Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.
KlinikumS
300.415
Unternehmenssatzung für das Klinikum Nürnberg
(Klinikumsatzung - KlinS)
Vom 24. November 1997 (Amtsblatt S. 528),
zuletzt geändert durch Satzung …
| Aktuell geltende Fassung vom 01.06.2021: |
Fassung nach vorgesehener Änderung |
| Im hundertsten Jahr des Bestehens des Klinikums hat der Stadtrat am 07. Mai 1997 beschlossen, das bisher als Regiebetrieb geführte Klinikum in ein Kommunal- unternehmen umzuwandeln. Die Stadt Nürnberg er- lässt deshalb aufgrund Art. 96 Abs. 3 der Gemeinde- ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 344) sowie durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsge- richtshofes vom 29. August 1997 (GVBl. S. 520), fol- gende Satzung: |
unverändert |
| Inhaltsübersicht: § 1 Rechtsform, Name und Sitz § 2 Aufgaben und Zweck des Unternehmens § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Stammkapital, Geschäftsjahr und Dauer des Unternehmens § 5 Organe des Klinikums § 6 Verwaltungsrat § 7 Zuständigkeit des Verwaltungsrates § 8 Geschäftsgang des Verwaltungsrates § 9 Vorstand § 10 Geschäftsführung des Vorstandes § 11 Gesetzliche Vertretung, Schriftform § 12 Mitgliedschaft KAV und ZVK; Vergünstigungen § 13 Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung § 14 Inkrafttreten |
unverändert |
| § 1 Rechtsform, Name und Sitz Das Klinikum Nürnberg ist ein selbständiges Kommu- nalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Es führt den Namen "Klinikum Nürnberg“. Der Sitz ist Nürnberg. |
unverändert |
| § 2 Aufgaben und Zweck des Unternehmens (1) Die Stadt beauftragt das Klinikum Nürnberg (im Folgenden auch Klinikum oder Körperschaft), die be- darfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Ge- sundheitsleistungen im Sinne der Bayerischen Ge- meindeordnung sicherzustellen. Hierzu zählen statio- näre und ambulante Leistungen. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentli- chen Gesundheitswesens. Weiterer Unternehmens- zweck ist die Förderung der Bildung, der Wissenschaft und Forschung sowie des Wohlfahrtswesens, jeweils im Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen. Des Weiteren zählen Leistungen der stationären und ambulanten Vor- und Nachsorge, Rehabilitation, Palli- ation und Pflege, der Betrieb von Medizinischen Ver- sorgungszentren im Sinne von § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie Leistungen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Gesundheitswe- sen zu den Satzungszwecken. Das Klinikum nimmt an der Ausbildung von Studierenden im Gesundheitsbe- reich teil. Im Übrigen ist das Klinikum berechtigt, alle Maßnah- men durchzuführen, die für das Unternehmen förder- lich sind. Unter Beachtung dieses Zwecks ist das Klini- kum als Dienstleistungsunternehmen sparsam und wirtschaftlich zu führen. Die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern im Rahmen der außerfamiliären Kinderbetreuung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ebenso wei- tere Unternehmenszwecke. |
§ 2 Aufgaben und Zweck des Unternehmens (1) Die Stadt beauftragt das Klinikum Nürnberg (im Folgenden auch Klinikum oder Körperschaft), die be- darfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Ge- sundheitsleistungen im Sinne der Bayerischen Ge- meindeordnung sicherzustellen. Hierzu zählen statio- näre und ambulante Leistungen. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentli- chen Gesundheitswesens. Weiterer Unternehmens- zweck ist die Förderung der Bildung, der Wissenschaft und Forschung sowie des Wohlfahrtswesens, jeweils im Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen. Des Weiteren zählen Leistungen der stationären und ambulanten Vor- und Nachsorge, Rehabilitation, Palli- ation und Pflege, der Betrieb von Medizinischen Ver- sorgungszentren im Sinne von § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie Leistungen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Gesundheitswe- sen zu den Satzungszwecken. Das Klinikum nimmt an der Ausbildung von Studierenden im Gesundheitsbe- reich teil. Im Übrigen ist das Klinikum berechtigt, alle Maßnah- men durchzuführen, die für das Unternehmen förder- lich sind. Unter Beachtung dieses Zwecks ist das Klini- kum als Dienstleistungsunternehmen sparsam und wirtschaftlich zu führen. Die Förderung der Bildung und Erziehung von Kin- dern im Rahmen der außerfamiliären Kinderbetreu- ung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ebenso weitere Unternehmenszwecke. Weiterer Tätigkeitsbereich des Klinikums ist das planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften durch die Erbringung der nachstehend unter § 3 näher bezeichneten Verwaltungs- und Finanz- dienstleistungen. |
