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02 Mietvertragsbedingungen Entwurf (Anlage 2)

Anlage · 10.03.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage 2

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der

Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)

ab 01.07.2023

1. Allgemeines

Die Veranstaltungsräume samt ihren Einrichtungen wie technische Apparaturen und sonstiges Zubehör sind öffentliche Einrichtungen und Eigentum der Stadt Nürnberg. Eine Vermietung für politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen weltanschaulicher oder religiöser Art ist ausgeschlossen.

2. Mietvertrag

2.1 Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mietbewerbers. Antragsvordrucke dafür sind bei der Vermieterin erhältlich. Lässt der Antragsteller für sich einen Termin vornotieren, so kann er daraus allein keine Rechte herleiten.

2.2 Die Überlassung erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrages. Dieser setzt sich zusammen aus der Vertragsausfertigung, diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen inkl. Mietpreistarif sowie ggf. dem Merkblatt zum Saal.

2.3 Will der Mieter nach Abschluss des Vertrages Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die im Mietvertrag noch nicht enthalten sind, so hat er alsbald und vor der Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen; solche Zusatzvereinbarungen werden Bestandteil des Mietvertrages. Die Kosten werden nachträglich in Rechnung gestellt.

3. Mietobjekte

Mietobjekte sind Schulungsräume und die Säle (teils auch Saal und/oder Foyer, inkl. Sanitäreinrichtungen) des BCN, technische Anlagen und Zubehör. Die Objekte sind in der Vertragsausfertigung aufzuführen.

4. Benutzungszweck

4.1 Die Mietobjekte werden zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Die Überlassung ist nur für den vereinbarten Zweck zulässig. Auf Verlangen der Vermieterin sind geeignete Unterlagen zur geplanten Veranstaltung vorzulegen.

4.2 Die Vermieterin oder von ihr Beauftragte dürfen die Veranstaltung sofort auf Kosten des Mieters schließen, die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn vom Zweck abgewichen wird.

In diesem Fall bleibt der Mieter zur Entrichtung der vollen Miete verpflichtet. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen.

5. Pflichten nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

5.1 Die Vermieterin behält sich für Versammlungsstätten vor, die Verpflichtungen nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV auf den Mieter als Veranstalter zu übertragen. Der Veranstalter bzw. eine von ihm beauftragte Veranstaltungsleitung ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit den vermieteten Veranstaltungsräumen und deren Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung (gegebenenfalls nach Einweisung durch die Vermieterin) in ausreichendem Maße vertraut zu machen und während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

5.2 Die Übertragung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV erfolgt im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sollte sich der Mieter weigern, eine solche Vereinbarung abzuschließen, hat die Vermieterin das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

5.3 Die Kosten für die Beauftragung einer Veranstaltungsleitung trägt der Mieter.

6. Überlassung an Dritte

Eine Überlassung durch den Mieter an Dritte (Untervermietung) ist nicht zulässig.

7. Veranstaltungsdauer

7.1 Die Mietobjekte werden für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit überlassen.

7.2 Die im Mietvertrag angegebene Veranstaltungsdauer enthält Vorbereitungs-, Auf- und Abbauzeiten, Probezeiten, Einlass des Publikums bis hin zum endgültigen Absperren des Veranstaltungsbereichs.

8. Höhe und Entrichtung der Miete

8.1 Die Höhe der Miete richtet sich nach den nachstehenden Tarifen.

8.2 Es gibt zwei Tarifstufen für die Grundmiete 8.2.1 Der Tarif 1 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden.

8.2.2 Der Tarif 2 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer ab vier bis acht Stunden (Tagessatz).

8.2.3 Wird die Nutzungsdauer von 4 Stunden überschritten, gilt automatisch der Tagestarif als vereinbart.

8.3 Die Höhe der Miete ergibt sich für diese Tarifgruppen aus der folgenden Übersicht:

Netto-Grundmiete für bis zu 4 Stunden Netto-Grundmiete ab 5 bis zu 8 Stunden
Normaler Seminar- /Bewegungsraum 150 EUR 250 EUR
EDV-Räume 350 EUR 500 EUR
Raum 3,11 Gmpl2 (Klavier, 2 Leinwände) 180 EUR 300 EUR
Raum 4,24 (Orangerie) Gmpl2 (Klavier, 2 Balkone, Marmor- und Holztische) 350 EUR 500 EUR
Fabersaal Gmpl2 600 EUR 800 EUR
Katharinensaal inkl. Foyer (Am Katharinenkloster 6) 700 EUR 900 EUR
Kuppelsaal Planetarium (Zzgl. der Kosten für technisches Personal) 1.200 EUR 1.500 EUR

Netto-Grundmiete

für bis zu 4 Stunden

Netto-Grundmiete

ab 5 bis zu 8 Stunden

Im jeweils gültigen Mietpreis (*, **) ist die angegebene Raumausstattung (bei Bedarf inkl. Beamer/Laptop) inkludiert.

* jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer (soweit die Nutzung nicht durch steuerpflichtige Unternehmen erfolgt, ist nur die Hälfte der Miete umsatzsteuerpflichtig). ** für steuerpflichtige Unternehmen jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer.

8.4 Für regelmäßige Nutzer (Nutzungsdauer über 12 Monate) ist aufgrund der geänderten Zuständigkeit für die Hausverwaltung die HVE zuständig. Diese legt jährlich eine Pauschale je nach Nutzungshäufigkeit gesondert fest.

8.5 Die Miete beinhaltet Strom, Wasser, Heizung/ ggf. Lüftungsanlage, Reinigung. Die Regelung in Nr. 9.2 bleibt unberührt.

8.6 Die Miete ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf eines der im Mietvertrag genannten Konten unter Angabe des dort angegebenen Buchungszeichens zu entrichten. Beträge, die erst nach der Veranstaltung berechnet werden können, sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten.

9. Sonstige Kosten

Zusätzliche Leistungen wie z. B. Sonderreinigungen, Wach- und Schließdienst werden im Mietvertrag gesondert geregelt.

10. Sicherheitsleistung

Die Vermieterin kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe für die Abdeckung eventueller Schäden an den Mietsachen verlangen.

11. Anmeldungen, Genehmigungen

Gegebenenfalls vorgeschriebene Anmeldungen der Veranstaltung, die Einholung von Genehmigungen sowie die Entrichtung anfallender Gebühren und Steuern sind Sache des Mieters.

12. Werbung

Werbemaßnahmen auf dem Gelände des Bildungscampus Nürnberg sind vorher mit der Vermieterin abzusprechen.

13. Eintrittskarten

Die Beschaffung der Eintrittskarten ist Sache des Mieters.

14. Besucherzahl

Die höchstzulässige Besucherzahl ist aus dem Bestuhlungsplan zu entnehmen und darf nicht überschritten werden.

15. Einweggeschirr

Die Verwendung von Einweggeschirr und –besteck ist nicht erlaubt.

16. Bewirtung

Eine etwaige Bewirtung ist vorrangig mit der BCN-internen Gastronomie (Pächter des Zeitungscafés, südpunkts oder Planetariums) abzusprechen.

17. Terrassenheizungen

Die Verwendung von Terrassenheizungen wie z. B. Heizpilzen ist untersagt.

18. Garderobe

Eine Haftung der Vermieterin ist ausgeschlossen.

19. Bestuhlung

19.1 Die Räumlichkeiten werden in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben, diese ergibt sich aus dem Bestuhlungsplan. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung (ggf. inklusive Nummerierung) wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR fällig.

19.2 Das Mobiliar darf nur im Innenbereich verwendet werden. Eine Nutzung im Außenbereich ist unzulässig.

20. Zustand der Mietsachen, eigene Einrichtungsgegenstände des Mieters

20.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.

20.2 Der Mieter darf eigene Utensilien, wie Dekoration, Kulissen, Geräte, Einrichtungsgegenstände und dergleichen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen.

20.3 Eingebrachte Utensilien sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der Mietgegenstände ist wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so ist die Vermieterin berechtigt, den ihn dadurch enstehenden Aufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR pro angefangener Stunde in Rechnung zu stellen.

20.4 Für eingebrachte Gegenstände übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.

21. Sicherheitsvorschriften

Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden.

22. Hausrecht

Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

23. Gewerbeausübung

Der Mieter darf Gewerbeausübung Dritter in den gemieteten Räumen nicht dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

24. Rauchverbot

In allen Gebäuden herrscht Rauchverbot.

25. Tiere

Es ist nicht gestattet Tiere mitzuführen.

26. Veranstaltungsabsage, Rücktritt

26.1 Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Mieters ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, wird anstatt der Miete eine Pauschale in Höhe von 50,00 € berechnet.

Sollte der Rücktritt weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, schuldet der Mieter bei einer Absage den gesamten Rechnungsbetrag.

26.2 Die Vermieterin kann, nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten,

a) wenn die vereinbarte Miete nicht rechtzeitig entrichtet wird; b) wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Nürnberg befürchten lassen; c) wenn der Mieter gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere die Veranstaltung vom im Vertrag festgelegten Benutzungszweck abweicht.

Erklärt die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag wegen eines vom Mieter zu vertretenden Grundes (z.B. Abweichung vom Benutzungszweck oder Ruhestörung) ist der Mieter zum Ausgleich des der Vermieterin dadurch enstehenden Schadens verpflichtet. Er hat die vereinbarte Miete zu entrichten, wenn eine anderweitige Vermietung nicht mehr möglich ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich die Vermieterin ausdrücklich vor.

Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

26.3 Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

27. Haftung

27.1 Die Vermieterin haftet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

27.2 Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, und die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei.

28. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

29. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

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