Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung (Integrationsratssatzung – IntRS) vom 29. März 2022 (Amtsblatt S. 129)
Vom …....................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:
Art. 1
- In § 4 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt: „(3) Der Stadtrat kann nach freiem Ermessen weitere, vollwertige Mitglieder des Integrationsrats, über die Zahl von 30 Mitgliedern hinaus, bestellen. Er kann sich dabei am Wahlergebnis orientieren. Im Falle des Ausscheidens eines solchen weiteren Mitglieds findet kein Nachrücken statt; § 19 Abs. 3 IntRWO findet insoweit keine Anwendung. 2. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 4 werden zu den Abs. 4 und 5.
Art. 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2022 in Kraft.