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Umweltbericht

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Abbildung 3

Umweltprüfung

in der Bauleitplanu ng

7. Änderung des Flächennutzungsplans

mit integriertem Landschaftsplan

Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße

1. Entwurf Umweltbericht

Stand: 20.10.2022

Änderungsbereich 7. FNP-Änderung Bereich Sigmundstraße/Lenkersheimer Straße

- Luftbildausschnitt

Abbildung 1

Abbildung 2

Inhalt

  1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziel des Bauleitplans .......................................................................................... 3 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 6 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 6 2.1 Fläche, Boden, Wasser ...................................................................................... 6 2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 7 2.3 Landschaft / Ortsbild ........................................................................................... 7 2.4 Menschliche Gesundheit .................................................................................... 8 2.4.1 Erholung ...................................................................................................... 8 2.4.2 Lärm ............................................................................................................ 8 2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .......... 8 2.5 Luft ..................................................................................................................... 9 2.6 Klima .................................................................................................................. 9 2.7 Abfall ................................................................................................................ 10 2.8 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 10 2.9 Wechselwirkungen ........................................................................................... 10 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 10 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 10 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 11 6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring .......................................................... 11 7. Zusammenfassung .................................................................................................. 12

Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen .............................. 14

Anlagen: Plan 1: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)

1. Einleitung

Für das Gebiet zwischen Lenkersheimer Straße im Süden, Sigmundstraße im Westen, Umspannwerk im Norden und den östlich angrenzenden gewerblichen Bauflächen wurde am 03.02.2010 im Stadtrat der Beschluss zur Einleitung des 7. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan (FNP-Ä) gefasst. Es sollte zusammen mit dem Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 4588, eingeleitet mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 21.01.2010, gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden. Beide Verfahren ruhen seither. Am 13.08.2019 wurde mit Beschluss des AfS die Satzung Nr. 60 „Östlich der Sigmundstraße“ erlassen und damit planungsrechtliche Festsetzungen u. a. des B-Plans Nr. 3720 „Industriegelände West“, erlassen 1967, aufgehoben (s. Abb. 1). Trotz der Festsetzung von GI- und GE-Flächen im B-Plan Nr. 3720 konnten sich aufgrund der geltenden BauNVO 1962 in der Vergangenheit Einkaufszentren bzw. großflächiger Einzelhandel ansiedeln. Um dies künftig planungsrechtlich zu steuern, wurde mit AfS-Beschluss vom 18.07.2019 der B-Plan Nr. 4667 „Östlich der Sigmundstraße“ eingeleitet. Sein Geltungsbereich ist nahezu deckungsgleich mit dem der Aufhebungssatzung Nr. 60 (s. Abb. 2), die im Unterschied zum B-Plan Nr. 4667 die Lenkersheimer Straße in vollem Umfang einschließt. Er ist im wirksamen FNP mit integriertem Landschaftsplan überwiegend als Gewerbefläche dargestellt. Abweichend sind Teilflächen, in denen sich bereits 2006 Einzelhandel etabliert hatte, als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel dargestellt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den in Aufstellung befindlichen B-Plan Nr. 4667 zu schaffen, sind Teiländerungsverfahren zur Anpassung des FNPs erforderlich. Der vorliegende Umweltbericht stellt für die 7. FNP-Ä die ersten Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderung der FNP-Darstellung dar. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.