| (1a) Zu den Leistungen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Gesundheitswesen nach Abs. 1 Satz 4 gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb hierfür erforderlicher Berufsfachschulen und Fachaka- demien als eigene Aufgabe. Das Klinikum ist gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 3 GO insoweit berechtigt, die hierfür notwendigen Satzungen, insbesondere solche gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, zu erlassen. |
unverändert |
| (2) Wenn es dem Unternehmenszweck dient und so- weit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist, kann das Klinikum andere Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen, soweit die Haftung des Klini- kums auf einen bestimmten Betrag begrenzt und ein angemessener Einfluss des Klinikums sichergestellt ist. |
unverändert |
| (3) Im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten und der satzungsmäßigen Vorgaben arbeiten die Dienststel- len/ Unternehmen der Stadt und das Klinikum bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; das Klinikum wirkt auch bei städtischen Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung mit. |
unverändert |
| (4) Auf das Klinikum gehen im Wege der Gesamtrechts- nachfolge alle Rechte und Pflichten, alle bestehenden Forderungen, Mitgliedschaften, Vermögensrechte und Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Klinikums zu- sammenhängen (Sondervermögen Klinikum) über, unab- hängig von ihrem Rechtsgrund und der Art ihrer Verbu- chung. |
unverändert |
| § 3 Gemeinnützigkeit (1) Das Klinikum Nürnberg (Körperschaft) mit Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns- tigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Krankenhauses „Klinikum Nürn- berg“ nach § 67 AO mit der Maßgabe, eine bedarfsge- rechte Versorgung der Bevölkerung mit einem leistungs- fähigen allgemeinen Krankenhaus der höchsten Versor- gungsstufe im Sinne des Bayerischen Krankenhausgeset- zes zu gewährleisten. Zweck der Körperschaft ist ferner die Förderung der Bil- dung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbeson- dere durch die Errichtung und den Betrieb von Berufsfach- schulen und Fachakademien im Gesundheitswesen. Zweck der Körperschaft ist darüber hinaus die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mitwirkung an so- wie die Durchführung und Förderung von Forschungsvor- haben im Gesundheitswesen. Zweck der Körperschaft ist schließlich die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirk- licht insbesondere durch den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren als Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO. Das Klinikum kann seine vorgenannten steuerbegünstig- ten Zwecke sowie die Zwecke „Förderung der Jugend- hilfe“ und „Förderung der Erziehung“ als Förderkörper- schaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verwirklichen. Die För- derung nach § 58 Nr. 1 AO wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle Förderung sowie durch die Beschaffung von Mitteln (z.B. aus Spendensammlungen, Übernahme von Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter) zum Zwecke der Weiterleitung an verbundene steuerbe- günstigte Unternehmen sowie an weitere steuerbegüns- tigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der vorstehend genannten steuerbegünstigten Zwecke (Förderung des Gesundheits- wesens, der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie der Erzie- hung). |
