Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München
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Bereichsleitungen 4 der Regierungen (per OWA)
Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 17.11.2022 VI.5-BS9600.8.1-3/1/93 Telefon: 089 2186 1810 Name: Frau Erhart
Umsetzung des Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzbe-
rufe in der Medizin
Fachliche und rechtliche Informationen zum Schulbetrieb
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform- Gesetz) vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) in Kraft. Dessen Art. 1 beinhaltet ein neues Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG), welches zu bedeutsamen Neuerungen in der Ausbildung in den bisherigen medizinisch-technischen Assistenzberufen der vier Fachrichtungen führt. Nach dem 31. Dezember 2022 darf keine
Ausbildung mehr nach bisherigem Recht (Bundes- und Landesrecht)
begonnen werden. Die vorher begonnenen Ausbildungen können bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fortgesetzt und abgeschlossen
werden.
Telefon: 089 2186 0 E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße 2 ∙ 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.km.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
Im Folgenden möchten wir Ihnen und den bisherigen Berufsfachschulen für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin bezüglich des Schulbetriebs den Sachstand kommunizieren.
1. Schulordnung
Neben dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) ist die neue Schulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen - BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322), die am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, die wesentliche schulrechtliche Grundlage für den Schulbetrieb an den bisherigen Berufsfachschulen für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin. Im Folgenden der Link zur Veröffentlichung der BFSO Gesundheit: https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2022/13/gvbl-2022-13.pdf. Die im Rahmen der durch das eingangs erwähnte MTBG veranlassten Änderungen in der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin werden durch eine erste Änderungsverordnung zur BFSO Gesundheit umgesetzt und voraussichtlich ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Das Normerlassverfahren hierfür wurde bereits mit der Ressort- und daran anschließenden Verbändeanhörung eingeleitet.
2. Lehrplan
Die u. a. auf Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV) vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) zu erstellenden bayerischen Lehrpläne für die BFS für Medizinische Technologie in den Fachrichtungen Laboratoriumsanalytik und Radiologie werden derzeit am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung von zwei eingesetzten Lehrplankommissionen erarbeitet. Bei aktuellem Sachstand gehen wir davon aus, dass wir Ihnen noch im Frühjahr 2023 den Lehrplanentwurf zur Verfügung stellen können, so dass Sie die entsprechenden Vorbereitungen konkretisieren können.
Zeitgleich wird der gesamte Lehrplan dann in die Verbändeanhörung gehen, bei der Sie wiederum über Ihre Träger die Möglichkeit zur Stellungnahme haben werden.
Der Lehrplan wird im Rahmen eines kompetenz- und handlungsorientierten Ansatzes die in der MTAPrV beschriebenen Kompetenzen der einzelnen Fachrichtungen zu Fächern bündeln. Für jedes Schuljahr werden dann Lernfelder vorgegeben, die die entsprechenden Kompetenzbeschreibungen — konkretisiert durch Inhalte — ausweisen und mit Zeitrichtwerten hinterlegen. Der Lehrplan wird des Weiteren einen Anhaltspunkt zur Aufteilung des Umfangs an Unterricht auf Lehrkräfte des praktischen und theoretischen Unterrichts enthalten, so dass diesbezüglich eine in etwa hälftige Aufteilung der Kompetenzen und Inhalte im Ausbildungsverlauf abgebildet wird.
3. Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan (§ 24 MTBG)
Der Lehrplan stellt die verbindliche Grundlage für die Erstellung eines schulinternen Curriculums (didaktische Jahresplanung) dar. Zunächst ist für eine Übergangsfrist von drei Durchläufen (fünf Schuljahre) eine vereinfachte Planung in Form einer Zeitleiste mit zugeteilten Kompetenzen, die sich zu einer vollständigen didaktischen Jahresplanung entwickeln soll, ausreichend. Hilfe bei der Erstellung eines schulinternen Curriculums gibt der vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) herausgegebene Leitfaden „Didaktische Jahresplanung – Kompetenzorientierten Unterricht systematisch planen“, der auf der Homepage des ISB unter folgendem Link: https://isb.bayern.de/download/27187/didaktische_jahresplanung.pdf abgerufen werden kann. Neben dem schulinternen Curriculum, das die Schule erstellt, hat der Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsplan für eine zeitliche und sachliche Gliederung der praktischen Ausbildung zu erstellen. Das schulinterne Curriculum und der Ausbildungsplan sind im gegenseitigen Einvernehmen von Schule und Träger der praktischen Ausbildung abzustimmen.