1.1 Ziel des Bauleitplans

Das übergeordnete städtebauliche Ziel der Stadt Nürnberg ist die langfristige Sicherung des Gewerbestandorts Kleinreuth b. Schweinau und die planungsrechtliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort. Grundlage dafür sind das Einzelhandelsund Zentrenkonzept der Stadt Nürnberg, Stadtratsbeschluss vom 23.10.2013, der „Masterplan Gewerbeflächen“, Stadtratsbeschluss vom 21.10.2020, und die Strukturanalyse für das Gewerbegebiet Kleinreuth b. Schweinau, Stadtratsbeschluss vom 01.04.2020. Demnach soll zum einen das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau als zusammenhängendes Gebiet für klassische Gewerbe- und Produktionsbetriebe erhalten und bestehende Einzelhandelsnutzungen im Rahmen der Möglichkeiten zurückgedrängt werden, zum anderen die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Angebotsschwerpunkt auf etablierte Einzelhandelsstandorte konzentriert werden. Ziel der 7. FNP-Änderung ist, die Darstellung „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ im wirksamen FNP mit integriertem Landschaftsplan in „gewerbliche Baufläche“ zu ändern. Da die ehemals vorhandene Einzelhandelsnutzung zwischenzeitlich aufgegeben und durch gewerbliche Nutzung ersetzt worden ist, entspricht die künftige FNP-Darstellung der tatsächlichen Nutzung. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4 ha.

Abbildung 4

Bereich

7.FNP-Ä

Abbildung 5

Abb 1: Lage des 7. FNP-Änderungsbereichs auf Grundlage des 1967 in Kraft getretenen Geltungsbereichs B- Plans Nr. 3720 und seiner zwischenzeitlich außer Kraft gesetzten Bereiche (Quelle: Stadt Nürnberg, Plandarstellung verändert)

Abbildung 6

Abbildung 7

Bereich

7.FNP-Ä

Abbildung 8

Abb. 2: Lage des 7. FNP-Änderungsbereichs auf Grundlage des Übersichtsplans zur Satzung 60 (Quelle: Stadt Nürnberg, Darstellung verändert)

1.2 Plangrundlagen

 Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich als Sonderbaufläche „großflächiger Einzelhandel“ dar. An den Änderungsbereich grenzen im Westen „überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen“, südlich, östlich und nördlich „gewerbliche Bauflächen“ sowie, ebenfalls im Norden, eine Fläche für Ver- und Entsorgung / Elektrizität an.  Vorhandene Bauleitpläne im FNP-Änderungsbereich: Der Änderungsbereich liegt vollständig im Bereich der rechtsverbindlichen Aufhebungssatzung Nr. 60 „Östlich der Sigmundstraße“. Ihr Geltungsbereich umfasst für Einzelhandelsbetriebe attraktive Flurstücke in erster Reihe östlich der Sigmundstraße, zwischen Leyher Straße im Norden und dem Wohngebiet Kleinreuth b. Schweinau im Süden.  Kartierte Flächen aus der Stadtbiotopkartierung und aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP): die 2006 kartierte Biotopfläche Nr. 1224-001 erstreckte sich am Ostrand des Änderungsbereichs und ist bis auf Relikte weitgehend zerstört. Dies gilt auch für das als landesweit bedeutsam eingestufte ABSP-Biotop Nr. 505.  FFH- und/oder SPA-Gebiete1, geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-

auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung

Inwieweit bei der Aufstellung der 7. FNP-Änderung die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt werden, wird nachfolgend beschrieben. Die Bestandsbewertung berücksichtigt die Situation vor Ort und die Darstellung des wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung sind die Umweltauswirkungen der geplanten Darstellung im FNP im Vergleich zur bisherigen Darstellung des FNP. Konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt, wie sie mit der Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans verbunden sind, fließen nicht in die Bewertung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterheblichkeit der FNP-Änderung nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung eines B-Plans in diesem Bereich nach sich ziehen kann.

2.1 Fläche, Boden, Wasser

Ausgangssituation

Der ca. 4 ha große Änderungsbereich liegt im Westen des Nürnberger Stadtgebiets und grenzt im Norden, Osten und Süden an das großflächige, seit Ende der 1960er Jahren vollständig entwickelte Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau an. Der Änderungsbereich ist nahezu vollständig versiegelt. Prägend sind mehrere Betriebsgebäude eines Rechenzentrums, die seit Anfang der 2010er Jahre sukzessive neu errichtet worden sind bzw. sich zurzeit in der Umsetzung befinden. Die Bodenfunktionen sind kaum intakt. Die Fläche wird im Altlastenkataster der Stadt Nürnberg geführt, es ergibt sich bei der aktuellen Nut-

1 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)

zung allerdings kein Handlungsbedarf. Bei einer Nutzungsänderung ist dem jedoch Rechnung zu tragen. Der Grundwasserflurabstand liegt bei ca. 3 – 6 m. Oberflächengewässer sind weder im Änderungsbereich noch in seinem Umfeld vorhanden. Die ökologische Wertigkeit der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser ist, aufgrund der hohen Versiegelung und der dadurch bedingten, geringen Grundwasserneubildungsrate, als gering einzustufen.