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Das Klinikum Nürnberg (Körperschaft) mit Sitz in Nürn- berg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt- zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Krankenhauses „Klinikum Nürn- berg“ nach § 67 AO mit der Maßgabe, eine bedarfsge- rechte Versorgung der Bevölkerung mit einem leistungs- fähigen allgemeinen Krankenhaus der höchsten Versor- gungsstufe im Sinne des Bayerischen Krankenhausgeset- zes zu gewährleisten. Zweck der Körperschaft ist ferner die Förderung der Bil- dung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbeson- dere durch die Errichtung und den Betrieb von Berufsfach- schulen und Fachakademien im Gesundheitswesen. Zweck der Körperschaft ist darüber hinaus die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mitwirkung an so- wie die Durchführung und Förderung von Forschungsvor- haben im Gesundheitswesen. Zweck der Körperschaft ist schließlich die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirk- licht insbesondere durch den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren als Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO. Das Klinikum kann seine vorgenannten steuerbegünstig- ten Zwecke sowie die Zwecke „Förderung der Jugend- hilfe“ und „Förderung der Erziehung“ als Förderkörper- schaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verwirklichen. Die För- derung nach § 58 Nr. 1 AO wird verwirklicht insbeson- dere durch die ideelle Förderung sowie durch die Be- schaffung von Mitteln (z.B. aus Spendensammlungen, Übernahme von Vermächtnissen und sonstigen Zuwen- dungen Dritter) zum Zwecke der Weiterleitung an verbun- dene steuerbegünstigte Unternehmen sowie an weitere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der vorste- hend genannten steuerbegünstigten Zwecke (Förderung des Gesundheitswesens, der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie der Erziehung). |
(1a) Darüber hinaus werden die vorstehenden Satzungszwecke verwirklicht insbesondere durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, welche die Voraus- setzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen. In Ausgestaltung dieses Zusammen- wirkens arbeitet die Körperschaft arbeitsteilig zusammen mit der Klinikum Nürnberg Service GmbH mit Sitz in Nürnberg, welche durch den Gemeinschaftsbetrieb mit dem Klinikum Nürnberg Leistungen u.a. im Bereich Küche und Catering, Reinigungsleistungen, Haus- meisterdienste, Leistungen im Bereich Mate- rialwirtschaft, Aufbereitung von Medizinpro- dukten, Wäscherei- und Nähereileistungen, Patientenservice, Transportdienste, Liefe- rung von Strom und Gas sowie in einem un- tergeordneten Umfang auch sonstige damit im Zusammenhang stehende Leistungen ge- genüber der Körperschaft erbringt, wodurch die Körperschaft bei der unmittelbaren Erfül- lung ihrer originären satzungsgemäßen steu- erbegünstigten Zwecke und Aufgaben unter- stützt wird; insoweit trägt das arbeitsteilige und koordinierte Zusammenwirken der betei- ligten steuerbegünstigten Körperschaften maßgeblich dazu bei, dass die Körperschaft ihre Satzungszwecke zielgerichteter und nachhaltiger fördern kann. Das planmäßige und arbeitsteilige Zusam- menwirken mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abga- benordnung erfüllen, erfolgt auch dergestalt, dass das Klinikum Nürnberg seinerseits Leis- tungen an diese Gesellschaften erbringt und diese hierdurch bei deren Erfüllung der sat- zungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke unterstützt. In Ausgestaltung dieses Zusam- menwirkens arbeitet die Körperschaft arbeits- teilig zusammen a. mit der Klinikum Nürnberg Service GmbH, in- dem die Körperschaft Räumlichkeiten an diese überlässt und zudem Leistungen im Be- reich Personalwirtschaft, Unternehmenskom- munikation, Rechtsberatung und Beratung im Bereich Datenschutz, Leistungen im Bereich Cash-Pooling, Leistungen im Bereich Bau und Technik, Geschäftsbesorgungs-, Buch- haltungs- und Controllingleistungen, be- triebsärztliche Leistungen sowie in einem un- tergeordneten Umfang auch sonstige mit den vorstehend genannten Dienstleistungen in Zusammenhang stehenden Leistungen ge- genüber der o.g. Gesellschaft erbringt, b. mit der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH, indem die Körperschaft an diese ver- waltungstechnische wie z. B. Buchhaltungs- leistungen, Leistungen in den Bereichen Per- sonal, Controlling, Datenschutz, Rechtsbera- tung, Cash-Pooling, Bau und Technik, Patien- tenabrechnung, Beschaffungsleistungen, sonstige technische Dienstleistungen und medizinische Dienstleistungen sowie in ei- nem untergeordneten Umfang auch sonstige mit den vorstehend genannten Dienstleistungen
in Zusammenhang stehenden Leistungen er- bringt.
