HaushaltssperreBeta

← Sitzung des Stadtrates (15.03.2023)

03 Mietvertragsbedingungen aktueller Stand (Anlage 1)

Anlage · 10.03.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Kulturausschuss Haushalt & Finanzen Sicherheit & Ordnung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage 1

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der

Veranstaltungsräume in der Stadtbibliothek im

Bildungscampus Nürnberg

(Am Katharinenkloster 6)

(beschlossen im Kulturausschuss am 02.12.2009)

I. Allgemeines

Die Veranstaltungsräume samt ihren Einrichtungen wie technische Apparaturen und sonstiges Zubehör sind Eigentum der Stadt Nürnberg. Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Stadt Nürnberg. Eine Vermietung für politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen weltanschaulicher oder religiöser Art ist ausgeschlossen.

II. Mietvertrag

  1. Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mietbewerbers. Antragsvordrucke dafür sind bei der Vermieterin erhältlich. Lässt der Antragsteller für sich einen Termin vornotieren, so kann er daraus allein keine Rechte herleiten.

  2. Die Überlassung erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrages. Dieser setzt sich zusammen aus der Vertragsausfertigung, diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen inkl. Mietpreistarif sowie dem Merkblatt zum Saal.

3.Will der Mieter nach Abschluss des Vertrages Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die im Mietvertrag noch nicht enthalten sind, so hat er alsbald und vor der Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen; solche Zusatzvereinbarungen werden Bestandteil des Mietvertrages. Die Kosten werden nachträglich in Rechnung gestellt.

III. Mietobjekte

Mietobjekte sind Räume (Saal und/oder Foyer), technische Anlagen und Zubehörteile. Die Objekte sind in der Vertragsausfertigung aufzuführen. Die Toiletten im 1. UG, der Zugang zu diesen und das Behinderten-WC im EG dürfen im Rahmen des Mietverhältnisses mitbenützt werden.

IV. Benutzungszweck

  1. Die Mietobjekte werden zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Die Überlassung ist nur für den vereinbarten Zweck zulässig. Auf Verlangen der Vermieterin sind geeignete Unterlagen zur geplanten Veranstaltung vorzulegen.

  2. Die Vermieterin oder von ihr Beauftragte dürfen die Veranstaltung sofort auf Kosten des Mieters schließen und die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn vom Zweck abgewichen wird. In diesem Fall bleibt der Mieter zur Entrichtung der vollen Miete verpflichtet. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen.

V. Pflichten nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

  1. Die Vermieterin behält sich vor, die Verpflichtungen nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV auf den Mieter als Veranstalter zu übertragen. Der Veranstalter bzw. ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit den vermieteten Veranstaltungsräumen und deren Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung (gegebenenfalls nach Einweisung durch die Vermieterin) in ausreichendem Maße vertraut zu machen und während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

  2. Die Übertragung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV erfolgt im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  3. Die Kosten für die Beauftragung eines Veranstaltungsleiters trägt der Mieter.

VI. Überlassung an Dritte

Eine Überlassung durch den Mieter an Dritte (Untervermietung) ist nicht zulässig.

VII. Veranstaltungsdauer

  1. Die Mietobjekte werden für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit überlassen.

  2. Die im Mietvertrag angegebene Veranstaltungsdauer enthält Vorbereitungs-, Auf-und Abbauzeiten, Probezeiten, Einlass des Publikums bis hin zum endgültigen Absperren des Veranstaltungsbereichs.

VIII. Höhe und Entrichtung der Miete

  1. Die Höhe der Miete richtet sich nach den nachstehenden Tarifen.

  2. Mit der Grundmiete werden Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden abgegolten.

  3. Werden die Mietobjekte vom Mieter über diese Dauer hinaus genutzt, wird pro angefangener halber Stunde ein zusätzliches Entgelt gemäß den nachstehenden Tarifen berechnet.

  4. Zeiten, die nicht unmittelbar vor oder nach dem Veranstaltungszeitraum anschließen, also separate Vorbereitungs-, Auf-und Abbauzeiten, Probezeiten, usw., bei denen der Veranstaltungsbereich ganz oder teilweise vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen benutzt wird, werden je angefangener Stunde mit 50 % des Verlängerungsstundensatzes des jeweiligen Tarifs berechnet.

  5. Es bestehen die folgenden Tarifgruppen:

a) Tarif I – normaler Tarif Gilt für alle Veranstaltungen, soweit nicht Tarif II anzuwenden ist.

b) Tarif II – ermäßigter Tarif Gilt für öffentliche Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen sowie für städtische Dienststellen und Kooperationspartner der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg.

  1. Die Höhe der Miete ergibt sich für diese Tarifgruppen aus der folgenden Übersicht:
Veranstaltungsräume der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg im Gebäude Am Katharinenkloster 6 Grundmiete für Veranstaltungszeiten bis zu 4 Stunden TARIF in € zusätzliche Miete ab 5. Veranstaltungs- stunde TARIF in € pro Stunde
I II I II
1. Raummiete Saal und Foyer * (inkl. vorhandener Betriebsvorrichtungen wie Bestuhlung, Bühne, Leinwand, Beleuchtungs-, Musik-und Lautsprecheranlage) 370 270 90 70
2. Raummiete Foyer** als selbstständiger Veranstaltungs-bzw. Ausstellungsraum. 160 130 50 40

Veranstaltungsräume der

Stadtbibliothek im

Bildungscampus Nürnberg im

Gebäude Am

Katharinenkloster 6

Grundmiete für

Veranstaltungszeiten

bis zu 4 Stunden

TARIF in €

zusätzliche Miete ab

  1. Veranstaltungs-

stunde TARIF in €

pro Stunde

* jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer (soweit die Nutzung nicht durch steuerpflichtige Unternehmen erfolgt, ist nur die Hälfte der Miete umsatzsteuerpflichtig). ** für steuerpflichtige Unternehmen jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer.