Auswirkungen / Prognose

Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung von „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ in „Gewerbliche Baufläche“ ist der Änderungsbereich weiterhin als „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ mit dem Status „Baufläche“ zu kategorisieren. Damit ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser.

2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt

Ausgangssituation

Im Jahr 2006 wurde nördlich der Lenkersheimer Straße die Biotopfläche Nr. 1224.001 kartiert. Sie erstreckte sich von der Ringbahn bis an den Ostrand des 7. FNP-Ä-Bereichs. Infolge von Baumaßnahmen ist diese Biotopfläche heute nahezu vollständig zerstört. Die Vegetation beschränkt sich im 7. FNP-Ä-Bereich überwiegend auf einen schmalen Grünstreifen mit Straßenbegleitgrün und einigen, vorrangig jungen Bäumen und Sträuchern entlang des Südrandes und des Ostrandes des Änderungsbereichs sowie Vegetationsrelikte im nördlichen Baustellenbereich. Insgesamt ist der Änderungsbereich für das Schutzgut Pflanzen von geringer Bedeutung und Wertigkeit. Aus faunistischer Sicht können höchstens die vorhandenen Gebäude als Versteck- und Nistmöglichkeiten für gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse dienen, sofern entsprechend geeignete Strukturen vorhanden sind. Der Änderungsbereich ist aus artenschutzfachlicher Sicht für die Schutzgüter Tiere von geringer Bedeutung und Wertigkeit. Selbiges gilt damit insgesamt auch für das Schutzgut Biologische Vielfalt.

Auswirkungen / Prognose

Durch die geplante Änderung der FNP-Darstellung bleibt der Status als Baufläche erhalten, so dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt zu erwarten sind.

2.3 Landschaft / Ortsbild

Ausgangssituation

Der Änderungsbereich wurde und wird großflächig neu bebaut und ist nahezu vollständig versiegelt. Das Ortsbild ist in Verbindung mit der Erschließung stark technisch überprägt. Das Schutzgut Landschaft / Ortsbild ist aufgrund des hohen Grades der Überbauung und der weitgehend fehlenden Frei- und Straßenraumgestaltung vorbelastet und hat eine geringe Bedeutung und Wertigkeit für den Änderungsbereich.

Auswirkungen / Prognose

Mit der geplanten Umwidmung des Änderungsbereichs bleibt der Status einer „Baufläche“ erhalten. Die Auswirkungen einer gewerblichen Baufläche auf das Schutzgut Landschaft / Ortsbild sind denen einer Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel vergleichbar. Es ergeben sich damit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Ortsbild.

2.4 Menschliche Gesundheit

2.4.1 Erholung

Ausgangssituation

Im gewerblich genutzten Änderungsbereich sind keine Flächen bzw. Strukturen, die der Erholung und Regeneration der Bevölkerung dienen, vorhanden. Der Änderungsbereich hat daher für das Schutzgut Mensch / Erholung keine Bedeutung und ist von geringer Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Da gewerbliche Bauflächen ebenso wie Sonderbauflächen für den großflächigen Einzelhandel keine Bedeutung für die Erholung haben, sind mit der planungsrechtlichen Änderung keine Folgen für das Schutzgut Menschliche Gesundheit / Erholung verbunden. Die Auswirkungen sind als nicht erheblich nachteilig zu bewerten.

