
Der Ansatz des Projekts Im Fokus des Projekts DIGITAL IMMIGRANTS steht der Ausbau digitaler Kompetenzen, ein Bereich, der häufig mit Begriffen wie digital literacy, Medienkompetenz oder informatischer Bildung umschrieben wird. Zielgruppe sind Familien mit Einwanderungserfahrung, insbesondere diejenigen, deren (sozioökonomische) Lebensumstände den Erwerb digitaler Grundkompetenzen eher behindern als unterstützen.
Das Projekt fußt dabei auf drei Säulen, wie nachstehende Grafik veranschaulicht. In einem gemeinsamen Prozess mit Personen aus der Zielgruppe der Zugewanderten wurden Lehrmaterialien zur digitalen Grundbildung entwickelt und auf der Projektwebsite digital zur Verfügung gestellt.
Diese Lehrmaterialien sind Arbeitsgrundlage für Eltern und Kinder bzw. Jugendliche aus der Zielgruppe, die zu sogenannten Digi-Coaches ausgebildet werden. Sie vermitteln im Rahmen dieses Peer-Ansatzes ehrenamtlich anderen zugewanderten Eltern und Kindern digitale Grundbildung an unterschiedlichen Bildungsorten in Nürnberg.
Mit Publikationen, Veranstaltungen und Netzwerkarbeit bewirbt das Projektteam den bundesweiten Transfer als dritte Säule des Projekts, damit Menschen in anderen Kommunen von den Erfahrungen und Arbeitsergebnissen in Nürnberg profitieren können. Im Folgenden werden diese drei Säulen näher erläutert.
Das Projekt wird durchgeführt vom Bildungsbüro der Stadt Nürnberg im Verbund mit dem Medienzentrum Parabol und dem Institut für E-Beratung an der Technischen Hochschule Georg Simon Ohm. Es wird finanziert durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus Mitteln des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI). Die Laufzeit des Projekts begann im Oktober 2020 und endet mit dem September 2023.
Die Digi-Coaches im Peer-Ansatz
Ausgehend von der Aufgabenstellung des Projekts Digital Immigrants ergibt sich als besondere Herausforderung die niedrigschwellige Ansprache
der Zielgruppe. Dies ist einer der Hauptgründe für
die Wahl des Peer-Learning-Ansatzes.
Die Digi-Coaches durchlaufen eine Ausbildung, angeleitet von medienpädagogischen Fachkräften des Medienzentrums Parabol. Daran anschließend gehen die Coaches jeweils im Tandem „ins Feld“, das heißt, sie gehen an verschiedene Bildungsorte in Nürnberg (vgl. Tab. 2 im Anhang) und vermitteln dort digitale Grundbildung. Dabei werden die erwachsenen Coaches bei ihren ersten Einsätzen und die jugendlichen Coaches dauerhaft medienpädagogisch begleitet. Die Akquise der Coaches und der Bildungseinrichtungen, die Organisation sowie die Vor- und Nachbereitung der Einsätze übernimmt das Projektteam.
Unter nachfolgendem Link oder unter nebenstehendem QR-Code finden Sie ein kurzes Video zu den Coach- Einsätzen. https://youtu.be/7a_F43p-gKk Der Kern des Peer-to-Peer-Ansatzes besteht darin, dass Lernende und Lehrende Mitglieder derselben Gruppe (Peer) sind. Sie stehen daher nicht in einem hierarchischen Verhältnis zueinander, sondern begegnen sich auf Augenhöhe. Der Vorteil dieser Lernform besteht darin, dass die Lernenden wie auch die Lehrenden „die gleiche Sprache sprechen“. Eine wesentliche, positive Erfahrung des Projekts ist die außerordentliche Sensibilität der Digi-Coaches für Verständnishürden und insbesondere sprachliche Probleme der Teilnehmenden.
