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01 Stiftungssatzung Staatstheater

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Maschinell extrahierter Text (Texterkennung aus Scan, fehleranfällig). Verbindlich ist das Originaldokument.

Abbildung 1

Sitzung des Kuratoriums der Stiftung Staatstheater Nürnberg Top 2.1 . 02. Februar 2006 in Nürnberg Seite 1 von 5

Stiftung Staatstheater Nürnberg Satzung der Stiftung Staatstheater Nürnberg

Aufgrund Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 des Gesetzes zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“ (StNG) wird folgende Stiftungssatzung erlassen:

$ 1 Name, Sitz und Rechtsform .. Die Stiftung führt den Namen „stiftung Staatstheater Nürnberg“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg.

82 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist gem. Art. 2 Abs. 1 StNG die Förderung der darstellenden Kunst. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb des Staatstheaters Nürnberg mit den Sparten Musiktheater, Schauspiel, Ballett und Philharmonisches Orchester Nürnberg. (2) Der Spielplan des Staatstheatesrosll Werke aus den verschiedeneEnp.ochen enthalten und auch zeitgenössiscWehreke ängemessen berücksichtigen. (3) Die Aufführungen des Staatstheaters sollen möglichst vielen: Interessenten zugänglich sein. (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

$ 3 Einschränkungen (1) Die Stiftung ist selbstlos täti g. Sie verfolgt. nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mitte] der Stiftun g dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

N 4 Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand besteht gem. Art. 6 StNG aus dem Staatsintendanten und dem Geschäftsführenden Direktor.

(2) Die Vertretung des Staatsintendanten obliegt, in nichtkünstlerischen Angelegenheiten dem Geschäftsführenden Direktor. Über die Vertretung des Staatsintendanten in künstlerischen Angelegenheiten sowie über die Vertretung des Geschäftsführenden Direktors entscheidet der Stiftungsrat.

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(3) Der Stiftungsvorstand führt nach ‘Maßgabe des StNG, des Bayerischen Stiftungsgesetze s sowie dieser Satzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssend.e s Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung (Art. 6 Abs. 2 StNG). Ihm obliegen insbesondere 1. die Erarbeitun g der künstlerischen Konzeption des Staatstheaters Nürnberg und die Erstellung des Jahresspielplanes: 2. die Planung, organisatorische und technische Vorbereitung sowie die Durchführung des Spielbetriebs des Staatstheaters Nürnberg; 3. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung zur Vorlage an den Stiftungsrat; u 4. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Rahmen des vom Stiftungsrat festgestellten Wirtschaftsplanes; 5. die Ausarbeitung und Vorlage der vom Stiftungsrat geforderten Berichte. Bei der Erledi gung.der Aufgaben nach Nr. 3 und Nr. 5 sowie bei der Behandlung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung zieht der Stiftungsvorstand je einen vom Stiftungsrat zu benennenden Vertreter des Freistaats Bayern und der Stadt Nürnberg hinzu. (4) In Dissensfällen entscheidet der Stiftungsrat.

$ 5 Zusammensetzung des Stiftungsrates (1) Der Stiftun gsrat besteht gemäß Art. 7 StNG aus sechs Mitgliedern. von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Nürnberg bestellt werden. Die Amtszeit beträ gt sechs Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden ei nes Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. (2) Die Mitglieder des Stiftun gsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich vertreten lassen. (4) Der Stiftungsrat hat einen Vorsitzenden und einen stelivertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Nürnberg benannten Mitglied. Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz der Stadt Nürnberg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu. Absatz 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

6 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat überwacht gem. Art. 8 StNG die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und .entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. Er ist insbesondere zuständig für 1. die Änderung der Stiftungssatzung und die Behandlung von Anträgen auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung:

  1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands: 3. den Abschluss von Verträgen mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie der Spartenleiter; 4. die Gestaltung der Rahmenbedingungen für den Spielbetrieb einschließlich der Benutzungsbedingungen. der Eintrittspreisstruktur, der Abonnementbedingungen, der Zusammenarbeit mit den Besucherorganisationen und des Freikartenwesens; 5. die Feststellung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung; 6. die Entlastung des Stiftungsvorstands aufgrund des Jahresrechnung; 7. die Erörterung des Jahresspielplans; 8. die Bestellung der Vertretung des Staatsintendanten in künstlerischen Angelegenheiten sowie des Geschäftsführenden Direktors: 9. die Bestellung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums, 10. die Bestellung von zwei Vertretern des Freistaats Bayern und der Stadt Nürnberg nach $ 4 Abs. 3 Satz 3 der Stiftungssatzung. (2) Der Vorsitzende des Stiftun gsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und den Spartenleitern (Absatz 1 Nr. 3). -

$ 7 Geschäftsgang des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder ein Mitglied der Ge- . schäftsführung verlangen. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens jeweils zwei der städtischen und der staatlichen Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. (3) Wenn kein Mitglied. widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse einstimmig. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden bzw. ‚seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind ebenso wie die nach Abs. 3 gefassten Beschlüsse allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teil. Sie sind jederzeit berechtigt, Anträge an den Stiftungsrat zu stellen.