2.4.2 Lärm

Ausgangssituation

Eine Vorbelastung durch Verkehrslärm ist infolge von hohem Verkehrsaufkommen auf der Sigmundstraße bereits gegeben. Die aktuelle gewerbliche Nutzung als Rechenzentrum induziert vermutlich ein geringeres Verkehrsaufkommen als die im wirksamen FNP dargestellte Nutzung „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“. Die lärmfachliche Verträglichkeit des Rechenzentrums, inkl. der Lärmemissionen in der Nacht, mit der Nachbarschaft, d. h. insbesondere der Wohnnutzung westlich der Sigmundstraße, ist durch Nebenbestimmungen im Baugenehmigungsbescheid gegeben und gutachterlich nachgewiesen. Im Änderungsbereich selbst befinden sich keine Wohngebäude. Der Änderungsbereich hat daher für das Schutzgut Menschliche Gesundheit / Lärm eine mittlere Bedeutung und Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Eine differenzierte schalltechnische Darstellung erfolgt auf der Ebene des FNPs nicht. Aus bauplanungsrechtlich Sicht ergibt sich dadurch die Situation, dass durch die geplante FNP- Änderung der Nutzungsart in „gewerbliche Baufläche“ für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Lärmimmissionen für die angrenzende Wohnbebauung erheblich nachteilig auswirken. Somit sind ggf. im nachgeordneten B-Planverfahren Nr. 4667 weitergehende Untersuchung und Festsetzungen zur Minderung der Auswirkungen erforderlich, sofern bauplanungsrechtliche Grundlagen für Vorhaben geschaffen werden (s. Kap. 1).

2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen

Störfallvorsorge:

Ausgangssituation

Weder innerhalb des Änderungsbereichs noch in seiner unmittelbaren Umgebung befinden sich derzeit Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG (Störfallbetriebe).

Auswirkungen / Prognose

Bei der geplanten Darstellung als „gewerbliche Baufläche“ sind planungsrechtlich auch Anlagen zulässig, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Die im Westen angrenzende Wohnnutzung ist als benachbartes Schutzobjekt i.S. von § 3 Abs. 5d BImSchG in nachgeordneten Planverfahren zu berücksichtigen. Im nachgeordneten B-Planverfahren Nr. 4667 sind ggf. Regelungen zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen.

Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Da gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB explizit die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, zu betrachten und zu bewerten sind, ist dies auf FNP-Ebene und somit auch hinsichtlich seiner geplanten Änderung an dieser Stelle nicht erforderlich.

2.5 Luft

Ausgangssituation

Die lufthygienische Situation ist durch verkehrsbedingte Schadstoffemissionen geprägt, die zu Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO ) bzw. Feinstaub über dem städtischen Durchschnitt führen. Sie resultiert aus der Lage an der Sigmundstraße, die ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist. Mit Passivsammler-Messungen wurde an der Sigmundstraße (südlich der Einmündung Burgbernheimer Straße) in den Jahren 2019/2020 ein 12-Monatsmittelwert für Stickstoffdioxid von 32 µg/m³ ermittelt. Damit ist der Jahresgrenzwert der 39. BImSchV in Höhe von 40 µg/m³ eingehalten. Nach gegenwärtiger Einschätzung ist aufgrund der größtenteils durchlässigen Bebauungsstrukturen auch im restlichen Plangebiet nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zu rechnen.

Auswirkungen / Prognose

Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ führt voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs und damit zu keiner Erhöhung lokaler verkehrsbürtiger Emissionen (Stickoxide, Feinstaub, Benzol, CO ). Somit sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Luftqualität zu prognostizieren.

2.6 Klima

Ausgangssituation

Der Änderungsbereich ist aufgrund der aktuellen Nutzung und Lage vorbelastet. Die bioklimatische Situation ist gemäß Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens2 als „ungünstig“ bewertet. Die Kaltluftproduktionsrate ist sehr gering, Wirkungsbereiche lokal entstehender Strömungssysteme sind keine vorhanden, somit wird das Gebiet von nahezu keiner Kaltluft durchströmt. Mit 21-22°C wird bei einer windschwachen sommerlichen Hochdrucklage auch nachts ein hohes Temperaturniveau erreicht. Der westliche Randbereich des Änderungsbereichs liegt in geringem Umfang im Wirkungsbereich lokal entstehender Strömungssysteme. Gleichwohl ist das Temperaturniveau auch dort mit 20-21°C hoch. Aussagen zur CO -Belastung liegen nicht vor. Der Änderungsbereich hat für das Schutzgut Klima eine hohe Bedeutung, aber geringe Wertigkeit. (s. Anlage 1)

