Beilage zur Sitzung des Stadtrats vom 14.12.2022
Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitglieds für das Referat VII
(Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat) vom 15.09.2023 bis 30.09.2027
hier: Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung
I. Gutachten
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Nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 KWBG i. V. m. der Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 KWBG sind bei der Stadt Nürnberg berufsmäßige Stadtratsmitglieder in der ersten Amtszeit nach BGr. B 5 und in weiteren Amtszeiten nach BGr. B 6 einzustufen. Für die erste Amtszeit vom 15.09.2023 bis 30.09.2027 wird dementsprechend die Besoldung nach BGr. B 5 gewährt.
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Für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung erhalten die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung (Art. 46 KWBG), die sich innerhalb der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG bestimmten Rahmensätze halten muss. Die Dienstaufwandsentschädigung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festzusetzen (Art. 46 Abs. 2 KWBG).
Die Dienstaufwandsentschädigung soll in Höhe des jeweils anzuwendenden höchsten Rahmensatzes gewährt werden.
II. Beschlussvorschlag
Dem heute für den Geschäftsbereich Referat VII (Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat) gewählten berufsmäßigen Stadtratsmitglied wird für die Amtszeit vom 15.09.2023 bis 30.09.2027 ergänzend zur Besoldung nach BGr. B 5 die Dienstaufwandsentschädigung nach Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG in Höhe des jeweils anzuwendenden höchsten Rahmensatzes gewährt.
III. StR
Nürnberg, Der Oberbürgermeister
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