Zudem sind die Coaches häufig durch die soziale Einbettung in ihr Quartier in der Lage, Zugänge dort zu schaffen, wo formelle Bildungsinstitutionen sich schwertun. Sie sensibilisieren ihren sozialen Nahraum für das Thema und bewerben Veranstaltungen von Digi-Coaches. Im konkreten Fall der Nürnberger Digi-Coaches gilt dies erfreulicherweise für einige Personen, die das Thema digitale Grundbildung gewinnbringend mit bereits vorhandenen Kontexten und Netzwerken aus dem Berufsleben (z.B. städtischer Hort) oder anderem Ehrenamt (z.B. NEST) verknüpfen. daraus ergaben sich für das Projekt tragfähige Kooperationen mit Einrichtungen wie NEST, Hehani e.V., dem internationalen Frauencafé bzw. Rosa Asyl, KuF im Südpunkt und städtischen Horten.
Digi-Coaches im Südpunkt (Bildrechte: Martina Schuster)
Die Ausbildung der Digi-Coaches umfasst in der Regel sieben Termine a vier Stunden. In dieser Zeit werden technisches und didaktisches Grundwissen vermittelt und die Anwendung des Lehrmaterials eingeübt. Es ist klar, dass die Coaches in der Kürze dieser Zeit mit dem Aufbau technisch-fachlicher und didaktischer Kompetenzen nicht „fertig“ sein können, zumal sie zu Beginn der Ausbildung meist höchst unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen. Ziel der Ausbildung ist, dass die Coaches anschließend mit ersten, ausgewählten Lehreinheiten ins Feld gehen und sich dabei von den kleinteilig ausgearbeiteten Lehrmaterialien leiten lassen können. Im Rahmen dieser Praxis erwerben sie Selbstsicherheit mit den Inhalten und der Lehrsituation und lernen in wechselnden Tandems voneinander.
Wichtig ist auch eine engmaschige Begleitung bei und nach den Einsätzen, zunächst um Anfangshürden abzubauen und auch um immer wieder zu gemeinsam zu reflektieren. Zu diesem Zweck bietet das Projektteam vor Einsätzen mit neuem Lehrmaterial individuelle Übungsstunden an, sowie Gruppentreffen mit dem Ziel der gemeinsamen Reflexion, des Teambuildings und der Vorstellung neuer Lehrmaterialien.
Unter nachfolgendem Link oder unter nebenstehendem QR-Code finden Sie ein kurzes Video zur Coach-Ausbildung. https://youtu.be/vEft6-W-ZuQ
Der Peer-Ansatz erweist sich aus verschiedenen Gründen als besonders geeignet für eine niedrigschwellige Vermittlung digitaler Grundbildung für Familien mit Zuwanderungsgeschichte. Mit fortlaufender Praxis zeigt sich zunehmend der positive Effekt, dass Menschen von ihrem Umfeld als Ansprechpartner/-innen für Digitalisierungsfragen wahrgenommen werden, denen nicht typischerweise solche Kompetenzen zugeschrieben werden. Gleichzeitig erfordert das Empowerment umfassende organisatorische und pädagogische Unterstützung.
Eines kann der Peer-Ansatz jedoch nicht leisten und hier gilt es bei Anfragen öfters Missverständnissen vorzubeugen: Die Digi-Coaches können keine digitalen Hilfen bieten im Sinne eines Ask-me-anything- Formats. Abgesehen von einzelnen Coaches, die äußerst versiert in Fragen digitaler Technik sind, orientieren sich die Digi-Coaches an den Inhalten der Lehrmaterialien. Dafür geht der Anspruch dieser Wissensvermittlung aber über die Behebung konkreter Alltagsprobleme hinaus und möchte ein grundlegenderes Verständnis von technischen und medienpädagogischen Zusammenhängen vermitteln. Es geht also beispielsweise weniger um die Frage: „Warum kann ich auf meinem Huawei
Smartphone dieses Video nicht per WhatsApp verschicken?“, sondern mehr darum, wie Instant Messenger Dienste arbeiten und worin sie sich unterscheiden.