Auswirkungen / Prognose

Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ ermöglicht weiterhin eine bauliche Entwicklung. Die Auswirkungen der geplanten FNP-Änderung, d. h. die reine Änderung der Bauflächenkategorie, können als nicht erheblich eingestuft werden. Eine differenzierte Darstellung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, einschließlich der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, erfolgt in nachgeordneten Planverfahren.

2 GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten – Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014, Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt

2.7 Abfall

Grundsätzlich sind Angaben zur Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung auf B-Planebene darzustellen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten.

2.8 Kultur- und Sachgüter

Ausgangssituation

Gemäß des Bayerischen Denkmalatlas (Abruf: 09.08.2022) befinden sich keine Bau- und/ oder Bodendenkmäler im 7. FNP-Änderungsbereich. An Sachgütern befinden sich im Änderungsbereich mehrere neue Betriebsgebäude.

Auswirkungen / Prognose

Die Umwidmung des Änderungsbereichs in „gewerbliche Baufläche“ löst keinen Rückbau des Gebäudebestands aus und lässt grundsätzlich eine Umnutzung zu, sodass insgesamt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Sachgüter zu erwarten sind. Eine Stellungnahme von der Unteren Denkmalschutzbehörde hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ist im weiteren Verfahren einzuholen.

2.9 Wechselwirkungen

Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.

3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /

Nullvariante

Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier eine zeitliche Komponente berücksichtigt. Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung bliebe die Darstellung des Änderungsbereichs als „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ erhalten. Dies hätte keine Auswirkungen auf die aktuelle gewerbliche Nutzung. Sie hätte grundsätzlich weiterhin Bestand. Allerdings wäre es nicht möglich, im Bebauungsplan Nr. 4667 den Änderungsbereich als gewerbliche Baufläche festzusetzen, weil die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben wären. Mit der Nullvariante wären keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter verbunden.

4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum

Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Grundsätzlich beziehen sich Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen durch die Planung und Durchführung des Vorhabens auf die Ebene des B-Plans (konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt). Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellung nicht notwendig. Geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Konflikten sind ggf. in der nachfolgenden Planungsstufe zu ergreifen.

Zur Vermeidung einer Konfliktsituation zwischen schutzbedürftigen und störenden bzw.

emittierenden Nutzung sind in nachgeordneten Verfahren entsprechende planerische

Maßnahmen oder Auflagen erforderlich.

Indirekte, sich aus umweltplanerischer Sicht positiv auswirkende Maßnahmen sind mit der Änderung der Darstellung im FNP als „gewerbliche Baufläche“ nicht verbunden.

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-

Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes

Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring

Gemäß Masterplan Gewerbeflächen besteht für die Stadt Nürnberg ein jährlicher Gewerbeflächenbruttobedarf von 16,3 bis 20 ha. Dies wurde aus Gründen eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden nicht erwogen und stattdessen der Fokus auf die Mobilisierung von Potenzialen in bestehenden Gewerbegebieten gerichtet (s. Begründung Kap. I.5). Der Umweltbericht gem. Anlage 1 BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen der geplanten Änderung der Darstellung im FNP auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellungen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung allerdings nicht erforderlich. Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichts (UB) stellt die ersten Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung dar, und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert. Folgende Informationsquellen wurden für den 1. Entwurf UB herangezogen:

 Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan  Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)  Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)  Strategische Lärmkarten zum Straßenlärm und zum Schienenlärm LfU 2017  Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über die Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImschV)  Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg (Juli 2012)  http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html  Umweltatlas der Stadt Nürnberg: https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/umweltatlas.html  Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977)  Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.)  Geographisches Informationssystem der Stadt Nürnberg

 Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 09.08.2022)  GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)  Geländebegehung 05.09.2022 (Vegetation)

