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Änderungssatzung StSR Sachverhalt

Anlage · 09.03.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Sozialausschuss Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage: 4.1 zur Sitzung des Sozialausschusses vom 09.03.2023

Satzung zur Änderung der „Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürn-

berg (StadtseniorenratS – StSRS)“ – Sachverhalt

Hintergrund

Die Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher, Gruppe 6 nach § 3, Delegiertenversammlung Absatz 1, der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg, wird in der folgenden Amtsperiode des Stadtseniorenrates (StSR) nicht mehr als offizielle Arbeitsgemeinschaft weiter bestehen. Daher müssen die kandidierenden Bewohnendenvertretenden und Bewohnendenfürsprechenden von den Senioren- und Pflegeheimen an Ref.V gemeldet werden. Da keine eigenständige Wahl mehr stattfinden kann, muss Ref.V zur Wahl der Gruppe 6 einladen. Daher ist eine Satzungsänderung erforderlich.

Zudem soll der StSR zukünftig seine Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorlegen, die bzw. der dann Entscheidungen des Stadtrates bzw. seiner Ausschüsse oder verwaltungsseitige Befassung herbeiführen kann.

Zugleich wurde die bisherige Satzung einer kritischen inhaltlichen Prüfung, einem Gendercheck sowie einem Digitalisierungscheck unterzogen.

1. Änderungen

Im Wesentlichen sind - neben kleineren redaktionellen - folgende vier Änderungen notwendig:

(1) § 1 Aufgaben des Stadtseniorenrates Die Überschrift des § 1 wird um das Wort “Rechte“ des Stadtseniorenrates ergänzt zu “Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates“

Der § 1 wird um zwei zusätzliche Absätze ergänzt: (5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei.

(6) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden.

Begründung: Die Organe des Stadtseniorenrats können damit zukünftig direkt der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister die jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahme vorlegen. Der bisherige § 10 Abs. 1 wird zum neuen § 1 Abs. 6, da die Rechte des Stadtseniorenrats nun in § 1 umfassend festgelegt werden.

(2) § 3 Delegiertenversammlung - Absatz 1 Gruppe 6 Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher wird ersetzt durch „Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime.“

(3) § 3 Delegiertenversammlung - Absatz 4 Ein neuer Absatz ist einzufügen: Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im StSR.

Begründung: Wie zuletzt passiert mit der Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher, lösen sich immer wieder auch kleinere Gruppen und Organisationen auf. Dem StSR gehen dadurch Delegierte verloren, da diese nach bisheriger Satzung automatisch aus dem StSR ausscheiden. Ausdrücklicher Wunsch des StSR ist es aber, dass diese Delegierten bis zum Ende der aktuellen Periode mit allen (Stimm-) Rechten verbleiben können.

(4) § 9 Der Vorstand - Absatz 1 4. eine Kassiererin oder ein Kassier ist zu streichen

Begründung: Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt und benötigt daher – im Gegensatz zu einem Verein - auch keine/n Kassierer/in. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden von SenA verwaltet. Einblick über die Einnahmen und Ausgaben erhalten Vorstand und Delegiertenversammlung über die Geschäftsstelle.

2. Vorgehen

Alle Änderungspunkte wurden in der Vorlage berichtet.

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