Die Lehrmaterialien Sämtliche Lehrmaterialien, die im Rahmen des Projekts entwickelt wurden und noch weiterhin entwickelt werden, sind auf der Projektwebsite https://digitalimmigrants.de/ zu finden und stehen dort unter einer Creative Commons-Lizenz (CC BY NC) zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung.
Unter nachfolgendem Link oder unter nebenstehendem QR-Code finden Sie ein kurzes Video zu den Lehrmaterialien auf digitalimmigrants.de. https://youtu.be/Nhr7h1XzxlI
Zur Identifikation geeigneter Themen und Aufbereitungsarten für die Lehrmaterialien führte das Projektteam zu Beginn des Projekts gemeinsam mit Personen aus der Zielgruppe eine Workshop-Reihe unter dem Titel „Denkwerkstätten“ durch. In diesen Denkwerkstätten probierten medienpädagogische Fachkräfte unterschiedliche Fragestellungen mit unterschiedlichen didaktischen Methoden aus und reflektierten die Herangehensweise immer wieder mit den Teilnehmenden. Wie angemessen ist die Fragestellung? Wo gibt es Verständnisprobleme und sprachliche Hürden? Die Erkenntnisse aus diesem Prozess liegen der Entwicklung der Lehrmaterialien zugrunde.
Sprachliche Hürden markieren den wesentlichsten Unterschied der Zielgruppe „Familien mit Zuwanderungsgeschichte“ zu anderen Gruppen mit Bedarf an digitaler Grundbildung. Deshalb gebührt dieser Herausforderung besondere Aufmerksamkeit. Allein aufgrund der Vielzahl möglicher Herkunftssprachen erschien eine Übersetzung in Fremdsprachen nicht als sinnvoll. Die Entscheidung fiel schließlich auf eine Vermittlung der Grundbildungsinhalte in Einfacher Sprache.
Einfache Sprache übernimmt eine Brückenfunktion zwischen der aus dem Inklusionsbereich stammenden Leichten Sprache und der deutschen Alltagssprache. Sie hat einen eingegrenzten Wortschatz und Regeln, um die Verständlichkeit zu erhöhen, ist aber weniger streng reglementiert als Leichte Sprache. Sie erlaubt es, komplexe Sachverhalte zu vermitteln und dennoch weitestgehend Menschen gerecht zu werden, die noch Deutsch lernen. Sprachwissenschaftlich verbietet sich zwar streng genommen eine Übersetzung in die Stufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), aber grob lässt sich sagen, dass die Einfache Sprache in etwa dem Sprachniveau A2 entspricht.
Das Projektteam des Bildungsbüros absolvierte einen Kurzlehrgang in Einfacher Sprache, um die Lehrmaterialien möglichst passend erstellen zu können. Nach der Produktion werden die Texte von entsprechenden Agenturen geprüft. Besonders kann an dieser Stelle die Kooperation zwischen einer Regensburger Agentur und dem dortigen Campus Asyl hervorgehoben werden. Dadurch wurde es möglich, die Texte von einer Prüfgruppe mit eigener Migrationserfahrung prüfen zu lassen.
Jede Lehreinheit versucht soweit wie möglich auf schwierige Fachbegriffe zu verzichten. Wo das nicht möglich ist, kommen die entsprechenden Fachbegriffe in das digitale Wörterbuch, das sich unter dem Reiter „Begriffe“ auf der Projektwebsite findet. Fachbegriffe, die für das Verständnis der jeweiligen Lehreinheit zentral sind, erschließen sich die Teilnehmenden in der Regel zu Beginn der Einheit unter Zuhilfenahme des Wörterbuchs gemeinsam. Durch diese sprachliche Vorentlastung soll Verständnisproblemen während der Einheit vorgebeugt werden.