5.Träger der praktischen Ausbildung (§ 21 MTBG)
Das MTBG weist dem Träger der praktischen Ausbildung deutlich mehr Verantwortung zu, was in § 21 Abs. 2 MTBG deutlich wird. Falls der Träger der praktischen Ausbildung von der Möglichkeit Gebrauch macht, Aufgaben an die Schule zu delegieren (§ 21 Abs. 3 MTBG), so ist dies in die Kooperationsverträge nach § 22 Nr. 1 MTBG aufzunehmen und durch den Träger mit den für die Aufgabe notwendigen Ressourcen für die Schule zu hinterlegen.
6. Qualifikation der Lehrkräfte
Bezüglich der notwendigen Qualifikation für Lehrkräfte dürfen wir auf das KMS zur Einstellung und Verwendung von Lehrkräften vom 4. August 2022 mit Az. VI.5-BS9600.8.1-3/1/85 verweisen.
7. Fragen im Zusammenhang mit dem Rechtsstatus der betroffenen
Berufsfachschulen
Neben den beschriebenen Änderungen der Ausbildungsinhalte wird die Umsetzung des MTBG auch eine Änderung der Berufsbezeichnungen (vgl. § 1 Abs. 1 MTBG) und eine damit einhergehende Änderung der amtlichen Bezeichnung der Berufsfachschulen zur Folge haben. Anstelle der bisherigen Bezeichnungen werden sie künftig die Bezeichnung Berufsfachschulen für Medizinische Technologie für [jeweilige Fachrichtung/en] führen.
Schulorganisationsrechtlich ergeben sich Parallelen zur Umsetzung
des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2020, weshalb als ergän-
zende Information auf das KMS vom 25.04.2019 Az. VI.8-BO9204-0-
3/10/4 nebst Musterbescheid als Anlage hingewiesen wird.
a) Gemäß Art. 100 BayEUG anerkannte Berufsfachschulen für Techni-
sche Assistentinnen und Assistenten in der Medizin
Nach dem 31.12.2022 darf keine Ausbildung mehr nach bisherigem Recht (Bundes- und Landesrecht) begonnen werden. Die Berufsfachschulen für Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin müssen bis spä-
testens 31.12.2026 auslaufen (vgl. die Frist in § 73 Abs. 1 MTBG). Sie behalten bis zur Einstellung des Schulbetriebs der „alten“ Ausbildungen für die „alten“ Ausbildungen ihre „alte“ Schulbezeichnung und ihre „alte“ Schulnummer.
Wenn Schulträger die Ausbildung nach dem MTBG durchführen möchten, ist Folgendes veranlasst (vgl. § 18 MTBG, Art. 99 BayEUG): Antrag des Schulträgers bei der zuständigen Regierung auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und auf Bestätigung der Fortgeltung der bestehenden schulrechtlichen staatlichen Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG der Schule(n) der „alten“ Ausbildungsrichtung(en).1
Antragsfrist: Nachdem die „neue“ Ausbildung in der medizinischen Technologie in Bayern nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG am 1. August 2023 beginnt – abweichende Regelungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegen nicht vor – ist der Antrag bis spätestens zum 1. April 2023 bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen: Angaben zu den Schulräumlichkeiten und den Lehr- und Lernmitteln (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 MTBG). Soweit diese unverändert bleiben, genügt die Angabe des Datums und des Aktenzeichens des Genehmigungsbescheids bzw. des Änderungsgenehmigungsbescheids, falls es nach der Genehmigung der Schule insoweit Änderungen gegeben hat. Soweit bisher noch nicht genehmigte Räumlichkeiten genutzt werden sollen, sind die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 92 BayEUG üblichen Unterlagen einzureichen.
1 Die Bestätigung der schulrechtlichen staatlichen Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG fällt in die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Der Antrag ist gleichwohl – wie auch sonst bei Anträgen auf staatliche Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG üblich – bei der zuständigen Regierung zur Weiterleitung an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus einzureichen.
