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02 StBGebS Entwurf

Anlage · 10.03.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage 1

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Vom .........................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 130c des Gesetzes vom 05. August 2020 (GVBl. S. 414), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahresausleihgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerung § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten

Anlage

§ 1

Benutzung

(1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin /dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

§ 2

Bibliotheksausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 3

Jahresausleihgebühr und Ermäßigung

(1) Die Entrichtung der Jahresausleihgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für 12 Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt 20,00 Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes bzw. der Bayerischen Ehrenamtskarte beträgt die Gebühr 10,00 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

§ 4

Leihfristverlängerung

Es besteht die Möglichkeit einer einmaligen, kostenfreien Verlängerung der Ausleihfrist. Weitere Verlängerungen der Ausleihfrist sind nicht möglich.

§ 5

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefangener Versäumniswoche erhoben: 1. für Kinderangebote 0,20 Euro; 2. für Jugendangebote 0,20 Euro; 3. für alle anderen Angebote 4,00 Euro. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

Anlage 1

§ 7

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 8

Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen

Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 9

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

§ 10

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 mit der jeweiligen Bereitstellung oder der Inanspruchnahme; 4. im Falle des § 5 mit Überschreiten der Leihfrist; 5.. im Falle des § 6 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 6. im Falle des § 6 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 7. im Falle des § 7 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 8. im Falle des § 8 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat. (4) Die Nutzungsgebühren werden im Falle eines Benutzungsausschlusses gemäß § 12 StBS nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458) außer Kraft.

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