Hier geht es direkt zum digitalen Fachwörterbuch: https://digitalimmigrants.de/begriffe
Die Digi-Coaches wenden das Material in Form von Lehreinheiten an. Die Einheiten widmen sich jeweils einer bestimmten Fragestellung oder einem Problem und sind entweder für Erwachsene oder für Jugendliche konzipiert. Außerdem lassen sich die Einheiten thematisch in eher technisch (z.B. „Was sind Endgeräte und Betriebssysteme?“) oder eher medienerzieherisch (z.B.: „Wie erkenne ich Cyber Mobbing und was kann ich dagegen tun?“) einteilen. Auf der Website sind die Einheiten entsprechend dieser Kriterien durch Symbole und Filterfunktionen trennbar. Eine Übersicht über vorhandene und geplante Einheiten liefert die nachstehende Tabelle. Prinzipiell steht jede Einheit für sich; im Bereich Technik bei den Erwachsenen entsteht jedoch eine Reihe von Lehreinheiten, die aufeinander aufbaut und quasi bei Null anfängt und die Teilnehmenden bis zur Einrichtung und Verwaltung einer Mailadresse bringen soll.
| Zielgruppe | Bereich | Status | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Erwachsene | Medienerziehung | Cyber Mobbing | online | ||
| Medienerziehung | Erziehung und Medienvertrag | ||||
| Erwachsene | Medienerziehung | Instant Messenger Dienste | online | ||
| Technik | Technik Basiswissen I: Endgeräte und Betriebssysteme | ||||
| Erwachsene | Technik | Technik Basiswissen II: Dateien, Ordner und Programme | online | ||
| Technik | Technik Basiswissen III: Internetverbindungen | ||||
| Erwachsene | Technik | Technik Basiswissen IV: Browser und Internetverträge | Im Entstehen | ||
| Technik | Technik Basiswissen V: Suchen und Finden im Netz | ||||
| Erwachsene | Technik | Technik Basiswissen VI: Email-Adresse | geplant | ||
| Medienerziehung | Videospiele und Geld | ||||
| Jugendliche | Medienerziehung | Videospiele und Fairplay | online | ||
| Medienerziehung | Was postest du? (Datenschutz im Internet) | ||||
| Jugendliche | Medienerziehung | Cyber Mobbing | online | ||
| Medienerziehung | Fake News |
Jede einzelne Lehreinheit folgt einem zeitlichen Strukturierungsvorschlag nach Zeit-Blöcken. Üblicherweise beginnen die Einheiten mit einer Vorstellung des Themas und einem Spiel zur Lockerung. Danach wechseln sich Blöcke zur Wissensvermittlung, z.B. durch Präsentationen oder Erklär-Videos ab mit Blöcken, in denen das Gelernte in Übungen zur Anwendung gebracht wird. Die Einheiten für Erwachsene enthalten jeweils eine Zusammenfassung des Gelernten, die als Ausdruck mitgegeben werden kann.
Die Lehrmaterialien sämtlicher Einheiten stehen auf der Website zum Download zur Verfügung oder sind dort verlinkt. Sie sind daher vollständig dezentral abrufbar. Zu den Materialien gehören Präsentationen, Arbeitsblätter, Erklär-Videos, das bereits erwähnte Online-Fachwörterbuch und Kärtchen, die wie Moderationskarten funktionieren. Sie leiten die Coaches durch die komplette Einheit. Vor allem am Anfang können die Coaches die Texte auf den Kärtchen auch vorlesen und erhalten dadurch Sicherheit. Je sicherer sich die Coaches fühlen, desto mehr können die Kärtchen lediglich als grobe Orientierung genutzt werden. Daneben gibt es Hintergrundinformationen für die Coaches, mit „Regieanweisungen“ für die Durchführung. So enthält jedes Kärtchen beispielsweise mehrere Informationen zur Abfolge und bietet somit Orientierung.
