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Verordnungstext mit Anlagen 1 - 6 (Karten der beweideten Flächen)

Anlage · 08.02.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Verordnung über den Schutz der Beweidung im Stadtgebiet Nürnberg

(Beweidungsverordnung – BewVO)

Vom …...............................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Zweck und Geltungsbereich § 2 Verbote § 3 Befreiung § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Inkrafttreten Anlagen 1 bis 6

§ 1

Zweck und Geltungsbereich

(1) Im Stadtgebiet Nürnberg werden einige Wiesenflächen zum Zwecke der Landschaftspflege durch Schäfer beweidet. Die Beweidung ist eine wertvolle Form der Landschaftspflege, dient der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der Stadt Nürnberg sowie dem Schutz und der Förderung der Biotop- und Artenvielfalt im Stadtgebiet. Im Rahmen der Beweidungstätigkeit kam es in der Vergangenheit des Öfteren zu konfliktären Situationen zwischen Schafherden mit Hütehunden und anderen Hunden. Um solche Konflikte, die sowohl an den Schafen als auch den beteiligten Hunden Schäden nach sich ziehen können, in der Zukunft möglichst zu verhüten, wird das Recht zum Mitführen von Hunden auf den beweideten Flächen in Nürnberg unter Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt. (2) Folgende Wiesenflächen dienen der Beweidung im Sinne des Abs. 1: 1. Rehhof Ost: Wiesenfläche östlich der Landenwiesenstraße 2. Rehhof West: Wiesenfläche südwestlich der Landenwiesenstraße 3. Gebersdorfer Wiesen: Wiesenfläche zwischen Rednitz, Gebersdorfer Straße und Hainbergstraße 4. Moorenbrunnfeld: Wiesenfläche zwischen Gleiwitzer Straße, Liegnitzer Straße und Oelser Straße 5. Gleiwitzer Straße Nord: Wiesenfläche zwischen Gleiwitzer Straße und Oberem Brandgraben 6. Gleiwitzer Straße Süd: Wiesenfläche südwestlich der Gleiwitzer Straße und des Oberen Brandgrabens.

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Der Geltungsbereich und der genaue Grenzverlauf der Flächen ergeben sich aus den Karten Nrn. 1, 2 und 5 (M 1:2.500) und den Karten Nrn. 3, 4 und 6 (M 1:5.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 20.12.2022, die als Anlagen 1 bis 6 Bestandteil dieser Verordnung sind. Als Grenze gilt jeweils die Innenkante der Begrenzungslinie.

§ 2

Verbote

Wenn auf den in § 1 Abs. 2 genannten Wiesenflächen eine Schafherde anwesend ist, dürfen Hunde nur auf den in den Karten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 rot dargestellten Wegen mitgeführt werden. Die Hunde sind auf diesen Wegen mit einer Leine von höchstens 120 cm Länge anzuleinen.

§ 3

Befreiung

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer Hunde 1. entgegen § 2 Satz 1 außerhalb der dort genannten Wege oder 2. entgegen § 2 Satz 2 auf diesen Wegen mit einer Leine von mehr als 120 cm Länge oder unangeleint mitführt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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