Angaben zu den Lehrkräften, vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 MTBG: Neben dem Namen ist für jede Lehrkraft das Datum der Genehmigung anzugeben (wichtig mit Blick auf den Bestandsschutz vgl. § 74 Abs. 3 MTBG). Neu eintretende Lehrkräfte, die nicht unter den Bestandsschutz fallen (d.h., die vor dem 01.01.2023 noch nicht genehmigt waren) müssen den fachlichen Anforderungen des § 18 Abs. 2 MTBG genügen2 (hierzu sind die üblichen Nachweise vorzulegen). Unabhängig davon, ob sie unter den Bestandsschutz fallen, sind für neu eintretende Lehrkräfte (wie üblich) erweiterte Führungszeugnisse vorzulegen, die nicht älter als 3 Monate alt sein dürfen;
Angaben zur Schulleitung, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG (hier gilt das zu den Lehrkräften Gesagte entsprechend);
das schulinterne Curriculum (§ 24 MTBG), siehe hierzu oben, Nr. 3.;
eine schriftliche Erklärung des Schulträgers der Schule, dass Kooperationsvereinbarungen gemäß § 21 Abs. 3 MTBG abgeschlossen wurden oder werden, die gewährleisten, dass die Schule ihren Pflichten gemäß § 22 MTBG vollumfänglich nachkommen kann. Im letzteren Fall erfolgt im Änderungsgenehmigungsbescheid die Auflage, dass der Schulträger spätestens zum Beginn des ersten Schuljahres der neuen Ausbildungsrichtung schriftlich erklären muss, dass entsprechende Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen wurden.
Die zuständige Regierung prüft den Antrag und erteilt, soweit die Anforderungen gem. § 18 Abs. 2 MTBG und die schulrechtlichen Voraussetzungen
2 Die Möglichkeit einer befristeten Genehmigung mit Auflage der Nachqualifikation gemäß § 18 Abs. 3 MTBG wird in Bayern eröffnet, vgl. KMS vom 04.08.2022, Az.: VI.5- BS9600.8.1-3/1/85.
des Art. 99 BayEUG vorliegen, die Genehmigung der wesentlichen Änderung. Die Änderungsgenehmigung beinhaltet insbesondere den neuen Schulnamen, die Genehmigung der neuen Ausbildungsrichtung, ggf. die Genehmigung neuer Lehrkräfte und neuer Räumlichkeiten sowie die staatliche Genehmigung und Anerkennung der Berufsfachschulen für Medizinische Technologie nach dem Bundesrecht (§ 74 Abs. 1 MTBG)3.
Die schulrechtliche Genehmigung muss vorliegen, bevor die betreffende Schule mit der Ausbildung nach dem MTBG beginnt.
Soweit ein Schulträger an einem Standort bislang Berufsfachschulen verschiedener „alter“ Fachrichtungen betrieben hat, kann er diese - soweit die o.g. Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsgenehmigung vorliegen - künftig jeweils als neue Berufsfachschule betreiben. Die Schulbezeichnungen müssen jedoch die Unterscheidbarkeit der Schulen gewährleisten.
Zeitgleich mit der Änderungsgenehmigung ist seitens der Regierungen Folgendes veranlasst: Da die neuen Berufsfachschulen für Medizinische Technologie nach erteilter Änderungsgenehmigung vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils eine neue Schulnummer erhalten, sind die Änderungsgenehmigungsbescheide der Regierungen in Abdruck per E-Mail sowohl an Ref. VI.8 des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (alexander.hoenert@stmuk.bayern.de) als auch an Frau Martina Unterpaintner (martina.unterpaintner@stmuk.bayern.de) zu übermitteln.
An Ref. VI.8 (alexander.hoenert@stmuk.bayern.de) ist zudem eine Stellungnahme zu übermitteln, ob die Weitergeltung der schulrechtlichen staatlichen Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG für die neue
3 § 74 Abs. 1 MTBG: Schulen, die am 31.12.2022 nach den Vorschriften des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der am 31.12.2022 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 MTBG widerrufen wird.
Berufsfachschule für Medizinische Technologie seitens der Regierung befürwortet wird. Gegen eine Befürwortung können z. B. aktuelle schulaufsichtliche Beanstandungen oder noch nicht ausgeräumte schulaufsichtliche Beanstandungen im vorangegangenen Schuljahr gegen die bisherige Berufsfachschule der „alten“ Ausbildungsrichtung sprechen. Solange mit der Änderungsgenehmigung nicht auch ein Schulträgerwechsel verbunden ist, ist die 80 %-Grenze4 für die Frage der Fortgeltung der schulrechtlichen staatlichen Anerkennung nicht maßgeblich (die grundlegende Änderung der Ausbildung in der Medizinischen Technologie mit der Folge, dass Ausbildungen in der Medizinischen Technologie künftig nur noch in der neuen Form angeboten werden können, beruht auf bundesrechtlichen Vorgaben und nicht auf der Entscheidung des jeweiligen Schulträgers).