| (2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
unverändert |
| (3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg als Anstalts- und Gewährträgerin des Klini- kums darf keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten; § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt. |
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg als Anstalts- und Gewährträgerin des Klini- kums darf keine Gewinne oder sonstige Zuwendun- gen aus Mitteln der Körperschaft erhalten; § 58 Nr. 2 1 AO bleibt unberührt. |
| (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
unverändert |
| (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
unverändert |
| § 4 Stammkapital, Geschäftsjahr und Dauer des Unternehmens |
unverändert |
| (1) Das Stammkapital beträgt 15.338.756,44 Euro. |
unverändert |
| (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
unverändert |
| (3) Die Umwandlung zum Kommunalunternehmen erfolgt mit Wirkung zum 01. Januar 1998; die Dauer ist zeitlich nicht beschränkt. |
unverändert |
| § 5 Organe des Klinikums Organe des Klinikums sind: 1. - Der Verwaltungsrat 2. - Der Vorstand |
unverändert |
| § 6 Verwaltungsrat (1) Das Klinikum hat einen Verwaltungsrat mit dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und elf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Der Stadtrat kann mit Zustimmung des Oberbürgermeisters eine andere Per- son für den Verwaltungsratsvorsitz bestimmen. Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte die elf stimmberech- tigten Mitglieder des Verwaltungsrates und deren elf Stellvertreterinnen und Stellvertreter. |
unverändert |
| (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungs- rats können nicht sein: 1. Beamtinnen und Beamte des Klinikums, soweit das Klinikum Dienstherr nach Maßgabe des Art. 90 Abs. 4 GO wird, Beamtinnen und Beamte der Stadt Nürnberg, die dem Klinikum zugewiesen sind und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Klinikums; 2. leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristi- schen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Klinikum mit mehr als 50 % der Anteile oder Stimmen beteiligt ist; 3. Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Klinikum befasst sind. |
unverändert |
| (3) Der Stadtrat kann bestimmen, dass der Verwal- tungsrat um ein nicht stimmberechtigtes Mitglied erwei- tert wird. Dieses Mitglied wird auf Vorschlag der Perso- nalvertretung des Klinikums bestellt. Der für das Ge- sundheitswesen zuständige Fachreferent und der Stadtkämmerer sind bei Bedarf hinzuzuziehen. |
unverändert |
| (4) Für die Vertretung des Verwaltungsratsvorsitzen- den gilt die Regelung des Art. 39 GO mit der Maßgabe, dass an Stelle des Gemeinderats der Verwaltungsrat tritt. Soweit der Vorsitz von einem Verwaltungsratsmit- glied wahrgenommen wird, erfolgt keine Stellvertre- tung des Verwaltungsratsmitglieds. |
unverändert |
| (5) Die Mitglieder, der oder die Verwaltungsratsvor- sitzende im Falle des Abs. 1 Satz 2 und deren Stellver- treterinnen und Stellvertreter werden für längstens sechs Jahre bestellt. Die Amtszeit von Verwaltungs- ratsmitgliedern endet in jedem Fall mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat bzw. ggf. der Personalvertretung. Die Mitglie- der des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amts- antritt der neuen Mitglieder weiter aus. |
unverändert |
| (6) Auf die Mitglieder des Verwaltungsrates findet Art. 20 GO Anwendung mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 an die Stelle des ersten Bürgermeisters der Vor- stand und in Abs. 4 an die Stelle der Gemeinde das Klinikum und des Gemeinderats der Verwaltungsrat tritt. Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit vom Klinikum eine Entschädigung gemäß § 2 der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtli- chen Stadtratsmitglieder in ihrer jeweils geltenden Fas- sung. |
unverändert |
| § 7 Zuständigkeit des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und über- wacht dessen Geschäftsführung. Er entscheidet über: 1. Anträge auf Aufnahme oder Herausnahme von Fachrichtungen in den oder aus dem Kranken- hausplan sowie Änderung der Versorgungsstufe 2. Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen 3. Änderungen der Gesellschaftsverträge und Sat- zungen der Beteiligungsunternehmen, soweit das Klinikum mit mehr als 25 % an diesen beteiligt ist 4. Investitionsplanung und Jahresplanung durch Feststellung des Wirtschaftsplans 5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie Ergebnisverwendung unter Berücksichti- gung der satzungsmäßigen Vermögensbindung 6. Grundsätze der strategischen Planung 7. Festsetzung allgemeiner Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer 8. Erwerb und Veräußerung von Immobiliarvermö- gen, soweit dessen Wert im Einzelfall einen Be- trag von 1.000.000,-- Euro übersteigt 9. Festsetzung des Kreditrahmens 10. Erlass einer Schuldenrichtlinie zur Regelung der Einzelheiten der Kreditaufnahme 11. Übernahme von Bürgschaften bzw. Verpflichtun- gen zugunsten Dritter über 1.000.000,-- Euro, so- weit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan festgesetzt wurden 12. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung oder Be- endigung von Dienstverträgen mit diesem 13. Geschäftsordnung für den Vorstand des Klini- kums 14. Entlastung des Vorstandes 15. Anstellung und Kündigung der leitenden Apothe- kerin/des leitenden Apothekers und von leitenden Ärztinnen und Ärzten 16. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführe- rinnen oder Geschäftsführern der Tochtergesell- schaften, an denen das Klinikum mit mehr als 50 % beteiligt ist 17. Bestellung und Abberufung von Prokuristen. 18. Bestellung des Abschlussprüfers 19. Geschäftsordnung der Patientenvertretung und Bestellung der Patientenvertreterinnen und Pati- entenvertreter 20. Maßnahmen oder Geschäfte der Töchter des Kli- nikums, welche nach deren Gesellschaftsvertrag der Genehmigung des Verwaltungsrates bedür- fen 21. Erlass von Satzungen nach § 2 Abs. 1a |
unverändert |
| § 8 Geschäftsgang des Verwaltungsrates (1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrates finden die Vorschriften der Art. 46 Abs. 2 Satz 2 bis Art. 50, Art. 53 und Art. 54 GO entsprechende Anwendung, soweit diese Satzung keine Abweichungen vorsieht. An Stelle des ersten Bürgermeisters tritt insoweit der oder die Verwaltungsratsvorsitzende, an Stelle der Ge- meinde das Klinikum, an Stelle des Stadtrates der Ver- waltungsrat. Die Sitzungen des Verwaltungsrats können auf Anord- nung des Verwaltungsratsvorsitzenden statt in Prä- senzform auch in Form einer Telefon- oder Videokon- ferenz, oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder zur Präsenzsitzung per Telefon- oder Videoübertragung stattfinden, soweit nicht Satzungen oder Verordnun- gen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen (Art.2 Abs. 4 KU-V). Mit- glieder, die telefonisch oder über Videoübertragung zu- geschaltet sind, gelten als anwesend. In der Einladung ist auf die Durchführung im Wege der Bild- und Ton- übertragung hinzuweisen. Näheres regelt die Ge- schäftsordnung für den Verwaltungsrat. Die Vorbereitung der Beratungsgegenstände obliegt dem Vorstand. Beschlüsse des Verwaltungsrates wer- den in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstim- menden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Ergänzend findet die Geschäftsordnung für den Stadt- rat Nürnberg entsprechende Anwendung, soweit der Verwaltungsrat keine Abweichungen beschließt. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn insge- samt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. |
unverändert |
| (2) Die Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen verpflichtet. Dem o- der der Vorstandsvorsitzenden kommt ein selbständi- ges Antrags- und Rederecht zu. Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit Berichte über Vorgänge und Angelegenheiten verlangen, die für das Klinikum von erheblicher Bedeutung sein können. |
unverändert |
| (3) In Eilfällen ist der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden berechtigt, anstelle des Verwaltungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon ist dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. |
unverändert |
| (4) In den Fällen des § 7 Satz 2 Nr. 2 mit 5 kann nach der Regelung des Art. 32 Abs. 3 GO eine Behandlung in der nächsten Stadtratssitzung verlangt werden. So- weit der Stadtrat Einwendungen erhebt, hat der Ver- waltungsrat in der nächstfolgenden Sitzung darüber zu beschließen; der Vollzug der betreffenden Beschlüsse ist bis dahin ausgesetzt. |
unverändert |
| § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. |
unverändert |
| (2) Der Verwaltungsrat bestimmt eine Vorsitzende o- der einen Vorsitzenden. |
unverändert |
| (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwal- tungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren be- stellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. |
unverändert |
| (4) Die gegenseitige Vertretung der Mitglieder des Vorstands regelt der Verwaltungsrat in der Geschäfts- ordnung für den Vorstand. |
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| (5) Im Verhinderungsfall vertreten sich die Mitglieder des Vorstands entsprechend der Geschäftsordnung. |
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| § 10 Geschäftsführung des Vorstandes (1) Der Vorstand leitet das Klinikum eigenverantwort- lich nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmä- ßigen Bestimmungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand des Klinikums. |
unverändert |