Abbildung 2

T T (7) Zur Regelung weiterer Einzelheiten kann sich der Stiftungsrat eine Ge- T schäftsordnung geben. T T T T T 8 Wirtschaftsplan, Jahresrechnung, ‚Geschäftsjahr | (1) Der Stiftungsvorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und legt diesen bis spätestens 31. März des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres dem Stiftungsrat zur Feststellung vor. (2) Der Stiftungsvorstand legt bis spätestens 31. März eines jeden Geschäftsjahres dem: Stiftungsrat die vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nürnberg geprüften Jahresrechnung und den Lageberichtf:ü r das vergangene Geschäftsjahr vor. (3) Den Rechnun gsprüfungsbehörden des Freistaates Bayern und der Stadt Nürnberg stehen gegenübedrer Stiftun g dieselben Rechte wie bei ihren eigenen Dienststellen zu. Sie können auch die Wirtschaftlichkeit entsprechend $ 53 HGr& prüfen. (4) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. September bis 31. August des Folgejahres. Zu

s9 Rechtsgeschäftli che Vertretung, Geschäftsführung

(1) Der Stiftun

gsvorstand: vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich: er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der . Geschäftsführende Direktor die Stiftung allein (Art. 6 Abs. 5 StNG). (2) Insbesondere folgende rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeitd:er vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates: 1. der Abschluss und die Änderun g von Dienstverträgen in dem vom Stiftungsrat festzulegenden Umfang, 2. die Gewährung außer- und übertariflicher Leistungen, 3. der Abschluss von Miet-,. Pacht und anderen Verträgen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit mit dem Abschluss eine nicht. nur geringfügige Ausweitung der: Nutzflächen verbunden ist oder dem Abschluss grundsätzliche Bedeutung zukommt, 4. der Abschluss von Verträgen, die Ver flichtungen für künftige Haushalts- Jahre enthalten, wenn es sich nicht um aufende Geschäfte handelt, 5. der Abschluss und die Ände rung von Tarifverträgen und tariflichen Vereinbarungen 6. der Abschluss von Verträgen, die für das laufende Haushaltsjahr: Verpflichtungen für Sach- und Investitionsausgaben über einen vom Stiftungsrat . festzusetzenden Höchstbetrag hinaus enthalten, 7. der Abschluss von Verträgen über Gastspiele im Ausland bzw. ausländischer Bühnen beim Staatstheater Nürnberg; entsprechendes gilt für Koproduktionen, ’

  1. der Abschluss von Verträgen über Fernseh- und Videoaufzeichnungen für andere als betriebsinterne Zwecke und deren Verwertung, 9. die Aufhebung und Änderung von Verträgen zum Nachteil der Stiftung, 10. der Abschluss von Darlehensverträgen einschließlich Kontokörrentkrediten und Gewährung von Zahlungszielen, 11. der Abschluss von Vergleichen, Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie die Erteilung von Vollmachten. (3) Der Stiftungsrat kann weitere Geschäfte oder sonstige Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen und dem Stiftungsvorstand in besonderen Fällen Weisung erteilen. (4) Der Stiftungsrat kann dem Stiftungsvorstand widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

$ 10 Stiftungskuratorium (1) Das Stiftungskuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, von denen: sieben auf Vorschlag des Freistaats Bayern und sieben auf Vorschlag der Stadt Nürnberg vom Stiftungsrat bestellt werden. Bei den Mitgliedern des Kuratoriums muss es sich um Persönlichkeiten handeln. die geeignet sind. .die Stiftungsorgane sachkundig zu beraten. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre: Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden ehrenamtlich tätig. (2) Das Stiftungskuratorium hat die Aufgabe, die Stiftungsorgane auf deren Anfrage oder aus eigener Initiative in künstlerischen und wirtschaftlichen Fragen zu beraten. (3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf. Der Vorsitzende des Stiftungsrats und die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind berechtigt. an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teilzunehmen.

s 11 Satzungsänderungen (1) Änderungen der Stiftungssatzung sind nur zulässig. soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie sind unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung. beeinträchtigen oder aufheben. (2) Satzungsänderungen bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Stiftungsrats und der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

$ 12 Vermögensanfall Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen an die Stadt Nürnberg zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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