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus prüft anhand der vorgenannten Angaben, ob die Voraussetzungen der seinerzeit für die Schule der „alten“ Ausbildungsrichtung erfolgten staatlichen Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG für die neue Ausbildungsrichtung Medizinische Technologie im Wesentlichen fortbestehen und teilt das Ergebnis den Schulträgern mit.
b) Gemäß Art. 90 ff. BayEUG genehmigte Berufsfachschulen für Tech-
nische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin
Es gilt - bis auf die Ausführungen zur schulrechtlichen staatlichen Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG – das unter Buchstabe a) Gesagte entsprechend.
Für eine künftige schulrechtlich staatliche Anerkennung von Schulen, die zum 01.01.2023 noch nicht schulrechtlich staatlich anerkannt
4 Mindestens 80 % des stundentafelmäßigen Unterrichts müssen durch das bisherige Lehrpersonal erteilt werden (vgl. KMS nebst Anlage vom 11.05.2018, Az. VI.8- BO9200.0/5/1, vom 26.03.2019, Az. II.1-BO4400.0/147/3 und vom 31.08.2022, Az. VI.8- BO4400.0/147/7).
sind, wird dem Umstand, dass die Neustrukturierung verbindlich bundesrechtlich vorgegeben ist und damit nicht in den Verantwortungsbereich des Schulträgers fällt, in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine Abstimmung zwischen den örtlich zuständigen Regierungen und dem Staatsministerium.
c) Neugründungen ab 01.01.2023:
Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur staatlichen Genehmigung/Anerkennung im Sinne des § 18 MTBG müssen vorliegen.
Die schulrechtliche Genehmigung (Art. 90 ff. BayEUG) betreffend gilt die Vorlage der Kooperationsverträge gem. § 21 Abs. 3 MTBG das zur Änderungsgenehmigung Gesagte (s.o. Buchst. a)) entsprechend. Im Übrigen gelten die üblichen schulrechtlichen Vorgaben.
Im Rahmen der schulrechtlichen Genehmigung erfolgt die Feststellung der Genehmigung/ staatlichen Anerkennung nach dem Bundesrecht (§ 18 MTBG).
8. Schulfinanzierung
a. Weiterführung einer bestehenden Berufsfachschule für technische Assistentinnen bzw. Assistenten in der Medizin nach schulrechtlicher Änderungsgenehmigung (Art. 99 Abs. 1 BayEUG) als Berufsfachschule für Medizinische Technologinnen bzw. Technologen
Die Finanzierung einer Berufsfachschule für Medizinische Technologinnen bzw. Technologen, die aus einer bestehenden Berufsfachschule für technische Assistentinnen bzw. Assistenten in der Medizin durch Änderungsgenehmigung hervorgeht, erfolgt über die staatlich geregelten Refinanzierungsstrukturen Krankenhausfinanzierung und Schulfinanzierung.
Es wird darauf hingewiesen, dass allein das Inkrafttreten des MTBG keinen Anspruch auf Investitionskostenförderung nach dem KHG/BayKrG für bereits bestehende Berufsfachschulen begründet. Gleiches gilt für die Ausbildungskosten nach § 17 a KHG. Wer bisher keinen Anspruch hatte, erhält diesen nicht automatisch mit Inkrafttreten des MTBG.
b. Schulfinanzierung und staatliche Anerkennung im schulrechtlichen Sinne nach Schulgründung:
In der Gründungsphase einer privaten Berufsfachschule für Medizinische Technologinnen bzw. Technologen erhält der Träger zunächst keine Förderung seiner laufenden Kosten nach Schulfinanzierungsrecht: Der Schulgeldersatz scheidet wegen des bundesgesetzlichen Verbots, Schulgeld oder Prüfungsgebühren zu erheben, aus (Art. 47 Abs. 3, 4 BaySchFG, § 41 Abs. 3 Nr. 1 MTBG). Aufgrund des gesetzlichen Verbots Schulgeld zu erheben, scheidet auch die Gewährung des Gesundheitsbonus nach der KMBek vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9 aus, da ein Verzicht des Schulträgers auf die Erhebung von Schuldgeld von vornherein bereits nicht möglich ist. Ein Betriebszuschuss wird erst nach einer Mindestwartezeit von drei Schuljahren gewährt (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG).