| (2) Der Vorstand beachtet im Rahmen seiner sat- zungsmäßigen Verpflichtungen bei seiner Geschäfts- führung allgemeine Vorgaben der Stadt Nürnberg für deren Unternehmen, soweit diese ihrer Eigenart nach auf das Klinikum und dessen Beschäftigte anwendbar sind. |
unverändert |
| § 11 Gesetzliche Vertretung, Schriftform (1) Der Vorstand vertritt das Klinikum gerichtlich und außergerichtlich. Das Klinikum wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. In der Geschäftsordnung für den Vorstand können ein- zelne Mitglieder des Vorstands zur alleinigen Vor- nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden. |
unverändert |
| (2) Ist kein Vorstand bestellt, der Vorstand abberufen oder sonst handlungsunfähig, vertritt der oder die Ver- waltungsratsvorsitzende das Klinikum. Gegenüber dem Vorstand vertritt der oder die Verwaltungsratsvor- sitzende das Klinikum gerichtlich und außergerichtlich. |
unverändert |
| (3) Erklärungen, durch die das Klinikum verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um ständig wiederkehrende Geschäfte des tägli- chen Lebens handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. |
unverändert |
| § 12 Mitgliedschaft KAV und ZVK; Vergünstigungen (1) Das Klinikum ist Mitglied im Kommunalen Arbeit- geberverband Bayern (KAV Bayern) und der Zusatz- versorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK). |
unverändert |
| (2) Das Klinikum gewährt seinen Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der satzungsmäßigen Vorgaben alle Ver- günstigungen, die städtischen Beamtinnen und Be- amte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Stadt allgemein gewährt werden, soweit diese ihrer Eigenart nach auf das Klinikum und seine Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer anwendbar und sofern keine abweichenden Ver- einbarungen zwischen Vorstand und Personalvertre- tung des Klinikums getroffen sind. |
unverändert |
| § 13 Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung (1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zum Halb- jahresende einen Zwischenbericht über die Abwick- lung des Wirtschaftsplans schriftlich vorzulegen. Er un- terrichtet den Verwaltungsrat, wenn erhebliche Abwei- chungen vom Wirtschaftsplan zu befürchten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkun- gen auf den städtischen Haushalt haben können, ist der Stadtkämmerer unverzüglich zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber zu berichten. |
unverändert |
| (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nebst An- hang und den Lagebericht nach den für die Rech- nungslegung großer Kapitalgesellschaften geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Vor- gaben der Verordnung über die Rechnungs- und Buch- führungspflichten von Krankenhäusern innerhalb der Fristen des § 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustel- len und nach Durchführung der Abschlussprüfung in- nerhalb von sechs Monaten dem Verwaltungsrat vor- zulegen. Der Vorstand leitet den geprüften Jahresab- schluss darüber hinaus unverzüglich der Stadt Nürn- berg zu. |
unverändert |
| (3) Im Rahmen der Abschlussprüfung prüft der Ab- schlussprüfer entsprechend Art. 107 Abs. 3 GO und berichtet dem Verwaltungsrat berufsüblich über die Er- gebnisse der Prüfung auch hinsichtlich 1. der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; 2. der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität; 3. verlustbringender Geschäfte und der Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ur- sachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren; 4. der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlust- rechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. |
unverändert |
| (4) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt obliegen die Betätigungsprüfung gem. Art. 106 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GO sowie Prüfungen nach Art. 103 GO. Mehr- fachprüfungen sind zu vermeiden. Die nähere Abgren- zung zur gesetzlichen Abschlussprüfung sowie zur In- nenrevision des Klinikums regelt der Oberbürgermeis- ter. |
unverändert |
| (5) Ergibt sich ein über die Abschlussprüfung oder die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt hinausge- hender Prüfungsbedarf, ist der Verwaltungsrat berech- tigt, einen weiteren Prüfer oder - über den Oberbürger- meister - das Rechnungsprüfungsamt mit zusätzlichen Prüfungen zu beauftragen. Zur Vermeidung von Mehr- fachprüfungen ist dabei jeweils auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung und der Prüfung durch das Rech- nungsprüfungsamt zurückzugreifen. |
unverändert |
| § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleich- zeitig treten die §§ 1 - 6 der Satzung für das Klinikum der Stadt Nürnberg (Krankenhaussatzung - KhS) vom 3. Dezember 1986 (Amtsblatt S. 234), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 1993 (Amtsblatt S. 458), außer Kraft. |
unverändert |