Kenntnislücken: zzt keine

7. Zusammenfassung

Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) als „Sonderfläche – großflächiger Einzelhandel“ dargestellt. Im Rahmen des 7. FNP-Änderungsverfahrens soll die Fläche als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt werden, um den Standort langfristig für klassisches Gewerbe zu erhalten. Infolgedessen ist eine Überbauung der Fläche weiterhin möglich. Für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft / Ortsbild, Menschliche Gesundheit / Erholung, Luft und Klima und Abfall sind mit der Umwidmung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Für das Schutzgut Menschliche Gesundheit sind erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf Lärmimmissionen und Störfallvorsorge nicht ausgeschlossen, ggf. sind im nachgeordneten B-Planverfahren Nr. 4667 weitergehende Untersuchung erforderlich und ggf. geeignete Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen festzusetzen. Angaben zu Art und Umfang des Abfallaufkommens liegen nicht vor, sodass eine Bewertung der Auswirkungen noch nicht möglich ist. Für das Schutzgut Kulturgüter ist im weiteren Verfahren eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen

Fläche nicht erheblich Boden nicht erheblich Wasser nicht erheblich Pflanzen nicht erheblich Tiere nicht erheblich Biologische Vielfalt nicht erheblich Landschaft /Ortsbild nicht erheblich Menschliche Gesundheit  Erholung nicht erheblich  Lärm noch nicht möglich3  Störfallvorsorge noch nicht möglich4 Luft Klima Abfall Kultur- und Sachgüter noch nicht möglich5

nicht erheblich

nicht erheblich

noch nicht möglich

Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung

3 Ggf. sind im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4667 „Östlich der Sigmundstraße“ die Immissionssituation und Schutzanforderungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu benennen und festzulegen. 4 Ggf sind im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4667 „Östlich der Sigmundstraße“ zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle in Störfallbetrieben, zur Umsetzung des Abstandsgebots und zur Vermeidung von potenziellen Nutzungskonflikten ggf. Regelungen zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen. 5 Im weiteren Verfahren ist eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Sofern das B-Planverfahren Nr. 4667 gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden sollte, erfolgt die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die Umweltbelange, die durch die Realisierung der Festsetzungen des B-Plans entstehen, im Rahmen der Umweltprüfung des B-Planverfahrens. Der Geltungsbereich des B-Plan Nr. 4667 geht über den des 7. FNP-Änderungsbereichs hinaus. Im 7. FNP-Änderungsbereich werden seit einiger Zeit Neubauten für ein Rechenzentrum errichtet.

Der vorliegende Umweltbericht (1. Entwurf) für das 7. FNP-Änderungsverfahren stellt die ersten Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellung dar. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.

Nürnberg, den 20.10.2022

Umweltamt/ Umweltplanung i.A.

gez. Wellmann gez. Büttner (3643)