Die staatliche Anerkennung im schulrechtlichen Sinne (Art. 100 BayEUG) ist frühestens nach zwei aufeinanderfolgenden und hinreichend erfolgreichen Abschlussprüfungen möglich. Da in der Anfangszeit der neuen Ausbildung die Schulen zunächst von unten kommend aufgebaut werden und die Vollzeitausbildung mindestens drei Schuljahre dauert, ist eine staatliche Anerkennung im schulrechtlichen Sinne frühestens nach vier Schuljahren vorstellbar.
Bei kommunalen Berufsfachschulen erhält der Schulträger von Anfang an den Lehrpersonalzuschuss (Art. 18 BaySchFG). Kommunale Schulen sind außerdem öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Sie stehen
schulrechtlich auf einer Stufe mit den staatlichen Schulen; eine staatliche Anerkennung wie bei den privaten Ersatzschulen ist nicht vorgesehen.
Eine Förderung für Investitionsmaßnahmen bei gegründeten privaten Berufsfachschulen für Medizinische Technologinnen bzw. Technologen ist rechtlich erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem ein Betriebszuschuss ausgezahlt werden kann (Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 BaySchFG i.V.m. § 19 AV BaySchFG). Investitionsmaßnahmen an kommunalen Berufsfachschulen können hingegen von Anfang an staatlich gefördert werden (Art. 5 BaySchFG i.V.m. Art. 10 BayFAG).
c. Krankenhausfinanzierung nach Schulgründung – staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Nr. 1a KHG: Bei privaten Berufsfachschulen ist der Träger in der Anfangszeit auf eine Finanzierung seiner laufenden Kosten aus dem Ausbildungsbudget nach der Krankenhausfinanzierung angewiesen (§ 17a KHG) sowie auf eine Förderung von Investitionskosten nach dem KHG/BayKrG, weil eine übergangsweise Finanzierung aus Schulgeldern ausscheidet bzw. die landesrechtliche Schulfinanzierung frühestens nach drei Jahren einsetzt. aa. Grundsätzlich müssen Berufsfachschulen, die neu gegründet werden, die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1a KHG erfüllen, um Ausbildungskosten nach § 17a KHG sowie Investitionskosten nach dem KHG/BayKrG zu erhalten. Gefordert wird hierfür ausweislich des Gesetzeswortlauts des § 2 Nr. 1a KHG kumulativ:
-
Staatlich anerkannte Einrichtung,
-
Einrichtung ist an einem Krankenhaus situiert,
-
notwendigerweise mit einem Plankrankenhaus verbundene Ausbil-
dungsstätte und
- Krankenhaus ist Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte.
Der Begriff der staatlichen Anerkennung im bundesrechtlichen KHG -Zusammenhang ist nicht identisch mit dem schulrechtlichen Begriff der landesrechtlichen Anerkennung privater Ersatzschulen (zur staatlichen Aner-
kennung gem. Art. 100 BayEUG vgl. oben Nr. 7a). Für die insoweit geforderte staatliche Anerkennung im Sinne des § 2 Nr. 1a KHG ist eine Anerkennung nach dem Bundesberuferecht, hier nach § 18 MTBG ausreichend. bb. Eine Ausnahme hiervon regelt § 76 Abs. 1 Nr. 2 MTBG. Berufsfachschulen, die die Ausbildungen für die hier genannten Medizinischen Technologinnen bzw. Technologen durchführen und mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach dem MTBG abgeschlossen haben, gelten als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a des KHG (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 MTBG). Diese Ausnahme findet für den Bereich der Ausbildungskostenförderung Anwendung, nicht aber für die Investitionskostenförderung nach dem KHG/BayKrG. Bei kommunalen Berufsfachschulen für Medizinische Technologinnen bzw. Technologen gibt es von Anfang an eine parallele Fördermöglichkeit von Schulfinanzierung und der Krankenhausfinanzierung. Wir bitten die Regierungen, die betroffenen Berufsfachschulen in geeigneter Weise so zeitnah zu informieren und weiterhin bei der Umsetzung der Neuordnung beratend und unterstützend zu begleiten, dass die zum 1.
April nächsten Jahres einzureichenden Genehmigungen durch die Re-
gierungen vor dem 1. August 2023 erteilt werden können.
Hierfür möchten wir Ihnen bereits an dieser Stelle unseren herzlichen Dank aussprechen!
Mit freundlichen Grüßen gez. Maximilian Pangerl Leitender Ministerialrat