Der Transfer Damit auch andere Kommunen von den Erfahrungen und Arbeitsergebnissen in Nürnberg profitieren, macht das Projektteam Digital Immigrants bundesweit bekannt und bewirbt den Transfer in andere Kommunen. Dies geschieht durch Großveranstaltungen wie im Rahmen des bundesweiten Digitaltags als Online-Veranstaltung oder wie beim Fachtag am 26. Oktober 2022 im Heilig-Geist-Saal.
Teilnehmende beim bundesweiten Fachtag im Heilig Geist-Saal Okt. 22. (Bildrechte: Rudi Ott)
Einige Kommunen und andere Institutionen haben daraufhin Interesse bekundet und weiterführende Gespräche und Austauschmöglichkeiten angefragt (vgl. Tab. 1). Diese fanden teilweise bilateral statt (z.B. mit dem Bildungsbüro Leverkusen, dem BRK Stadt München oder dem Projekt Digi Alpha beim Forschungsinstitut berufliche Bildung), teilweise fanden sich größere Runden interessierter Akteure in Kommunen zusammen, die gemeinsam konkrete Transfermöglichkeiten besprechen wollten (z.B. die Städte Fürth, Wiesbaden und Stuttgart).
Einige dieser Akteure haben sich entschlossen, die Lehrmaterialien von Digital Immigrants in bereits bestehenden Konzepten zu verwenden, in anderen Fällen werden derzeit Finanzierungsmöglichkeiten für die Übernahme des Peer-Learning-Konzepts geprüft (Stuttgart) oder eine Finanzierung ist bereits vorhanden (Kaufbeuren). In diesen Fällen steht das Projektteam fortlaufend für Umsetzungsberatung zur Verfügung. Dazu gehört auch die Publikation von Handreichungen. Die Handreichung „Coach the Coach“ fasst die wichtigste Erkenntnisse der Ausbildung von Digi-Coaches zusammen. Eine weitere Handreichung zum Aufbau eines kommunalen Peer-Learning-Netzwerks aus Coaches und Bildungsorten ist derzeit in Arbeit.
https://digitalimmigrants.de/fileadmin/redaktion/Transfer/Handreichung_Digi_Ausbildung.pdf
Ausblick Das Projekt Digital Immigrants wird noch bis Ende September 2023 durch das Bundesamt BAMF aus Mitteln des Bundesinnenministeriums finanziert. Eine weitere Finanzierung aus dem bestehenden Förderprogramm ist nicht möglich. Das Bildungsbüro bemüht sich derzeit um Finanzierungsquellen, die die Aufrechterhaltung und ggf. eine Weiterentwicklung wesentlichster Elemente des Projekts und den Transfer der Projekterkenntnisse auch über die Laufzeit der aktuellen Förderung hinaus ermöglichen. Die Priorität der Nachhaltigkeitsbemühungen liegt dabei auf der Weiterführung der Peer- Learning-Praxis in Nürnberg.
Anhang
Tab. 1: Überblickszahlen zum Projektverlauf
| Indikator | Anzahl |
|---|---|
| Ausgebildete Digi-Coaches | 38 |
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Digi-Coaches 58
| Anzahl Digi-Coach-Einsätze | 28 |
|---|
Teilnehmende an Digi-Coach-Einsätzen 223
| Vernetzungstreffen und Veranstaltungen in Nürnberg | 16 |
|---|
Transferveranstaltungen für andere Kommunen 15
| Kommunen mit konkretem Transferinteresse | 6 |
|---|
Tab. 2: Bildungsorte für Einsätze von Digi-Coaches
| Erwachsene | Jugendliche |
|---|---|
| Südpunkt | GS Wiesenthau Forchheim |
Hehani e.V. Hort Bleiweiß
| Rosa Asyl | Realschule Forchheim |
|---|
Mehrgenerationenhaus MS Berthold Brecht Nürnberg
NEST / IPSN