Satzung über die Berufsfachschule für Medizinische Technologie für
Laboratoriumsanalytik
(Berufsfachschulsatzung Medizinische Technologie Laboratoriumsanalytik –
BFS/MTL)
Vom …………...................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), und auf Grund von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und Art. 44 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Widmung und Aufgabe § 2 Organisation § 3 Auswahlverfahren § 4 Schulordnung § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Widmung und Aufgabe
(1) Die Stadt Nürnberg errichtet und unterhält zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen / Medizinischen Technologen eine Berufsfachschule für Medizinische Technologie für Laboratoriumsanalytik.
(2) Die Ausbildung richtet sich nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) und der hierzu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV) vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Organisation
(1) Die Schule wird dem Amtsbereich des Amtes für Berufliche Schulen zugeordnet.
(2) Die Schule wird organisatorisch der Beruflichen Schule, Direktorat 8 angegliedert.
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen/Bewerber werden in die Berufsfachschule aufgenommen, wenn sie mit einem Kooperationspartner als Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag gemäß § 26 MTBG abgeschlossen haben. Übersteigen die Anmeldungen die Kapazitäten der Schule insgesamt, werden die Plätze in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben.
(2) Der Kooperationspartner muss mit der Beruflichen Schule, Direktorat 8 eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 22 MTBG geschlossen haben und die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen / Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik gemäß § 19 MTBG durchführen.
§ 4
Schulordnung
Die Schulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322) ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.