  1. Für regelmäßige Nutzer wird jährlich eine Pauschale je nach Nutzungshäufigkeit gesondert festgelegt.

  2. Die Miete beinhaltet Strom, Wasser, Heizung/Klimaanlage, Reinigung, Wach-und Schließdienst. Die Regelung in IX Nr. 2 bleibt unberührt. Bei Bedarf sind Kassen-und Garderobendienste gegen Aufpreis zusätzlich buchbar.

  3. Die Miete ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf eines der im Mietvertrag genannten Konten unter Angabe des dort angegebenen Buchungszeichens zu entrichten. Beträge, die erst nach der Veranstaltung berechnet werden können, sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten.

IX. Sonstige Kosten

  1. Zusätzliche Leistungen wie z. B. Sonderreinigungen werden im Mietvertrag gesondert geregelt.

  2. Werden über die vorhandene Beleuchtung hinaus Einzelschweinwerfer benötigt, sind diese vom Mieter anzubringen. Für den Stromverbrauch wird dann einvernehmlich eine Pauschale im Mietvertrag festgesetzt.

  3. Die Nutzung des vorhandenen Beamers kostet pro Veranstaltung 15,00 EUR zzgl. MwSt.

X. Sicherheitsleistung

Die Vermieterin kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe für die Abdeckung eventueller Schäden an den Mietsachen verlangen.

XI. Anmeldungen, Genehmigungen

Gegebenenfalls vorgeschriebene Anmeldungen der Veranstaltung, die Einholung von Genehmigungen sowie die Entrichtung anfallender Gebühren und Steuern sind Sache des Mieters.

XII. Werbung

Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg sind vorher mit der Vermieterin abzusprechen.

XIII. Eintrittskarten

Die Beschaffung der Eintrittskarten ist Sache des Mieters.

XIV. Besucherzahl

Die höchstzulässige Besucherzahl ist aus dem Merkblatt zum Saal ersichtlich. Sie darf nicht überschritten werden.

XV. Einweggeschirr

Die Verwendung von Einweggeschirr und –besteck ist nicht erlaubt.

XVI. Bewirtung

Eine Bewirtung muss mit dem Pächter des Zeitungs-Cafés in der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg abgesprochen werden.

XVII. Terrassenheizungen

Die Verwendung von Terrassenheizungen wie z. B. Heizpilzen ist untersagt.

XVIII. Garderobe

  1. Im Untergeschoss stehen Schließfächer und im Foyer eine Garderobe für die Besucher zur Verfügung. 2. Bei Veranstaltungen ohne Bewirtung durch den Pächter des Zeitungs-Cafés ist die Nutzung der Garderobe im Foyer selbstständig durch die Besucher möglich. 3. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung durch den Pächter des Zeitungs-Cafés ist die Garderobennutzung zwischen Mieter und Pächter des Zeitungs-Cafés abzusprechen. 4. Eine Haftung der Vermieterin ist in allen Fällen ausgeschlossen.

XIX. Bestuhlung

  1. Der Saal wird in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben. Diese ergibt sich aus dem Merkblatt zum Saal. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung inkl. Nummerierung wieder herzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale von 50,00 EUR fällig. 2. Das Mobiliar darf nur im Innenbereich verwendet werden. Eine Nutzung auf der Terrasse oder im übrigen Außenbereich ist unzulässig.

XX. Zustand der Mietsachen, eigene Einrichtungsgegenstände des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. 2. Der Mieter darf eigene Utensilien, wie Dekoration, Kulissen, Geräte, Einrichtungsgegenstände und dergleichen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. 3. Eingebrachte Utensilien sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der Mietgegenstände ist wieder herzustellen. 4. Für eingebrachte Gegenstände übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.

XXI. Sicherheitsvorschriften

Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden.

XXII. Hausrecht

Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

XXIII. Gewerbeausübung

Der Mieter darf Gewerbeausübung Dritter in den gemieteten Räumen nicht dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

XXIV. Rauchverbot

Im ganzen Gebäude herrscht Rauchverbot.

XXV. Tiere

Es ist nicht gestattet, Tiere mitzuführen.

XXVI. Veranstaltungsabsage, Rücktritt

  1. Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Mieters ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, wird anstatt der Miete eine Pauschale in Höhe von 25,00 € berechnet.

Wird sofort ein neuer Termin für die Veranstaltung innerhalb der nächsten 12 Monate vereinbart, so werden die 25,00 € auf den neuen Rechnungsbetrag angerechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, schuldet der Mieter bei einer Absage vor dem Veranstaltungstag die in der Rechnung enthaltene Raummiete, bei einer Absage am Veranstaltungstag den gesamten Rechnungsbetrag.

  1. Die Vermieterin kann, nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten,

a) wenn die vereinbarte Miete nicht rechtzeitig entrichtet wird;

b) wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Nürnberg befürchten lassen;

c) wenn der Mieter gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere die Veranstaltung vom im Vertrag festgelegten Benutzungszweck abweicht.

Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

  1. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

XXVII. Haftung

  1. Die Vermieterin haftet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, und die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei.

XXVIII. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

XXIX. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Impressum: Stadt Nürnberg, Stadtbibliothek im Bildungscampus, Gewerbemuseumsplatz 4, 90403 Nürnberg, Selbstdruck

Download ↓