Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen
Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung –
SeGebS) vom 7. Juli 2014 (Amtsblatt S. 251), zuletzt geändert durch Satzung vom
27. Juli 2020 (Amtsblatt S. 319)
Vom ……..........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBI. S. 91), folgende Satzung:
Art. 1
- § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Besichtigung oder den Besuch 1. des Albrecht-Dürer-Hauses; 2. des Stadtmuseums im Fembo-Haus; 3. der stadtgeschichtlichen Präsentation der Reichskleinodien (Krone – Macht – Geschichte); 4. des Museums Tucherschloss und Hirsvogelsaal; 5. des Museums Industriekultur; 6. des Spielzeugmuseums; 7. des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände; 8. des Memoriums Nürnberger Prozesse; 9. der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) und 10. des Planetariums werden Gebühren erhoben.
Die Gebühren sind beim Eintritt zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch eine Eintrittskarte oder Kassenquittung belegt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die jeweils geltenden Gebühren werden durch deutlich sichtbaren Aushang in den Häusern und Ausstellungen bekannt gegeben.“
- In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Einrichtungen, die aufgrund von Bauarbeiten, Teilschließungen oder vergleichbarer Beeinträchtigungen temporär ein reduziertes Angebot aufweisen, können für die Dauer der Beeinträchtigung von der Satzung abweichende Gebühren festgesetzt werden.“
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Gebühren
Für den Besuch je Kunsteinrichtung im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in
-
Tarif 1: 6,00 Euro; 2. Tarif 2: freier Eintritt; 3. Tarif 3: 2,50 Euro; 4. Tarif 4: 1,00 Euro; 5. Tarif 5: 6,00 Euro; 6. Tarif 6: 12,00 Euro; 7. Tarif 7: freier Eintritt; 8. Tarif 8: 4,00 Euro.“
-
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe „3,00 Euro“ durch die Angabe „4,00 Euro“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Angabe „85,00 Euro“ durch die Angabe „105,00 Euro“ und die Angabe „100,00 Euro“ durch die Angabe „120,00 Euro“ ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Angabe „120,00 Euro“ durch die Angabe „140,00 Euro“ und die Angabe „140,00 Euro“ durch die Angabe „160,00 Euro“ ersetzt.
- § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebühr beträgt 9,00 Euro für Tarif 1 und 5,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.“
- § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebühr beträgt 35,00 Euro für Tarif 1 und 20,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.“
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebühren betragen in Tarif 1 für
- Albrecht-Dürer-Haus 7,50 Euro; 2. Stadtmuseum im Fembo-Haus 7,50 Euro; 3. stadtgeschichtliche Präsentation der Reichskleinodien (Krone – Macht – Geschichte) 4,00 Euro; 4. Museum Tucherschloss und Hirsvogelsaal 7,50 Euro; 5. Museum Industriekultur 7,50 Euro; 6. Spielzeugmuseum 7,50 Euro; 7. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände 7,50 Euro; 8. Memorium Nürnberger Prozesse 7,50 Euro.
(2) Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Nrn. 1, 2, und 4 bis 8 betragen die Gebühren in
-
Tarif 2: 2,50 Euro; 2. Tarif 3: 2,50 Euro; 3. Tarif 4: 2,00 Euro; 4. Tarif 5: 8,00 Euro;
-
Tarif 6: 15,00 Euro; 6. Tarif 7: 2,00 Euro; 7. Tarif 8: 7,00 Euro.
(3) Für die Einrichtung gemäß Abs. 1 Nr. 3 betragen die Gebühren in
- Tarif 2: 2,00 Euro; 2. Tarif 3: 2,00 Euro; 3. Tarif 4: 2,00 Euro; 4. Tarif 5: 5,00 Euro; 5. Tarif 6: 9,00 Euro; 6. Tarif 7: 2,00 Euro; 7. Tarif 8: 3,00 Euro.“
(4) Gegen einen Aufschlag von 3,00 Euro kann die Eintrittskarte für Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 1, 2, und 4 bis 8 als Tageskarte für alle diese Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Für Tarif 4 und Tarif 7 gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen.
(5) Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach Abs. 1. Die Gebühr für die Jahreskarte in Tarif 1 beträgt 30,00 Euro, in Tarif 4 beträgt 7,00 Euro und in Tarif 6 beträgt 50,00 Euro.“
- § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und
Memorium Nürnberger Prozesse
„(1) Die Gebühren für Moderierte Programme (Dauer 2 / 3 / 4 Stunden) betragen
-
in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die ersten beiden Stunden 120,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 40,00 Euro;
-
in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die ersten beiden Stunden 60,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro.
(2) Die Gebühren für Gruppenführungen betragen
-
in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die erste Stunde 80,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 40,00 Euro;
-
in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die erste Stunde 60,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro.
(3) Die Gebühren für die 90-minütigen Gruppenführungen im Memorium Nürnberger Prozesse betragen
-
in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 100,00 Euro;
-
in den Tarifen 2 bis 4 und 7 70,00 Euro.
(4) Für Online-Seminare und befristete oder zu erprobende pädagogische Formate können abweichende Gebühren erhoben werden.
(5) Für alle Angebote wird für Fremdsprachen, soweit angeboten, in allen Tarifen ein Aufschlag von 10,00 Euro erhoben.“
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Gebühren
Die Gebühren betragen in
-
Tarif 1 für: a) Vorführungen und Vorträge 10,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;
-
Tarif 2 und Tarif 3 für: a) Vorführungen und Vorträge 6,50 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;
-
Tarif 4 für: a) Vorführungen und Vorträge 3,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 1,00 Euro;
-
Tarif 5 und Tarif 6 für: jede Person der Kleingruppe erhält eine Ermäßigung von 2,00 Euro auf den jeweiligen Tarif.
-
Tarif 7 für: a) Vorführungen und Vorträge 4,50 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;
-
Tarif 8 für: a) Vorführungen und Vorträge 10,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro.“
-
Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.