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): (zuletzt geändert am 01.01.2020): Niederschlagswasser soll ortsnah versickert Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- oder verrieselt werden, soweit dem weder nend umgegangen werden, d.h. der Flächen- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichverbrauch soll verringert und einer Innenver- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtdichtung Vorrang gegeben werden. Boden- schaftliche Belange entgegenstehen. Des versiegelungen sollen auf das notwendige Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald schlagswässern bzw. deren sonstiger altergenutzter Flächen soll begründet werden; da- nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten des getrennten Gebührenmaßstabs für Nieder Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- derschlagswasser und Abwasser seit den, zu denen insbesondere Brachflächen, 01.01.2000 wird dies auch in der entspre- Gebäudeleerstand, Baulücken und andere chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nahme bereits bebauter Flächen sowie die i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Bebauung unbebauter Flächen im beplanten als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie und unbeplanten Innenbereich, soweit sie möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- 78a beinhalten entsprechende planerische rang vor der Inanspruchnahme von Freiflä- und bauliche Vorschriften, welche darauf abchen im Außenbereich. Gemäß dem Grund- zielen, Retentionsräume möglichst von Besatz des LEP sollen land- und forstwirtschaft- bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebaulich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbe- ung das vorherrschende Hochwasserschutzsondere hochwertige Böden sollen nur in dem niveau nicht zu verringern. Generell sind bei unbedingt notwendigen Umfang für andere Planungen in einem amtlich festgesetzten Nutzungen in Anspruch genommen werden. bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind histo- oder in einem Risikogebiet außerhalb eines risch gewachsene Kulturlandschaften vor ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwä- Beeinträchtigungen zu bewahren. gung zu berücksichtigen (Abwägungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: gesichert, schädliche Bodenveränderungen Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Leitlinien für künftige gesamtstädtische Pladen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen nungen und Konzepte in Bezug auf die „Ge- Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- meinschaftsaufgabe“ Wasser. nen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom ABSP der Stadt Nürnberg: 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier ses vom 07.11.2013: formuliert. Insbesondere sollen ökologisch Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitwertvolle Bereiche von Versiegelung freige- planverfahren, das eine Neubauplanung vorhalten werden. sieht (einschließlich Konversionsflächen), die Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000-Kon- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungszept der EU finden sich in den §§ 31 bis 36 schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- des Artenschutzes und des Biotopverbunds ziellen Artenschutz unterliegen nicht der Ab- sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten wägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer Wechgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz selbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- der Summe nicht überschritten werden dürliche Änderung von öffentlichen Straßen so- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen wie von Schienenwegen der Eisenbahnen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. und Straßenbahnen fest. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): bar sind. Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutztreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordwurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Zwecke der Sportausübung betrieben werden Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissiim Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- missionsort in der Summe nicht überschritten hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- ein Bebauungsplan keine Festsetzungen trefnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- Kirchweihen) Anwendung finden. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die

Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im Beadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert stand zu prüfen und nach Möglichkeit entfür Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- sprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der

Klima und Energie

§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Da- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die tengrundlage und Analyse der klimaökologi- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die schen Funktionen für das Nürnberger Stadtsparsame und effiziente Nutzung von Energie klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehgehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 lung werden in einer Klimafunktions- und wurde die Novellierung des BauGB durch das einer Planungshinweiskarte dargestellt. „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemein- Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: den“ beschlossen. Die Belange des Klima- Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan schutzes und der Anpassung an den Klima- 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bau- schutz und Anpassung an den Klimawandel. leitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, geschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in genüber den Werten von 1990, bis 2030 um der Stadtentwicklung, zu fördern. 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der europäischen Städte), bis 2050 um 80% re- § 1a Abs. 5 BauGB: duziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienzwandel entgegenwirken, als auch durch sol- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren che, die der Anpassung an den Klimawandel Energien von 20%) erreicht werden. Zur Andienen, Rechnung getragen werden. passung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive er- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie gänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den (2010/31/EU) vom 19.05.2010: Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- werden Umsetzungsstrategien entwickelt. giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: erneuerbaren Energien gedeckt werden. Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Gebäudeenergiegesetz (GEG): Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Das Gesetz zur Einsparung von Energie und (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am und Neubaugebieten auszuschöpfen und 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bis- beim Verkauf von Grundstücken der Stadt herige Energieeinspargesetz, die bisherige Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Energieeinsparverordnung und das bisherige licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu ei- dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen ner gesetzlichen Grundlage zusammen. Die (Punkt j). seit 2016 geltenden energetischen Anforderungen an Neubauten bleiben aber bestehen. Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020: Als Treibhausgasminderungsziel bis 2030 Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: wurde ein Wert von -60% festgelegt (Punkt b) In Bebauungsplanverfahren oder anderen sowie die Erhöhung des im Klimafahrplan städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich 2010 – 2050 festgelegten Treibhausgasmin- Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, derungsziels von -80% auf -95% (Punkt c). eine CO -neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen. Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anund Umweltausschusses vom 26.06.2014: wendung kommen; konkrete Zielsetzungen Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen lage für alle weiteren Planungen der Stadt als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Beginn eines Bauleitplanverfahrens benungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem schlossen werden („Eckdatenbeschluss“).

Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)

Plan 1: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)

Abbildung 9

Abbildung 10

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